Alles auf einen Blick
- Der Solidaritätszuschlag beträgt 5,5 Prozent der Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer gemäß § 4 Satz 1 SolZG.
- Im Veranlagungszeitraum 2025 gilt eine Freigrenze von 19.950 Euro Einkommensteuer bei Einzelveranlagung beziehungsweise 39.900 Euro bei Zusammenveranlagung gemäß § 3 Abs. 3 SolZG. Diese Freigrenze wurde seit ihrer Einführung im Jahr 2021 jährlich angepasst (2021-2022: 16.956/33.912 Euro; 2023: 17.543/35.086 Euro; 2024: 18.130/36.260 Euro).
- In der Milderungszone wird der Solidaritätszuschlag auf maximal 11,9 Prozent des Differenzbetrags zwischen Einkommensteuer und Freigrenze begrenzt gemäß § 4 Satz 2 SolZG.
- Auf Kapitalerträge und bei der Körperschaftsteuer wird der Solidaritätszuschlag ohne Freigrenze erhoben gemäß § 4 Satz 3 SolZG.
- Das Bundesverfassungsgericht hat die Fortführung des Solidaritätszuschlags am 26. März 2025 für verfassungsgemäß erklärt (Az. 2 BvR 1505/20).
Solidaritätszuschlag Definition
Der Solidaritätszuschlag ist eine Ergänzungsabgabe zur Einkommensteuer und Körperschaftsteuer, die gemäß § 1 Abs. 1 SolZG als Zuschlag auf diese Steuern erhoben wird. Die Bemessungsgrundlage bildet nach § 3 Abs. 1 SolZG die festgesetzte Einkommensteuer beziehungsweise Körperschaftsteuer, wobei Kinderfreibeträge bei der Berechnung zu berücksichtigen sind.
Wie wird der Solidaritätszuschlag berücksichtigt?
Grundsätzliche Berechnung
Der Solidaritätszuschlag beträgt gemäß § 4 Satz 1 SolZG 5,5 Prozent der Bemessungsgrundlage. Diese Bemessungsgrundlage entspricht der festgesetzten Einkommensteuer unter Berücksichtigung der Kinderfreibeträge.
| Steuerart | Solidaritätszuschlag |
|---|---|
| Einkommensteuer | 5,5 % |
| Körperschaftsteuer | 5,5 % |
| Kapitalertragsteuer | 5,5 % |
| Lohnsteuer | 5,5 % |
Ergebnis: Der Solidaritätszuschlag wird einheitlich mit 5,5 Prozent auf die jeweilige Steuer erhoben.
Freigrenze nach § 3 Abs. 3 SolZG
Seit dem Veranlagungszeitraum 2021 gilt eine deutlich erhöhte Freigrenze, unterhalb derer kein Solidaritätszuschlag anfällt. Im Jahr 2025 beträgt die Freigrenze:
| Veranlagungsart | Freigrenze Einkommensteuer | entspricht ca. zvE |
|---|---|---|
| Einzelveranlagung | 19.950 Euro | 73.483 Euro |
| Zusammenveranlagung | 39.900 Euro | 146.966 Euro |
Ergebnis: Liegt die Einkommensteuer unter der Freigrenze, entfällt der Solidaritätszuschlag vollständig.
Milderungszone
Wird die Freigrenze nur geringfügig überschritten, greift die Milderungszone gemäß § 4 Satz 2 SolZG. Der Solidaritätszuschlag wird dann auf maximal 11,9 Prozent des Differenzbetrags zwischen der festgesetzten Einkommensteuer und der Freigrenze begrenzt.
| Steuerlast | Berechnung |
|---|---|
| Unter Freigrenze | 0 Euro |
| In Milderungszone | 11,9 % × (ESt − Freigrenze) |
| Über Milderungszone | 5,5 % × ESt |
Ergebnis: Die Milderungszone verhindert einen sprunghaften Anstieg des Solidaritätszuschlags bei Überschreitung der Freigrenze.
Praktische Beispiele
Beispiel 1: Steuerpflichtiger unter der Freigrenze
Ein Alleinstehender hat ein zu versteuerndes Einkommen von 60.000 Euro. Die festgesetzte Einkommensteuer beträgt 14.415 Euro.
| Position | Betrag |
|---|---|
| zu versteuerndes Einkommen | 60.000 Euro |
| Einkommensteuer | 14.415 Euro |
| Freigrenze | 19.950 Euro |
| Solidaritätszuschlag | 0 Euro |
Ergebnis: Da die Einkommensteuer von 14.415 Euro unter der Freigrenze von 19.950 Euro liegt, fällt kein Solidaritätszuschlag an.
