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Was ist die Gewinn- und Verlustrechnung?

Kirsten Weißbacher
Verfasst von Kirsten Weißbacher
Zuletzt aktualisiert: 23. Oktober 2026
Lesedauer: 9 Minuten

Alles auf einen Blick:

  • Die Gewinn- und Verlustrechnung stellt Aufwendungen und Erträge eines Geschäftsjahrs gegenüber.
  • Zusammen mit der Bilanz bildet sie grundsätzlich den handelsrechtlichen Jahresabschluss.
  • Für Kapitalgesellschaften bestehen gesetzliche Gliederungsvorgaben.
  • Der Jahresüberschuss ist nicht mit verfügbarem Bankguthaben gleichzusetzen.
  • Steuerliche Abzugsverbote können eine Überleitung des handelsrechtlichen Ergebnisses erforderlich machen.

Gewinn- und Verlustrechnung Definition

Die Gewinn- und Verlustrechnung, kurz GuV, stellt Aufwendungen und Erträge eines Geschäftsjahrs gegenüber. § 242 Absatz 2 Handelsgesetzbuch (HGB) schreibt sie grundsätzlich für Kaufleute vor. Mit der Bilanz bildet sie nach Absatz 3 den Jahresabschluss [1]. Das periodische Ergebnis erklärt, wie Erfolg im Geschäftsjahr entsteht. Die Bilanz zeigt dagegen Vermögen und Schulden am Stichtag. Zahlungsüberschuss und Bankguthaben sind nochmals andere Größen. Gesetzliche Befreiungen und die jeweilige Gesellschaftsform begrenzen den Anwendungsbereich. Eine Ergebnisrechnung lässt sich deshalb nicht allein aus den Einzahlungen und Auszahlungen des Bankkontos ableiten.


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Wie wird die Gewinn- und Verlustrechnung berücksichtigt?

Aufwendungen und Erträge geordnet darstellen

Für Kapitalgesellschaften schreibt § 275 Absatz 1 HGB die Staffelform nach Gesamtkostenverfahren oder Umsatzkostenverfahren vor [2]. Staffelform bedeutet die schrittweise Ermittlung des Ergebnisses durch aufeinanderfolgende Positionen. Das Gesamtkostenverfahren ordnet Aufwendungen unter anderem nach Material, Personal und Abschreibungen. Das Umsatzkostenverfahren stellt den Umsatzerlösen zunächst die Herstellungskosten der erbrachten Leistungen gegenüber. Danach folgen weitere Funktionsbereiche. Die gesetzlich bezeichnete Reihenfolge ist zu beachten. Ein betrieblicher Zwischensaldo berücksichtigt noch nicht notwendig alle Finanzierungspositionen und Steuern. Er ist deshalb nicht automatisch bereits der abschließende Jahresüberschuss oder Jahresfehlbetrag.

Handelsrechtliches Ergebnis steuerlich überleiten

Bei Gewerbetreibenden mit gesetzlich vorgeschriebener oder freiwilliger Buchführung und regelmäßigen Abschlüssen knüpft § 5 Absatz 1 Einkommensteuergesetz (EStG) grundsätzlich an handelsrechtliche Buchführungsgrundsätze an [3]. Steuerliche Wahlrechte und besondere Regeln bleiben maßgeblich. Ein handelsrechtlich erfasster Aufwand ist deshalb nicht automatisch vollständig steuerlich abziehbar. § 4 Absatz 5 EStG enthält bestimmte Abzugsverbote [4]. Der betroffene Aufwand bleibt in der Handelsrechnung bestehen, während sich die steuerliche Berechnung ändern kann. Die Bilanz und die Ergebnisrechnung gehören zusammen. Die steuerliche Überleitung ist ein eigener Rechenschritt, keine zusätzliche Auszahlung.

