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Was ist die Regelverschonung?

Kirsten Weißbacher
Verfasst von Kirsten Weißbacher
Zuletzt aktualisiert: 23. Oktober 2026
Lesedauer: 9 Minuten

Alles auf einen Blick:

  • Die Regelverschonung befreit grundsätzlich 85 Prozent des tatsächlich begünstigten Betriebsvermögens.
  • Ein zusätzlicher Abzugsbetrag von höchstens 150.000 Euro kann den verbleibenden Wert mindern.
  • Die regulären Lohnsummen- und Behaltensfristen betragen fünf Jahre.
  • Für die 26-Millionen-Euro-Grenze zählen begünstigte Erwerbe vom selben Erblasser oder Schenker an denselben Erwerber innerhalb von zehn Jahren zusammen.

Regelverschonung Definition

Die Regelverschonung ist die grundsätzlich 85-prozentige Befreiung begünstigten Betriebsvermögens nach § 13a Absatz 1 Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) [1]. Sie setzt einen begünstigten Wert nach § 13b voraus, nicht bloß einen unternehmerisch bezeichneten Gegenstand [2]. Bis zur gesetzlichen Erwerbsgrenze kann zusätzlich ein abschmelzender Abzugsbetrag greifen. Lohnsummen- und Behaltensbedingungen sichern die Begünstigung über den Erwerbstag hinaus. Damit beschreibt der Abschlag zunächst eine Vermögensbefreiung und keine pauschale Ermäßigung des endgültigen Steuerbetrags. Persönliche Freibeträge, Steuerklasse und weitere Erwerbsbestandteile gehören zu anderen Berechnungsstufen.


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Wie wird die Regelverschonung berücksichtigt?

Begünstigter Wert und Reihenfolge der Abzüge

Zuerst wird zwischen begünstigungsfähigem und tatsächlich begünstigtem Vermögen unterschieden. § 13b ErbStG enthält dafür Vermögensarten, Beteiligungsanforderungen und besondere Regeln für Verwaltungsvermögen. Erst der danach ermittelte begünstigte Wert bildet die Grundlage des Abschlags. Die bloße Bilanzsumme ist deshalb nicht automatisch die passende Rechengröße. Der Verschonungsabschlag beträgt bei erfüllten Voraussetzungen 85 Prozent. Auf den verbleibenden Teil wird anschließend der Abzugsbetrag angewandt. Die Reihenfolge ist entscheidend, denn der Abzugsbetrag mindert nicht bereits den Ausgangswert vor Berechnung des Abschlags. Beide Stufen haben eigene Voraussetzungen.

Abschlag und abschmelzender Abzugsbetrag

Der Abzugsbetrag beträgt höchstens 150.000 Euro. Übersteigt der nach dem Abschlag verbleibende Wert diese Grenze, wird der Abzugsbetrag um die Hälfte des übersteigenden Betrags gekürzt. Bei einem Restwert von 450.000 Euro ist er vollständig abgeschmolzen. Er steht für begünstigte Erwerbe von derselben Person innerhalb von zehn Jahren nur einmal zur Verfügung. Diese Berechnung ist von persönlichen Freibeträgen der Erbschaft- oder Schenkungsteuer zu trennen. Ein rechnerischer Restwert ist auch noch kein endgültiger Steuerbetrag. Weitere steuerpflichtige Werte können trotz der Betriebsvermögensbegünstigung hinzukommen.

Praktische Beispiele

Beispiel 1: Vollständiger Abzug des Restwerts

Eine Tochter erhält 2026 einen bereits zutreffend ermittelten begünstigten Betriebsvermögenswert von 1.000.000 Euro. Es bestehen keine früheren begünstigten Erwerbe vom selben Schenker innerhalb des maßgeblichen Zehnjahreszeitraums. Der Abzugsbetrag ist verfügbar. Alle übrigen Voraussetzungen der Regelverschonung werden als erfüllt angenommen, einschließlich Lohnsummen- und Behaltensbedingungen. Die Rechnung bestimmt ausschließlich den nach Abschlag und Abzugsbetrag verbleibenden begünstigten Wert. Andere Erwerbsbestandteile, persönliche Freibeträge und die Tarifberechnung nach § 19 ErbStG bleiben unberücksichtigt [3]. Die Zahlen sind hypothetisch und beschreiben keine tatsächliche Übertragung oder verbindliche Steuerfestsetzung.

