Steuer-Berater.de Icon
G

Was ist eine Geschäftsveräußerung?

Kirsten Weißbacher
Verfasst von Kirsten Weißbacher
Zuletzt aktualisiert: 23. Oktober 2026
Lesedauer: 10 Minuten

Alles auf einen Blick:

  • Eine Geschäftsveräußerung überträgt ein Unternehmen oder einen gesondert geführten Betrieb im Ganzen.
  • Der Erwerber muss Unternehmer sein und die Einheit für sein Unternehmen übernehmen.
  • Entgeltliche, unentgeltliche und bestimmte Einbringungsvorgänge können erfasst sein.
  • Die begünstigten Umsätze sind nicht steuerbar, statt lediglich von Umsatzsteuer befreit zu sein.
  • Fortführungsabsicht und übergehende Vorsteuerberichtigungsdaten müssen gesondert geprüft werden.

Geschäftsveräußerung Definition

Die Geschäftsveräußerung ist umsatzsteuerlich die Übertragung eines Unternehmens oder eines gesondert geführten Betriebs im Ganzen auf einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen. § 1 Abs. 1a des Umsatzsteuergesetzes (UStG) erfasst entgeltliche und unentgeltliche Übereignungen sowie Einbringungen in eine Gesellschaft [1]. Bei erfüllten Voraussetzungen unterliegen die Umsätze im Rahmen dieser Übertragung nicht der Umsatzsteuer. Das ist Nichtsteuerbarkeit und keine gewöhnliche Steuerbefreiung. Einzelne Gegenstände und die betriebliche Gesamtheit sind deshalb sorgfältig auseinanderzuhalten. Kaufpreis und Vertragsüberschrift belegen keine begünstigte Gesamtübertragung.


Benötigen Sie Hilfe bei Ihrer Steuererklärung?
Erhalten Sie Angebote von Fachbetrieben in Ihrer Nähe.

Wie wird die Geschäftsveräußerung berücksichtigt?

Betriebliche Einheit und Fortführung

Die übertragenen materiellen und gegebenenfalls immateriellen Bestandteile müssen zusammen eine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit ermöglichen. Der Erwerber muss beabsichtigen, den Betrieb oder Unternehmensteil fortzuführen. Eine sofortige Abwicklung ist nicht begünstigt. Diese Kriterien erläutert der Bundesfinanzhof (BFH) im Urteil vom 13. November 2025, V R 3/23 [2]. Prüfen Sie deshalb Ausstattung, Rechte, organisatorische Zusammenhänge und die geplante Verwendung im Gesamtbild. Eine bloße Addition mehrerer Anlagenverkäufe reicht nicht. Welche Bestandteile erforderlich sind, hängt von der übertragenen Tätigkeit ab, nicht von einer allgemeinen Mindestanzahl an Gegenständen.

Umsatzsteuerfolge und übernommene Daten

Bei erfüllten Voraussetzungen tritt der erwerbende Unternehmer nach § 1 Abs. 1a Satz 3 UStG an die Stelle des Veräußerers. Für übernommene Wirtschaftsgüter kann deshalb die bisherige Vorsteuergeschichte weiterhin relevant sein. § 15a Abs. 10 UStG unterbricht den maßgeblichen Berichtigungszeitraum nicht und verpflichtet den Veräußerer zur Übergabe der erforderlichen Angaben [3]. Nichtsteuerbarkeit bedeutet somit keine Löschung früherer steuerlicher Zusammenhänge. Ordnen Sie den übergehenden Gegenständen die bisherigen Abzugsdaten und Verwendungsinformationen zu. Die Vorsteuerberichtigung ist getrennt von der Frage zu beurteilen, ob der Übertragungsvorgang selbst Umsatzsteuer auslöst.

