Alles auf einen Blick
- Das Kindergeld beträgt seit dem 1. Januar 2025 einheitlich 255 Euro monatlich pro Kind gemäß § 66 Abs. 1 EStG.
- Anspruchsberechtigt sind Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland, die ein Kind im Sinne des § 32 EStG haben (§ 62 Abs. 1 EStG).
- Das Kindergeld wird bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres gezahlt; bei Ausbildung, Studium oder Freiwilligendienst bis maximal zum 25. Lebensjahr (§ 32 Abs. 4 EStG).
- Der Antrag ist bei der zuständigen Familienkasse zu stellen; rückwirkende Auszahlung erfolgt nur für die letzten sechs Monate vor Antragstellung (§ 70 Abs. 1 Satz 2 EStG).
- Das Finanzamt führt im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung automatisch eine Günstigerprüfung durch: Entweder Kindergeld oder der Kinderfreibetrag (9.600 Euro für 2025) wird gewährt.
Kindergeld Definition
Das Kindergeld ist eine staatliche Leistung zur steuerlichen Freistellung des Existenzminimums eines Kindes gemäß § 31 Satz 1 EStG. Es wird monatlich von der Familienkasse an Berechtigte im Sinne des § 62 EStG ausgezahlt und beträgt seit dem 1. Januar 2025 einheitlich 255 Euro pro Kind (§ 66 Abs. 1 EStG).
Wie wird das Kindergeld berücksichtigt?
Das Kindergeld dient dem Familienleistungsausgleich gemäß § 31 EStG. Es stellt das sächliche Existenzminimum des Kindes sowie den Betreuungs- und Erziehungsbedarf steuerlich frei. Bei der Einkommensteuerveranlagung prüft das Finanzamt von Amts wegen, ob die Freibeträge nach § 32 Abs. 6 EStG (Kinderfreibetrag in Höhe von 3.336 Euro und BEA-Freibetrag in Höhe von 1.464 Euro je Elternteil für 2025) zu einer höheren Entlastung führen als das ausgezahlte Kindergeld. Ist dies der Fall, werden die Freibeträge gewährt und das erhaltene Kindergeld der Steuerschuld hinzugerechnet.
Anspruchsvoraussetzungen
Gemäß § 62 Abs. 1 EStG haben Personen Anspruch auf Kindergeld, die:
- einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben, oder
- ohne solchen Aufenthalt nach deutschem Einkommensteuerrecht unbeschränkt steuerpflichtig sind.
Zusätzlich muss dem Berechtigten und dem Kind jeweils eine steuerliche Identifikationsnummer nach § 139b AO zugeteilt sein.
Berücksichtigungsfähige Kinder
Nach § 63 Abs. 1 EStG in Verbindung mit § 32 Abs. 1 EStG werden folgende Kinder berücksichtigt:
- leibliche Kinder ersten Grades
- Adoptivkinder
- Pflegekinder in einem familienähnlichen Verhältnis von längerer Dauer
- in den Haushalt aufgenommene Stiefkinder
- in den Haushalt aufgenommene Enkelkinder
Altersgrenzen
| Alter | Voraussetzungen |
|---|---|
| Unter 18 Jahre | Keine weiteren Voraussetzungen |
| 18 bis unter 21 Jahre | Arbeitssuchend gemeldet |
| 18 bis unter 25 Jahre | In Berufsausbildung, Studium oder Übergangszeit (max. 4 Monate) |
| 18 bis unter 25 Jahre | Freiwilligendienst (FSJ, FÖJ, BFD) |
| Ohne Altersgrenze | Behinderung vor Vollendung des 25. Lebensjahres, die Selbstunterhalt ausschließt |
Ergebnis: Die Altersgrenzen sind in § 32 Abs. 4 EStG abschließend geregelt.
Praktische Beispiele
Beispiel 1: Familie mit zwei Kindern
Eine Familie hat zwei Kinder im Alter von 8 und 12 Jahren. Beide Kinder erfüllen die Voraussetzungen nach § 32 Abs. 1 EStG.
| Position | Betrag |
|---|---|
| Kindergeld 1. Kind (monatlich) | 255 Euro |
| Kindergeld 2. Kind (monatlich) | 255 Euro |
| Summe monatlich | 510 Euro |
| Summe jährlich | 6.120 Euro |
Ergebnis: Die Familie erhält 2025 insgesamt 6.120 Euro Kindergeld pro Jahr.
