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Was ist der Körperschaftsteuertarif?

Kirsten Weißbacher
Verfasst von Kirsten Weißbacher
Zuletzt aktualisiert: 23. Oktober 2026
Lesedauer: 9 Minuten

Alles auf einen Blick:

  • Für den Veranlagungszeitraum 2026 beträgt der gesetzliche Körperschaftsteuersatz 15 Prozent.
  • Bemessungsgrundlage ist das zu versteuernde Einkommen, nicht der Umsatz.
  • Der Solidaritätszuschlag ist eine zusätzliche Steuer und kein Bestandteil des Körperschaftsteuertarifs.
  • Entrichtete Vorauszahlungen werden bei der Abrechnung berücksichtigt, statt den Steuersatz zu verändern.
  • Die gesetzliche Tarifsenkung beginnt erst 2028 und gilt nicht vorzeitig für 2026.

Körperschaftsteuertarif Definition

Der Körperschaftsteuertarif bestimmt den gesetzlichen Prozentsatz, der auf das zu versteuernde Einkommen einer Körperschaft angewendet wird. Nach § 23 Absatz 1 Nummer 1 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) beträgt er für Veranlagungszeiträume bis einschließlich 2027 grundsätzlich 15 Prozent [1]. Für 2026 ist diese Tarifstufe maßgeblich. Bemessungsgrundlage ist nicht der Umsatz und auch nicht automatisch der handelsrechtliche Jahresüberschuss. Der Tarif allein beschreibt keine gesamte Steuerbelastung. Weitere Steuerarten, Anrechnungen und die Besteuerung der Gesellschafter folgen jeweils eigenen Vorschriften. Der Prozentsatz und der Betrag, auf den er angewendet wird, sind zu unterscheiden.


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Wie wird der Körperschaftsteuertarif berücksichtigt?

Einkommen vor der Multiplikation ermitteln

§ 7 Abs. 1 und 2 KStG knüpft die Steuer an das zu versteuernde Einkommen [2]. Ausgangspunkt ist das Einkommen nach § 8 Abs. 1 KStG, für dessen Ermittlung die einschlägigen Vorschriften des Einkommensteuerrechts und Körperschaftsteuerrechts gelten [3]. Anwendbare Freibeträge sind anschließend zu beachten. Der Jahresüberschuss einer handelsrechtlichen Bilanz ist deshalb nicht automatisch die endgültige Steuerbasis. Stimmen Sie die Überleitung und den Veranlagungszeitraum ab, bevor Sie den Tarif der Körperschaftsteuer anwenden. Der Begriff Bemessungsgrundlage bezeichnet hier den Betrag, auf den sich der Steuersatz bezieht.

Zuschlag und Zahlungssaldo getrennt berechnen

Bei einer Körperschaftsteuerveranlagung bemisst sich der Solidaritätszuschlag nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 des Solidaritätszuschlaggesetzes (SolzG) grundsätzlich nach der festgesetzten Körperschaftsteuer, vermindert um anzurechnende oder vergütete Körperschaftsteuer, wenn ein positiver Betrag verbleibt [4]. § 4 SolzG verlangt 5,5 Prozent dieser Bemessungsgrundlage [5]. Das sind nicht 5,5 Prozent des zu versteuernden Einkommens. § 31 Absatz 1 KStG regelt die Steueranrechnung [6]. Nach § 36 Absatz 2 Nummer 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) werden entrichtete Vorauszahlungen angerechnet [7]. Sie verändern den Zahlungssaldo, nicht den Tarif.

