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Was sind Erbfallkosten?

Kirsten Weißbacher
Verfasst von Kirsten Weißbacher
Zuletzt aktualisiert: 23. Oktober 2026
Lesedauer: 9 Minuten

Alles auf einen Blick:

  • Erbfallkosten mindern die erbschaftsteuerliche Bereicherung.
  • Der Kostenkatalog umfasst Bestattung, bestimmte Grabkosten und unmittelbare Nachlassabwicklung.
  • Für Steuerentstehung nach 2024 gilt insgesamt eine Pauschale von 15.000 Euro.
  • Höhere begünstigte tatsächliche Kosten erfordern entsprechende Nachweise.
  • Laufende Nachlassverwaltung und die eigene Erbschaftsteuer sind nicht abzugsfähig.

Erbfallkosten Definition

Erbfallkosten sind bestimmte Aufwendungen im Zusammenhang mit einem Erwerb von Todes wegen, die als Nachlassverbindlichkeiten abgezogen werden können. Dazu zählen Bestattung, ein angemessenes Grabdenkmal und übliche Grabpflege mit ihrem Kapitalwert. Erfasst sind außerdem unmittelbare Kosten der Nachlassabwicklung, Nachlassregelung und Nachlassverteilung sowie der Erlangung des eigenen Erwerbs. Der Abzug mindert die erbschaftsteuerliche Bereicherung, also den steuerlich ermittelten Vermögenszuwachs. Nicht jede Rechnung nach einem Todesfall gehört dazu. Den Kostenkatalog bestimmt § 10 Abs. 5 Nr. 3 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) [1]. Kostenübernahme und steuerliche Abziehbarkeit sind deshalb getrennt zu prüfen.


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Wie werden Erbfallkosten berücksichtigt?

Kostenart und zeitlich geltenden Betrag bestimmen

Ordnen Sie zunächst die Aufwendungen dem gesetzlichen Kostenkatalog zu. Für diese Kosten zieht das Gesetz insgesamt 15.000 Euro ohne Nachweis ab. Dieser Betrag gilt für Erwerbe, deren Steuer nach dem 31. Dezember 2024 entsteht, wie § 37 Abs. 21 ErbStG festlegt [2]. Das Datum einer Rechnung allein entscheidet daher nicht über die anzuwendende Pauschale. Der Abzug ist ein Berechnungsschritt bei der Bereicherung. Er ist weder eine Kostenerstattung noch eine Minderung der festgesetzten Steuer um denselben Betrag. Persönliche Freibeträge sind anschließend gesondert zu berücksichtigen.

Pauschale oder höhere tatsächliche Kosten ansetzen

Übersteigen begünstigte tatsächliche Kosten die Pauschale, sind ihre Höhe und ihr unmittelbarer gesetzlicher Zusammenhang nachzuweisen. Die Pauschale wird nicht zusätzlich zu einem vollständigen tatsächlichen Kostenabzug angesetzt. Sie deckt sämtliche Kostenarten des gesetzlichen Katalogs ab, einschließlich persönlicher Kosten zur Erlangung des Erwerbs. Dies bestätigt der Bundesfinanzhof (BFH) im Urteil vom 17. Juni 2026, II R 25/23 [3]. Stellen Sie deshalb eine nachvollziehbare Gesamtrechnung auf. Rechnungen, Leistungsbeschreibungen und Zuordnung bilden für höhere Kosten die Grundlage. Ein späterer Steuerbescheid sollte den gewählten Ansatz erkennen lassen.

Praktische Beispiele

Beispiel 1: Alleinerbe mit geringeren tatsächlichen Kosten

Ein Alleinerbe erhält im hypothetischen Fall 2026 einen Vermögensanfall von 480.000 Euro nach sonstigen Abzügen, aber vor Erbfallkosten. Es besteht unbeschränkte deutsche Steuerpflicht. Begünstigte tatsächliche Kosten von 6.000 Euro liegen unter der geltenden Pauschale. Der Erbe setzt deshalb den Pauschalbetrag von 15.000 Euro an. Weitere Erwerber, mit denen er diesen teilen müsste, gibt es nicht. Die Tabelle zeigt den gewählten Abzug und die verbleibende Bereicherung. Persönliche Freibeträge, weitere Steuerbefreiungen und der Steuertarif werden nicht berechnet. Die 15.000 Euro sind daher keine gleich hohe Steuerersparnis oder Auszahlung.

Berechnung: Bereicherung nach Erbfallkosten = 480.000 Euro − 15.000 Euro = 465.000 Euro.

RechenschrittBetrag
Vermögensanfall nach anderen Abzügen480.000,00 €
− Erbfallkostenpauschale15.000,00 €
= Bereicherung nach diesem Abzug465.000,00 €

Ergebnis: Die Bereicherung sinkt um 15.000 Euro. Eine endgültige Steuerhöhe ist damit noch nicht berechnet.

