Steuer-Berater.de Icon
K

Was ist eine Kleinbetragsrechnung?

Kirsten Weißbacher
Verfasst von Kirsten Weißbacher
Zuletzt aktualisiert: 23. Oktober 2026
Lesedauer: 8 Minuten

Alles auf einen Blick:

  • Die Kleinbetragsgrenze beträgt 250 Euro einschließlich Umsatzsteuer.
  • Vollständiger Name und Anschrift des Leistenden sowie Ausstellungsdatum bleiben erforderlich.
  • Art und Menge der Gegenstände oder Umfang und Art der Leistung müssen erkennbar sein.
  • Entgelt und Steuer dürfen gemeinsam angegeben werden, der Steuersatz oder Befreiungshinweis bleibt notwendig.
  • Die Vereinfachung gilt nicht für die gesetzlich bezeichneten Fernverkaufs-, innergemeinschaftlichen und Reverse-Charge-Umsätze.

Kleinbetragsrechnung Definition

Eine Kleinbetragsrechnung ist eine Rechnung, deren Gesamtbetrag einschließlich Umsatzsteuer 250 Euro nicht übersteigt und für die vereinfachte Pflichtangaben gelten. Die rechtliche Grundlage ist § 33 der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung (UStDV) [1]. Weniger Rechnungsangaben bedeuten keine Steuerbefreiung für die abgerechnete Leistung. Deshalb kann auch ein kleiner Betrag Umsatzsteuer enthalten. Bestimmte Umsatzarten sind von der Vereinfachung ausgeschlossen. Prüfen Sie Gesamtbetrag, Leistungsart und vorhandene Angaben deshalb gemeinsam. Ob auf einem Beleg Kassenbon oder Quittung steht, entscheidet noch nicht darüber, ob er die umsatzsteuerlichen Voraussetzungen einer Kleinbetragsrechnung tatsächlich erfüllt.


Benötigen Sie Hilfe bei Ihrer Steuererklärung?
Erhalten Sie Angebote von Fachbetrieben in Ihrer Nähe.

Wie wird die Kleinbetragsrechnung berücksichtigt?

Angaben und Anwendungsbereich prüfen

Kontrollieren Sie zunächst den Gesamtbetrag und die Umsatzart. Ist § 33 UStDV anwendbar, verlangt die Rechnung den vollständigen Namen und die vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers sowie das Ausstellungsdatum. Hinzu kommen Menge und Art gelieferter Gegenstände oder Umfang und Art einer sonstigen Leistung. Entgelt und Steuerbetrag dürfen in einer Summe stehen. Zusätzlich muss der anzuwendende Steuersatz oder ein Hinweis auf die Steuerbefreiung angegeben sein. Eine bloße Zahlungsbestätigung ohne ausreichende Leistungs- und Steuerangaben erfüllt diese Mindestanforderungen deshalb nicht automatisch.

Steuerbetrag aus dem Gesamtbetrag ermitteln

Für den Vorsteuerabzug wird der Rechnungsbetrag in Entgelt und Steuerbetrag aufgeteilt, § 35 Abs. 1 UStDV [2]. Der Bruttobetrag enthält beide Bestandteile bereits. Bei einem Steuersatz von 19 Prozent wird die Steuer daher mit dem Anteil 19 durch 119 herausgerechnet, nicht mit 19 Prozent des Bruttobetrags. Zusätzlich gelten die Voraussetzungen und Ausschlüsse des § 15 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) [3]. Die Leistung muss insbesondere für das Unternehmen bezogen werden. Ein formal ausreichender kleiner Beleg erlaubt folglich noch keinen uneingeschränkten Abzug.

