Alles auf einen Blick
- Der Kinderfreibetrag beträgt 2025 insgesamt 9.600 Euro pro Kind bei zusammenveranlagten Ehegatten (4.800 Euro je Elternteil) gemäß § 32 Abs. 6 EStG.
- Er setzt sich aus dem sächlichen Kinderfreibetrag (6.672 Euro) und dem BEA-Freibetrag für Betreuung, Erziehung und Ausbildung (2.928 Euro) zusammen.
- Das Finanzamt führt automatisch eine Günstigerprüfung durch und gewährt entweder Kindergeld (255 Euro monatlich) oder den Kinderfreibetrag.
- Bei einem zu versteuernden Einkommen von etwa 84.000 Euro (zusammen veranlagte Ehepaare) beziehungsweise etwa 45.000 Euro (Alleinerziehende) liegt ungefähr der Break-even-Punkt. Die exakte Grenze hängt vom individuellen Steuersatz und weiteren Faktoren ab.
- Bei getrennt lebenden Eltern kann der Kinderfreibetrag unter bestimmten Voraussetzungen auf einen Elternteil übertragen werden.
Kinderfreibetrag Definition
Der Kinderfreibetrag ist ein steuerlicher Freibetrag, der das sächliche Existenzminimum eines Kindes von der Einkommensteuer freistellt. Gemäß § 32 Abs. 6 Satz 1 EStG wird bei der Veranlagung zur Einkommensteuer für jedes zu berücksichtigende Kind ein Freibetrag für das sächliche Existenzminimum sowie ein Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf (BEA-Freibetrag) vom Einkommen abgezogen.
Wie wird der Kinderfreibetrag berücksichtigt?
Der Kinderfreibetrag wird nicht direkt ausgezahlt, sondern mindert das zu versteuernde Einkommen der Eltern. Im Rahmen der jährlichen Einkommensteuerveranlagung führt das Finanzamt automatisch eine Günstigerprüfung nach § 31 Satz 4 EStG durch. Dabei vergleicht es, ob der Steuervorteil durch den Kinderfreibetrag höher ist als das während des Jahres gezahlte Kindergeld.
Höhe des Kinderfreibetrags 2025
| Komponente | je Elternteil | zusammenveranlagte Ehegatten |
|---|---|---|
| Sächlicher Kinderfreibetrag | 3.336 Euro | 6.672 Euro |
| BEA-Freibetrag | 1.464 Euro | 2.928 Euro |
| Gesamtfreibetrag | 4.800 Euro | 9.600 Euro |
Ergebnis: Eltern können 2025 insgesamt bis zu 9.600 Euro pro Kind steuerlich geltend machen.
Funktionsweise der Günstigerprüfung
Das Finanzamt berechnet zunächst die Einkommensteuer ohne Kinderfreibetrag. Anschließend wird der Freibetrag vom zu versteuernden Einkommen abgezogen und die Steuer erneut ermittelt. Die Differenz beider Steuerbeträge wird mit dem Jahresanspruch auf Kindergeld verglichen. Übersteigt die Steuerersparnis das Kindergeld, wird nur die Differenz als zusätzlicher Vorteil gewährt. Das bereits erhaltene Kindergeld wird der festgesetzten Einkommensteuer hinzugerechnet.
Praktische Beispiele
Beispiel 1: Zusammenveranlagte Eltern mit einem Kind
Ein Ehepaar mit einem Kind hat ein zu versteuerndes Einkommen von 84.000 Euro.
| Berechnung | Betrag |
|---|---|
| zu versteuerndes Einkommen | 84.000 Euro |
| − Kinderfreibetrag gesamt | 9.600 Euro |
| = reduziertes zu versteuerndes Einkommen | 74.400 Euro |
| Einkommensteuer ohne Freibetrag | ca. 15.933 Euro |
| Einkommensteuer mit Freibetrag | ca. 12.881 Euro |
| Steuerersparnis | ca. 3.053 Euro |
Ergebnis: Die Steuerersparnis von 3.053 Euro liegt knapp unter dem Jahreskindergeld von 3.060 Euro (255 Euro × 12 Monate). Das Kindergeld ist in diesem Fall noch geringfügig vorteilhafter als der Kinderfreibetrag.
Beispiel 2: Alleinerziehende Mutter mit einem Kind
Eine alleinerziehende Mutter hat ein zu versteuerndes Einkommen von 50.000 Euro.
| Berechnung | Betrag |
|---|---|
| zu versteuerndes Einkommen | 50.000 Euro |
| − Kinderfreibetrag gesamt | 9.600 Euro |
| = reduziertes zu versteuerndes Einkommen | 40.400 Euro |
| Steuerersparnis durch Freibetrag | ca. 3.240 Euro |
| Jahreskindergeld | 3.060 Euro |
| zusätzlicher Vorteil | ca. 180 Euro |
Ergebnis: Auch bei 50.000 Euro Einkommen ist der Kinderfreibetrag bereits leicht vorteilhafter als das Kindergeld.
