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Was ist die Schlussbesprechung?

Kirsten Weißbacher
Verfasst von Kirsten Weißbacher
Zuletzt aktualisiert: 23. Oktober 2026
Lesedauer: 9 Minuten

Alles auf einen Blick:

  • Die Schlussbesprechung erörtert das Ergebnis einer Außenprüfung und insbesondere strittige Feststellungen.
  • Bei unveränderten Besteuerungsgrundlagen oder einem Verzicht besteht eine gesetzliche Ausnahme.
  • Die Besprechung allein ersetzt weder Prüfungsbericht noch Steuerbescheid.
  • Für die abgekürzte Außenprüfung gelten besondere Mitteilungen statt der allgemeinen Besprechungsregel.

Schlussbesprechung Definition

Die Schlussbesprechung ist die Erörterung des Ergebnisses einer Außenprüfung zwischen Finanzbehörde und Steuerpflichtigem. § 201 Absatz 1 Abgabenordnung (AO) nennt insbesondere strittige Sachverhalte, die rechtliche Beurteilung der Prüfungsfeststellungen und deren steuerliche Auswirkungen [1]. Der Termin dient also nicht nur dem Austausch einer Ergebniszahl. Tatsachen und rechtliche Folgerungen sind auseinanderzuhalten. Eine Einigung schreibt die Vorschrift nicht vor. Ergibt die Prüfung keine Änderung der Besteuerungsgrundlagen oder verzichtet der Steuerpflichtige auf die Besprechung, entfällt die allgemeine Pflicht. Das Gespräch ersetzt weder einen Prüfungsbericht noch einen Steuerbescheid.


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Wie wird die Schlussbesprechung berücksichtigt?

Tatsachen, Rechtsauffassung und steuerliche Auswirkungen

Bei einer Außenprüfung untersucht der Außenprüfer tatsächliche und rechtliche Verhältnisse zugunsten wie zuungunsten des Steuerpflichtigen (§ 199 Absatz 1 AO) [2]. Die Schlussbesprechung setzt an ihrem Ergebnis an. Ein Streit über den Ablauf eines Geschäfts ist dabei etwas anderes als eine unterschiedliche steuerrechtliche Bewertung desselben Ablaufs. Beides kann Gegenstand der Erörterung sein. Auch die daraus erwarteten steuerlichen Auswirkungen gehören dazu. Die gesetzliche Gesprächspflicht verlangt jedoch nicht, dass eine Seite ihre Rechtsauffassung aufgibt. Besprechung und spätere Entscheidung erfüllen deshalb unterschiedliche Funktionen im Besteuerungsverfahren.

Prüfungsbericht und weitere Auswertung

Nach § 202 AO hält ein Prüfungsbericht die erheblichen Feststellungen und Änderungen fest [3]. Auf Antrag ist er vor seiner Auswertung zu übersenden, mit angemessener Zeit zur Stellungnahme. Eine feste Tageszahl nennt die Vorschrift dafür nicht. Nach dem Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO) zu § 201 können später erkannte Rechtsirrtümer bei der Auswertung richtiggestellt werden [4]. Eine im Gespräch erläuterte Rechtsansicht ist deshalb nicht allein wegen des Termins unabänderlich. Bericht, Einwände und nachfolgende Steuerfestsetzung sind getrennte Verfahrensschritte. Das Gespräch nimmt deren rechtliche Prüfung nicht vollständig vorweg.

Praktische Beispiele

Beispiel 1: strittige Sachverhaltswürdigung

In einer hypothetischen Außenprüfung 2026 beabsichtigt das Prüfungsteam, die Besteuerungsgrundlagen eines Betriebs zu ändern. Umstritten ist die Nutzung einer Maschine im Betriebsvermögen. Wann und wofür sie eingesetzt wurde, ist teilweise unklar. Außerdem unterscheiden sich die rechtlichen Folgerungen beider Seiten. Der Betrieb verzichtet nicht auf eine Schlussbesprechung. Unterstellt wird eine gewöhnliche, keine abgekürzte Außenprüfung. Im Termin werden Tatsachen, rechtliche Bewertung und steuerliche Auswirkungen besprochen. Das Gespräch ersetzt weder Bericht noch Steuerbescheid. Ein Steuerbetrag, eine automatische Einigung oder endgültige Anerkennung der Betriebssicht werden nicht unterstellt.

VerfahrensschrittBedeutung im Fall
TatsachenstreitZeitpunkt und Zweck der Maschinennutzung werden erörtert
Unterschiedliche RechtsauffassungBewertung und steuerliche Auswirkungen werden besprochen
Abschluss des GesprächsKeine Steuerfestsetzung allein durch den Termin

Ergebnis: Die strittigen Punkte werden erörtert. Der Termin ersetzt weder Bericht noch Steuerbescheid.

