Alles auf einen Blick:
- Der Kapitalvergleich bezieht die Einkommensteuer einschließlich Zuschlagsteuern ein.
- Für private Kapitalerträge ist grundsätzlich ein Antrag erforderlich.
- Beim Familienleistungsausgleich vergleicht das Finanzamt Freibeträge und Kindergeld.
- Der gesonderte Einkommensteuertarif für private Kapitalerträge beträgt grundsätzlich 25 Prozent.
- Der Antrag für Kapitalerträge umfasst sämtliche Erträge eines Jahres.
Günstigerprüfung Definition
Die Günstigerprüfung ist ein gesetzlich geregelter Vergleich, bei dem die günstigere steuerliche Behandlung nach den jeweiligen Voraussetzungen ermittelt wird. Für private Kapitalerträge regelt § 32d Abs. 6 des Einkommensteuergesetzes (EStG) die tarifliche Besteuerung auf Antrag [1]. Beim Familienleistungsausgleich vergleicht § 31 EStG den Anspruch auf Kindergeld mit der Wirkung der Freibeträge für Kinder [2]. Der Begriff bezeichnet damit kein allgemeines Recht, beliebige Steuerregeln auszutauschen. Antrag, Berechnungsumfang und Rechtsfolge hängen vom gesetzlichen Anlass ab. Die beiden hier behandelten Prüfungen sind deshalb getrennt vorzubereiten.
Wie wird die Günstigerprüfung berücksichtigt?
Kapitalerträge vollständig einbeziehen
Für Kapitalerträge werden die nach § 20 EStG ermittelten Einkünfte bei erfolgreichem Antrag dem übrigen Einkommen hinzugerechnet. Der Sparer-Pauschbetrag beträgt grundsätzlich 1.000 Euro, bei Zusammenveranlagung 2.000 Euro. Tatsächliche Werbungskosten werden stattdessen nicht abgezogen (§ 20 Abs. 9 EStG) [3]. Anschließend wird die tarifliche Belastung mit dem gesonderten Tarif verglichen. Maßgeblich ist die Einkommensteuer einschließlich Zuschlagsteuern. Ein vermuteter niedriger persönlicher Steuersatz reicht für das Ergebnis nicht aus. Der Antrag umfasst sämtliche Kapitalerträge des Jahres, weshalb mehrere Bankbescheinigungen für die Vorbereitung zusammengeführt werden sollten.
Freibeträge und Kindergeld vergleichen
Beim Familienleistungsausgleich prüft das Finanzamt im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung, ob der Kindergeldanspruch die gesetzliche steuerliche Freistellung vollständig bewirkt. Reicht er nicht aus, werden die Freibeträge nach § 32 Abs. 6 EStG abgezogen. Gleichzeitig erhöht sich die so ermittelte tarifliche Einkommensteuer um den maßgeblichen Kindergeldanspruch (§ 31 Satz 4 EStG). Der Kinderfreibetrag ist deshalb kein ungekürzter zusätzlicher Vorteil neben dem Kindergeld. Die Rechnung berücksichtigt Anspruchsmonate, familiäre Verhältnisse und die zutreffenden Freibetragsanteile. Eine pauschale Einkommensgrenze ersetzt diese individuelle Jahresprüfung nicht.
Praktische Beispiele
Beispiel 1: Kapitalerträge unter dem Grundfreibetrag
Eine alleinstehende Person erzielt hypothetisch 2026 ausschließlich private Kapitaleinkünfte von 10.000 Euro nach bereits berücksichtigtem Sparer-Pauschbetrag. Weitere Einkünfte, ausländische Steuern, Kirchensteuer und Sondertarife werden ausgeschlossen. Das zu versteuernde Einkommen beträgt bei Einbeziehung ebenfalls 10.000 Euro. Es liegt unter dem Grundfreibetrag von 12.348 Euro (§ 32a Abs. 1 EStG) [4]. Beim gesonderten Tarif entstehen 25 Prozent Einkommensteuer und 5,5 Prozent Solidaritätszuschlag darauf (§ 4 des Solidaritätszuschlaggesetzes (SolzG)) [5]. Dessen Bemessungsgrundlage richtet sich nach § 3 SolzG [6]. Ein vollständiger Antrag wird angenommen.