Praktische Beispiele

Beispiel 1: Büromaterial mit eindeutigem Regelsteuersatz

Ein Unternehmer kauft 2026 ausschließlich für seine steuerpflichtige betriebliche Tätigkeit Büromaterial. Im hypothetischen Fall enthält der ordnungsgemäße Beleg sämtliche Angaben nach § 33 UStDV und einen Gesamtbetrag von 119 Euro. Der gesetzliche Regelsteuersatz von 19 Prozent nach § 12 Abs. 1 UStG ist zutreffend angegeben [4]. Ausschlusstatbestände für den Vorsteuerabzug liegen nach der Fallannahme nicht vor. Die Tabelle trennt die bereits enthaltene Steuer vom Entgelt. Einkommensteuer und zusätzliche Leistungen werden nicht berechnet. Der Rechnungsaussteller wendet keine Steuerbefreiung für Kleinunternehmer an.

Berechnung: 119,00 € × 19 ÷ 119 = 19,00 €. Entgelt: 119,00 € − 19,00 € = 100,00 €.

RechenschrittBetrag
Gesamtbetrag einschließlich Steuer119,00 €
× 19 ÷ 119: Enthaltener Steuerbetrag19,00 €
− Steuerbetrag: Verbleibendes Entgelt100,00 €

Ergebnis: Im Bruttobetrag stecken 19 Euro Umsatzsteuer. Der Abzug setzt die angenommenen übrigen Voraussetzungen voraus.

Beispiel 2: Genau an der Bruttogrenze

Eine Unternehmerin erhält 2026 für vollständig unternehmerisch genutztes Büromaterial einen ordnungsgemäßen Beleg über genau 250 Euro einschließlich 19 Prozent Umsatzsteuer. Die Kleinbetragsgrenze wird damit eingehalten. Die Leistung fällt unter keine gesetzliche Ausnahme und sämtliche Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs liegen vor. Anders als im ersten Beispiel entsteht beim Herausrechnen ein Betrag mit weiteren Nachkommastellen. Die enthaltene Steuer wird auf Cent gerundet, anschließend das Entgelt als Differenz ermittelt. Weitere Kosten und andere Steuerarten sind ausgeschlossen. Ein Gesamtbetrag oberhalb von 250 Euro wäre von dieser Vereinfachung dagegen nicht mehr gedeckt.

Berechnung: 250,00 € × 19 ÷ 119 = 39,915966… €, gerundet 39,92 €. Entgelt: 250,00 € − 39,92 € = 210,08 €.

RechenschrittBetrag
Gesamtbetrag einschließlich Steuer250,00 €
× 19 ÷ 119: Steuerbetrag auf Cent gerundet39,92 €
− Steuerbetrag: Verbleibendes Entgelt210,08 €

Ergebnis: Genau 250 Euro erfüllen die Betragsgrenze. Der enthaltene Steuerbetrag beträgt unter diesen Annahmen 39,92 Euro.

Ausnahmen und Besonderheiten

Ausgeschlossene Umsatzarten

§ 33 Satz 3 UStDV nimmt Rechnungen über Leistungen im Sinne der §§ 3c, 6a und 13b UStG von den vereinfachten Inhaltsregeln aus. Betroffen sind die gesetzlich bezeichneten Fernverkaufsumsätze, innergemeinschaftlichen Lieferungen und Umsätze mit Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers. Eine geringe Rechnungssumme beseitigt diese Ausnahme nicht. Prüfen Sie deshalb bei Auslandsbezug oder Reverse Charge zuerst die konkrete Umsatzart. Die beiden Beispiele betreffen gewöhnliche inländische Büromateriallieferungen mit gesetzlich geschuldeter Umsatzsteuer des Leistenden. Sie dürfen nicht allein aufgrund gleicher Gesamtbeträge auf einen solchen Sonderumsatz übertragen werden.

