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Was ist ein Erblasser?

Kirsten Weißbacher
Verfasst von Kirsten Weißbacher
Zuletzt aktualisiert: 23. Oktober 2026
Lesedauer: 9 Minuten

Alles auf einen Blick:

  • Der Erblasser ist die verstorbene Person, deren Vermögen auf die Erben übergeht.
  • Erbanfall, Vermächtnis und geltend gemachter Pflichtteil sind unterschiedliche Erwerbswege.
  • Die Erbschaftsteuer entsteht grundsätzlich beim Tod, beim geltend gemachten Pflichtteil gelten Besonderheiten.
  • Für Kinder beträgt der persönliche Freibetrag bei unbeschränkter Steuerpflicht 400.000 Euro.
  • Nachlassschulden sind nur unter den gesetzlichen Voraussetzungen steuerlich abzugsfähig.

Erblasser Definition

Der Erblasser ist die verstorbene Person, deren Vermögen mit dem Tod als Ganzes auf einen oder mehrere Erben übergeht. Diesen Übergang bezeichnet § 1922 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) als Gesamtrechtsnachfolge [1]. Steuerlich ist die Person vor allem Bezugspunkt für den Erwerb von Todes wegen, die persönlichen Beziehungen der Erwerber und die Herkunft von Nachlassschulden. Die Rollen sind verschieden: Der Erblasser hinterlässt die Erbschaft, der Erbe erhält sie. Der Begriff allein legt weder den steuerpflichtigen Betrag noch eine konkrete Steuerbelastung fest.


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Wie wird der Erblasser berücksichtigt?

Erwerbsart und Zeitpunkt

Zunächst muss feststehen, was der einzelne Erwerber aufgrund des Todes erhält. § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) erfasst den Erbanfall, ein Vermächtnis und einen geltend gemachten Pflichtteilsanspruch [2]. Diese Erwerbswege sind rechtlich auseinanderzuhalten, auch wenn sie denselben Erblasser betreffen. Die Steuer entsteht nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG grundsätzlich mit dem Tod, beim Pflichtteilsanspruch jedoch erst mit dessen Geltendmachung [3]. Erfassen Sie daher neben dem Todestag auch den Rechtsgrund des Erwerbs und gegebenenfalls den Zeitpunkt seiner Geltendmachung.

Bereicherung und persönliche Zuordnung

Für den steuerpflichtigen Erwerb wird die Bereicherung ermittelt. Dazu werden die maßgeblichen Vermögenswerte und abzugsfähigen Nachlassverbindlichkeiten nach § 10 ErbStG berücksichtigt [4]. Anschließend sind die einschlägigen Befreiungen und persönlichen Freibeträge zu prüfen. Für Kinder sieht § 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG bei unbeschränkter Steuerpflicht 400.000 Euro vor [5]. Maßgeblich ist der Erwerb des jeweiligen Kindes, nicht pauschal der gesamte Nachlass. Die Schenkungsteuer betrifft daneben lebzeitige Zuwendungen. Eine vollständige Übersicht sollte beide Vorgänge zeitlich und sachlich voneinander abgrenzen.

Praktische Beispiele

Beispiel 1: Tochter mit Erwerb oberhalb des Freibetrags

Eine Tochter erbt im hypothetischen Erbfall 2026 von ihrem Vater. Ihre Bereicherung beträgt nach Bewertung und sämtlichen zulässigen Nachlassabzügen 460.000 Euro. Es besteht unbeschränkte Steuerpflicht, frühere Zuwendungen fehlen und weitere Steuerbefreiungen greifen nach der Fallannahme nicht. Von dieser Ausgangsgröße wird der persönliche Freibetrag der Tochter abgezogen. Die Tabelle zeigt damit nur den letzten Schritt zur Bemessungsgrundlage, keine Bewertung einzelner Vermögensgegenstände. Bereits berücksichtigte Nachlasskosten werden nicht erneut abgezogen. Um aus dem verbleibenden Erwerb die Erbschaftsteuer zu bestimmen, wäre eine gesonderte Steuerberechnung erforderlich.

Berechnung: 460.000,00 € − 400.000,00 € = 60.000,00 €.

RechenschrittBetrag
Bereits ermittelte Bereicherung460.000,00 €
− Persönlicher Freibetrag der Tochter400.000,00 €
= Steuerpflichtiger Erwerb60.000,00 €

Ergebnis: Die Bemessungsgrundlage beträgt 60.000 Euro. Daraus folgt noch kein bestimmter Steuerbetrag.