Berechnung: 10.000 Euro × 25 Prozent = 2.500 Euro. 2.500 Euro × 5,5 Prozent = 137,50 Euro. 2.500 Euro + 137,50 Euro = 2.637,50 Euro. 2.637,50 Euro − 0 Euro = 2.637,50 Euro.
| Rechenschritt | Betrag |
|---|---|
| Kapitaleinkünfte nach Pauschbetrag | 10.000,00 Euro |
| × 25 % Einkommensteuer | 2.500,00 Euro |
| + Solidaritätszuschlag: 2.500 × 5,5 % | 137,50 Euro |
| = Belastung beim gesonderten Tarif | 2.637,50 Euro |
| Tarifliche Einkommensteuer und Solidaritätszuschlag | 0,00 Euro |
| = Rechnerische Entlastung | 2.637,50 Euro |
Ergebnis: Unter diesen Annahmen ist die tarifliche Besteuerung günstiger. Andere Einkünfte oder Zuschlagsteuern können die Rechnung verändern.
Beispiel 2: Freibeträge bei zusammenveranlagten Eltern
Zusammenveranlagte Eltern haben hypothetisch 2026 vor Kinderfreibeträgen 100.000 Euro zu versteuerndes Einkommen. Ihr gemeinsames Kind erfüllt die Voraussetzungen während sämtlicher zwölf Monate. Die verdoppelten Freibeträge betragen 2 × (3.414 + 1.464) = 9.756 Euro (§ 32 Abs. 6 EStG) [7]. Der Kindergeldanspruch beträgt 12 × 259 = 3.108 Euro (§ 66 Abs. 1 EStG) [8]. Kirchensteuer, weitere Kinder, Sondertarife und Steuerermäßigungen bleiben ausgeschlossen. Der Solidaritätszuschlag beträgt hier null. Die Tabelle verwendet den Splittingtarif nach § 32a Abs. 5 EStG und die vorgeschriebene Abrundung.
Formel: z = (x − 17.799) ÷ 10.000. Einkommensteuer je Hälfte = abgerundet ((173,10 × z + 2.397) × z + 1.034,87). Anschließend wird verdoppelt.
| Rechenschritt | Betrag |
|---|---|
| Einkommen vor Freibeträgen | 100.000 Euro |
| Einkommensteuer: 2 × Tarif(50.000) | 21.096 Euro |
| − Freibeträge vom Einkommen | 9.756 Euro |
| = Einkommen nach Freibeträgen | 90.244 Euro |
| Einkommensteuer: 2 × Tarif(45.122) | 17.752 Euro |
| = Tarifliche Entlastung: 21.096 − 17.752 | 3.344 Euro |
| + Kindergeldanspruch zur Steuer | 3.108 Euro |
| = Festgesetzte Einkommensteuer | 20.860 Euro |
| = Zusätzliche Entlastung: 3.344 − 3.108 | 236 Euro |
Ergebnis: Die Freibeträge bewirken hier die stärkere Freistellung. Das bereits gewährte Kindergeld wird bei der Steuerrechnung berücksichtigt.
Ausnahmen und Besonderheiten
Nicht jeder Kapitalertrag folgt derselben Regel
§ 32d Abs. 2 EStG nimmt bestimmte Kapitalerträge vom gesonderten Tarif aus, beispielsweise unter den dort genannten Voraussetzungen Erträge aus bestimmten Beteiligungen oder Darlehensbeziehungen. Solche Fälle dürfen nicht unverändert in eine einfache Vergleichsrechnung mit 25 Prozent übernommen werden. Außerdem unterscheidet sich die Überprüfung eines Banksteuerabzugs nach Absatz 4 von der tariflichen Günstigerprüfung nach Absatz 6. Beide Anträge können unterschiedliche Fehler oder Belastungen betreffen. Prüfen Sie deshalb zuerst die steuerliche Einordnung der Erträge und anschließend den passenden Antrag in der Einkommensteuererklärung.