Berechnung: 1.000.000 Euro × 85 Prozent = 850.000 Euro. 1.000.000 Euro − 850.000 Euro = 150.000 Euro. 150.000 Euro − 150.000 Euro = 0 Euro.

RechenschrittWert
Begünstigter Ausgangswert1.000.000,00 Euro
− Verschonungsabschlag850.000,00 Euro
= Rest vor Abzugsbetrag150.000,00 Euro
− Abzugsbetrag150.000,00 Euro
= Verbleibender Wert0,00 Euro

Ergebnis: Aus diesem begünstigten Wert verbleibt unter den Annahmen kein steuerpflichtiger Rest. Das ist keine Aussage zur gesamten Steuer des Erwerbs.

Beispiel 2: Gekürzter Abzugsbetrag

Ein anderer Erwerber erhält 2026 begünstigtes Betriebsvermögen von 2.000.000 Euro. Auch hier gelten sämtliche weiteren Voraussetzungen als erfüllt. Frühere begünstigte Erwerbe derselben Person liegen im maßgeblichen Zeitraum nicht vor, und der Abzugsbetrag wurde noch nicht genutzt. Anders als im ersten Fall übersteigt der Rest nach dem Abschlag die Grenze von 150.000 Euro. Deshalb muss der Abzugsbetrag zunächst vermindert werden. Die Rechnung zeigt beide Rechenstufen getrennt. Andere Vermögenswerte, persönliche Freibeträge und der individuelle Steuertarif bleiben bewusst außerhalb dieser hypothetischen Darstellung.

Berechnung: 2.000.000 Euro × 85 Prozent = 1.700.000 Euro. 2.000.000 Euro − 1.700.000 Euro = 300.000 Euro. 300.000 Euro − 150.000 Euro = 150.000 Euro. 150.000 Euro × 50 Prozent = 75.000 Euro Kürzung. 150.000 Euro − 75.000 Euro = 75.000 Euro Abzugsbetrag. 300.000 Euro − 75.000 Euro = 225.000 Euro.

RechenschrittWert
Begünstigter Ausgangswert2.000.000,00 Euro
− Verschonungsabschlag1.700.000,00 Euro
= Rest vor Abzugsbetrag300.000,00 Euro
Überschreitung der Abzugsgrenze150.000,00 Euro
Kürzung des Abzugsbetrags75.000,00 Euro
Verbleibender Abzugsbetrag75.000,00 Euro
= Verbleibender Wert225.000,00 Euro

Ergebnis: Nach dem gekürzten Abzugsbetrag bleiben 225.000 Euro dieses Werts übrig. Daraus folgt noch kein bestimmter Zahlbetrag an Erbschaft- oder Schenkungsteuer.

Ausnahmen und Besonderheiten

Erwerbe derselben Person innerhalb von zehn Jahren

Die 26-Millionen-Euro-Grenze bezieht sich auf begünstigte Erwerbe vom selben Erblasser oder Schenker an denselben Erwerber innerhalb von zehn Jahren. Frühere Erwerbe zählen mit ihrem früheren Wert. Wird die Grenze durch Zusammenrechnung überschritten, entfällt die bisherige Befreiung früherer Erwerbe rückwirkend. Ein vorhandener Steuerbescheid verhindert diese Folge nicht allein. Die Festsetzungsfrist endet insoweit nicht vor Ablauf des vierten Jahres nach Kenntnis des Finanzamts vom letzten Erwerb. Diese Zusammenrechnung ist von der einmaligen Verfügbarkeit des Abzugsbetrags zu unterscheiden. Beide Regeln verwenden zwar zehn Jahre, erfüllen aber verschiedene Aufgaben.