Praktische Beispiele

Beispiel 1: Körperschaftsteuer und Solidaritätszuschlag einer GmbH

Eine hypothetische unbeschränkt steuerpflichtige inländische Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) hat 2026 ein zutreffend ermitteltes zu versteuerndes Einkommen von 100.000 Euro. Steuerbefreiungen, besondere Ermäßigungen und anzurechnende oder vergütete Körperschaftsteuer fehlen. Zunächst wird die Körperschaftsteuer berechnet, danach der Solidaritätszuschlag. Die Zahlen enthalten keine Gewerbesteuer und keine Besteuerung späterer Ausschüttungen. Vorauszahlungen bleiben in diesem ersten Beispiel ebenfalls außerhalb der Rechnung. Gesucht ist ausschließlich die Summe der beiden Jahressteuerbeträge. Sie ist nicht mit der gesamten wirtschaftlichen Belastung des Betriebs oder seiner Gesellschafter gleichzusetzen.

Berechnung: 100.000,00 € × 15 % = 15.000,00 €. Anschließend: 15.000,00 € × 5,5 % = 825,00 €. Summe: 15.000,00 € + 825,00 € = 15.825,00 €.

RechenschrittBetrag
Zu versteuerndes Einkommen100.000,00 €
Körperschaftsteuer: 15 % des zu versteuernden Einkommens15.000,00 €
+ Solidaritätszuschlag: 5,5 % der Körperschaftsteuer825,00 €
= Summe der beiden Jahressteuern15.825,00 €

Ergebnis: Körperschaftsteuer und Solidaritätszuschlag ergeben zusammen 15.825 Euro. Gewerbesteuer und Gesellschaftersteuern sind darin nicht enthalten.

Beispiel 2: Vorauszahlungen vom Jahressteuerbetrag abziehen

Eine weitere hypothetische unbeschränkt steuerpflichtige inländische GmbH weist 2026 ein bereits abschließend ermitteltes zu versteuerndes Einkommen von 160.000 Euro aus. Sie hat für diesen Veranlagungszeitraum 18.000 Euro Körperschaftsteuer vorausgezahlt. Die Zahlungen sind entrichtet und in der Abrechnung anrechenbar. Weitere Anrechnungen, Vergütungen und besondere Ermäßigungen bestehen im Beispiel nicht. Zunächst wird der Jahressteuerbetrag mit dem unveränderten Satz von 15 Prozent berechnet. Anschließend werden ausschließlich die Körperschaftsteuerzahlungen abgezogen. Solidaritätszuschlag, Gewerbesteuer und etwaige Nebenleistungen werden hier nicht berechnet. Die Vorauszahlungen sind ausdrücklich keine Minderung des zu versteuernden Einkommens.

Berechnung: 160.000,00 € × 15 % = 24.000,00 €. Anschließend: 24.000,00 € − 18.000,00 € = 6.000,00 €.

RechenschrittBetrag
Körperschaftsteuer für den Veranlagungszeitraum24.000,00 €
− Entrichtete anrechenbare Vorauszahlungen18.000,00 €
= Verbleibende Körperschaftsteuerzahlung6.000,00 €

Ergebnis: Nach der Anrechnung verbleiben 6.000 Euro Körperschaftsteuer. Der Jahressteuerbetrag beträgt weiterhin 24.000 Euro.

Ausnahmen und Besonderheiten

Freibeträge gelten nicht unterschiedslos

§ 24 KStG sieht für bestimmte Körperschaften einen Freibetrag von 5.000 Euro vor, höchstens in Höhe ihres Einkommens [8]. Die Vorschrift enthält jedoch ausdrückliche Ausschlüsse. Dazu gehören Körperschaften, deren Leistungen beim Empfänger Einnahmen nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 EStG sind. Eine gewöhnliche GmbH kann deshalb nicht ungeprüft einen allgemeinen Grundfreibetrag vor Anwendung des Tarifs abziehen. Der Freibetrag verändert außerdem gegebenenfalls die Bemessungsgrundlage, nicht den gesetzlichen Prozentsatz. Prüfen Sie Rechtsform, Leistungsart und gesetzliche Voraussetzungen vor jeder solchen Kürzung.