Format und E-Rechnung

Eine anwendbare Kleinbetragsrechnung kann nach § 33 Satz 4 UStDV immer als sonstige Rechnung übermittelt werden. Eine strukturierte E-Rechnung ist dafür umsatzsteuerlich nicht zwingend. Dies bestätigt auch das Bundesministerium der Finanzen (BMF) in seinen FAQ, Stand März 2026, Frage 4 [5]. Die Ausnahme betrifft das Format und entbindet nicht von den Mindestangaben. Ebenso sind Regeln öffentlicher Auftraggeber gegebenenfalls gesondert zu prüfen, wie das BMF in Frage 4a erläutert. Betragsgrenze, Rechnungsinhalt und zulässiger Übermittlungsweg sollten daher jeweils eigenständig kontrolliert und im betrieblichen Ablauf nachvollziehbar dokumentiert werden.

Vorteile

  • vereinfachte Angaben: Innerhalb des Anwendungsbereichs gelten weniger Mindestangaben als bei einer vollständigen Rechnung nach § 14 Abs. 4 UStG.
  • praktische Steueraufteilung: Der enthaltene Steuerbetrag kann anhand des angegebenen Steuersatzes aus dem Gesamtbetrag ermittelt werden.
  • flexibles Format: Die Kleinbetragsregel erlaubt umsatzsteuerlich eine sonstige Rechnung und damit auch einen Papierbeleg.

Nachteile

  • enge Betragsgrenze: Schon ein Gesamtbetrag oberhalb von 250 Euro fällt nicht mehr unter die vereinfachte Inhaltsregel.
  • fortbestehende Prüfung: Leistungsbeschreibung, Ausstellerdaten und Steuerangabe müssen auch bei kleinen Belegen ausreichend vorhanden sein.
  • begrenzter Anwendungsbereich: Bestimmte Umsatzarten sind ausgeschlossen. Zudem ersetzt die Rechnung keine Prüfung der materiellen Vorsteuerabzugsvoraussetzungen.
HINWEIS DER REDAKTION
Die Angaben beziehen sich auf die recherchierte Rechtslage für 2026. Spätere Änderungen und Besonderheiten des Einzelfalls können die steuerliche Beurteilung beeinflussen. Dieser Lexikoneintrag ersetzt keine individuelle Steuerberatung. Lassen Sie konkrete Verträge, Berechnungen und Gestaltungen von einem Steuerberater prüfen.

Fazit

Prüfen Sie bei einer Kleinbetragsrechnung zuerst die Bruttosumme und die Umsatzart. Bis einschließlich 250 Euro können die vereinfachten Angaben ausreichen, sofern keine gesetzliche Ausnahme greift. Kontrollieren Sie anschließend Aussteller, Datum, Leistungsbeschreibung und Steuersatz beziehungsweise Befreiungshinweis. Bei einer steuerpflichtigen Leistung lässt sich die enthaltene Steuer aus dem Gesamtbetrag herausrechnen, wie die beiden Beispiele zeigen. Ob dieser Betrag als Vorsteuer abziehbar ist, hängt zusätzlich vom Unternehmensbezug und den übrigen Abzugsvoraussetzungen ab. Die Erlaubnis einer sonstigen Rechnung erspart deshalb weder die Belegprüfung noch die Zuordnung zur bezogenen Leistung.

Häufige Fragen (FAQ)

Welche Empfängerangaben sind erforderlich?

Name und Anschrift des Rechnungsempfängers gehören nicht zur vereinfachten Mindestaufzählung des § 33 Satz 1 UStDV. Entscheidend ist zunächst, dass die Vorschrift tatsächlich anwendbar ist. Auch ohne diese Angaben muss der Unternehmer den Leistungsbezug zu seinem Unternehmen nachvollziehbar feststellen können, wenn er Vorsteuer abziehen möchte. Eine privat bezogene Leistung wird durch die fehlende Empfängerangabe nicht betrieblich. Prüfen Sie deshalb neben dem Beleg den tatsächlichen Bezug und Verwendungszweck. Die formale Erleichterung ersetzt weder diesen Zusammenhang noch die übrigen gesetzlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Vorsteuerabzugs.

Welche Bedeutung hat die Rechnungsnummer?