Beispiel 3: Familie mit niedrigerem Einkommen
Ein Ehepaar mit zwei Kindern hat ein zu versteuerndes Einkommen von 60.000 Euro.
| Berechnung | Betrag |
|---|---|
| zu versteuerndes Einkommen | 60.000 Euro |
| Kindergeld für zwei Kinder | 6.120 Euro pro Jahr |
| Steuerersparnis durch Kinderfreibeträge | ca. 5.100 Euro |
| Ergebnis | Kindergeld günstiger |
Ergebnis: Bei niedrigerem Einkommen ist das Kindergeld vorteilhafter. Die Günstigerprüfung stellt sicher, dass Eltern automatisch die bessere Variante erhalten.
Ausnahmen und Besonderheiten
Übertragung bei getrennt lebenden Eltern
Nach § 32 Abs. 6 Satz 6 EStG kann bei nicht verheirateten, geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Eltern der Kinderfreibetrag des einen Elternteils auf den anderen übertragen werden, wenn:
- der andere Elternteil seiner Unterhaltspflicht nicht im Wesentlichen (mindestens 75 Prozent) nachkommt, oder
- der andere Elternteil mangels Leistungsfähigkeit nicht unterhaltspflichtig ist.
Die Übertragung des Kinderfreibetrags führt stets auch zur Übertragung des BEA-Freibetrags.
BEA-Freibetrag bei minderjährigen Kindern
Bei minderjährigen Kindern kann der BEA-Freibetrag nach § 32 Abs. 6 Satz 8 EStG auch unabhängig vom Kinderfreibetrag übertragen werden. Der Elternteil, bei dem das Kind nicht gemeldet ist, kann der Übertragung nach § 32 Abs. 6 Satz 9 EStG widersprechen, wenn er:
- Kinderbetreuungskosten trägt, oder
- das Kind regelmäßig in einem nicht unwesentlichen Umfang betreut (mindestens 10 Prozent zeitlicher Betreuungsanteil).
Volljährige Kinder
Der Kinderfreibetrag wird auch für volljährige Kinder gewährt, wenn diese sich gemäß § 32 Abs. 4 EStG:
- bis zum 21. Lebensjahr arbeitslos melden und eine Beschäftigung suchen, oder
- bis zum 25. Lebensjahr in Berufsausbildung oder Studium befinden.
Nach Abschluss einer Erstausbildung darf ein volljähriges Kind grundsätzlich nicht mehr als 20 Stunden pro Woche arbeiten; unschädlich bleiben jedoch Tätigkeiten im Rahmen eines Ausbildungsdienstverhältnisses sowie geringfügige Beschäftigungen im Sinne der §§ 8 und 8a SGB IV (§ 32 Abs. 4 Satz 3 EStG).
Anteilige Berücksichtigung
Nach § 32 Abs. 6 Satz 5 EStG ermäßigen sich die Freibeträge für jeden Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen nicht vorliegen, um ein Zwölftel.
Vorteile
höhere Steuerersparnis bei hohem Einkommen: Bei Grenzsteuersätzen von rund 32 Prozent und mehr übersteigt die Steuerersparnis das Kindergeld.
automatische Günstigerprüfung: Das Finanzamt ermittelt ohne Antrag, welche Variante vorteilhafter ist.
kombinierbare Freibeträge: Neben dem Kinderfreibetrag können weitere kinderbezogene Vergünstigungen wie der Ausbildungsfreibetrag genutzt werden.
flexible Übertragungsmöglichkeiten: Bei getrennten Eltern kann der gesamte Freibetrag auf den betreuenden Elternteil übertragen werden.
Nachteile
kein Liquiditätsvorteil: Anders als das monatlich ausgezahlte Kindergeld wirkt der Freibetrag erst bei der Jahressteuerveranlagung.
geringerer Vorteil bei niedrigem Einkommen: Bei Grenzsteuersätzen unter 32 Prozent ist das Kindergeld höher als die Steuerersparnis.
komplexe Berechnung: Die genaue Auswirkung hängt vom individuellen Grenzsteuersatz ab und ist ohne Steuerberechnung nicht exakt vorhersehbar.
Anrechnung des Kindergeldes: Das bereits erhaltene Kindergeld wird der Steuerschuld hinzugerechnet, sodass nur die Differenz als Vorteil verbleibt.
