Alles auf einen Blick:
- Ausgangsgröße ist die steuerlich ermittelte Summe der Einkünfte, nicht die Summe aller Bruttoeinnahmen.
- Bestimmte persönliche Entlastungen und der landwirtschaftliche Abzug führen zum Gesamtbetrag der Einkünfte.
- Für berechtigte Alleinerziehende beträgt die Entlastung bei einem Kind ganzjährig 4.260 Euro.
- Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen werden auf der nachfolgenden Rechenstufe berücksichtigt.
- Der Gesamtbetrag ist weder das zu versteuernde Einkommen noch der festgesetzte Steuerbetrag.
Gesamtbetrag der Einkünfte Definition
Der Gesamtbetrag der Einkünfte ist eine gesetzliche Zwischenstufe bei der Ermittlung der Einkommensteuer. Nach § 2 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) entsteht er aus der Summe der Einkünfte, vermindert um den Altersentlastungsbetrag, den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende und den Abzug nach § 13 Abs. 3 EStG [1]. Die Abzüge greifen nur unter ihren jeweiligen Voraussetzungen. Die Ausgangsgröße enthält bereits steuerlich ermittelte Gewinne oder Einnahmenüberschüsse. Deshalb darf der Gesamtbetrag nicht unmittelbar aus Bruttolohn, Umsätzen oder Bankeingängen abgeleitet und auch nicht mit der endgültigen Steuerbemessungsgrundlage gleichgesetzt werden.
Wie wird der Gesamtbetrag der Einkünfte berücksichtigt?
Einkünfte und persönliche Entlastungen unterscheiden
Zunächst werden die einzelnen Einkunftsarten nach § 2 Abs. 2 EStG ermittelt und unter Beachtung ihrer Sonderregeln zusammengeführt. Anschließend werden die in Absatz 3 genannten Entlastungen geprüft. Alleinerziehende können nach § 24b EStG bei erfüllten persönlichen und haushaltsbezogenen Voraussetzungen einen Betrag abziehen. Bei einem berücksichtigungsfähigen Kind beträgt er ganzjährig 4.260 Euro, für jedes weitere Kind kommen 240 Euro hinzu [2]. Ein Kind allein begründet den Anspruch noch nicht. Insbesondere die Haushaltszugehörigkeit und die gesetzliche Eigenschaft als alleinstehende Person müssen vorliegen.
Nachfolgende Abzüge richtig zuordnen
Aus dem Gesamtbetrag der Einkünfte entsteht nach Abzug der Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen das Einkommen. Weitere gesetzliche Abzüge führen zum zu versteuernden Einkommen als Grundlage des Tarifs. Diese Reihenfolge steht in § 2 Abs. 4 und Abs. 5 EStG. Ein Abzug gehört deshalb nicht beliebig in jede Stufe. In der Einkommensteuererklärung sollten die Einkunftsermittlung und persönlichen Abzüge nachvollziehbar getrennt sein. Die Verringerung einer Rechengröße um einen Euro bedeutet außerdem nicht automatisch eine ebenso hohe Erstattung vom Finanzamt oder eine entsprechende unmittelbare Auszahlung.
Praktische Beispiele
Beispiel 1: Ganzjährige Entlastung für eine Alleinerziehende
Eine Steuerpflichtige hat 2026 hypothetisch bereits ermittelte Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit von 48.000 Euro und aus Vermietung von 6.000 Euro. Ihr einziges berücksichtigungsfähiges Kind gehört ganzjährig zum Haushalt, sämtliche Voraussetzungen des § 24b EStG sind erfüllt. Altersentlastung und landwirtschaftlicher Abzug greifen nicht. Besondere Hinzurechnungen liegen nicht vor. Zunächst werden die Einkünfte addiert, danach werden 4.260 Euro abgezogen. Die Tabelle endet beim Gesamtbetrag der Einkünfte. Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen, Kinderfreibeträge und die tatsächliche Einkommensteuer werden nicht berechnet, weil sie eigenständige nachfolgende Prüfungen erfordern.
Berechnung: 48.000,00 € + 6.000,00 € − 4.260,00 € = 49.740,00 €.
| Rechenschritt | Betrag |
|---|---|
| Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit | 48.000,00 € |
| + Vermietungseinkünfte | 6.000,00 € |
| = Summe der Einkünfte | 54.000,00 € |
| − Entlastungsbetrag für Alleinerziehende | 4.260,00 € |
| = Gesamtbetrag der Einkünfte | 49.740,00 € |
Ergebnis: Der Gesamtbetrag beträgt 49.740 Euro. Die Entlastung ist ein Abzug von der Rechengröße, keine Auszahlung von 4.260 Euro.