Beispiel 2: Günstigerprüfung bei hohem Einkommen
Ein zusammenveranlagtes Ehepaar mit einem Kind hat ein zu versteuerndes Einkommen von 140.000 Euro. Der Grenzsteuersatz beträgt 42 Prozent.
| Position | Berechnung |
|---|---|
| Kindergeld jährlich | 12 × 255 Euro = 3.060 Euro |
| Kinderfreibetrag + BEA-Freibetrag | 6.672 Euro + 2.928 Euro = 9.600 Euro |
| Steuerersparnis durch Freibeträge | 9.600 Euro × 42 % = 4.032 Euro |
| Vorteil gegenüber Kindergeld | 4.032 Euro − 3.060 Euro = 972 Euro |
Ergebnis: Das Finanzamt gewährt die Freibeträge und rechnet das erhaltene Kindergeld der Steuerschuld hinzu, da die Freibeträge günstiger sind.
Beispiel 3: Volljähriges Kind in Erstausbildung
Ein 22-jähriges Kind studiert Betriebswirtschaft im Bachelor. Es arbeitet nebenbei 15 Stunden wöchentlich in einem Werkstudentenjob.
| Prüfungspunkt | Ergebnis |
|---|---|
| Alter | Unter 25 Jahre |
| Ausbildung | Berufsausbildung (Studium) |
| Erstausbildung | Ja |
| Erwerbstätigkeit | Unschädlich (Erstausbildung) |
Ergebnis: Der Kindergeldanspruch besteht, da das Kind sich in Erstausbildung befindet und die Erwerbstätigkeit bei Erstausbildung unschädlich ist (§ 32 Abs. 4 Satz 2 EStG greift nur nach Abschluss einer Erstausbildung).
Beispiel 4: Zweitausbildung mit Erwerbstätigkeit
Ein 24-jähriges Kind hat eine kaufmännische Ausbildung abgeschlossen und studiert nun berufsbegleitend. Es arbeitet 25 Stunden wöchentlich.
| Prüfungspunkt | Ergebnis |
|---|---|
| Alter | Unter 25 Jahre |
| Ausbildung | Berufsausbildung (Studium) |
| Erstausbildung abgeschlossen | Ja (kaufmännische Ausbildung) |
| Erwerbstätigkeit | Mehr als 20 Stunden wöchentlich |
Ergebnis: Der Kindergeldanspruch entfällt gemäß § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG, da das Kind nach Abschluss der Erstausbildung regelmäßig mehr als 20 Stunden wöchentlich erwerbstätig ist.
Ausnahmen und Besonderheiten
Zusammentreffen mehrerer Anspruchsberechtigter
Gemäß § 64 Abs. 1 EStG wird für jedes Kind nur einem Berechtigten Kindergeld gezahlt. Leben beide Eltern mit dem Kind in einem gemeinsamen Haushalt, können sie untereinander bestimmen, wer das Kindergeld erhält. Erfolgt keine Bestimmung, entscheidet auf Antrag das Familiengericht (§ 64 Abs. 2 Satz 3 EStG). Lebt das Kind bei nur einem Elternteil, erhält dieser das Kindergeld.
Ausländische Staatsangehörige
Staatsangehörige von EU- oder EWR-Staaten erhalten gemäß § 62 Abs. 1a EStG in den ersten drei Monaten nach Begründung des Aufenthalts in Deutschland kein Kindergeld, es sei denn, sie erzielen inländische Einkünfte aus Erwerbstätigkeit. Nicht freizügigkeitsberechtigte Ausländer benötigen bestimmte Aufenthaltstitel gemäß § 62 Abs. 2 EStG, insbesondere eine Niederlassungserlaubnis oder einen gleichwertigen Aufenthaltstitel.
Rückwirkende Auszahlung begrenzt
Gemäß § 70 Abs. 1 Satz 2 EStG erfolgt die Auszahlung von festgesetztem Kindergeld rückwirkend nur für die letzten sechs Monate vor Beginn des Monats, in dem der Antrag eingegangen ist. Der materielle Anspruch bleibt hiervon unberührt.
Verheiratete Kinder
Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH-Urteil vom 17. Oktober 2013, Az. III R 22/13) steht die Verheiratung des Kindes dem Kindergeldanspruch nicht entgegen, sofern die übrigen Voraussetzungen (insbesondere Alter und Ausbildung) erfüllt sind. Eine Einkommensanrechnung beim Kind oder dessen Ehegatten erfolgt nicht.