Eine fortlaufende Rechnungsnummer gehört nicht zu den Mindestangaben einer Kleinbetragsrechnung nach § 33 UStDV. Diese Vereinfachung ist vom allgemeinen Pflichtenkatalog für Rechnungen zu unterscheiden. Sie erlaubt nicht, zugleich das Ausstellungsdatum oder die Beschreibung der Leistung wegzulassen. Für die betriebliche Belegverwaltung kann eine vorhandene Nummer trotzdem hilfreich sein, weil sie die Zuordnung und Suche erleichtert. Das ist ein organisatorischer Nutzen und keine zusätzliche gesetzliche Mindestanforderung dieser Vorschrift. Falls die Kleinbetragsregel wegen Betrag oder Umsatzart nicht anwendbar ist, muss der zutreffende andere Rechnungskatalog geprüft werden.

Warum sind Kleinunternehmer und Kleinbetragsrechnung verschiedene Begriffe?

Die Kleinbetragsrechnung knüpft an den Gesamtbetrag einer einzelnen Rechnung an. Die Kleinunternehmerregelung betrifft dagegen eine Steuerbefreiung nach § 19 UStG [6]. Eine kleine Rechnung ist deshalb nicht automatisch steuerfrei und ein größerer Beleg bedeutet nicht automatisch Regelbesteuerung des Ausstellers. Bei einem steuerfreien Kleinunternehmerumsatz muss die anwendbare Rechnung auf die Steuerbefreiung hinweisen. Enthält die Leistung keine gesetzlich geschuldete Umsatzsteuer, entsteht aus dem Gesamtbetrag kein rechnerischer Vorsteueranspruch von 19 durch 119. Ordnen Sie daher zuerst den steuerlichen Status der Leistung und dann ihre Rechnungsangaben ein.

Wie werden verschiedene Steuersätze auf einem Beleg behandelt?

Bei mehreren Steuersätzen bleibt der Gesamtbetrag der Rechnung für die Grenze von 250 Euro maßgeblich. § 32 UStDV erlaubt bei maschinell automatisch ermitteltem und angegebenem Steuerbetrag einen Ausweis in einer Summe, wenn für die einzelnen Posten der Steuersatz angegeben ist [7]. Diese Regel ist nach § 33 Satz 2 UStDV entsprechend anzuwenden. Für die rechnerische Steueraufteilung müssen die Beträge ihrem jeweiligen Steuersatz zugeordnet werden. Die Beispiele verwenden ausschließlich 19 Prozent. Ihr einheitlicher Rechenweg lässt sich deshalb nicht unverändert auf den gesamten Bruttobetrag eines gemischten Belegs anwenden.

Wann sollte ein mangelhafter kleiner Beleg berichtigt werden?

Eine Berichtigung sollte veranlasst werden, wenn eine tatsächlich erforderliche Angabe fehlt oder die abgerechnete Leistung nicht nachvollziehbar bezeichnet ist. § 31 Abs. 5 UStDV erlaubt die Berichtigung einer Rechnung mit fehlenden oder unzutreffenden Angaben durch ein spezifisch und eindeutig auf sie bezogenes Dokument [8]. Bewahren Sie ursprüngliche Rechnung und Ergänzung für die Belegorganisation zusammen auf. Lassen Sie fehlende Ausstellerangaben vom Rechnungsaussteller ergänzen. Ob die Berichtigung zulässig ist und welche steuerliche Wirkung sie hat, muss in zweifelhaften Fällen anhand des konkreten Belegs und Leistungsbezugs gesondert geprüft werden.

Quellen

Über unsere*n Autor*in
Kirsten Weißbacher
Kirsten hat Germanistik in Hamburg studiert und im Anschluss ein Volontariat gemacht. Nach ihrem Start in der Unternehmenskommunikation eines lokalen Herstellers wechselte sie in die freiberufliche Tätigkeit. Seit Februar 2024 ist Kirsten bei Digitale Seiten und schreibt dort Ratgeber zu Handwerksthemen aller Art.