Beispiel 2: Ehefrau mit vollständig abgedecktem Erwerb

Eine Ehefrau erhält im hypothetischen Erbfall 2026 eine bereits vollständig bereinigte Bereicherung von 450.000 Euro. Für sie gilt bei unbeschränkter Steuerpflicht der persönliche Freibetrag von 500.000 Euro nach § 16 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG. Frühere Zuwendungen fehlen und zusätzliche Begünstigungen werden nicht benötigt. Der Freibetrag deckt die gesamte Ausgangsgröße ab. Eine rechnerische Differenz unter null wird hier nicht als Verlust ausgewiesen. Das Beispiel behandelt nur den persönlichen Erwerb dieser Ehefrau und lässt die steuerliche Behandlung anderer Begünstigter desselben Erblassers ausdrücklich außerhalb der Rechnung.

Berechnung: max(450.000,00 € − 500.000,00 €, 0,00 €) = 0,00 €.

RechenschrittBetrag
Bereits ermittelte Bereicherung450.000,00 €
− Persönlicher Freibetrag der Ehefrau500.000,00 €
= Verbleibender steuerpflichtiger Erwerb0,00 €

Ergebnis: Der persönliche Freibetrag deckt den angenommenen Erwerb vollständig. Ein übertragbarer Verlust entsteht dadurch nicht.

Ausnahmen und Besonderheiten

Steuerpflicht bei Auslandsbezug

Der Wohnsitz des Erblassers ist nicht die einzige mögliche Anknüpfung für die deutsche Erbschaftsteuer. § 2 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG stellt auch auf die Inländereigenschaft des Erwerbers bei Steuerentstehung ab [6]. Die Steuerpflicht muss deshalb für beide Personen und den jeweiligen maßgeblichen Zeitpunkt geprüft werden. In anderen Fällen kann beschränkte Steuerpflicht für erfasstes Inlandsvermögen bestehen. Der Freibetrag kann dabei nach § 16 Abs. 2 ErbStG gemindert werden. Die vereinfachten Beispiele lassen sich folglich nicht ungeprüft auf internationale Nachlässe übertragen.

Grenzen des Schuldenabzugs

Nicht jede Ausgabe rund um die Erbschaft mindert den steuerpflichtigen Erwerb. § 10 Abs. 5 Nr. 1 ErbStG schließt insbesondere einen erneuten Abzug von Erblasserschulden aus, die bereits bei der Bewertung einer dort genannten betrieblichen Einheit berücksichtigt wurden. Weitere Grenzen ergeben sich aus dem Zusammenhang mit nicht steuerbarem oder steuerbefreitem Vermögen. Die eigene Erbschaftsteuer des Erwerbers ist nach § 10 Abs. 8 ErbStG ebenfalls nicht abzugsfähig. Eine Schuldenliste sollte daher Herkunft, wirtschaftlichen Zusammenhang und bisherige Berücksichtigung erkennen lassen, statt lediglich ausstehende Zahlungen zu addieren.

Vorteile

  • klare Zuordnung: Die Person des Erblassers verbindet Erbfall, Erwerbsgrund und persönliche Beziehung des jeweiligen Erwerbers.
  • persönlicher Freibetrag: Der passende Freibetrag kann einen Erwerb ganz oder teilweise abdecken, wenn seine gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen.
  • nachvollziehbare Bereicherung: Die getrennte Erfassung von Vermögenswerten und zulässigen Nachlassschulden unterstützt eine überprüfbare Berechnungsgrundlage.

Nachteile

  • umfangreiche Unterlagen: Vermögenswerte, Schulden, Beziehungen und frühere Zuwendungen müssen für die steuerliche Prüfung nachvollziehbar erfasst werden.
  • unterschiedliche Zeitpunkte: Besondere Erwerbswege können einen anderen Zeitpunkt der Steuerentstehung verlangen als den Todestag.
  • begrenzte Abzüge: Nicht steuerbare oder begünstigte Vermögensteile und bereits berücksichtigte Schulden können den weiteren Schuldenabzug beschränken.
HINWEIS DER REDAKTION
Die Angaben beziehen sich auf die recherchierte Rechtslage für 2026. Spätere Änderungen und Besonderheiten des Einzelfalls können die steuerliche Beurteilung beeinflussen. Dieser Lexikoneintrag ersetzt keine individuelle Steuerberatung. Lassen Sie konkrete Verträge, Berechnungen und Gestaltungen von einem Steuerberater prüfen.

Fazit

Der Erblasser hinterlässt das Vermögen, während die Erbschaftsteuer beim Erwerb der einzelnen begünstigten Person ansetzt. Die Beispiele verdeutlichen dabei die unterschiedlichen persönlichen Freibeträge einer Tochter und einer Ehefrau. Für die Vorbereitung wird eine Übersicht über Vermögenswerte, abzugsfähige Schulden und persönliche Beziehungen benötigt. Ordnen Sie diese Unterlagen dem jeweiligen Erwerber und dem maßgeblichen Zeitpunkt zu. Auslandsbezüge und bereits berücksichtigte Schulden erfordern besondere Aufmerksamkeit. Notieren Sie außerdem offene Verfahrensfragen zur Abgabenordnung, damit diese getrennt von der Berechnung der persönlichen Erwerbe bearbeitet werden können.