Lohnsumme, Behaltensfrist und Verschonungsoption

Die Regelverschonung verlangt grundsätzlich fünf Jahre Lohnsummenbindung und fünf Jahre Behalten. Eine Unterschreitung der Mindestlohnsumme oder ein gesetzlich schädlicher Vorgang kann die Begünstigung rückwirkend mindern. Ausnahmen von der Lohnsummenbedingung beseitigen nicht automatisch die Behaltensbedingungen. Die alternative Optionsverschonung erhöht den Abschlag auf Antrag auf 100 Prozent, verlangt aber insbesondere eine unwiderrufliche Erklärung, die besondere Verwaltungsvermögensgrenze und grundsätzlich siebenjährige Fristen. Sie ist deshalb nicht bloß dieselbe Regel mit höherem Prozentsatz. Für die Wahl müssen ihre eigenständigen Voraussetzungen erfüllt sein, nicht lediglich diejenigen der Regelverschonung.

Vorteile

  • anteilige Befreiung: Der Abschlag erfasst grundsätzlich 85 Prozent des qualifizierten Werts.
  • zusätzlicher Abzug: Ein noch verfügbarer Abzugsbetrag kann den verbleibenden Wert weiter mindern.
  • getrennte Rechenstufen: Abschlag und Abzugsbetrag werden nacheinander statt auf derselben Ausgangsstufe berechnet.

Nachteile

  • begrenzter Zugang: Begünstigungsfähiges Vermögen ist nicht automatisch vollständig begünstigt.
  • nachträgliche Folgen: Lohnsummen- oder Behaltensverstöße können bereits gewährte Begünstigungen mindern.
  • abschmelzender Betrag: Mit steigendem Restwert sinkt der zusätzliche Abzugsbetrag bis auf null.
HINWEIS DER REDAKTION
Die Angaben beziehen sich auf die recherchierte Rechtslage für 2026. Spätere Änderungen und Besonderheiten des Einzelfalls können die steuerliche Beurteilung beeinflussen. Dieser Lexikoneintrag ersetzt keine individuelle Steuerberatung. Lassen Sie konkrete Verträge, Berechnungen und Gestaltungen von einem Steuerberater prüfen.

Fazit

Die Regelverschonung verbindet einen grundsätzlich 85-prozentigen Wertabschlag mit einem gesonderten, begrenzten Abzugsbetrag. Die Beispiele zeigen, weshalb ein größerer begünstigter Wert nicht einfach denselben steuerpflichtigen Anteil erzeugt. Zunächst müssen aber Vermögensqualifikation und Erwerbsgrenze stimmen. Lohnsummen- und Behaltensbedingungen bleiben anschließend eigenständig. Für die steuerliche Einordnung einer Übertragung sind deshalb der begünstigte Ausgangswert, frühere Erwerbe und die jeweils betroffene Berechnungsstufe zusammenzuführen. Der nach beiden Abzügen verbleibende Wert beantwortet noch nicht die Frage nach dem endgültigen Steuerbetrag. Persönliche Freibeträge und andere Erwerbsbestandteile bleiben gesondert zu berücksichtigen.

Häufige Fragen (FAQ)

Wer erhält die Begünstigung bei einer verpflichtenden Weitergabe?

Wer begünstigtes Vermögen aufgrund einer letztwilligen oder rechtsgeschäftlichen Verfügung des Erblassers oder Schenkers auf einen Dritten übertragen muss, kann dafür Abschlag und Abzugsbetrag nicht selbst beanspruchen. § 13a Absatz 5 ErbStG enthält außerdem besondere Regeln für die Nachlassteilung. Überträgt ein Erbe begünstigtes Vermögen auf einen Miterben, bleibt die Begünstigung nicht ohne Weiteres beim abgebenden Erben. Für einen gesetzlich beschriebenen Tausch gegen vom Erblasser erworbenes nicht begünstigtes Vermögen kann sich der begünstigte Wert beim Dritten erhöhen. Die Erhöhung ist durch den Wert des übertragenen Vermögens begrenzt.

