Alles auf einen Blick
- Die lineare Abschreibung verteilt Anschaffungs- oder Herstellungskosten gleichmäßig über die Nutzungsdauer eines abnutzbaren Wirtschaftsguts.
- Im Anschaffungs- oder Herstellungsjahr wird der Jahresbetrag zeitanteilig gekürzt; maßgeblich ist die Zwölftelregel des § 7 Abs. 1 Satz 4 EStG.
- Bei Gebäuden gelten abweichend von § 7 Abs. 1 EStG typisierte lineare Prozentsätze von 3 Prozent, 2 Prozent oder 2,5 Prozent nach § 7 Abs. 4 EStG.
- AfA-Tabellen des Bundesministeriums der Finanzen sind ein Hilfsmittel zur Schätzung der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer, aber keine bindende Rechtsnorm.
- Für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die nach dem 30. Juni 2025 und vor dem 1. Januar 2028 angeschafft oder hergestellt worden sind, kann statt der linearen AfA auch die degressive AfA gewählt werden.
Lineare Abschreibung Definition
Die lineare Abschreibung ist die steuerliche Absetzung für Abnutzung in gleichen Jahresbeträgen. Bei abnutzbaren Wirtschaftsgütern mit einer Nutzungsdauer von mehr als einem Jahr wird jährlich der gleichmäßig verteilte Teil der Anschaffungs- oder Herstellungskosten abgezogen, § 7 Abs. 1 Satz 1 und 2 EStG.
Wie wird die lineare Abschreibung berücksichtigt?
Bei beweglichen abnutzbaren Wirtschaftsgütern wird der jährliche Abschreibungsbetrag grundsätzlich aus den Anschaffungs- oder Herstellungskosten und der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer ermittelt. Die Grundformel lautet: Anschaffungs- oder Herstellungskosten ÷ Nutzungsdauer = Jahres-AfA.
Für die Schätzung der Nutzungsdauer stellt das Bundesministerium der Finanzen AfA-Tabellen bereit. Diese Tabellen beruhen auf Erfahrungen der steuerlichen Betriebsprüfung und dienen als Anhaltspunkt. Ist ein Wirtschaftsgut sowohl in der AfA-Tabelle für allgemein verwendbare Anlagegüter als auch in einer Branchentabelle aufgeführt, geht für branchenzugehörige Steuerpflichtige die Branchentabelle vor.
Bei Gebäuden gilt eine Sonderregel. Hier richtet sich die lineare AfA nicht nach einer frei geschätzten allgemeinen Nutzungsdauer, sondern nach festen gesetzlichen Prozentsätzen des § 7 Abs. 4 Satz 1 EStG. Soweit ein Gebäude zu einem Betriebsvermögen gehört, nicht Wohnzwecken dient und der Bauantrag nach dem 31. März 1985 gestellt worden ist, beträgt die AfA jährlich 3 Prozent. Bei anderen Gebäuden beträgt sie jährlich 3 Prozent, wenn sie nach dem 31. Dezember 2022 fertiggestellt worden sind, 2 Prozent bei Fertigstellung nach dem 31. Dezember 1924 und vor dem 1. Januar 2023 sowie 2,5 Prozent bei Fertigstellung vor dem 1. Januar 1925.
Im Jahr der Anschaffung oder Herstellung ist der Jahresbetrag nicht in voller Höhe anzusetzen. Nach § 7 Abs. 1 Satz 4 EStG vermindert sich der Absetzungsbetrag um jeweils ein Zwölftel für jeden vollen Monat, der dem Monat der Anschaffung oder Herstellung vorangeht. Steuerlich wird also nicht der volle Kaufpreis sofort berücksichtigt, sondern nur der auf das jeweilige Jahr entfallende AfA-Betrag.
Praktische Beispiele
Die folgenden Beispiele unterstellen, dass keine speziellere Branchentabelle eingreift und nur der abschreibungsfähige Vermögensgegenstand berücksichtigt wird.
Beispiel 1: Personenkraftwagen im Betriebsvermögen
| Rechenschritt | Formel | Ergebnis |
|---|---|---|
| Anschaffungskosten | – | 36.000,00 € |
| Nutzungsdauer laut AfA-Tabelle AV | – | 6 Jahre |
| Jahres-AfA | 36.000,00 € ÷ 6 | 6.000,00 € |
Ergebnis: Bei Anschaffung zum Jahresbeginn beträgt die lineare Abschreibung jährlich 6.000,00 Euro.
