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Was ist der Solidaritätszuschlag?

Kirsten Weißbacher
Verfasst von Kirsten Weißbacher
Zuletzt aktualisiert: 03. Dezember 2025
Lesedauer: 7 Minuten

Alles auf einen Blick

  • Der Solidaritätszuschlag beträgt 5,5 Prozent der Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer gemäß § 4 Satz 1 SolZG.
  • Im Veranlagungszeitraum 2025 gilt eine Freigrenze von 19.950 Euro Einkommensteuer bei Einzelveranlagung beziehungsweise 39.900 Euro bei Zusammenveranlagung gemäß § 3 Abs. 3 SolZG. Diese Freigrenze wurde seit ihrer Einführung im Jahr 2021 jährlich angepasst (2021-2022: 16.956/33.912 Euro; 2023: 17.543/35.086 Euro; 2024: 18.130/36.260 Euro).
  • In der Milderungszone wird der Solidaritätszuschlag auf maximal 11,9 Prozent des Differenzbetrags zwischen Einkommensteuer und Freigrenze begrenzt gemäß § 4 Satz 2 SolZG.
  • Auf Kapitalerträge und bei der Körperschaftsteuer wird der Solidaritätszuschlag ohne Freigrenze erhoben gemäß § 4 Satz 3 SolZG.
  • Das Bundesverfassungsgericht hat die Fortführung des Solidaritätszuschlags am 26. März 2025 für verfassungsgemäß erklärt (Az. 2 BvR 1505/20).

Solidaritätszuschlag Definition

Der Solidaritätszuschlag ist eine Ergänzungsabgabe zur Einkommensteuer und Körperschaftsteuer, die gemäß § 1 Abs. 1 SolZG als Zuschlag auf diese Steuern erhoben wird. Die Bemessungsgrundlage bildet nach § 3 Abs. 1 SolZG die festgesetzte Einkommensteuer beziehungsweise Körperschaftsteuer, wobei Kinderfreibeträge bei der Berechnung zu berücksichtigen sind.

Wie wird der Solidaritätszuschlag berücksichtigt?

Grundsätzliche Berechnung

Der Solidaritätszuschlag beträgt gemäß § 4 Satz 1 SolZG 5,5 Prozent der Bemessungsgrundlage. Diese Bemessungsgrundlage entspricht der festgesetzten Einkommensteuer unter Berücksichtigung der Kinderfreibeträge.

SteuerartSolidaritätszuschlag
Einkommensteuer5,5 %
Körperschaftsteuer5,5 %
Kapitalertragsteuer5,5 %
Lohnsteuer5,5 %

Ergebnis: Der Solidaritätszuschlag wird einheitlich mit 5,5 Prozent auf die jeweilige Steuer erhoben.

Freigrenze nach § 3 Abs. 3 SolZG

Seit dem Veranlagungszeitraum 2021 gilt eine deutlich erhöhte Freigrenze, unterhalb derer kein Solidaritätszuschlag anfällt. Im Jahr 2025 beträgt die Freigrenze:

VeranlagungsartFreigrenze Einkommensteuerentspricht ca. zvE
Einzelveranlagung19.950 Euro73.483 Euro
Zusammenveranlagung39.900 Euro146.966 Euro

Ergebnis: Liegt die Einkommensteuer unter der Freigrenze, entfällt der Solidaritätszuschlag vollständig.

Milderungszone

Wird die Freigrenze nur geringfügig überschritten, greift die Milderungszone gemäß § 4 Satz 2 SolZG. Der Solidaritätszuschlag wird dann auf maximal 11,9 Prozent des Differenzbetrags zwischen der festgesetzten Einkommensteuer und der Freigrenze begrenzt.

SteuerlastBerechnung
Unter Freigrenze0 Euro
In Milderungszone11,9 % × (ESt − Freigrenze)
Über Milderungszone5,5 % × ESt

Ergebnis: Die Milderungszone verhindert einen sprunghaften Anstieg des Solidaritätszuschlags bei Überschreitung der Freigrenze.

Praktische Beispiele

Beispiel 1: Steuerpflichtiger unter der Freigrenze

Ein Alleinstehender hat ein zu versteuerndes Einkommen von 60.000 Euro. Die festgesetzte Einkommensteuer beträgt 14.415 Euro.

PositionBetrag
zu versteuerndes Einkommen60.000 Euro
Einkommensteuer14.415 Euro
Freigrenze19.950 Euro
Solidaritätszuschlag0 Euro

Ergebnis: Da die Einkommensteuer von 14.415 Euro unter der Freigrenze von 19.950 Euro liegt, fällt kein Solidaritätszuschlag an.