Beispiel 2: Nachgewiesene Kosten oberhalb der Pauschale

Ein anderer Alleinerbe erhält im hypothetischen Fall 2026 einen vollständig der deutschen Besteuerung unterliegenden Vermögensanfall von 500.000 Euro nach sonstigen Abzügen, aber vor Erbfallkosten. Er ist unbeschränkt steuerpflichtig. Nachgewiesen sind 8.000 Euro Bestattungskosten, 6.000 Euro für ein angemessenes Grabdenkmal und 8.000 Euro unmittelbare Kosten der Nachlassverteilung. Alle Positionen sind begünstigt und von ihm getragen. Laufende Verwaltungskosten fehlen. Die Gesamtkosten von 22.000 Euro ersetzen hier die niedrigere Pauschale. Die Tabelle ermittelt die Bereicherung nach diesem Abzug. Persönliche Freibeträge, weitere Befreiungen und die endgültige Erbschaftsteuer werden nicht berechnet.

Berechnung: 8.000 Euro + 6.000 Euro + 8.000 Euro = 22.000 Euro. 500.000 Euro − 22.000 Euro = 478.000 Euro.

RechenschrittBetrag
Bestattung8.000,00 €
+ Angemessenes Grabdenkmal6.000,00 €
+ Unmittelbare Nachlassverteilung8.000,00 €
= Summe der nachgewiesenen Kosten22.000,00 €
Vermögensanfall nach sonstigen Abzügen500.000,00 €
− Tatsächliche Erbfallkosten22.000,00 €
= Bereicherung nach diesem Abzug478.000,00 €

Ergebnis: Der tatsächliche Abzug übersteigt die Pauschale um 7.000 Euro. Beide Ansätze werden nicht addiert.

Ausnahmen und Besonderheiten

Laufende Verwaltung und eigene Steuer ausschließen

Kosten der Verwaltung des Nachlasses sind nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 3 ErbStG nicht abzugsfähig. Trennen Sie deshalb die unmittelbare Abwicklung von einer anschließenden laufenden Betreuung des erhaltenen Vermögens. Auch die eigene Erbschaftsteuer des Erwerbers ist nach § 10 Abs. 8 ErbStG ausgeschlossen. Ein Zahlungsabfluss allein reicht für den Abzug nicht. Eine geordnete Kostenaufstellung sollte diese ausgeschlossenen Positionen sichtbar getrennt halten. Das erleichtert die Erklärung und Prüfung im Verfahren nach der Abgabenordnung, ersetzt jedoch nicht die sachliche Einordnung jeder tatsächlich geltend gemachten Kostenposition.

Mehrere Erwerber und ausländische Beteiligte unterscheiden

Die Pauschale steht für einen Erbfall insgesamt zur Verfügung. Mehrere Erwerber müssen daher ihre Aufteilung prüfen. Nach BFH II R 25/23 unterbleibt diese Aufteilung, wenn nur ein Erwerber unbeschränkt steuerpflichtig ist und die Erwerbe aller anderen Personen keiner deutschen Besteuerung unterliegen. Die persönliche Steuerpflicht ist deshalb entscheidend. Das Urteil betrifft einen Erwerb von 2019 und die damalige Pauschale von 10.300 Euro. Der heutige Betrag richtet sich dagegen nach dem aktuellen Gesetz. Eine ausländische Anschrift allein belegt nicht, dass der betreffende Erwerb außerhalb der deutschen Besteuerung liegt.

Vorteile

  • vereinfachter Nachweis: Die Pauschale ermöglicht den gesetzlichen Abzug ohne Einzelbelege für den pauschalen Betrag.
  • höherer Kostenabzug: Übersteigen nachgewiesene begünstigte Kosten die Pauschale, kann der tatsächliche Ansatz berücksichtigt werden.
  • erfasste Erwerbskosten: Auch begünstigte persönliche Kosten zur Erlangung des Erwerbs gehören zum gesetzlichen Kostenkatalog.

Nachteile

  • begrenzter Kostenkreis: Ein Aufwand nach dem Todesfall gehört nicht automatisch zum gesetzlichen Katalog.
  • aufwendiger Mehrabzug: Höhere tatsächliche Kosten benötigen Belege und eine nachvollziehbare sachliche Zuordnung.
  • gemeinsame Pauschale: Mehrere Erwerber können den Gesamtbetrag nicht jeweils vollständig beanspruchen.
HINWEIS DER REDAKTION
Die Angaben beziehen sich auf die recherchierte Rechtslage für 2026. Spätere Änderungen und Besonderheiten des Einzelfalls können die steuerliche Beurteilung beeinflussen. Dieser Lexikoneintrag ersetzt keine individuelle Steuerberatung. Lassen Sie konkrete Verträge, Berechnungen und Gestaltungen von einem Steuerberater prüfen.

Fazit

Erbfallkosten sind ein Abzugsposten bei der erbschaftsteuerlichen Bereicherung. Zuerst werden Kostenart, Zusammenhang und maßgeblicher Steuerentstehungszeitpunkt geprüft. Anschließend ist zwischen der gesetzlich nachweisfreien Pauschale und höheren belegten tatsächlichen Kosten zu unterscheiden. Die Beispiele zeigen die Wirkung auf die Bereicherung, ohne daraus eine endgültige Steuerhöhe abzuleiten. Halten Sie Vermögenswerte, Kostenaufstellung und Nachweise gemeinsam bereit. Bei mehreren Erwerbern gehört die Zuordnung der Pauschale zur Prüfung. Wer laufende Verwaltung, eigene Steuer und begünstigte Abwicklung getrennt erfasst, schafft eine verständliche Grundlage für die individuelle steuerliche Beurteilung.

