Alles auf einen Blick:
- Seit dem 1. Oktober 2026 beträgt die Pfändungsgebühr 31,20 Euro.
- Ihr Entstehungszeitpunkt unterscheidet sich nach der Pfändungsart.
- Bestimmte Zahlungen und erfolglose Pfändungsversuche bleiben gebührenpflichtig.
- Gesetzlich vorgesehene Auslagen können zusätzlich zur Gebühr anfallen.
- Bei mehreren Schuldnern sind gewöhnliche Schuldner und Gesamtschuldner zu unterscheiden.
Pfändungsgebühr Definition
Die Pfändungsgebühr ist eine gesetzliche Gebühr für bestimmte Pfändungshandlungen im steuerlichen Vollstreckungsverfahren. Seit dem 1. Oktober 2026 beträgt sie nach § 339 Abs. 3 der Abgabenordnung (AO) 31,20 Euro [1]. Die Erhöhung von zuvor 28,60 Euro beruht auf Artikel 15 und 18 des Gesetzes vom 20. Mai 2026 [2]. Nach § 337 Abs. 1 AO gehört sie neben Auslagen zu den Vollstreckungskosten, die der Vollstreckungsschuldner schuldet [3]. Die Gebühr ist von der Steuerforderung aus dem Steuerbescheid zu unterscheiden.
Wie wird die Pfändungsgebühr berücksichtigt?
Den Entstehungszeitpunkt bestimmen
Bei einer Sachpfändung entsteht die Gebühr, sobald der Vollziehungsbeamte Schritte zur Ausführung des Vollstreckungsauftrags unternommen hat nach § 339 Abs. 2 Nr. 1 AO. Die tatsächliche Wegnahme einer Sache ist dafür nicht der gesetzliche Beginn. Bei der Pfändung einer Forderung oder eines anderen Vermögensrechts entsteht sie hingegen mit Zustellung der Pfändungsverfügung nach Nummer 2. Ordnen Sie deshalb zuerst die Pfändungsart ein. Halten Sie dann die dokumentierten Ausführungsschritte beziehungsweise die Zustellung fest. Ein Blick allein auf den späteren Verwertungserlös beantwortet die Frage nach der Gebührenentstehung nicht.
Zahlung und erfolglose Versuche einordnen
Die Gebühr wird auch erhoben, wenn die Pfändung durch Zahlung an den Vollziehungsbeamten abgewendet wird. Ebenso erfasst ist eine andere Zahlung, nachdem sich der Beamte an Ort und Stelle begeben hat. Nach § 339 Abs. 4 AO bleibt auch ein erfolgloser Versuch mangels vorgefundener pfändbarer Gegenstände gebührenpflichtig. Gleiches gilt bei Unterbleiben nach § 281 Abs. 3 AO [4], § 811 Abs. 4 [5] oder § 851b Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) [6]. Wird die Pfändung auf andere Weise abgewendet, wird keine Gebühr erhoben. Prüfen Sie Zahlungsweg, Zeitpunkt und dokumentierten Handlungstatbestand.
Gebühr, Auslagen und Rechtsbehelf trennen
Zusätzliche Auslagen richten sich nach § 344 AO, etwa Entgelte für Postzustellungen mit Zustellungsurkunde oder Kosten für Beförderung und Verwahrung gepfändeter Sachen [7]. Solche Positionen sind getrennt von den 31,20 Euro zu prüfen. Auch ein Einspruch gegen den Steuerbescheid verhindert dessen Vollziehung grundsätzlich nicht allein durch seine Einlegung nach § 361 Abs. 1 AO [8]. Klären Sie deshalb neben der Gebührenaufstellung den Stand der eigentlichen Forderung und etwaige gesonderte Maßnahmen gegen die Vollziehung. Die Prüfung einer Kostenposition ersetzt diese verfahrensbezogene Prüfung nicht.