Praktische Beispiele

Beispiel 1: Vereinfachtes betriebliches Ergebnis

Ein hypothetischer Betrieb hat 2026 Umsatzerlöse von 100.000 Euro. Materialaufwand beträgt 30.000 Euro, Personalaufwand 40.000 Euro, Abschreibungen 5.000 Euro und sonstiger betrieblicher Aufwand 10.000 Euro. Bestandsveränderungen und weitere betriebliche Ergebnisposten werden nicht angenommen. Die Zahlen sind bereits zutreffend zugeordnete Rechnungslegungsbeträge, keine Schätzung aus den Bankbewegungen. Die Rechnung zeigt ausschließlich ein vereinfachtes betriebliches Zwischenergebnis. Finanzierungspositionen, Steuern und die vollständige gesetzliche Gliederung bleiben außerhalb dieses Beispiels. Es darf daher nicht als fertiger Jahresabschluss oder bereits feststehender steuerlicher Gewinn verwendet werden. Umsatzsteuer wird nicht zusätzlich berechnet.

Berechnung: 100.000,00 Euro − 30.000,00 Euro − 40.000,00 Euro − 5.000,00 Euro − 10.000,00 Euro = 15.000,00 Euro.

RechenschrittBetrag
Umsatzerlöse100.000,00 Euro
− Materialaufwand30.000,00 Euro
− Personalaufwand40.000,00 Euro
− Abschreibungen5.000,00 Euro
− Sonstiger betrieblicher Aufwand10.000,00 Euro
= Vereinfachtes betriebliches Ergebnis15.000,00 Euro

Ergebnis: Das betriebliche Zwischenergebnis beträgt 15.000 Euro. Weitere Positionen können das abschließende Jahresergebnis und die steuerliche Berechnung verändern.

Beispiel 2: Nicht abziehbare Geldbuße hinzurechnen

Ein hypothetischer Gewerbebetrieb weist für 2026 einen handelsrechtlichen Jahresüberschuss von 20.000 Euro aus. Darin ist eine von einer deutschen Behörde festgesetzte Geldbuße von 1.000 Euro als Aufwand enthalten. Für das Beispiel greift vollständig das Abzugsverbot des § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 8 EStG. Der Betrag enthält ausdrücklich keinen Anteil, für den die gesetzliche Ausnahme zur Abschöpfung eines wirtschaftlichen Vorteils gilt. Weitere steuerliche Abweichungen werden nicht angenommen. Die Hinzurechnung korrigiert nur den steuerlichen Abzug, nicht die handelsrechtliche Zahlung oder Aufwandsbuchung. Eine Steuerbelastung wird nicht berechnet.

Berechnung: 20.000,00 Euro + 1.000,00 Euro = 21.000,00 Euro.

RechenschrittBetrag
Handelsrechtlicher Jahresüberschuss20.000,00 Euro
+ Vollständig nicht abziehbare Geldbuße1.000,00 Euro
= Steuerlicher Gewinn im vereinfachten Beispiel21.000,00 Euro

Ergebnis: Unter den ausdrücklich begrenzten Annahmen beträgt der steuerliche Gewinn 21.000 Euro. Die tatsächliche Steuer hängt von weiteren Voraussetzungen ab.

Ausnahmen und Besonderheiten

Befreiungen und zusätzliche Abschlussbestandteile prüfen

Für Einzelkaufleute nach § 241a HGB gilt die Befreiung des § 242 Absatz 4. Maßgeblich sind grundsätzlich höchstens 800.000 Euro Umsatz und 80.000 Euro Jahresüberschuss an zwei aufeinanderfolgenden Abschlussstichtagen. Bei Neugründung genügt der erste Stichtag [5]. Für Kapitalgesellschaften erweitert § 264 Absatz 1 HGB den Jahresabschluss grundsätzlich um einen Anhang [6]. Kleinstkapitalgesellschaften können darauf verzichten, wenn sie die dort vorgeschriebenen Angaben unter der Bilanz machen. Die Einzelkaufleute-Befreiung gilt nicht allgemein für jede kleine Gesellschaft. Gesellschaftsform, Größenmerkmale und Voraussetzungen der jeweiligen Erleichterung sind daher getrennt zu prüfen.