Freiwilligendienst zwischen Bachelor und Master
Nach dem BFH-Urteil vom 12. Oktober 2023 (Az. III R 10/22) besteht ein Kindergeldanspruch während eines Freiwilligendienstes zwischen Bachelor- und Masterstudium nur, soweit beide Studiengänge in einem engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang stehen. Wird der Freiwilligendienst eingeschoben und das Masterstudium nicht zum nächstmöglichen Termin aufgenommen, gilt der Bachelor als abgeschlossene Erstausbildung.
Kinder mit Behinderung
Kinder, die wegen einer vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetretenen Behinderung außerstande sind, sich selbst zu unterhalten, werden gemäß § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG ohne Altersgrenze berücksichtigt. Die Behinderung muss ursächlich für die mangelnde Fähigkeit zum Selbstunterhalt sein.
Auszahlungstermine nach Endziffer
Die Familienkasse zahlt das Kindergeld monatlich aus. Der Auszahlungstermin richtet sich nach der letzten Ziffer der Kindergeldnummer: Endziffer 0 und 1 erhalten die Zahlung am Monatsanfang, Endziffern 8 und 9 am Monatsende.
Vorteile
monatliche Auszahlung: Das Kindergeld wird jeden Monat direkt auf das Konto des Berechtigten überwiesen und steht unmittelbar zur Verfügung.
automatische Günstigerprüfung: Das Finanzamt prüft von Amts wegen, ob Kindergeld oder Kinderfreibetrag vorteilhafter ist, sodass stets die günstigere Variante gewährt wird.
einheitlicher Betrag: Seit 2023 beträgt das Kindergeld für jedes Kind gleich viel (2025: 255 Euro), unabhängig von der Anzahl der Kinder.
einfache Antragstellung: Der Antrag kann schriftlich oder elektronisch bei der Familienkasse gestellt werden; eine förmliche Steuererklärung ist hierfür nicht erforderlich.
keine Einkommensgrenze: Der Kindergeldanspruch besteht unabhängig vom Einkommen der Eltern.
Nachteile
begrenzte Rückwirkung: Die rückwirkende Auszahlung ist auf sechs Monate vor Antragstellung beschränkt (§ 70 Abs. 1 Satz 2 EStG), auch wenn der materielle Anspruch länger bestand.
Erwerbstätigkeitsgrenze nach Erstausbildung: Bei volljährigen Kindern nach Abschluss einer Erstausbildung entfällt der Anspruch, wenn das Kind regelmäßig mehr als 20 Stunden wöchentlich arbeitet.
strenge Altersgrenzen: Mit Vollendung des 25. Lebensjahres endet der Anspruch grundsätzlich, auch wenn das Kind noch in Ausbildung ist.
Nachweispflichten: Bei volljährigen Kindern müssen regelmäßig Nachweise über Ausbildung, Studium oder Arbeitsuche vorgelegt werden.
komplexe Erstausbildungsdefinition: Die Abgrenzung zwischen Erst- und Zweitausbildung, insbesondere bei mehrstufigen Ausbildungen, führt häufig zu Streitigkeiten mit der Familienkasse.
Fazit
Das Kindergeld ist eine zentrale Familienleistung, die seit dem 1. Januar 2025 einheitlich 255 Euro monatlich pro Kind beträgt. Es wird von der Familienkasse an Berechtigte mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland ausgezahlt. Der Anspruch besteht grundsätzlich bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres; bei Ausbildung, Studium oder Freiwilligendienst bis zum 25. Lebensjahr, sofern bei volljährigen Kindern nach abgeschlossener Erstausbildung keine schädliche Erwerbstätigkeit von mehr als 20 Wochenstunden vorliegt. Das Finanzamt prüft automatisch, ob der Kinderfreibetrag günstiger ist als das ausgezahlte Kindergeld. Wichtig ist die rechtzeitige Antragstellung, da die rückwirkende Auszahlung auf sechs Monate begrenzt ist.
Häufige Fragen (FAQ)
Wie hoch ist das Kindergeld 2025?
Das Kindergeld beträgt seit dem 1. Januar 2025 einheitlich 255 Euro monatlich pro Kind gemäß § 66 Abs. 1 EStG. Die Höhe ist unabhängig von der Anzahl der Kinder und gilt für jedes berücksichtigungsfähige Kind gleichermaßen. Zum 1. Januar 2026 erhöht sich das Kindergeld auf 259 Euro gemäß dem Steuerfortentwicklungsgesetz vom 23. Dezember 2024.
Bis zu welchem Alter wird Kindergeld gezahlt?