Praktische Beispiele
Beispiel 1: Forderungspfändung mit behördlicher Zustellung
Im hypothetischen Fall am 9. Oktober 2026 wird eine Geldforderung durch eine dem Drittschuldner, also dem Schuldner dieser Forderung, zugestellte Pfändungsverfügung gepfändet, § 309 Abs. 2 AO [9]. Die Zustellung erfolgt durch die Behörde nach § 5 Verwaltungszustellungsgesetz [10]. Die Pfändungsgebühr entsteht mit dieser Zustellung. Zusätzlich wird nach § 344 Abs. 1 Nr. 3 AO für die behördliche Zustellung eine Auslage von 7,50 Euro erhoben. Weitere Kosten werden nicht angenommen. Die Kostenaufstellung erfasst Pfändung und Zustellungsweg getrennt. Steuerforderung, Zinsen und andere Gebühren bleiben außerhalb dieser Rechnung.
| Position | Betrag |
|---|---|
| Pfändungsgebühr | 31,20 Euro |
| Behördliche Zustellung nach § 344 Abs. 1 Nr. 3 AO | 7,50 Euro |
| Vollstreckungskosten (31,20 + 7,50) | 38,70 Euro |
Ergebnis: Für die beiden angenommenen Kostenpositionen ergeben sich 38,70 Euro. Die Steuerforderung ist darin nicht enthalten.
Beispiel 2: Zwei selbstständige Vollstreckungsschuldner
Im hypothetischen Fall am 9. Oktober 2026 vollstreckt der Vollziehungsbeamte bei derselben Gelegenheit gegen zwei Personen wegen verschiedener, jeweils eigener Schulden. Bei jeder Person entsteht eine Pfändungsgebühr. Eine Gesamtschuld wird ausdrücklich nicht angenommen. Nach § 342 Abs. 1 AO sind die Gebühren von jedem Vollstreckungsschuldner zu erheben, auch wenn mehrere Handlungen bei derselben Gelegenheit stattfinden [11]. Weitere Auslagen bleiben für diese Rechnung außer Ansatz. Die Kosten werden jeder Person getrennt zugeordnet. Ihre Summe beschreibt lediglich den rechnerischen Gesamtaufwand. Beide Personen schulden die 62,40 Euro nicht gemeinsam.
| Position | Betrag |
|---|---|
| Gebühr der ersten Person | 31,20 Euro |
| Gebühr der zweiten Person | 31,20 Euro |
| Summe (2 × 31,20) | 62,40 Euro |
Ergebnis: Jede Person schuldet 31,20 Euro. Die Summe von 62,40 Euro ist ausschließlich die rechnerische Summe.
Ausnahmen und Besonderheiten
Vollstreckung wegen einer Gesamtschuld
Wird dagegen gegen Gesamtschuldner wegen der Gesamtschuld bei derselben Gelegenheit vollstreckt, wird die Pfändungsgebühr nur einmal erhoben nach § 342 Abs. 2 AO. Die betroffenen Personen schulden diese Gebühr als Gesamtschuldner. Entscheidend sind deshalb sowohl die gemeinsame Schuld als auch dieselbe Vollstreckungsgelegenheit. Die Ausnahme gilt nicht schon deshalb, weil mehrere Personen gleichzeitig aufgesucht werden oder dieselbe Anschrift haben. Prüfen Sie die vollstreckte Forderung und die dokumentierten Handlungen. Übertragen Sie außerdem die Regel über eine einmalige Gebühr nicht ohne Weiteres auf die gesonderte Aufteilung tatsächlich entstandener Auslagen.
Vorteile
- klarer Gebührenbetrag: Der gesetzliche Betrag von 31,20 Euro ermöglicht eine nachvollziehbare Prüfung der ausgewiesenen Pfändungsgebühr.
- getrennte Kostenpositionen: Gebühren und Auslagen können anhand ihrer jeweiligen gesetzlichen Grundlage einzeln überprüft werden.
- dokumentierbare Entstehung: Ausführungsschritte oder Zustellung geben konkrete Anhaltspunkte für die zeitliche Prüfung.
Nachteile
- erfolgsunabhängige Belastung: Auch ein erfolgloser Versuch ohne vorgefundene pfändbare Gegenstände kann die Gebühr auslösen.
- zusätzliche Auslagen: Gesetzlich vorgesehene Zustellungs-, Beförderungs- oder Verwahrungskosten können zur Pfändungsgebühr hinzukommen.