Beispiel 2: Büromöbel mit Anschaffung am 01.07.2026
| Rechenschritt | Formel | Ergebnis |
|---|---|---|
| Anschaffungskosten | – | 13.000,00 € |
| Nutzungsdauer laut AfA-Tabelle AV | – | 13 Jahre |
| Jahres-AfA | 13.000,00 € ÷ 13 | 1.000,00 € |
| AfA 2026 | 1.000,00 € ÷ 12 × 6 | 500,00 € |
Ergebnis: Im Anschaffungsjahr 2026 sind 500,00 Euro abzugsfähig; ab 2027 beträgt die lineare Abschreibung 1.000,00 Euro je vollem Jahr.
Beispiel 3: Vermietete Wohnung, Fertigstellung 2024
| Rechenschritt | Formel | Ergebnis |
|---|---|---|
| Gebäudeanteil der Anschaffungskosten | – | 300.000,00 € |
| AfA-Satz nach § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG | – | 3 % |
| Jahres-AfA | 300.000,00 € × 3 % | 9.000,00 € |
Ergebnis: Für den Gebäudeanteil können jährlich 9.000,00 Euro linear abgeschrieben werden.
Ausnahmen und Besonderheiten
- Bei beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens kann statt der linearen AfA eine Leistungs-AfA angewendet werden, wenn dies wirtschaftlich begründet ist und der Steuerpflichtige den auf das einzelne Jahr entfallenden Umfang der Leistung nachweist, § 7 Abs. 1 Satz 6 EStG.
- Für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die nach dem 30. Juni 2025 und vor dem 1. Januar 2028 angeschafft oder hergestellt worden sind, kann statt der linearen AfA die degressive AfA gewählt werden; der Wechsel von der degressiven zur linearen AfA ist zulässig, der Wechsel von der linearen zur degressiven AfA dagegen nicht, § 7 Abs. 2 und 3 EStG.
- Für Wohngebäude in der Europäischen Union oder im Europäischen Wirtschaftsraum, soweit sie Wohnzwecken dienen und vom Steuerpflichtigen hergestellt oder bis zum Ende des Jahres der Fertigstellung angeschafft worden sind, kann statt der linearen AfA nach § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG eine degressive AfA gewählt werden, wenn mit der Herstellung nach dem 30. September 2023 und vor dem 1. Oktober 2029 begonnen wurde oder die Anschaffung auf Grund eines nach dem 30. September 2023 und vor dem 1. Oktober 2029 rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen Vertrags erfolgt, § 7 Abs. 5a Satz 1 bis 4 EStG.
- Bei Gebäuden können anstelle der typisierten festen Prozentsätze die der tatsächlichen Nutzungsdauer entsprechenden AfA vorgenommen werden, wenn die tatsächliche Nutzungsdauer kürzer ist als die gesetzlich unterstellte Nutzungsdauer, § 7 Abs. 4 Satz 2 EStG. Nach dem BFH-Urteil vom 23. Januar 2024, IX R 14/23, kommt dafür jede sachverständige Methode in Betracht, die im Einzelfall zur Führung des erforderlichen Nachweises geeignet erscheint.
- Für abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die einer selbständigen Nutzung fähig sind, ist bei Anschaffungs- oder Herstellungskosten bis 800 Euro ein Sofortabzug möglich; bei Werten über 250 Euro bis 1.000 Euro kann stattdessen ein Sammelposten gebildet werden, der über fünf Jahre mit jeweils einem Fünftel aufgelöst wird, § 6 Abs. 2 und 2a EStG.
- Werden erhöhte Absetzungen oder Sonderabschreibungen in Anspruch genommen, verdrängt das die lineare AfA nicht. Während des Begünstigungszeitraums müssen mindestens AfA nach § 7 Abs. 1 oder § 7 Abs. 4 EStG berücksichtigt werden, § 7a Abs. 3 und 4 EStG.
Vorteile
- gleiche Jahresbeträge: Die Aufwandsverteilung ist von Jahr zu Jahr leicht planbar.
- klare Berechnung: Bemessungsgrundlage und Nutzungsdauer lassen sich nachvollziehbar dokumentieren.
- stabile Ergebniswirkung: Schwankungen durch fallende Buchwerte treten nicht auf.
- gute Vergleichbarkeit: Investitionen lassen sich über mehrere Jahre einfacher gegenüberstellen.
Nachteile
- langsame Anfangsentlastung: In den ersten Jahren ist der steuerliche Abzug oft niedriger als bei einer zulässigen degressiven AfA.
- starre Typisierung: Gesetzliche Sätze und AfA-Tabellen bilden den Einzelfall nicht immer vollständig ab.
- höherer Nachweisaufwand: Abweichungen, etwa eine kürzere tatsächliche Nutzungsdauer, müssen belastbar belegt werden.
- fehleranfällige Teiljahresberechnung: Die Zwölftelregel im Anschaffungsjahr wird in der Praxis häufig falsch angewendet.