Zahlungszeitpunkt und Ergebnisperiode unterscheiden

Nach § 252 Absatz 1 Nummer 5 HGB zählen Aufwendungen und Erträge unabhängig von den entsprechenden Zahlungszeitpunkten [7]. Ein schon erbrachter und zutreffend erfasster Umsatz kann daher zum Ergebnis gehören, obwohl der Kunde noch nicht bezahlt hat. Umgekehrt muss eine aktuelle Überweisung nicht in gleicher Höhe den laufenden Erfolg ändern. Daneben dürfen Gewinne nach dem Realisationsprinzip erst bei Verwirklichung am Abschlussstichtag berücksichtigt werden. Zahlung und erfolgswirksamer Vorgang sind folglich nicht gleichzusetzen. Die GuV folgt der rechtlich richtigen Periodenzuordnung und nicht bloß einer Sortierung sämtlicher Bankbewegungen.

Vorteile

  • geordnete Ergebnisdarstellung: Die Gegenüberstellung zeigt, welche Ertrags- und Aufwandspositionen das periodische Ergebnis beeinflussen.
  • gesetzliche Gliederung: Für Kapitalgesellschaften bestimmt das Gesetz die Reihenfolge der Ergebnispositionen und die zulässigen Darstellungsverfahren.
  • getrennte Steuerüberleitung: Ein bestimmtes steuerliches Abzugsverbot verändert nicht schon die handelsrechtliche Aufwandsbuchung.

Nachteile

  • begrenzte Liquiditätsaussage: Ein positiver Jahresüberschuss beweist kein entsprechend verfügbares Bankguthaben und ersetzt keine Zahlungsplanung.
  • erforderliche Periodenzuordnung: Aufwendungen und Erträge sind unabhängig von den Zeitpunkten der Zahlungen dem zutreffenden Geschäftsjahr zuzuordnen.
  • gesonderte Steuerprüfung: Handelsrechtlicher Aufwand und Ertrag können steuerliche Anpassungen verlangen. Der letzte GuV-Saldo entscheidet nicht allein über die Steuerlast.
HINWEIS DER REDAKTION
Die Angaben beziehen sich auf die recherchierte Rechtslage für 2026. Spätere Änderungen und Besonderheiten des Einzelfalls können die steuerliche Beurteilung beeinflussen. Dieser Lexikoneintrag ersetzt keine individuelle Steuerberatung. Lassen Sie konkrete Verträge, Berechnungen und Gestaltungen von einem Steuerberater prüfen.

Fazit

Die GuV erklärt das periodische Ergebnis, nicht das verfügbare Bankguthaben. Handelsrechtliche Darstellung und steuerliche Gewinnermittlung können unterschiedliche Beträge ergeben. Die erste Beispielrechnung endet deshalb ausdrücklich beim betrieblichen Zwischenergebnis. Die zweite korrigiert einen bestimmten steuerlich nicht abziehbaren Aufwand unter engen Annahmen. Für die Einordnung zählen Gesellschaftsform, gesetzliche Gliederung und passende Ergebnisperiode. Rücklagenverwendung, Darlehensfinanzierung und Abschreibungen beantworten jeweils andere Fragen als ein bloßer Kontostand. Eine tragfähige Beurteilung verbindet diese Unterschiede, statt aus dem letzten Saldo eine fertige Steuerlast oder Steuerersparnis abzuleiten. Die eigenständigen Ansatzregeln bleiben dafür maßgeblich.

Häufige Fragen (FAQ)

Wo werden Veränderungen von Gewinnrücklagen dargestellt?

§ 275 Absatz 4 HGB erlaubt Kapitalrücklagenveränderungen und Gewinnrücklagenveränderungen erst nach dem Jahresüberschuss oder Jahresfehlbetrag. Der Ausweis betrifft damit eine andere Ebene als die vorherige Ermittlung des Ergebnisses. Eine Zuführung darf nicht beliebig als laufender Aufwand vor diesem Posten erscheinen. Ebenso macht eine Auflösung den Betrag nicht automatisch zu gewöhnlichem Umsatz. Die Verwendung eines bereits ermittelten Ergebnisses ist von dessen Entstehung zu unterscheiden. Eine andere Reihenfolge würde diese Funktionen vermischen. Der bloße Name eines Rücklagenkontos beantwortet deshalb noch nicht die Frage nach der zutreffenden Position.

Welche Erleichterung gilt für Kleinstkapitalgesellschaften?