Beispiel 2: Altersentlastung mit Höchstbetrag
Ein Steuerpflichtiger vollendete 2025 sein 64. Lebensjahr. Er erhält 2026 hypothetisch gewöhnlichen Arbeitslohn von 12.000 Euro, daraus bereits steuerlich ermittelte Einkünfte von 10.000 Euro sowie positive Vermietungseinkünfte von 2.000 Euro. Für diese Eintrittskohorte nennt § 24a EStG 12,8 Prozent und einen Höchstbetrag von 608 Euro [3]. Versorgungsbezüge und die gesetzlich ausgeschlossenen Renteneinkünfte liegen nicht vor. Die Altersentlastung wird aus Arbeitslohn und positiver sonstiger Einkünftesumme berechnet, anschließend begrenzt. Alleinerziehendenentlastung, landwirtschaftlicher Abzug und weitere besondere Hinzurechnungen sind im Beispiel ausgeschlossen.
Berechnung: Altersentlastung: (12.000,00 € + 2.000,00 €) × 12,8 % = 1.792,00 €, begrenzt auf 608,00 €. Gesamtbetrag: (10.000,00 € + 2.000,00 €) − 608,00 € = 11.392,00 €.
| Rechenschritt | Betrag |
|---|---|
| Gewöhnlicher Arbeitslohn | 12.000,00 € |
| + Positive Vermietungseinkünfte | 2.000,00 € |
| = Basis der Altersentlastung | 14.000,00 € |
| × 12,8 % Rechnerischer Betrag | 1.792,00 € |
| Begrenzung auf Kohortenhöchstbetrag | 608,00 € |
| 10.000,00 € Lohneinkünfte + 2.000,00 € Vermietungseinkünfte | 12.000,00 € |
| − Anzuwendender Altersentlastungsbetrag | 608,00 € |
| = Gesamtbetrag der Einkünfte | 11.392,00 € |
Ergebnis: Der Höchstbetrag begrenzt die Entlastung auf 608 Euro. Bruttoarbeitslohn und bereits ermittelte Lohneinkünfte haben unterschiedliche Funktionen.
Ausnahmen und Besonderheiten
Landwirtschaftlicher Abzug und besondere Verweisungen
§ 13 Abs. 3 EStG sieht für Land- und Forstwirtschaft einen Abzug von höchstens 900 Euro vor, wenn die Summe der Einkünfte 30.700 Euro nicht übersteigt. Bei zusammenveranlagten Ehegatten verdoppeln sich diese Beträge [4]. Die Entlastung darf deshalb nicht jedem betrieblichen Gewinn zugeordnet werden. Daneben unterscheidet § 2 Abs. 5a und Abs. 5b EStG zwischen steuerlichen und außersteuerlichen Anknüpfungen an die Rechengröße. Ein für andere Gesetze benötigter Gesamtbetrag kann zusätzliche Anpassungen erfordern. Übernehmen Sie daher einen Bescheidwert nicht ungeprüft in einen anderen Rechtsbereich.
Vorteile
- klare Rechenfolge: Die Zwischenstufe zeigt, welche persönlichen Entlastungen nach der Einkunftsermittlung und vor späteren Abzügen berücksichtigt werden.
- nachvollziehbare Entlastung: Berechtigte Personen können die gesetzlich vorgesehene Minderung getrennt von ihren beruflichen oder betrieblichen Kosten erkennen.
- gezielte Bescheidkontrolle: Eine Aufstellung macht sichtbar, ob eine Abweichung aus den Einkünften oder aus einem persönlichen Entlastungsbetrag stammt.
Nachteile
- mehrere Voraussetzungen: Persönliche Entlastungen hängen von individuellen Merkmalen ab und dürfen nicht pauschal für alle Steuerpflichtigen angesetzt werden.
- begrenzte Aussagekraft: Der Gesamtbetrag allein erklärt weder das endgültige zu versteuernde Einkommen noch die tatsächliche Steuerzahlung.
- abweichende Verweisungen: Außersteuerliche Vorschriften können eine Anpassung des ausgewiesenen Betrags verlangen und damit zusätzliche Prüfung verursachen.
Fazit
Für die Prüfung des Gesamtbetrags der Einkünfte brauchen Sie zuerst die bereits steuerlich ermittelten Einkünfte. Kontrollieren Sie anschließend, welche der drei gesetzlich genannten Entlastungen tatsächlich zustehen. Die Beispiele zeigen zwei Unterschiede: Beim Alleinerziehendenbetrag zählen die persönlichen Voraussetzungen, beim Altersentlastungsbetrag zusätzlich Kohorte, Berechnungsbasis und Höchstbetrag. Vergleichen Sie Abweichungen im Steuerbescheid deshalb getrennt nach Ausgangssumme und Entlastung. Sonderausgaben und weitere spätere Abzüge folgen erst danach. Die verbleibende Rechengröße sagt weder die tarifliche Einkommensteuer noch eine mögliche Erstattung unmittelbar aus.
Häufige Fragen (FAQ)
Wann wird die Alleinerziehendenentlastung zeitanteilig gekürzt?
Für jeden vollen Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen des § 24b Abs. 1 EStG nicht vorlagen, wird der Entlastungsbetrag nach Absatz 4 um ein Zwölftel gekürzt. Maßgeblich ist also nicht allein die Situation am Jahresende. Stellen Sie fest, in welchen Monaten die persönlichen und haushaltsbezogenen Anforderungen tatsächlich erfüllt waren. Veränderungen der Haushaltsgemeinschaft oder der berücksichtigungsfähigen Kinder können deshalb eine gesonderte Monatsprüfung erfordern. Der ganzjährige Betrag aus dem ersten Beispiel darf nur verwendet werden, wenn die dort ausdrücklich angenommenen Voraussetzungen während des gesamten Jahres vorliegen.