Gewerbesteuer bleibt eine eigene Steuer

Die Gewerbesteuer wird nicht durch die Anwendung des Körperschaftsteuertarifs abgegolten. Nach § 2 Abs. 2 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) gilt die Tätigkeit einer Kapitalgesellschaft grundsätzlich stets und in vollem Umfang als Gewerbebetrieb [9]. Daraus folgt eine eigenständige Prüfung der gewerbesteuerlichen Behandlung, nicht die automatische Übernahme der ersten Beispielsumme als Gesamtbelastung. Weitere Voraussetzungen, Befreiungen und besondere Regelungen sind dabei gesondert zu beachten. Auch eine spätere Zahlung an Gesellschafter bildet eine andere Besteuerungsebene. Ein einzelner Tarifwert ersetzt deshalb keine vollständige Steuerplanung für die Gesellschaft und ihre Beteiligten.

Vorteile

  • gesetzliche Tarifstufen: § 23 KStG ordnet jedem Veranlagungszeitraum den anzuwendenden Satz zu. Für 2026 sind es 15 Prozent.
  • separate Zuschlagsberechnung: Der Solidaritätszuschlag knüpft grundsätzlich an die nach seinen Regeln maßgebliche Körperschaftsteuer an, nicht unmittelbar an das Einkommen.
  • anrechenbare Vorauszahlungen: Entrichtete, anrechenbare Körperschaftsteuerzahlungen vermindern den verbleibenden Zahlungssaldo. Der tarifliche Jahressteuerbetrag bleibt davon unberührt.

Nachteile

  • begrenzte Gesamtaussage: Der Körperschaftsteuertarif allein zeigt weder die Gewerbesteuer noch eine mögliche zusätzliche Gesellschafterbesteuerung.
  • steuerliche Bemessungsgrundlage: Der handelsrechtliche Jahresüberschuss ist nicht automatisch das nach Körperschaftsteuerrecht maßgebliche zu versteuernde Einkommen.
  • zeitabhängige Planung: Spätere Tarifstufen dürfen nicht vorzeitig für 2026 verwendet werden. Mehrjährige Berechnungen brauchen eine klare Jahreszuordnung.
HINWEIS DER REDAKTION
Die Angaben beziehen sich auf die recherchierte Rechtslage für 2026. Spätere Änderungen und Besonderheiten des Einzelfalls können die steuerliche Beurteilung beeinflussen. Dieser Lexikoneintrag ersetzt keine individuelle Steuerberatung. Lassen Sie konkrete Verträge, Berechnungen und Gestaltungen von einem Steuerberater prüfen.

Fazit

Für 2026 wird der Körperschaftsteuertarif grundsätzlich mit 15 Prozent auf das zutreffend ermittelte zu versteuernde Einkommen angewendet. Die Beispiele trennen davon den Solidaritätszuschlag und die Anrechnung entrichteter Vorauszahlungen. Zuschlagsbemessungsgrundlage und Zahlungssaldo sind unterschiedliche Größen. Gewerbesteuer und eine mögliche Besteuerung späterer Ausschüttungen bleiben eigenständige Fragen. Als redaktionelle Anregung können Sie vorhandene Einkommensberechnungen und Vorauszahlungsnachweise zusammenstellen. Der Veranlagungszeitraum bestimmt die anzuwendende Tarifstufe. Mehrjährige Planungen müssen deshalb die späteren gesetzlichen Sätze dem jeweiligen Jahr zuordnen. Die Senkung ab 2028 verändert den für 2026 geltenden Satz nicht.

Häufige Fragen (FAQ)

Welche Gesellschaften fallen unter die unbeschränkte Körperschaftsteuerpflicht?

§ 1 Abs. 1 Nr. 1 KStG erfasst unter anderem Kapitalgesellschaften mit Geschäftsleitung oder Sitz im Inland [10]. Bei einer GmbH sind daher Rechtsform und inländische Anknüpfung zu prüfen. Das Wort oder bedeutet, dass nicht beide Merkmale gleichzeitig im Inland vorliegen müssen. Die Vorschrift nennt daneben weitere Körperschaften und Organisationen. Ihre Einordnung lässt sich nicht allein aus einem Firmennamen ableiten. Für natürliche Personen wird durch diese Regelung kein pauschaler Körperschaftsteuertarif eingeführt. Deren steuerliche Behandlung folgt grundsätzlich anderen persönlichen und sachlichen Voraussetzungen.