Das Kindergeld wird gemäß § 32 Abs. 4 EStG grundsätzlich bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres gezahlt. Bei Kindern in Berufsausbildung, Studium, Freiwilligendienst oder Übergangszeiten zwischen Ausbildungsabschnitten kann der Anspruch bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres bestehen. Bei arbeitssuchend gemeldeten Kindern gilt eine Grenze von 21 Jahren. Kinder mit Behinderung können ohne Altersgrenze berücksichtigt werden, wenn die Behinderung vor dem 25. Lebensjahr eingetreten ist.
Wo muss der Antrag auf Kindergeld gestellt werden?
Der Antrag auf Kindergeld ist bei der zuständigen Familienkasse zu stellen (§ 67 EStG). Für die meisten Arbeitnehmer und Selbstständigen ist die Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit zuständig. Angehörige des öffentlichen Dienstes wenden sich an die Familienkasse ihres Dienstherrn. Der Antrag kann schriftlich mit eigenhändiger Unterschrift oder elektronisch über das Portal der Bundesagentur für Arbeit gestellt werden.
Welche Unterlagen werden für den Kindergeldantrag benötigt?
Für den Kindergeldantrag werden die steuerlichen Identifikationsnummern des Antragstellers und des Kindes benötigt. Bei volljährigen Kindern sind zusätzlich Nachweise über die Ausbildung, das Studium oder den Freiwilligendienst erforderlich. Für im Ausland lebende Familienangehörige können weitere Nachweise wie Geburtsurkunden oder Haushaltsbescheinigungen verlangt werden. Die Familienkasse informiert bei Bedarf über erforderliche Unterlagen.
Was passiert, wenn das Kind eine Ausbildung abbricht?
Bei Abbruch einer Ausbildung entfällt der Kindergeldanspruch grundsätzlich ab dem Folgemonat, es sei denn, das Kind nimmt eine neue Ausbildung auf, meldet sich arbeitssuchend oder erfüllt einen anderen Berücksichtigungstatbestand nach § 32 Abs. 4 EStG. Eine Übergangszeit zwischen Ausbildungsabschnitten von bis zu vier Monaten ist gemäß § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b EStG unschädlich. Die Familienkasse ist über Änderungen unverzüglich zu informieren.
Können beide Elternteile gleichzeitig Kindergeld erhalten?
Gemäß § 64 Abs. 1 EStG wird das Kindergeld für jedes Kind nur an einen Berechtigten ausgezahlt. Leben beide Eltern mit dem Kind zusammen, können sie bestimmen, wer das Kindergeld erhält. Eine Aufteilung auf beide Eltern ist nicht möglich. Bei getrennt lebenden Eltern erhält grundsätzlich derjenige das Kindergeld, in dessen Haushalt das Kind lebt.
Wird das Kindergeld auf Sozialleistungen angerechnet?
Das Kindergeld wird bei einkommensabhängigen Sozialleistungen wie Bürgergeld (SGB II) oder Sozialhilfe (SGB XII) als Einkommen des Kindes angerechnet, soweit es nicht für den Unterhalt eines anderen Kindes benötigt wird. Bei einem im Haushalt lebenden minderjährigen Kind wird das Kindergeld dem Kind als Einkommen zugerechnet (§ 11 Abs. 1 Satz 5 SGB II). Ergänzend zum Kindergeld können Familien mit geringem Einkommen den Kinderzuschlag nach § 6a BKGG beantragen, der 2025 maximal 297 Euro monatlich beträgt.
Quellen
Bundesministerium der Justiz. "§ 62 EStG – Anspruchsberechtigte." https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__62.html Zugriff am 2. Dezember 2025.
Bundesministerium der Justiz. "§ 63 EStG – Kinder." https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__63.html Zugriff am 2. Dezember 2025.
Bundesministerium der Justiz. "§ 66 EStG – Höhe des Kindergeldes, Zahlungszeitraum." https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__66.html Zugriff am 2. Dezember 2025.
Bundesministerium der Justiz. "§ 32 EStG – Kinder, Freibeträge für Kinder." https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__32.html Zugriff am 2. Dezember 2025.
Bundesagentur für Arbeit. "Kindergeld und Kinderzuschlag steigen 2025." https://www.arbeitsagentur.de/news/kindergeld-kinderzuschlag-2025 Zugriff am 2. Dezember 2025.
Bundesfinanzhof. "Urteil vom 12. Oktober 2023 – III R 10/22 (Freiwilligendienst zwischen Bachelor und Master)." https://www.bundesfinanzhof.de Zugriff am 2. Dezember 2025.