Beispiel 2: Steuerpflichtiger in der Milderungszone
Ein Alleinstehender hat ein zu versteuerndes Einkommen von 80.000 Euro. Die festgesetzte Einkommensteuer beträgt 22.688 Euro.
| Position | Betrag |
|---|---|
| zu versteuerndes Einkommen | 80.000 Euro |
| Einkommensteuer | 22.688 Euro |
| Freigrenze | 19.950 Euro |
| Differenz | 2.738 Euro |
| Milderungszone (11,9 %) | 325,82 Euro |
| Voller Soli (5,5 %) | 1.247,84 Euro |
| Solidaritätszuschlag | 325,82 Euro |
Ergebnis: In der Milderungszone wird der geringere Betrag von 325,82 Euro als Solidaritätszuschlag festgesetzt.
Beispiel 3: Steuerpflichtiger mit vollem Solidaritätszuschlag
Ein zusammenveranlagtes Ehepaar hat ein zu versteuerndes Einkommen von 250.000 Euro. Die festgesetzte Einkommensteuer beträgt 79.246 Euro.
| Position | Betrag |
|---|---|
| zu versteuerndes Einkommen | 250.000 Euro |
| Einkommensteuer | 79.246 Euro |
| Freigrenze (Zusammenveranlagung) | 39.900 Euro |
| Solidaritätszuschlag (5,5 %) | 4.358,53 Euro |
| Gesamtsteuerlast | 83.604,53 Euro |
Ergebnis: Bei einer Einkommensteuer von 79.246 Euro wird der volle Solidaritätszuschlag von 5,5 Prozent erhoben.
Ausnahmen und Besonderheiten
Kapitalerträge
Auf Kapitalerträge, die der Abgeltungsteuer unterliegen, wird der Solidaritätszuschlag gemäß § 4 Satz 3 SolZG ohne Anwendung der Freigrenze erhoben. Die Gesamtbelastung aus Abgeltungsteuer und Solidaritätszuschlag beträgt 26,375 Prozent.
Körperschaftsteuer
Körperschaften zahlen den Solidaritätszuschlag ebenfalls ohne Freigrenze gemäß § 4 Satz 3 SolZG. Die Gesamtbelastung aus Körperschaftsteuer und Solidaritätszuschlag beträgt 15,825 Prozent.
Lohnsteuerabzug
Beim Lohnsteuerabzug durch den Arbeitgeber wird der Solidaritätszuschlag gemäß § 51a EStG berücksichtigt. Die Freigrenze wird auf den jeweiligen Lohnzahlungszeitraum umgerechnet.
Teileinkünfteverfahren
Bei Anwendung des Teileinkünfteverfahrens gemäß § 3 Nr. 40 EStG wird der Solidaritätszuschlag auf die tatsächlich festgesetzte Einkommensteuer berechnet, die bereits die 40-prozentige Steuerfreistellung berücksichtigt.
Vorteile
geringe Belastung für mittlere Einkommen: Die Freigrenze von 19.950 Euro Einkommensteuer befreit etwa 90 Prozent der Steuerpflichtigen vollständig vom Solidaritätszuschlag.
progressive Wirkung: Durch Freigrenze und Milderungszone wirkt der Solidaritätszuschlag progressiv und belastet höhere Einkommen stärker.
transparente Berechnung: Der feste Satz von 5,5 Prozent ermöglicht eine einfache Kalkulation der Steuerlast.
automatische Berücksichtigung: Der Solidaritätszuschlag wird im Rahmen des Lohnsteuerabzugs automatisch berechnet und abgeführt.
Nachteile
Belastung hoher Einkommen: Steuerpflichtige mit Einkommen oberhalb der Milderungszone zahlen den vollen Solidaritätszuschlag von 5,5 Prozent.
keine Freigrenze bei Kapitalerträgen: Auf Kapitalerträge wird der Solidaritätszuschlag unabhängig von der Höhe erhoben.
zusätzliche Steuerlast für Unternehmen: Kapitalgesellschaften zahlen den Solidaritätszuschlag ohne Freigrenze auf die Körperschaftsteuer.
zeitlich unbefristete Erhebung: Der Solidaritätszuschlag wird als Ergänzungsabgabe gemäß Solidaritätszuschlaggesetz ohne gesetzliche Befristung erhoben.