Praktische Beispiele

Beispiel 1: Übernahme einer fortführungsfähigen Werkstatt

Eine Unternehmerin überträgt 2026 ihre vollständig ausgestattete Reparaturwerkstatt auf einen anderen Unternehmer. Im hypothetischen Fall gehen sämtliche für diese Tätigkeit erforderlichen Betriebsmittel, nutzbaren Rechte und organisatorischen Zusammenhänge über. Der Erwerber übernimmt die Einheit für sein Unternehmen und will die Reparaturtätigkeit fortführen. Es wird ausdrücklich unterstellt, dass die tatsächliche Gesamtübertragung eine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit ermöglicht. Die Tabelle prüft nur die umsatzsteuerliche Einordnung. Kaufpreis, Einkommensteuer und mögliche andere Steuern werden nicht berechnet, weil die Geschäftsveräußerung hier durch Voraussetzungen und Fortführungsabsicht bestimmt wird, nicht durch einen bestimmten Schwellenbetrag.

PrüfpunktEinordnung im Fall
Übertragener GegenstandVollständige, fortführungsfähige betriebliche Einheit
ErwerberAnderer Unternehmer für dessen Unternehmen
Geplante VerwendungFortführung der Reparaturtätigkeit
Umsatzsteuerliche FolgeNichtsteuerbarkeit nach § 1 Abs. 1a UStG

Ergebnis: Unter diesen ausdrücklich angenommenen Voraussetzungen liegt eine Geschäftsveräußerung vor. Die Übertragung ist damit nicht automatisch auch einkommensteuerlich ohne Folgen.

Beispiel 2: Verkauf nur einer einzelnen Maschine

Ein Werkstattinhaber verkauft 2026 eine einzelne Maschine an einen anderen Unternehmer. Die übrige Ausstattung, die betriebliche Organisation und erforderliche Rechte verbleiben bei ihm. Im hypothetischen Fall bildet die Maschine allein keinen selbständigen Unternehmensteil, der eine Fortführung der bisherigen Tätigkeit ermöglicht. Der Käufer ergänzt damit lediglich seinen vorhandenen Betrieb. Unter diesen Annahmen fehlt die übertragene wirtschaftliche Einheit. Die Tabelle grenzt diesen isolierten Verkauf von der vollständigen Werkstattübernahme ab. Ob und mit welchem Steuersatz die gewöhnliche Lieferung zu versteuern ist, muss anschließend gesondert geprüft werden.

PrüfpunktEinordnung im Fall
Übertragener GegenstandEinzelne Maschine ohne selbständige betriebliche Einheit
ErwerberAnderer Unternehmer für dessen bestehenden Betrieb
Geplante VerwendungErgänzung des vorhandenen Betriebs
Umsatzsteuerliche FolgeKeine Geschäftsveräußerung aufgrund dieser Annahmen

Ergebnis: Die Sonderregel greift für den angenommenen isolierten Verkauf nicht. Die gewöhnliche Lieferung ist anschließend nach ihren eigenen Voraussetzungen zu prüfen.

Ausnahmen und Besonderheiten

Verpachtung und mehrstufige Übertragung

Bei unabhängigen Übertragungsschritten ist die jeweils übergehende Einheit gesondert zu prüfen. Das Gericht der Europäischen Union verneinte am 9. September 2026 in T-366/25 die Begünstigung zweier geplanter hälftiger Schenkungen, deren Anteile keine eigenständige wirtschaftliche Tätigkeit ermöglichten [4]. Die geplante Einbringung in eine Gesellschaft ersetzte diese Voraussetzung nicht. Im BFH-Urteil V R 3/23 ging es dagegen um die Fortführung durch einen Pächter, der selbst kein Übertragungsempfänger war. Dessen Fortführungsabsicht genügte nicht. Bei mehrfacher Übertragung muss sie nach dem BFH jedenfalls beim Letzterwerber vorliegen.