Beispiel 2: Prüfung ohne Änderung

Eine andere hypothetische Außenprüfung endet 2026 ohne Änderung der Besteuerungsgrundlagen. Auch hier handelt es sich um die gewöhnliche Prüfungsform. Der Betrieb hat keinen Verzicht erklärt. Dennoch besteht nach § 201 Absatz 1 AO keine Pflicht zur Schlussbesprechung, weil bereits das unveränderte Ergebnis die gesetzliche Ausnahme erfüllt. Für die Ergebnismitteilung genügt nach § 202 Absatz 1 eine schriftliche oder elektronische Nachricht. Die Fallstudie zeigt damit eine andere Verfahrensfolge als der Streitfall. Sie unterstellt weder eine Steuererstattung noch eine neue Steuerfestsetzung. Ein Verzicht ist für diese Ausnahme nicht zusätzlich erforderlich.

VerfahrensschrittBedeutung im Fall
Unveränderte BesteuerungsgrundlagenGesetzliche Ausnahme von der Schlussbesprechung
Kein erklärter VerzichtDie ergebnisbezogene Ausnahme gilt trotzdem
ErgebnismitteilungSchriftliche oder elektronische Nachricht genügt

Ergebnis: Die Pflicht entfällt wegen des unveränderten Ergebnisses, nicht wegen eines unterstellten Verzichts.

Ausnahmen und Besonderheiten

Keine Änderung oder Verzicht

Keine Änderung und Verzicht sind zwei selbständige Ausnahmen des § 201 Absatz 1 AO. Ein unverändertes Ergebnis benötigt deshalb nicht zusätzlich eine Verzichtserklärung. Umgekehrt lässt ein Verzicht die Prüfungsfeststellungen nicht verschwinden. Der AEAO zu § 201 erläutert, dass die Verwertung von Feststellungen nicht davon abhängt, ob eine Schlussbesprechung stattgefunden hat. Aus dem fehlenden Termin folgt daher nicht automatisch die Fehlerhaftigkeit späterer Steuerbescheide. Das ist von der Frage zu unterscheiden, ob die Besprechung im konkreten Verfahren hätte angeboten werden müssen. Verfahrenspflicht und steuerliche Auswertung bleiben verschiedene Prüfungsfragen.

Abgekürzte Außenprüfung

Bei einer abgekürzten Außenprüfung gelten besondere Grenzen (§ 203 AO) [5]. Sie kommt in Betracht, wenn regelmäßige Außenprüfungen nach den Umständen nicht für erforderlich gehalten werden, und beschränkt sich auf wesentliche Besteuerungsgrundlagen. Vor Abschluss ist auf beabsichtigte Abweichungen beispielsweise von Einkommensteuererklärungen oder Festsetzungen hinzuweisen. Steuerlich erhebliche Feststellungen sind spätestens mit den Steuerbescheiden schriftlich oder elektronisch mitzuteilen. § 201 Absatz 1 und § 202 Absatz 2 gelten ausdrücklich nicht. Ausgeschlossen sind damit die allgemeine Schlussbesprechungsregel und der dortige Anspruch auf vorherige Berichtsübersendung mit Stellungnahmemöglichkeit. Die besonderen Mitteilungen bleiben trotzdem erforderlich.

Vorteile

  • konkrete Einordnung: Strittige Tatsachen können im Gespräch mit der Finanzbehörde erörtert werden.
  • rechtliche Erörterung: Die rechtliche Beurteilung der Feststellungen gehört ausdrücklich zum Gespräch, nicht nur deren tatsächliche Grundlage.
  • steuerliche Orientierung: Die aus den Feststellungen abgeleiteten steuerlichen Auswirkungen gehören ausdrücklich zum Gespräch.

Nachteile

  • begrenzte Wirkung: Die Erörterung garantiert keine Einigung über das Prüfungsergebnis.
  • entfallende Erörterung: Ein Verzicht lässt die allgemeine Schlussbesprechung entfallen.
  • abweichendes Verfahren: Bei abgekürzten Außenprüfungen ist die allgemeine Besprechungsregel ausgeschlossen.
HINWEIS DER REDAKTION
Die Angaben beziehen sich auf die recherchierte Rechtslage für 2026. Spätere Änderungen und Besonderheiten des Einzelfalls können die steuerliche Beurteilung beeinflussen. Dieser Lexikoneintrag ersetzt keine individuelle Steuerberatung. Lassen Sie konkrete Verträge, Berechnungen und Gestaltungen von einem Steuerberater prüfen.

Fazit

Die Schlussbesprechung trennt strittige Tatsachen, rechtliche Bewertung und steuerliche Auswirkungen, ohne eine Einigung vorzuschreiben. Die beiden Fallstudien zeigen, warum ein Streitfall anders behandelt wird als eine Prüfung ohne Änderung. Gespräch, Prüfungsbericht und Steuerbescheid sind keine austauschbaren Verfahrensschritte. Ein Verzicht beseitigt nicht automatisch die Prüfungsfeststellungen. Bei abgekürzten Außenprüfungen gelten besondere Mitteilungen statt der allgemeinen Besprechungsregel. Laufende Gespräche, elektronische Durchführung und Teilprüfungsberichte haben jeweils eigene Voraussetzungen. Entscheidend bleibt daher, Prüfungsform, Zeitpunkt und Gegenstand der Erörterung auseinanderzuhalten, statt aus einem Termin schon eine abschließende Steuerentscheidung abzuleiten.