Fazit
Der Kinderfreibetrag ist ein wesentlicher Bestandteil des Familienleistungsausgleichs in Deutschland und stellt das steuerliche Existenzminimum eines Kindes frei. Mit einem Gesamtbetrag von 9.600 Euro pro Kind bei zusammenveranlagten Eltern für 2025 bietet er insbesondere Besserverdienenden mit einem zu versteuernden Einkommen von etwa 84.000 Euro und mehr einen Steuervorteil gegenüber dem Kindergeld. Die automatische Günstigerprüfung durch das Finanzamt stellt sicher, dass Eltern stets die für sie vorteilhaftere Leistung erhalten, ohne selbst einen Antrag stellen zu müssen.
Häufige Fragen (FAQ)
Wie hoch ist der Kinderfreibetrag 2025?
Der Kinderfreibetrag beträgt 2025 insgesamt 9.600 Euro pro Kind bei zusammenveranlagten Ehegatten. Dieser setzt sich aus dem sächlichen Kinderfreibetrag von 6.672 Euro und dem BEA-Freibetrag von 2.928 Euro zusammen. Für jeden Elternteil einzeln betrachtet liegt der Freibetrag bei 4.800 Euro (3.336 Euro sächlicher Kinderfreibetrag plus 1.464 Euro BEA-Freibetrag).
Ab welchem Einkommen lohnt sich der Kinderfreibetrag gegenüber dem Kindergeld?
Bei zusammenveranlagten Ehepaaren ist der Kinderfreibetrag ab einem zu versteuernden Einkommen von etwa 84.000 Euro jährlich vorteilhafter als das Kindergeld. Bei Alleinerziehenden liegt diese Schwelle bei etwa 45.000 Euro. Die genaue Grenze hängt vom individuellen Grenzsteuersatz ab.
Wie funktioniert die Günstigerprüfung nach § 31 EStG?
Das Finanzamt vergleicht bei der Einkommensteuerveranlagung automatisch, ob die Steuerersparnis durch den Kinderfreibetrag höher ist als das im Kalenderjahr gezahlte Kindergeld. Ist der Freibetrag günstiger, wird die Differenz zwischen Steuerersparnis und Kindergeld als zusätzlicher Vorteil gewährt. Das bereits erhaltene Kindergeld wird dabei der Steuerschuld hinzugerechnet.
Können getrennt lebende Eltern den Kinderfreibetrag übertragen?
Gemäß § 32 Abs. 6 Satz 6 EStG kann ein Elternteil den Kinderfreibetrag des anderen auf sich übertragen lassen, wenn der andere Elternteil seiner Unterhaltspflicht nicht zu mindestens 75 Prozent nachkommt oder mangels Leistungsfähigkeit nicht unterhaltspflichtig ist. Mit der Übertragung des Kinderfreibetrags geht automatisch auch die Übertragung des BEA-Freibetrags einher.
Bis zu welchem Alter gilt der Kinderfreibetrag?
Der Kinderfreibetrag wird grundsätzlich für Kinder bis zum 18. Lebensjahr gewährt. Darüber hinaus gilt er nach § 32 Abs. 4 EStG bis zum 21. Lebensjahr bei arbeitslosen Kindern und bis zum 25. Lebensjahr bei Kindern in Berufsausbildung oder Studium. Nach Abschluss einer Erstausbildung darf die wöchentliche Arbeitszeit 20 Stunden nicht überschreiten.
Was ist der Unterschied zwischen Kinderfreibetrag und BEA-Freibetrag?
Der sächliche Kinderfreibetrag (3.336 Euro je Elternteil in 2025) stellt das materielle Existenzminimum des Kindes steuerfrei. Der BEA-Freibetrag (1.464 Euro je Elternteil) deckt den Betreuungs-, Erziehungs- und Ausbildungsbedarf ab. Beide Freibeträge werden gemäß § 32 Abs. 6 EStG gemeinsam bei der Günstigerprüfung berücksichtigt.
Welche Auswirkung hat der Kinderfreibetrag auf Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer?
Der Kinderfreibetrag mindert nicht nur die Einkommensteuer, sondern auch die Bemessungsgrundlage für den Solidaritätszuschlag und die Kirchensteuer. Dadurch erhöhen sich die Steuervorteile gegenüber dem Kindergeld zusätzlich.
Quellen
Bundesministerium der Justiz. "§ 32 EStG – Kinder, Freibeträge für Kinder." https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__32.html Zugriff am 25. November 2025.
Bundesministerium der Finanzen. "Amtliches Einkommensteuer-Handbuch 2024 – § 32 EStG." https://esth.bundesfinanzministerium.de Zugriff am 25. November 2025.
Bundesfinanzhof. "Urteil vom 14.04.2021 – III R 34/19." https://www.bundesfinanzhof.de Zugriff am 25. November 2025.
Bundesministerium der Justiz. "§ 66 EStG – Höhe des Kindergeldes." https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__66.html Zugriff am 25. November 2025.