Einkommensteuer bleibt eigenständig

§ 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) erfasst unter seinen Voraussetzungen Gewinne aus der Veräußerung eines ganzen Gewerbebetriebs oder Teilbetriebs [5]. Die umsatzsteuerliche Nichtsteuerbarkeit entscheidet daher nicht darüber, ob ein Veräußerungsgewinn einkommensteuerlich zu berücksichtigen ist. Beide Steuerarten prüfen unterschiedliche Tatbestände. Auch Begriffe wie Betrieb oder Teilbetrieb dürfen nicht allein wegen ähnlicher Bezeichnungen gleichgesetzt werden. Für eine geplante Betriebsveräußerung sollten Umfang, Preis, steuerliche Werte und Übertragungskosten gesondert zusammengestellt werden. Die umsatzsteuerliche Einordnung ersetzt weder die Gewinnermittlung noch die Prüfung persönlicher oder sachlicher Voraussetzungen des Einkommensteuerrechts.

Vorteile

  • fehlende Umsatzsteuerbelastung: Die begünstigten Übertragungsumsätze unterliegen nicht der Umsatzsteuer. Das setzt die vollständige Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen voraus.
  • geregelte Rechtsnachfolge: Der erwerbende Unternehmer tritt für Umsatzsteuerzwecke an die Stelle des Veräußerers, § 1 Abs. 1a Satz 3 UStG.
  • verschiedene Übertragungsformen: Entgeltliche und unentgeltliche Übereignung sowie die gesetzlich genannte Einbringung können unter denselben Grundtatbestand fallen.

Nachteile

  • anspruchsvolle Gesamtprüfung: Die erforderliche betriebliche Einheit und Fortführungsabsicht lassen sich nicht allein aus Anlagenliste und Kaufpreis ableiten.
  • fortbestehende Datenpflicht: Frühere Vorsteuerinformationen müssen verfügbar bleiben. Der Veräußerer muss die für eine Berichtigung erforderlichen Angaben übergeben.
  • getrennte Steuerfragen: Nichtsteuerbarkeit bei Umsatzsteuer beantwortet weder Einkommensteuer noch sämtliche späteren Folgen der übernommenen Wirtschaftsgüter.
HINWEIS DER REDAKTION
Die Angaben beziehen sich auf die recherchierte Rechtslage für 2026. Spätere Änderungen und Besonderheiten des Einzelfalls können die steuerliche Beurteilung beeinflussen. Dieser Lexikoneintrag ersetzt keine individuelle Steuerberatung. Lassen Sie konkrete Verträge, Berechnungen und Gestaltungen von einem Steuerberater prüfen.

Fazit

Für die Geschäftsveräußerung kommt es auf eine fortführungsfähige Einheit und deren Übernahme durch einen Unternehmer für sein Unternehmen an. Sind diese und die weiteren Voraussetzungen erfüllt, unterliegen die Übertragungsumsätze nicht der Umsatzsteuer. Die Werkstattfälle verdeutlichen, dass dafür der betriebliche Zusammenhang und die geplante Verwendung entscheidend sind. Stellen Sie deshalb die übergehenden Gegenstände, Rechte und Fortführungspläne zusammen. Klären Sie außerdem die Übergabe der bisherigen Vorsteuerdaten. Die Einkommensteuer ist davon getrennt zu beurteilen, damit die umsatzsteuerliche Nichtsteuerbarkeit nicht mit einer umfassenden Steuerfreiheit verwechselt wird.

Häufige Fragen (FAQ)

Wann kann eine unentgeltliche Übertragung erfasst sein?

§ 1 Abs. 1a Satz 2 UStG nennt ausdrücklich auch die unentgeltliche Übereignung. Ein fehlender Kaufpreis schließt die Geschäftsveräußerung damit nicht für sich genommen aus. Die übrigen Voraussetzungen müssen jedoch ebenso vorliegen, insbesondere die betriebliche Gesamtheit und die Übernahme durch einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen. Auch die Fortführungsabsicht bleibt zu prüfen. Eine bloße Schenkung einzelner Gegenstände wird deshalb nicht automatisch begünstigt. Die tatsächlichen Übertragungsunterlagen sollten zeigen, welche Einheit übergeht und wie der Erwerber sie verwenden will, statt allein auf die Unentgeltlichkeit zu verweisen.

Welche Informationen sind für eine spätere Vorsteuerberichtigung wichtig?