Wie wird ein abweichendes Wirtschaftsjahr zeitlich zugeordnet?

Bei den nach § 7 Abs. 4 KStG zur handelsrechtlichen Buchführung verpflichteten Steuerpflichtigen wird der Gewinn nach dem Wirtschaftsjahr ermittelt, für das sie regelmäßig Abschlüsse machen. Weicht dieses vom Kalenderjahr ab, gilt der gewerbliche Gewinn als im Kalenderjahr des Endes bezogen. Entscheidend ist deshalb nicht allein der Beginn des Wirtschaftsjahrs. Die Umstellung auf einen abweichenden Zeitraum ist steuerlich nur im Einvernehmen mit dem Finanzamt wirksam. Prüfen Sie die richtige Zuordnung, bevor Sie bei einem Jahreswechsel eine andere Tarifstufe für die Berechnung auswählen.

Warum mindert eine Gewinnausschüttung nicht automatisch das Einkommen?

Nach § 8 Abs. 3 Satz 1 KStG ist für die Einkommensermittlung ohne Bedeutung, ob das Einkommen verteilt wird. Die Entscheidung, Gewinne in der Gesellschaft zu belassen oder auszuschütten, verändert daher nicht allein den Körperschaftsteuertarif oder die bereits ermittelte Basis. Auch verdeckte Gewinnausschüttungen mindern nach Satz 2 das Einkommen nicht. Die Besteuerung beim Empfänger ist davon getrennt zu beurteilen. Ein Ausschüttungsbeschluss ersetzt somit weder die steuerliche Überleitung noch die Prüfung der Rechtsgrundlage einer konkreten Zahlung an die Gesellschafter der Gesellschaft.

Welche Tarifstufen gelten nach dem Veranlagungszeitraum 2027?

§ 23 Abs. 1 KStG legt für 2028 einen Satz von 14 Prozent, für 2029 von 13 Prozent und für 2030 von 12 Prozent fest. Für 2031 sind es 11 Prozent, ab 2032 beträgt der Satz 10 Prozent. Diese Staffel ist gesetzlich geregelt, aber keine Wahlmöglichkeit für einen früheren Veranlagungszeitraum. Die spätere Senkung verändert außerdem nicht automatisch jede andere Steuerart. Bei einer Planung sind deshalb Einkommen, Jahr und zusätzliche Belastungen getrennt zu behandeln. Die aktuellen Beispiele dieses Artikels bleiben Berechnungen für 2026.

Wie werden Bruchteile bei der Steuerfestsetzung behandelt?

§ 31 Abs. 1 Satz 2 KStG verlangt, die sich bei der Festsetzung ergebenden einzelnen Körperschaftsteuerbeträge zugunsten des Steuerpflichtigen auf volle Euro zu runden. Für den Solidaritätszuschlag ordnet § 4 SolzG dagegen an, Bruchteile eines Cents außer Ansatz zu lassen. Das sind unterschiedliche Rundungsregeln für unterschiedliche Steuerbeträge. Die beiden Beispiele verwenden bewusst glatte Beträge und benötigen keine solche Korrektur. Bei anderen Zahlen sollten Rechenbasis, tariflicher Betrag und Festsetzungsrundung getrennt nachvollziehbar bleiben, statt sämtliche Zwischenschritte pauschal auf volle Euro zu runden.

Quellen

Über unsere*n Autor*in
Kirsten Weißbacher
Kirsten hat Germanistik in Hamburg studiert und im Anschluss ein Volontariat gemacht. Nach ihrem Start in der Unternehmenskommunikation eines lokalen Herstellers wechselte sie in die freiberufliche Tätigkeit. Seit Februar 2024 ist Kirsten bei Digitale Seiten und schreibt dort Ratgeber zu Handwerksthemen aller Art.