Wie wirkt sich die Zahl der Beschäftigten auf die Lohnsumme aus?

Die Mindestlohnsumme beträgt regulär 400 Prozent der Ausgangslohnsumme innerhalb von fünf Jahren. Bei mehr als fünf und höchstens zehn maßgeblichen Beschäftigten sind es 250 Prozent, bei mehr als zehn und höchstens 15 Beschäftigten 300 Prozent. Ausgangslohnsumme ist der Durchschnitt der letzten fünf vor Steuerentstehung endenden Wirtschaftsjahre. Bei null Euro Ausgangslohnsumme oder höchstens fünf maßgeblichen Beschäftigten entfällt die Bedingung. Einbezogene Beteiligungen und ausgeschlossene Personen sind dabei gesetzlich zu berücksichtigen. Der steuerliche Arbeitslohn allein erklärt diese besondere Mehrjahresprüfung daher nicht vollständig.

Welche Folgen hat eine Veräußerung während der Behaltensfrist?

Eine Veräußerung innerhalb der fünfjährigen Behaltensfrist kann die Verschonung rückwirkend beseitigen. Für die in § 13a Absatz 6 Satz 2 ErbStG genannten Fälle wird der Wegfall des Verschonungsabschlags zeitanteilig berechnet, einschließlich des Veräußerungsjahres. Das ist keine allgemeine Zeitanteilsregel für jede schädliche Entnahme oder den Abzugsbetrag. Eine Reinvestition kann bei den gesetzlich bezeichneten Veräußerungen den rückwirkenden Wegfall verhindern. Dafür verlangt das Gesetz unter anderem entsprechend begünstigtes Zielvermögen. Eine innerhalb von sechs Monaten erfolgende Investition kann die bezeichnete Regel erfüllen. Nicht jede beliebige Ersatzanschaffung genügt hierfür.

Wann wird ein Kapitalgesellschaftsanteil als begünstigungsfähig behandelt?

Anteile an Kapitalgesellschaften können nach § 13b Absatz 1 Nummer 3 ErbStG begünstigungsfähig sein, wenn der Erblasser oder Schenker unmittelbar mehr als 25 Prozent des Nennkapitals hält. Hinzu kommt Sitz oder Geschäftsleitung im Inland, in der Europäischen Union (EU) oder im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR). Für eine Zusammenrechnung mit weiteren Anteilen verlangt das Gesetz Verfügungsbindungen und eine einheitliche Stimmrechtsausübung. Eine bloße wirtschaftliche Nähe zu anderen Gesellschaftern reicht nicht aus. Auch bei erfüllter Beteiligungsvoraussetzung bleibt anschließend die Ermittlung des tatsächlich begünstigten Werts erforderlich.

Welche Regeln gelten oberhalb der Erwerbsgrenze?

Für begünstigte Erwerbe oberhalb von 26 Millionen Euro kann nach § 13c ErbStG ein verminderter Abschlag beantragt werden [4]. Je volle 750.000 Euro über der Grenze sinkt der Abschlag um einen Prozentpunkt. Der Antrag ist unwiderruflich. Für denselben Erwerb ist danach ein Antrag auf die Verschonungsbedarfsprüfung nach § 28a ausgeschlossen. Die Abschmelzung betrifft den Verschonungsabschlag, nicht einen ebenso hohen Erlass des gesamten Steuerbetrags. Zusammenrechnung, begünstigter Wert und die übrigen Verschonungsvoraussetzungen bleiben relevant. Die Überschreitung allein eröffnet daher keinen automatischen Anspruch auf vollständige Befreiung.

Quellen

Über unsere*n Autor*in
Kirsten Weißbacher
Kirsten hat Germanistik in Hamburg studiert und im Anschluss ein Volontariat gemacht. Nach ihrem Start in der Unternehmenskommunikation eines lokalen Herstellers wechselte sie in die freiberufliche Tätigkeit. Seit Februar 2024 ist Kirsten bei Digitale Seiten und schreibt dort Ratgeber zu Handwerksthemen aller Art.