- gesonderte Fallprüfung: Zahlungsweg, Pfändungsart und Schuldnerstellung beeinflussen die Einordnung der Gebühr.
Fazit
Die Pfändungsgebühr beträgt seit dem 1. Oktober 2026 31,20 Euro und knüpft an gesetzlich bestimmte Handlungen und Fallgestaltungen an. Für eine Prüfung brauchen Sie deshalb die Pfändungsart, Ausführungs- oder Zustellungsunterlagen und Nachweise über Zahlungen. Eine erfolglose Pfändung oder spätere Zahlung schließt die Gebühr nicht automatisch aus. Trennen Sie außerdem den Gebührenbetrag von zusätzlichen Auslagen und der eigentlichen Steuerforderung. Bei mehreren Personen ist zu klären, ob gegen selbstständige Schuldner oder wegen einer Gesamtschuld vollstreckt wurde. Eine geordnete Kostenaufstellung hilft Ihrer Beratung, die maßgeblichen Voraussetzungen und die einzelnen Positionen gezielt zu prüfen.
Häufige Fragen (FAQ)
Welche Kosten entstehen für das Mahnverfahren?
Für das Mahnverfahren werden nach § 337 Abs. 2 AO keine Kosten erhoben. Diese Aussage betrifft die Mahnung im Anwendungsbereich der Abgabenordnung. Sie darf nicht auf eine später begonnene Pfändung übertragen werden, für die eigenständige Gebührenregeln gelten. Prüfen Sie deshalb, welche Handlung die Behörde in der Kostenaufstellung tatsächlich bezeichnet. Eine Mahnung und Ausführungsschritte des Vollziehungsbeamten sind unterschiedliche Vorgänge. Halten Sie Schreiben und zeitliche Abfolge auseinander, statt jede Mitteilung über einen Rückstand als Pfändung einzuordnen. Die konkrete Maßnahme bestimmt, welche gesetzliche Kostenregel zu prüfen ist.
Welche weiteren Gebührenarten gibt es bei der Vollstreckung?
Neben der Pfändungsgebühr nennt § 338 AO die Wegnahmegebühr und die Verwertungsgebühr [12]. Diese Gebührenarten haben jeweils eigene gesetzliche Voraussetzungen. Die hier erläuterten 31,20 Euro sind deshalb kein pauschaler Gesamtpreis für jedes Vollstreckungsverfahren. Prüfen Sie bei weiteren Positionen, welche Handlung abgerechnet wird und welche Vorschrift dafür genannt ist. Übertragen Sie die Entstehungsregeln der Pfändungsgebühr nicht ungeprüft auf eine Wegnahme oder spätere Verwertung. Auch diese Gebühren sind von Auslagen zu unterscheiden. Eine nachvollziehbare Aufstellung bezeichnet die jeweilige Position, statt sämtliche Kosten unter einem einzigen Betrag zusammenzufassen.
Welche Reisekosten des Vollziehungsbeamten muss ich erstatten?
Die Reisekosten des Vollziehungsbeamten sind vom Vollstreckungsschuldner im Vollstreckungsverfahren nach § 345 AO nicht zu erstatten [13]. Gleiches gilt für Auslagen, die durch Aufwandsentschädigungen abgegolten werden. Diese Regel unterscheidet sich von gesetzlich vorgesehenen Kosten für die Beförderung gepfändeter Sachen nach § 344 AO. Deren Transport und die Reise des Beamten sind deshalb getrennt einzuordnen. Prüfen Sie die genaue Bezeichnung einer abgerechneten Position und verlangen Sie eine nachvollziehbare Zuordnung. Aus der Nichterstattung seiner Reisekosten folgt keine allgemeine Kostenfreiheit für jede mit der Pfändung zusammenhängende Beförderung.
Wie kann ich eine festgesetzte Gebührenposition überprüfen lassen?