§ 15a Abs. 10 Satz 2 UStG verpflichtet den Veräußerer, dem Erwerber die für die Berichtigung erforderlichen Angaben zu machen. Welche Informationen das sind, hängt vom übernommenen Wirtschaftsgut und dem möglichen Berichtigungsfall ab. Als praktische Orientierung können etwa der ursprüngliche Vorsteuerabzug, die erstmalige Verwendung und spätere Nutzungsänderungen dienen. Diese Beispiele bilden keinen abschließenden gesetzlichen Katalog. Klären Sie vor der Übergabe, welche Angaben der Erwerber für die weitere Prüfung benötigt. Notieren Sie offene Fragen zur steuerlichen Vorgeschichte und ordnen Sie die vorhandenen Unterlagen dem jeweiligen Wirtschaftsgut zu.

Welche Folgen kann ein unrichtiger Umsatzsteuerausweis haben?

Weist ein Unternehmer für eine Geschäftsveräußerung gesondert Umsatzsteuer aus, kann er diesen Mehrbetrag nach § 14c Abs. 1 UStG schulden [6]. Deshalb sollte die Nichtsteuerbarkeit vor der Abrechnung geklärt werden. Eine Rechnung mit Umsatzsteuer macht die Übertragung nicht nachträglich steuerbar. Für die Berichtigung verweist Absatz 1 Satz 3 ausdrücklich auf Absatz 2 Satz 3 bis 5. Dazu gehören die Beseitigung der Gefährdung des Steueraufkommens und das besondere Zustimmungsverfahren beim Finanzamt. Lassen Sie den konkreten Rechnungsfall prüfen. Ein bloßer Vertragsvermerk ersetzt die erforderliche Korrektur nicht.

Wie wirkt die Übertragung auf einen laufenden Berichtigungszeitraum?

Der maßgebliche Berichtigungszeitraum nach § 15a Abs. 1 und 5 UStG wird durch die Geschäftsveräußerung nach Absatz 10 nicht unterbrochen. Die Übernahme startet daher nicht allein wegen des Eigentümerwechsels einen beliebig neuen Zeitraum. Entscheidend bleiben die ursprünglichen gesetzlichen Bezugspunkte und die späteren Verhältnisse des übernommenen Wirtschaftsguts. Ob tatsächlich eine Berichtigung entsteht, ist gesondert zu prüfen. Die Regel ordnet die Fortsetzung des relevanten Zeitraums an, keine automatische Nachzahlung in jedem Fall. Ordnen Sie deshalb die bisherigen Daten und spätere Verwendungsänderungen derselben übernommenen Position nachvollziehbar zu.

Welche Änderungen am übernommenen Betrieb sind mit einer Fortführung vereinbar?

Der BFH erläutert in V R 3/23, dass der Erwerber den übernommenen Betrieb aus betriebswirtschaftlichen oder kaufmännischen Gründen verändern oder modernisieren darf. Eine unveränderte Kopie sämtlicher bisherigen Abläufe ist damit nicht erforderlich. Gleichwohl muss die begünstigte Fortführung der selbständigen wirtschaftlichen Tätigkeit gegeben sein. Eine sofortige Abwicklung bleibt davon zu unterscheiden. Prüfen Sie die geplanten Änderungen anhand der übertragenen Einheit und des konkreten Betriebskonzepts. Die Erlaubnis zur Modernisierung ist keine pauschale Freigabe, einen bloßen Anlagenkauf als vollständige Geschäftsveräußerung zu behandeln oder eine fehlende Fortführungsabsicht zu ersetzen.

Quellen

Über unsere*n Autor*in
Kirsten Weißbacher
Kirsten hat Germanistik in Hamburg studiert und im Anschluss ein Volontariat gemacht. Nach ihrem Start in der Unternehmenskommunikation eines lokalen Herstellers wechselte sie in die freiberufliche Tätigkeit. Seit Februar 2024 ist Kirsten bei Digitale Seiten und schreibt dort Ratgeber zu Handwerksthemen aller Art.