Häufige Fragen (FAQ)

Wie kann der Erblasser einen Erben bestimmen?

Der Erblasser kann den Erben durch ein Testament bestimmen. § 1937 BGB bezeichnet dies als einseitige Verfügung von Todes wegen [7]. Die Vorschrift eröffnet die Erbeinsetzung, beantwortet jedoch nicht allein alle Fragen zur Wirksamkeit eines konkreten Testaments oder zu anderen erbrechtlichen Ansprüchen. Für die Steuerprüfung bleibt entscheidend, welchen Erwerb die betreffende Person tatsächlich erhält. Ein bestimmter Wortlaut im Testament ersetzt weder die Bewertung des Erwerbs noch die Prüfung persönlicher Freibeträge. Bewahren Sie die maßgebliche Verfügung deshalb zusammen mit den übrigen Nachlassunterlagen auf.

Welche Bedeutung hat ein bereits gezeugtes Kind?

Grundsätzlich kann nur Erbe werden, wer zur Zeit des Erbfalls lebt. § 1923 Abs. 2 BGB enthält jedoch eine ausdrückliche Regel für ein bereits gezeugtes, noch nicht geborenes Kind: Es gilt als vor dem Erbfall geboren [8]. Deshalb darf eine Übersicht der möglichen Erben nicht allein anhand bereits vorhandener Geburtsurkunden erstellt werden. Die Regel betrifft die Erbfähigkeit und legt noch keinen konkreten Erbteil fest. Die tatsächliche Erbenstellung und der daraus folgende steuerliche Erwerb sind anschließend anhand der anwendbaren erbrechtlichen Bestimmungen gesondert zu klären.

Wann muss der Erwerber den Erbfall anzeigen?

Ein der Erbschaftsteuer unterliegender Erwerb ist grundsätzlich binnen drei Monaten nach Kenntnis vom Anfall schriftlich beim zuständigen Finanzamt anzuzeigen, § 30 Abs. 1 ErbStG [9]. Die Frist beginnt damit nicht in jedem Fall automatisch am Todestag. Für bestimmte eröffnete Verfügungen von Todes wegen enthält Absatz 3 eine Ausnahme, die unter anderem bei Grundbesitz, Betriebsvermögen oder Auslandsvermögen nicht greift. Prüfen Sie deshalb den eigenen Erwerb und seine Zusammensetzung. Eine allgemeine Kenntnis des Finanzamts vom Todesfall ersetzt diese Prüfung der persönlichen Anzeigepflicht nicht.

Welche Angaben gehören in die Erwerbsanzeige?

§ 30 Abs. 4 ErbStG nennt insbesondere persönliche Angaben zu Erblasser und Erwerber, Todestag und Sterbeort, Gegenstand und Wert des Erwerbs sowie dessen Rechtsgrund. Hinzu kommen das persönliche Verhältnis und frühere Zuwendungen mit Art, Wert und Zeitpunkt. Diese Angaben verbinden den Todesfall mit der steuerlichen Position einer konkreten Person. Eine reine Aufstellung der Kontostände bildet diesen Zusammenhang nicht vollständig ab. Stellen Sie daher Identitätsdaten, Nachlassübersicht und maßgebliche Verfügungen gemeinsam zusammen. Unklare Werte sollten nachvollziehbar bezeichnet und für die weitere Bewertung geklärt werden.

Warum ist der Erblasser nicht der Erbschaftsteuerschuldner?

Beim gewöhnlichen Erwerb von Todes wegen ist grundsätzlich der Erwerber Steuerschuldner nach § 20 Abs. 1 ErbStG [10]. Die Bezeichnung Erblasser beschreibt dagegen die verstorbene Person, von der der Erwerb stammt. Das Gesetz unterscheidet daneben besondere Schuldner- und Haftungslagen. So haftet der Nachlass bis zur Auseinandersetzung für die Steuer der am Erbfall Beteiligten nach Absatz 3. Persönliche Steuerschuld und Haftung des Nachlasses sind deshalb getrennt zu betrachten. Eine Zahlung aus Nachlassmitteln verändert diese gesetzliche Rollenverteilung für sich genommen nicht.

Quellen

Über unsere*n Autor*in
Kirsten Weißbacher
Kirsten hat Germanistik in Hamburg studiert und im Anschluss ein Volontariat gemacht. Nach ihrem Start in der Unternehmenskommunikation eines lokalen Herstellers wechselte sie in die freiberufliche Tätigkeit. Seit Februar 2024 ist Kirsten bei Digitale Seiten und schreibt dort Ratgeber zu Handwerksthemen aller Art.