Fazit
Der Solidaritätszuschlag beträgt 5,5 Prozent der Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer gemäß § 4 Satz 1 SolZG. Seit 2021 gilt für Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit und anderen Einkunftsarten eine Freigrenze von 19.950 Euro Einkommensteuer bei Einzelveranlagung, wodurch die überwiegende Mehrheit der Steuerpflichtigen vom Solidaritätszuschlag befreit ist. Bei Kapitalerträgen und bei der Körperschaftsteuer wird der Solidaritätszuschlag jedoch ohne Freigrenze erhoben. Das Bundesverfassungsgericht hat die Fortführung des Solidaritätszuschlags im Jahr 2025 für verfassungsgemäß erklärt.
Häufige Fragen (FAQ)
Wie hoch ist der Solidaritätszuschlag 2025?
Der Solidaritätszuschlag beträgt 5,5 Prozent der Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer gemäß § 4 Satz 1 SolZG. Die Freigrenze liegt bei 19.950 Euro Einkommensteuer für Alleinstehende und 39.900 Euro für zusammenveranlagte Ehegatten gemäß § 3 Abs. 3 SolZG.
Ab welchem Einkommen muss Solidaritätszuschlag gezahlt werden?
Der Solidaritätszuschlag fällt an, wenn die Einkommensteuer die Freigrenze von 19.950 Euro (Alleinstehende) beziehungsweise 39.900 Euro (Zusammenveranlagung) überschreitet. Dies entspricht einem zu versteuernden Einkommen von etwa 73.483 Euro beziehungsweise 146.966 Euro.
Wie funktioniert die Milderungszone beim Solidaritätszuschlag?
In der Milderungszone gemäß § 4 Satz 2 SolZG wird der Solidaritätszuschlag auf maximal 11,9 Prozent der Differenz zwischen Einkommensteuer und Freigrenze begrenzt. Dies verhindert einen sprunghaften Anstieg bei geringfügiger Überschreitung der Freigrenze.
Gilt die Freigrenze auch für Kapitalerträge?
Für Kapitalerträge gilt die Freigrenze nicht. Gemäß § 4 Satz 3 SolZG wird der Solidaritätszuschlag auf Kapitalerträge ohne Berücksichtigung der Freigrenze erhoben. Die Gesamtbelastung aus Abgeltungsteuer und Solidaritätszuschlag beträgt 26,375 Prozent.
Ist der Solidaritätszuschlag verfassungsgemäß?
Das Bundesverfassungsgericht hat mit Urteil vom 26. März 2025 (Az. 2 BvR 1505/20) die Fortführung des Solidaritätszuschlags für verfassungsgemäß erklärt und Verfassungsbeschwerden gegen die Erhebung abgewiesen.
Wie wird der Solidaritätszuschlag bei Unternehmen berechnet?
Bei Kapitalgesellschaften beträgt der Solidaritätszuschlag 5,5 Prozent der Körperschaftsteuer ohne Anwendung einer Freigrenze gemäß § 4 Satz 3 SolZG. Die Gesamtbelastung aus Körperschaftsteuer (15 Prozent) und Solidaritätszuschlag liegt bei 15,825 Prozent.
Wie werden Kinderfreibeträge beim Solidaritätszuschlag berücksichtigt?
Bei der Berechnung des Solidaritätszuschlags werden die Kinderfreibeträge gemäß § 3 Abs. 2a SolZG berücksichtigt. Die Bemessungsgrundlage wird so ermittelt, als seien anstelle des Kindergeldes die Kinderfreibeträge abgezogen worden.
Quellen
Bundesministerium der Justiz. "Solidaritätszuschlaggesetz 1995 (SolZG)." https://www.gesetze-im-internet.de/solzg_1995/index.html Zugriff am 25. November 2025.
Bundesministerium der Justiz. "§ 3 SolZG – Bemessungsgrundlage und Freigrenze." https://www.gesetze-im-internet.de/solzg_1995/__3.html Zugriff am 25. November 2025.
Bundesministerium der Justiz. "§ 4 SolZG – Zuschlagsatz." https://www.gesetze-im-internet.de/solzg_1995/__4.html Zugriff am 25. November 2025.
Bundesverfassungsgericht. "Urteil vom 26. März 2025, Az. 2 BvR 1505/20." https://www.bundesverfassungsgericht.de Zugriff am 25. November 2025.