§ 275 Absatz 5 HGB erlaubt Kleinstkapitalgesellschaften eine verkürzte Gliederung. Nach § 267a HGB sind grundsätzlich mindestens zwei von drei Grenzen einzuhalten: 450.000 Euro Bilanzsumme, 900.000 Euro Zwölfmonatsumsatz und durchschnittlich zehn Arbeitnehmer [8]. Die verwiesenen Größenklassenregeln und gesetzlichen Ausschlüsse bleiben maßgeblich. Dazu gehört grundsätzlich die Betrachtung zweier aufeinanderfolgender Abschlussstichtage, mit besonderen Regeln für Neugründung und Umwandlung. Eine umgangssprachlich kleine Gesellschaft ist deshalb nicht schon automatisch berechtigt. Die verkürzte Darstellung ändert außerdem weder die tatsächlichen Vorgänge noch die eigenständigen Voraussetzungen der steuerlichen Gewinnermittlung.

Was unterscheidet die Einnahmenüberschussrechnung von der GuV?

Die Einnahmenüberschussrechnung nach § 4 Absatz 3 EStG ist eine andere Gewinnermittlungsmethode. Sie kommt für Steuerpflichtige in Betracht, die nicht gesetzlich zu Büchern und regelmäßigen Abschlüssen verpflichtet sind und auch tatsächlich keine Bücher führen und Abschlüsse machen. Eine bloß ähnlich aussehende Tabelle ersetzt diese Voraussetzungen nicht. Die handelsrechtlich vorgeschriebene GuV folgt den einschlägigen Ansatzregeln und Periodenregeln des Jahresabschlusses. Auch die Einnahmenüberschussrechnung besitzt besondere Regeln, beispielsweise für Abschreibungen. Sie lässt sich daher nicht auf jede beliebige Bankliste reduzieren. Zuerst steht die rechtliche Methode, danach deren zutreffende rechnerische Durchführung.

Warum ist eine Darlehensaufnahme nicht automatisch Ertrag?

Ein gewöhnliches Darlehen bringt einen Geldzufluss und zugleich eine Rückzahlungsverpflichtung. Nach § 246 Absatz 1 HGB sind Vermögen und Schulden vollständig zu berücksichtigen, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt [9]. Der Eingang auf dem Bankkonto ist deshalb allein noch kein Ertrag. Die Rückzahlung des Darlehensbetrags ist entsprechend von Zinsen zu unterscheiden. Eine reine Gegenüberstellung der Kontobewegungen kann diese verschiedenen Vorgänge nicht allein rechtlich einordnen. Finanzierung und Erfolg sind unterschiedliche Ebenen. Auch ein höherer Kontostand nach Auszahlung des Kredits beweist daher keinen gleich hohen Gewinn.

Welche Rolle spielen Abschreibungen ohne laufende Zahlung?

Bei zeitlich begrenzt nutzbarem Anlagevermögen verteilt § 253 Absatz 3 HGB die Anschaffungskosten oder Herstellungskosten planmäßig auf die voraussichtlichen Nutzungsjahre [10]. Dadurch kann Aufwand entstehen, obwohl im laufenden Jahr keine entsprechende Anschaffungszahlung erfolgt. Eine Bankabbuchung ist somit keine Voraussetzung jedes Abschreibungsaufwands. Die lineare Abschreibung beschreibt eine mögliche Verteilung. Sie ersetzt nicht sämtliche Bewertungsregeln oder die Bestimmung der Nutzungsdauer. Ergebniswirkung und Zahlungswirkung bleiben verschiedene Größen. Der aktuelle Kontostand ist deshalb auch hier nicht allein die Grundlage des handelsrechtlichen Jahresergebnisses oder der steuerlichen Behandlung.

Quellen

Über unsere*n Autor*in
Kirsten Weißbacher
Kirsten hat Germanistik in Hamburg studiert und im Anschluss ein Volontariat gemacht. Nach ihrem Start in der Unternehmenskommunikation eines lokalen Herstellers wechselte sie in die freiberufliche Tätigkeit. Seit Februar 2024 ist Kirsten bei Digitale Seiten und schreibt dort Ratgeber zu Handwerksthemen aller Art.