Vorteile
- gesetzlicher Belastungsvergleich: Die jeweilige Vorschrift eröffnet die günstigere Behandlung innerhalb ihres festgelegten Umfangs.
- umfassende Jahresbetrachtung: Kapitalerträge verschiedener Banken werden bei der tariflichen Prüfung gemeinsam berücksichtigt.
- geregelte Familienentlastung: Kindergeldanspruch und Freibetragswirkung werden rechnerisch miteinander verbunden.
Nachteile
- optionale Vorbereitung: Als redaktionelle Anregung können Sie vorhandene Kapitalbescheinigungen und Angaben zu den Kinderverhältnissen zusammenstellen.
- begrenzte Auswahl: Einzelne Kapitalanlagen können beim Antrag nicht beliebig herausgegriffen werden.
- individuelle Berechnung: Ein einzelner Steuersatz oder eine pauschale Einkommensgrenze beantwortet den Vergleich nicht zuverlässig.
Fazit
Die Günstigerprüfung verlangt zunächst die Auswahl des richtigen gesetzlichen Vergleichs. Bei Kapitalerträgen müssen Antrag, vollständige Jahresdaten und Belastung einschließlich Zuschlagsteuern zusammenpassen. Beim Familienleistungsausgleich werden Freibeträge und maßgeblicher Kindergeldanspruch innerhalb der Veranlagung miteinander verrechnet. Die Beispiele zeigen, weshalb ein niedriger Steuersatz oder der Freibetragsbetrag allein noch kein Ergebnis liefert. Für die Vorbereitung können Sie Bankbescheinigungen und Kinderdaten für den betreffenden Zeitraum zusammenstellen. Prüfen Sie dabei Anspruchsmonate, weitere Einkünfte und bereits berücksichtigte Beträge. Aus einem vereinfachten Beispiel folgt keine persönliche Erstattungszusage.
Häufige Fragen (FAQ)
Welche Kapitalerträge umfasst der Antrag bei Ehegatten?
Bei zusammenveranlagten Ehegatten umfasst der Antrag nach § 32d Abs. 6 Satz 4 EStG sämtliche Kapitalerträge beider Personen. Eine Beschränkung auf das Depot eines Ehegatten ist deshalb nicht vorgesehen. Auch innerhalb eines Jahres werden sämtliche Kapitalerträge einheitlich erfasst. Sammeln Sie die Bescheinigungen beider Ehegatten, bevor Sie den Vergleich berechnen lassen. Die Zusammenführung betrifft den Umfang des Antrags und bedeutet nicht, dass jede Einnahme ohne weitere Prüfung steuerpflichtig ist. Ermittlung, Verlustregeln und Pauschbetrag bleiben nach den jeweils einschlägigen Vorschriften zu beachten.
Welche Fehler korrigiert die Überprüfung des Steuerabzugs?
§ 32d Abs. 4 EStG ermöglicht die Überprüfung des Steuereinbehalts dem Grunde oder der Höhe nach. Genannt werden beispielsweise ein nicht vollständig ausgeschöpfter Sparer-Pauschbetrag, bestimmte Verlustfälle und nicht berücksichtigte ausländische Steuern. Dieser Antrag zielt auf die zutreffende Behandlung des Steuerabzugs und muss nicht dieselbe Wirkung wie die tarifliche Günstigerprüfung haben. Ordnen Sie deshalb den konkreten Fehler zu, statt jede Bankkorrektur als Tarifvergleich zu behandeln. Die Jahressteuerbescheinigung und Angaben zu bereits berücksichtigten Beträgen helfen dabei, eine doppelte Berücksichtigung zu vermeiden.
Was gilt bei wegen verspäteten Antrags nicht ausgezahltem Kindergeld?