Häufige Fragen (FAQ)

Was gilt bei möglichem Straf- oder Bußgeldverfahren?

Besteht die Möglichkeit eines Straf- oder Bußgeldverfahrens aufgrund der Feststellungen, soll der Steuerpflichtige nach § 201 Absatz 2 AO auf das gesonderte Verfahren hingewiesen werden. Die steuerliche und die strafrechtliche Würdigung sind verschiedene Aufgaben. Nach dem AEAO zu § 201 eröffnet dieser Hinweis selbst noch kein Straf- oder Bußgeldverfahren und ist kein Verwaltungsakt. Er ist also weder eine Verurteilung noch eine endgültige strafrechtliche Entwarnung. Entscheidend ist der mögliche Verfahrensbedarf nach dem damaligen Erkenntnisstand. Die steuerliche Erörterung ersetzt das dafür vorgesehene besondere Verfahren nicht.

Wer kann einer fernmündlichen oder elektronischen Besprechung zustimmen?

Die Zustimmung des Steuerpflichtigen ist Voraussetzung für eine fernmündliche oder elektronische Schlussbesprechung. § 87a Absatz 1a AO erlaubt die Übertragung in Ton oder Bild und Ton [6]. Der Erörterungsgegenstand bleibt derselbe. Werden steuergeheime Daten durch die Finanzbehörde übertragen, gilt grundsätzlich die gesetzliche Verschlüsselungsvorgabe. Ein Verzicht darauf setzt die schriftliche Einwilligung aller betroffenen Personen voraus. Die Zustimmung zur Gesprächsform ist deshalb nicht automatisch eine solche Einwilligung. Kommunikationsweg und Schutz der übermittelten Daten beantworten unterschiedliche Fragen. Das Gesetz schreibt nicht für jede Schlussbesprechung ein Videogespräch vor.

Wann kann es während der Prüfung Gespräche geben?

Während der Prüfung ist über Feststellungen und mögliche steuerliche Auswirkungen zu unterrichten, wenn Zweck und Ablauf nicht beeinträchtigt werden. § 199 Absatz 2 AO erlaubt außerdem vereinbarte regelmäßige Gespräche und einvernehmliche Mitwirkungsrahmen. Für diese neueren Regeln gilt Artikel 97 § 37 Einführungsgesetz zur Abgabenordnung (EGAO) [7]. Sie erfassen grundsätzlich nach 2024 entstandene Steuern. Ältere Steuern sind ebenfalls erfasst, wenn die Prüfungsanordnung nach 2024 bekanntgegeben wurde. Laufende Unterrichtung und Schlussbesprechung haben unterschiedliche Zeitpunkte. Regelmäßige Gespräche ersetzen daher nicht allein durch ihre Bezeichnung die abschließende Erörterung.

Welche Funktion hat ein Teilprüfungsbericht?

Ein Teilprüfungsbericht geht dem Teilabschlussbescheid voraus, wenn einzelne Besteuerungsgrundlagen gesondert festgestellt werden sollen (§ 202 Absatz 3 AO). § 180 Absatz 1a AO erfasst abgrenzbare, bereits ermittelte Grundlagen, solange noch kein abschließender Prüfungsbericht ergangen ist [8]. Das ist kein bloß vorgezogener Schlussbesprechungstermin. Für den Teilbericht gelten die gesetzlichen Berichts- und Stellungnahmeregeln entsprechend. Auch diese Vorschriften unterliegen der genannten zeitlichen Anwendung nach Artikel 97 § 37 EGAO. Ein abgeschlossener Teil und das Ende der gesamten Außenprüfung sind somit unterschiedliche Verfahrensstände. Der Bericht selbst ersetzt den Teilabschlussbescheid nicht.

Wie erfolgt die spätere Steuerfestsetzung?

Die Finanzbehörde setzt die Steuer grundsätzlich durch einen Steuerbescheid fest (§ 155 Absatz 1 AO) [9]. Ein Schlussgespräch übernimmt diese Aufgabe nicht. Nach § 157 AO ist der Bescheid grundsätzlich schriftlich oder elektronisch zu erteilen und bezeichnet Steuerart, Betrag und Steuerschuldner [10]. Er enthält außerdem die Rechtsbehelfsbelehrung. Besteuerungsgrundlagen sind grundsätzlich nicht selbständig anfechtbarer Teil dieses Bescheids, soweit sie nicht gesondert festgestellt werden. Wer einen Prüfungsbericht erhält, hat deshalb noch nicht allein dadurch einen neuen Steuerbescheid erhalten. Berichtsauswertung und Festsetzung sind rechtlich zu unterscheiden.

Quellen

Über unsere*n Autor*in
Kirsten Weißbacher
Kirsten hat Germanistik in Hamburg studiert und im Anschluss ein Volontariat gemacht. Nach ihrem Start in der Unternehmenskommunikation eines lokalen Herstellers wechselte sie in die freiberufliche Tätigkeit. Seit Februar 2024 ist Kirsten bei Digitale Seiten und schreibt dort Ratgeber zu Handwerksthemen aller Art.