Gegen einen Verwaltungsakt in Abgabenangelegenheiten, auf die die AO Anwendung findet, ist der Einspruch nach § 347 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO statthaft [14]. Grundsätzlich gilt ein Monat nach Bekanntgabe gemäß § 355 Abs. 1 Satz 1 AO [15]. Prüfen Sie die Kostenentscheidung und deren Rechtsbehelfsbelehrung gemäß § 356 AO mit Ihrer Beratung [16]. Bezeichnen Sie die beanstandete Gebührenposition und legen Sie Zahlungs- oder Zustellungsnachweise vor. Kosten und Steuerfestsetzung betreffen unterschiedliche Prüfungsfragen. Ein früherer Einspruch gegen den Steuerbescheid umfasst nicht automatisch jede spätere Kostenentscheidung.
Welche Bedeutung haben Tiere und noch ungetrennte Früchte?
Die gesetzliche Aufzählung erfasst ausdrücklich auch Tiere und Früchte, die noch nicht vom Boden getrennt sind, nach § 339 Abs. 1 AO. Die Pfändungsgebühr ist damit nicht ausschließlich auf gewöhnliche bewegliche Sachen zugeschnitten. Aus dieser gebührenrechtlichen Aufzählung folgt allerdings nicht, dass jedes Tier oder jede Frucht ohne weitere Voraussetzungen gepfändet werden darf. Die Zulässigkeit einer Pfändung und die Entstehung der Gebühr sind unterschiedliche Fragen. Lassen Sie daher den konkreten Gegenstand und die einschlägigen Vollstreckungsregeln gesondert prüfen. Die Kostenregel ersetzt keine Prüfung der Pfändbarkeit im Einzelfall.
Quellen
- [1] Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und Bundesamt für Justiz, § 339 AO – Betrag, Entstehung und Sonderfälle der Pfändungsgebühr. Zugegriffen 15. Oktober 2026.
- [2] Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, Gesetz vom 20. Mai 2026 – Gebührenerhöhung in Artikel 15 und Inkrafttreten in Artikel 18. Zugegriffen 15. Oktober 2026.
- [3] Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und Bundesamt für Justiz, § 337 AO – Vollstreckungskosten und Mahnverfahren. Zugegriffen 15. Oktober 2026.
- [4] Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und Bundesamt für Justiz, § 281 AO: Pfändungsgrenzen. Zugegriffen 15. Oktober 2026.
- [5] Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und Bundesamt für Justiz, § 811 ZPO: Unpfändbare Sachen und Tiere. Zugegriffen 15. Oktober 2026.
- [6] Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und Bundesamt für Justiz, § 851b ZPO: Schutz bestimmter Miet- und Pachtforderungen. Zugegriffen 15. Oktober 2026.
- [7] Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und Bundesamt für Justiz, § 344 AO – Auslagen und Zustellungspauschale. Zugegriffen 15. Oktober 2026.
- [8] Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und Bundesamt für Justiz, § 361 AO – Einspruch und Vollziehung. Zugegriffen 15. Oktober 2026.
- [9] Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und Bundesamt für Justiz, § 309 AO: Pfändung einer Geldforderung. Zugegriffen 15. Oktober 2026.
- [10] Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und Bundesamt für Justiz, § 5 VwZG: Zustellung durch die Behörde. Zugegriffen 15. Oktober 2026.
- [11] Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und Bundesamt für Justiz, § 342 AO – mehrere Schuldner und Gesamtschuldner. Zugegriffen 15. Oktober 2026.
- [12] Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und Bundesamt für Justiz, § 338 AO – gesetzliche Gebührenarten. Zugegriffen 15. Oktober 2026.
- [13] Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und Bundesamt für Justiz, § 345 AO – Reisekosten und abgegoltene Auslagen. Zugegriffen 15. Oktober 2026.
- [14] Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und Bundesamt für Justiz, § 347 AO – Einspruch gegen Verwaltungsakte in Abgabenangelegenheiten. Zugegriffen 15. Oktober 2026.
- [15] Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und Bundesamt für Justiz, § 355 AO – Einspruchsfrist nach Bekanntgabe. Zugegriffen 15. Oktober 2026.
- [16] Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und Bundesamt für Justiz, § 356 AO: Rechtsbehelfsbelehrung und Fristbeginn. Zugegriffen 15. Oktober 2026.