§ 31 Satz 5 EStG enthält eine besondere Regel für Monate, in denen die Familienkasse Kindergeld festgesetzt, wegen der Auszahlungsbeschränkung nach § 70 Abs. 1 Satz 2 EStG jedoch nicht ausgezahlt hat [9]. Dieser Anspruch bleibt bei der dort bezeichneten Prüfung und Hinzurechnung unberücksichtigt. Deshalb genügt weder der Blick auf den überwiesenen Jahresbetrag noch eine pauschale Gleichsetzung jedes festgesetzten Anspruchs mit ausgezahltem Kindergeld. Halten Sie Festsetzungsbescheid, Anspruchsmonate und Auszahlungsbegrenzung zusammen fest. Andere Gründe einer unterbliebenen Zahlung müssen gesondert eingeordnet werden.
Welche Unterlagen helfen bei der Vorbereitung?
Als redaktionelle Anregung können Sie vorhandene Jahressteuerbescheinigungen, Angaben zu ausländischen Steuern und gegebenenfalls Verlustbescheinigungen zusammenstellen. Für den Familienleistungsausgleich können Sie vorhandene Kindergeldbescheide, die jeweiligen Anspruchsmonate und Angaben zur Kinderberücksichtigung ergänzen. Diese optionale Vorbereitung ist kein gesetzlicher Belegkatalog. Markieren Sie darin bereits berücksichtigte Beträge und offene Fragen für die weitere Prüfung. Geben Sie außerdem an, ob eine Zusammenveranlagung vorliegt und welche weiteren Einkünfte zu berücksichtigen sind. Welche Unterlagen im konkreten Verfahren erforderlich sind, richtet sich nach dem Einzelfall.
Warum werden tatsächliche Depotkosten nicht einfach zusätzlich abgezogen?
§ 20 Abs. 9 EStG schließt bei der Ermittlung privater Kapitaleinkünfte den Abzug tatsächlicher Werbungskosten aus und sieht den Sparer-Pauschbetrag vor. Die tarifliche Günstigerprüfung übernimmt die nach § 20 ermittelten Kapitaleinkünfte. Sie eröffnet daher keinen zusätzlichen allgemeinen Abzug tatsächlich angefallener Depotkosten [10]. Kosten und Einnahmen müssen trotzdem zutreffend eingeordnet werden, weil beispielsweise andere Regeln für Veräußerungsgewinne relevant sein können. Beschreiben Sie deshalb Art und Zusammenhang der Ausgabe genau. Der bloße Wechsel zum persönlichen Tarif beantwortet diese vorgelagerte Frage nicht.
Quellen
- [1] Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und Bundesamt für Justiz, § 32d EStG: Tarif, Anträge und Günstigerprüfung. Zugegriffen 15. Oktober 2026.
- [2] Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und Bundesamt für Justiz, § 31 EStG: Familienleistungsausgleich. Zugegriffen 15. Oktober 2026.
- [3] Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und Bundesamt für Justiz, § 20 EStG: Kapitaleinkünfte und Pauschbetrag. Zugegriffen 15. Oktober 2026.
- [4] Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und Bundesamt für Justiz, § 32a EStG: Einkommensteuertarif 2026 und Splitting. Zugegriffen 15. Oktober 2026.
- [5] Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und Bundesamt für Justiz, § 4 SolzG: Zuschlagsatz. Zugegriffen 15. Oktober 2026.
- [6] Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und Bundesamt für Justiz, § 3 SolzG: Bemessungsgrundlage und Grenzen. Zugegriffen 15. Oktober 2026.
- [7] Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und Bundesamt für Justiz, § 32 EStG: Kinderberücksichtigung und Freibeträge. Zugegriffen 15. Oktober 2026.
- [8] Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und Bundesamt für Justiz, § 66 EStG: Kindergeldbetrag und Zahlungszeitraum. Zugegriffen 15. Oktober 2026.
- [9] Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und Bundesamt für Justiz, § 70 EStG: Festsetzung und Auszahlungsbegrenzung des Kindergelds. Zugegriffen 15. Oktober 2026.
- [10] Bundesfinanzhof, Urteil vom 28. Januar 2015, VIII R 13/13: Werbungskosten bei Günstigerprüfung. Zugegriffen 15. Oktober 2026.