Warum gilt der Altersentlastungsbetrag nicht für sämtliche Renten?
§ 24a Satz 2 EStG nimmt bestimmte Versorgungsbezüge und ausdrücklich bezeichnete Renteneinkünfte aus der Berechnungsbasis aus. Das Überschreiten der Altersgrenze allein macht daher nicht jeden Einnahmenbetrag begünstigt. Außerdem hängen Prozentsatz und Höchstbetrag von dem auf die Vollendung des 64. Lebensjahres folgenden Kalenderjahr ab. Bei zusammenveranlagten Ehegatten wird die Vorschrift für jeden Ehegatten gesondert angewendet. Prüfen Sie deshalb Einkunftsart und persönliche Eintrittskohorte getrennt. Die im zweiten Beispiel verwendeten 12,8 Prozent und 608 Euro gelten für die dargestellte Kohorte, nicht pauschal für alle älteren Menschen.
Welche Kapitalerträge werden bei steuerlichen Anknüpfungen ausgenommen?
§ 2 Abs. 5b EStG bestimmt, dass Kapitalerträge nach § 32d Abs. 1 und § 43 Abs. 5 EStG bei Anknüpfungen innerhalb des Einkommensteuergesetzes an die dort definierten Einkommensgrößen nicht einzubeziehen sind. Das betrifft die bezeichneten gesondert besteuerten Kapitalerträge, keine pauschale Befreiung aller Kapitaleinnahmen. Für außersteuerliche Anknüpfungen enthält Absatz 5a andere Anpassungen. Klären Sie daher, welchen Zweck die angefragte Größe erfüllt und welcher Besteuerung Ihre Kapitalerträge unterliegen. Ein bloßes Addieren sämtlicher Bankgutschriften zum ausgewiesenen Gesamtbetrag wäre keine verlässliche gesetzliche Ermittlung der Einkünfte.
Wie unterscheidet sich der laufende Verlustausgleich vom Verlustabzug?
Negative Einkünfte können unter den gesetzlichen Voraussetzungen bereits innerhalb des Jahres berücksichtigt werden. Nicht ausgeglichene negative Einkünfte behandelt § 10d EStG über den Verlustabzug in anderen Veranlagungszeiträumen [5]. Diese Regel enthält eigene Grenzen und eine gesetzliche Reihenfolge gegenüber Sonderausgaben und weiteren Abzügen. Ein Verlust aus einem anderen Jahr darf daher nicht einfach als laufende negative Einnahme eingetragen werden. Prüfen Sie zunächst seine Feststellung und die zulässige Verwendung. Die Beispiele zeigen nur die bezeichneten laufenden Einkünfte und Entlastungen, keinen jahresübergreifenden Verlustabzug.
Welche Erstattungen können die Einkommensteuerrechnung erhöhen?
Verbleibende Erstattungsüberhänge aus den in § 10 Abs. 4b Satz 3 EStG bezeichneten Kranken- und Pflegebeiträgen sowie aus Kirchensteuer werden in der Einkommensteuerrechnung hinzugerechnet [6]. Bei Kirchensteuer erhöht der Betrag jedoch nicht den Gesamtbetrag der Einkünfte nach § 2 Abs. 3 EStG. Der Bundesfinanzhof ordnet ihn erst nach dem vorrangigen Verlustabzug ein, Urteil vom 12. März 2019, IX R 34/17 [7]. Deshalb sollten Zahlung, zulässige Verrechnung und verbleibender Überhang getrennt geprüft werden. Die Beispiele behandeln ausdrücklich keinen solchen Sonderfall.
Quellen
- [1] Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und Bundesamt für Justiz, § 2 EStG: Begriffsbestimmungen und Rechenstufen. Zugegriffen 15. Oktober 2026.
- [2] Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und Bundesamt für Justiz, § 24b EStG: Entlastungsbetrag für Alleinerziehende. Zugegriffen 15. Oktober 2026.
- [3] Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und Bundesamt für Justiz, § 24a EStG: Altersentlastungsbetrag und Kohortentabelle. Zugegriffen 15. Oktober 2026.
- [4] Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und Bundesamt für Justiz, § 13 EStG: Abzug bei Land- und Forstwirtschaft. Zugegriffen 15. Oktober 2026.
- [5] Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und Bundesamt für Justiz, § 10d EStG: Verlustabzug. Zugegriffen 15. Oktober 2026.
- [6] Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und Bundesamt für Justiz, § 10 EStG: Sonderausgaben und Erstattungsüberhänge. Zugegriffen 15. Oktober 2026.
- [7] Bundesfinanzhof, Urteil vom 12. März 2019, IX R 34/17: Einordnung des Kirchensteuer-Erstattungsüberhangs. Zugegriffen 15. Oktober 2026.