Beispiel 2: Steuerpflichtiger in der Milderungszone

Ein Alleinstehender hat ein zu versteuerndes Einkommen von 80.000 Euro. Die festgesetzte Einkommensteuer beträgt 22.688 Euro.

PositionBetrag
zu versteuerndes Einkommen80.000 Euro
Einkommensteuer22.688 Euro
Freigrenze19.950 Euro
Differenz2.738 Euro
Milderungszone (11,9 %)325,82 Euro
Voller Soli (5,5 %)1.247,84 Euro
Solidaritätszuschlag325,82 Euro

Ergebnis: In der Milderungszone wird der geringere Betrag von 325,82 Euro als Solidaritätszuschlag festgesetzt.

Beispiel 3: Steuerpflichtiger mit vollem Solidaritätszuschlag

Ein zusammenveranlagtes Ehepaar hat ein zu versteuerndes Einkommen von 250.000 Euro. Die festgesetzte Einkommensteuer beträgt 79.246 Euro.

PositionBetrag
zu versteuerndes Einkommen250.000 Euro
Einkommensteuer79.246 Euro
Freigrenze (Zusammenveranlagung)39.900 Euro
Solidaritätszuschlag (5,5 %)4.358,53 Euro
Gesamtsteuerlast83.604,53 Euro

Ergebnis: Bei einer Einkommensteuer von 79.246 Euro wird der volle Solidaritätszuschlag von 5,5 Prozent erhoben.

Ausnahmen und Besonderheiten

Kapitalerträge

Auf Kapitalerträge, die der Abgeltungsteuer unterliegen, wird der Solidaritätszuschlag gemäß § 4 Satz 3 SolZG ohne Anwendung der Freigrenze erhoben. Die Gesamtbelastung aus Abgeltungsteuer und Solidaritätszuschlag beträgt 26,375 Prozent.

Körperschaftsteuer

Körperschaften zahlen den Solidaritätszuschlag ebenfalls ohne Freigrenze gemäß § 4 Satz 3 SolZG. Die Gesamtbelastung aus Körperschaftsteuer und Solidaritätszuschlag beträgt 15,825 Prozent.

Lohnsteuerabzug

Beim Lohnsteuerabzug durch den Arbeitgeber wird der Solidaritätszuschlag gemäß § 51a EStG berücksichtigt. Die Freigrenze wird auf den jeweiligen Lohnzahlungszeitraum umgerechnet.

Teileinkünfteverfahren

Bei Anwendung des Teileinkünfteverfahrens gemäß § 3 Nr. 40 EStG wird der Solidaritätszuschlag auf die tatsächlich festgesetzte Einkommensteuer berechnet, die bereits die 40-prozentige Steuerfreistellung berücksichtigt.

Vorteile

  • geringe Belastung für mittlere Einkommen: Die Freigrenze von 19.950 Euro Einkommensteuer befreit etwa 90 Prozent der Steuerpflichtigen vollständig vom Solidaritätszuschlag.

  • progressive Wirkung: Durch Freigrenze und Milderungszone wirkt der Solidaritätszuschlag progressiv und belastet höhere Einkommen stärker.

  • transparente Berechnung: Der feste Satz von 5,5 Prozent ermöglicht eine einfache Kalkulation der Steuerlast.

  • automatische Berücksichtigung: Der Solidaritätszuschlag wird im Rahmen des Lohnsteuerabzugs automatisch berechnet und abgeführt.

Nachteile

  • Belastung hoher Einkommen: Steuerpflichtige mit Einkommen oberhalb der Milderungszone zahlen den vollen Solidaritätszuschlag von 5,5 Prozent.

  • keine Freigrenze bei Kapitalerträgen: Auf Kapitalerträge wird der Solidaritätszuschlag unabhängig von der Höhe erhoben.

  • zusätzliche Steuerlast für Unternehmen: Kapitalgesellschaften zahlen den Solidaritätszuschlag ohne Freigrenze auf die Körperschaftsteuer.

  • zeitlich unbefristete Erhebung: Der Solidaritätszuschlag wird als Ergänzungsabgabe gemäß Solidaritätszuschlaggesetz ohne gesetzliche Befristung erhoben.

HINWEIS DER REDAKTION
Unser Steuerlexikon basiert auf dem jeweils aktuellen Stand von Rechtsprechung und Gesetzgebung zum Zeitpunkt der Erstellung. Da sich steuerliche Regelungen dynamisch entwickeln, können spätere Anpassungen erforderlich sein. Wir verfolgen Änderungen kontinuierlich und aktualisieren die Inhalte regelmäßig. Dieses Lexikon ersetzt keine individuelle Steuerberatung. Bitte konsultieren Sie in spezifischen Fällen einen Steuerberater.