Fazit
Die lineare Abschreibung bleibt 2026 für viele abnutzbare Wirtschaftsgüter der steuerliche Ausgangsfall. Sie verteilt Anschaffungs- oder Herstellungskosten gleichmäßig über die maßgebliche Nutzungsdauer und sorgt dadurch für planbare Jahresbeträge. Entscheidend sind die richtige Bemessungsgrundlage, die zutreffende Nutzungsdauer und die monatsgenaue Kürzung im Anschaffungsjahr. Bei Gebäuden gelten feste Prozentsätze, bei beweglichen Wirtschaftsgütern helfen AfA-Tabellen. Wer davon abweichen will, muss eine gesetzliche Ausnahme oder einen belastbaren Nachweis sauber dokumentieren.
Häufige Fragen (FAQ)
Was ist der Unterschied zwischen linearer und degressiver Abschreibung?
Bei der linearen Abschreibung bleibt der Jahresbetrag gleich. Bei der degressiven Abschreibung wird ein Prozentsatz vom jeweiligen Restwert berechnet, sodass die Abschreibungsbeträge anfangs höher und später niedriger ausfallen.
Wie wird die lineare Abschreibung im Anschaffungsjahr berechnet?
Zunächst wird der volle Jahresbetrag aus Anschaffungs- oder Herstellungskosten und Nutzungsdauer ermittelt. Anschließend wird dieser Jahresbetrag nach § 7 Abs. 1 Satz 4 EStG um jeweils ein Zwölftel für jeden vollen Monat gekürzt, der dem Monat der Anschaffung oder Herstellung vorangeht.
Welche Nutzungsdauer gilt für die lineare Abschreibung?
Bei beweglichen Wirtschaftsgütern ist die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer maßgeblich. Für deren Schätzung können AfA-Tabellen des Bundesministeriums der Finanzen herangezogen werden; ist eine Branchentabelle einschlägig, geht sie der allgemeinen AfA-Tabelle AV vor.
Gilt die lineare Abschreibung auch für Gebäude?
Bei Gebäuden ist die lineare AfA die zentrale gesetzliche Regelung des § 7 Abs. 4 EStG. Je nach Art des Gebäudes und Zeitpunkt der Fertigstellung gelten feste lineare Sätze von 3 Prozent, 2 Prozent oder 2,5 Prozent.
Können geringwertige Wirtschaftsgüter linear abgeschrieben werden?
Für Wirtschaftsgüter bis 800 Euro kommt regelmäßig der Sofortabzug nach § 6 Abs. 2 EStG in Betracht. Wird stattdessen ein Sammelposten nach § 6 Abs. 2a EStG gebildet, erfolgt die Auflösung in fünf gleichen Jahresbeträgen und nicht nach der individuellen Nutzungsdauer des einzelnen Wirtschaftsguts.
Wann darf von der degressiven zur linearen Abschreibung gewechselt werden?
Der Wechsel von der degressiven zur linearen AfA ist nach § 7 Abs. 3 Satz 1 EStG zulässig. Ab dem Wechselzeitpunkt wird vom dann noch vorhandenen Restwert und der Restnutzungsdauer weiter linear abgeschrieben.
Was passiert, wenn zusätzlich Sonderabschreibungen genutzt werden?
Sonderabschreibungen treten neben die reguläre AfA. Nach § 7a Abs. 4 EStG sind die Absetzungen für Abnutzung nach § 7 Abs. 1 oder 4 EStG weiterhin vorzunehmen.
Quellen
- Einkommensteuergesetz, § 7 Abs. 1 bis 3 EStG (Definition der AfA in gleichen Jahresbeträgen, Nutzungsdauer, Zwölftelregel, Leistungs-AfA sowie degressive Alternative für bewegliche Wirtschaftsgüter und Wechselregeln), Abruf am 11.03.2026.
- Einkommensteuergesetz, § 7 Abs. 4 bis 5b EStG (lineare Gebäude-AfA, tatsächliche kürzere Nutzungsdauer und degressive Gebäude-AfA), Abruf am 11.03.2026. (Gesetze im Internet)
- Einkommensteuergesetz, § 6 Abs. 2 und 2a EStG (Sofortabzug für geringwertige Wirtschaftsgüter und Sammelposten), Abruf am 11.03.2026. (Gesetze im Internet)
- Bundesministerium der Finanzen, AfA-Tabellen und AfA-Tabelle für die allgemein verwendbaren Anlagegüter (Hilfsmittelcharakter der Tabellen, Vorrang von Branchentabellen sowie Nutzungsdauern für Personenkraftwagen und Büromöbel), Abruf am 11.03.2026. (Bundesministerium der Finanzen)
- Bundesfinanzhof, Urteil vom 23.01.2024 – IX R 14/23 (Nachweis einer kürzeren tatsächlichen Nutzungsdauer bei Gebäuden), Abruf am 11.03.2026. (Bundesfinanzhof)