Fazit

Der Solidaritätszuschlag beträgt 5,5 Prozent der Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer gemäß § 4 Satz 1 SolZG. Seit 2021 gilt für Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit und anderen Einkunftsarten eine Freigrenze von 19.950 Euro Einkommensteuer bei Einzelveranlagung, wodurch die überwiegende Mehrheit der Steuerpflichtigen vom Solidaritätszuschlag befreit ist. Bei Kapitalerträgen und bei der Körperschaftsteuer wird der Solidaritätszuschlag jedoch ohne Freigrenze erhoben. Das Bundesverfassungsgericht hat die Fortführung des Solidaritätszuschlags im Jahr 2025 für verfassungsgemäß erklärt.

Häufige Fragen (FAQ)

Wie hoch ist der Solidaritätszuschlag 2025?

Der Solidaritätszuschlag beträgt 5,5 Prozent der Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer gemäß § 4 Satz 1 SolZG. Die Freigrenze liegt bei 19.950 Euro Einkommensteuer für Alleinstehende und 39.900 Euro für zusammenveranlagte Ehegatten gemäß § 3 Abs. 3 SolZG.

Ab welchem Einkommen muss Solidaritätszuschlag gezahlt werden?

Der Solidaritätszuschlag fällt an, wenn die Einkommensteuer die Freigrenze von 19.950 Euro (Alleinstehende) beziehungsweise 39.900 Euro (Zusammenveranlagung) überschreitet. Dies entspricht einem zu versteuernden Einkommen von etwa 73.483 Euro beziehungsweise 146.966 Euro.

Wie funktioniert die Milderungszone beim Solidaritätszuschlag?

In der Milderungszone gemäß § 4 Satz 2 SolZG wird der Solidaritätszuschlag auf maximal 11,9 Prozent der Differenz zwischen Einkommensteuer und Freigrenze begrenzt. Dies verhindert einen sprunghaften Anstieg bei geringfügiger Überschreitung der Freigrenze.

Gilt die Freigrenze auch für Kapitalerträge?

Für Kapitalerträge gilt die Freigrenze nicht. Gemäß § 4 Satz 3 SolZG wird der Solidaritätszuschlag auf Kapitalerträge ohne Berücksichtigung der Freigrenze erhoben. Die Gesamtbelastung aus Abgeltungsteuer und Solidaritätszuschlag beträgt 26,375 Prozent.

Ist der Solidaritätszuschlag verfassungsgemäß?

Das Bundesverfassungsgericht hat mit Urteil vom 26. März 2025 (Az. 2 BvR 1505/20) die Fortführung des Solidaritätszuschlags für verfassungsgemäß erklärt und Verfassungsbeschwerden gegen die Erhebung abgewiesen.

Wie wird der Solidaritätszuschlag bei Unternehmen berechnet?

Bei Kapitalgesellschaften beträgt der Solidaritätszuschlag 5,5 Prozent der Körperschaftsteuer ohne Anwendung einer Freigrenze gemäß § 4 Satz 3 SolZG. Die Gesamtbelastung aus Körperschaftsteuer (15 Prozent) und Solidaritätszuschlag liegt bei 15,825 Prozent.

Wie werden Kinderfreibeträge beim Solidaritätszuschlag berücksichtigt?

Bei der Berechnung des Solidaritätszuschlags werden die Kinderfreibeträge gemäß § 3 Abs. 2a SolZG berücksichtigt. Die Bemessungsgrundlage wird so ermittelt, als seien anstelle des Kindergeldes die Kinderfreibeträge abgezogen worden.

Quellen

Bundesministerium der Justiz. "Solidaritätszuschlaggesetz 1995 (SolZG)." https://www.gesetze-im-internet.de/solzg_1995/index.html Zugriff am 25. November 2025.

Bundesministerium der Justiz. "§ 3 SolZG – Bemessungsgrundlage und Freigrenze." https://www.gesetze-im-internet.de/solzg_1995/__3.html Zugriff am 25. November 2025.

Bundesministerium der Justiz. "§ 4 SolZG – Zuschlagsatz." https://www.gesetze-im-internet.de/solzg_1995/__4.html Zugriff am 25. November 2025.

Bundesverfassungsgericht. "Urteil vom 26. März 2025, Az. 2 BvR 1505/20." https://www.bundesverfassungsgericht.de Zugriff am 25. November 2025.

Über unsere*n Autor*in
Kirsten Weißbacher
Kirsten hat Germanistik in Hamburg studiert und im Anschluss ein Volontariat gemacht. Nach ihrem Start in der Unternehmenskommunikation eines lokalen Herstellers wechselte sie in die freiberufliche Tätigkeit. Seit Februar 2024 ist Kirsten bei Digitale Seiten und schreibt dort Ratgeber zu Handwerksthemen aller Art.