Häufige Fragen (FAQ)

Welche Nachweise sind für die Pauschale erforderlich?

Für die Erbfallkostenpauschale ist kein Nachweis erforderlich, dass überhaupt entsprechende Kosten entstanden sind. Das hat der BFH mit Urteil vom 1. Februar 2023, II R 3/20, klargestellt [4]. Der Vereinfachungszweck würde verfehlt, wenn zunächst ein einzelner Aufwand dem Grunde nach bewiesen werden müsste. Diese Aussage betrifft die gesetzliche Pauschale. Wer stattdessen höhere tatsächliche Kosten geltend macht, muss deren Höhe und Begünstigung nachvollziehbar belegen. Vermischen Sie deshalb den nachweisfreien Pauschalansatz nicht mit der Prüfung einer konkret belegten höheren Gesamtsumme. Die beiden Beispiele bilden diese unterschiedlichen Wege ab.

Wer muss die Bestattung zivilrechtlich bezahlen?

Der Erbe trägt nach § 1968 BGB die Kosten der Beerdigung des Erblassers [5]. Diese zivilrechtliche Kostenpflicht beantwortet eine andere Frage als der erbschaftsteuerliche Abzug. Sie bestimmt, wer die Bestattungskosten zu tragen hat, während das Steuerrecht den begünstigten Kostenkatalog und die Berechnung der Bereicherung regelt. Aus der gesetzlichen Zahlungspflicht folgt deshalb keine Erstattung durch das Finanzamt. Ebenso darf die Tragung einer Rechnung nicht mit einer gleich hohen Steuerentlastung verwechselt werden. Trennen Sie die Kostenverantwortung von der späteren erbschaftsteuerlichen Berechnung des einzelnen Erwerbs.

Welcher Ansatz gilt für die übliche Grabpflege?

Die übliche Grabpflege wird nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG mit ihrem Kapitalwert für eine unbestimmte Dauer berücksichtigt. Gemeint ist damit eine bewertete Gesamtsumme dieses begünstigten Aufwands, nicht eine beliebige Addition aller zukünftigen Rechnungen. Die Grabpflege gehört zum Kostenkatalog und wird deshalb auch von der Pauschale erfasst. Wer höhere tatsächliche Gesamtkosten ansetzen möchte, muss die erforderliche Bewertung und die anderen begünstigten Positionen nachvollziehbar zusammenführen. Eine einzelne monatliche Zahlung ersetzt diese Berechnung nicht. Eine konkrete Kapitalwertrechnung ist in den beiden Beispielen nicht enthalten.

Welche Besonderheit gilt bei einer Nacherbschaft?

Auch ein Nacherbe kann die Erbfallkostenpauschale in Anspruch nehmen. Der BFH hat dies im Urteil vom 1. Februar 2023, II R 3/20, ausdrücklich neben dem Abzug beim Vorerben anerkannt. Für diese erbschaftsteuerliche Betrachtung sind Vor- und Nacherbfall unterschiedliche Erwerbsvorgänge. Das unterscheidet den Fall von mehreren Erwerbern innerhalb eines einzigen Erbfalls, die nicht jeweils eine volle Pauschale erhalten. Prüfen Sie daher zuerst, welcher Erwerbsvorgang erklärt wird. Die Zugehörigkeit zur selben ursprünglichen Familiennachfolge führt nicht automatisch dazu, beide Vorgänge als eine gemeinsame Kostenpauschale zu behandeln.

Welcher Zeitpunkt entscheidet über die geltende Betragshöhe?

Für die Übergangsregel ist die Entstehung der Erbschaftsteuer maßgeblich. Bei einem gewöhnlichen Erwerb durch Erbanfall entsteht sie mit dem Tod des Erblassers nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG [6]. Das Gesetz enthält jedoch besondere Zeitpunkte, etwa für den Erwerb eines Nacherben beim Eintritt der Nacherbfolge. Deshalb reicht das Rechnungsjahr für die Betragswahl nicht aus. Ein im Jahr 2026 bezahlter Aufwand verschiebt einen bereits früher entstandenen Steueranspruch nicht allein durch seine Zahlung. Ordnen Sie zuerst den Erwerbsvorgang zeitlich ein und wenden Sie dann die entsprechende Übergangsregel an.

Quellen

Über unsere*n Autor*in
Kirsten Weißbacher
Kirsten hat Germanistik in Hamburg studiert und im Anschluss ein Volontariat gemacht. Nach ihrem Start in der Unternehmenskommunikation eines lokalen Herstellers wechselte sie in die freiberufliche Tätigkeit. Seit Februar 2024 ist Kirsten bei Digitale Seiten und schreibt dort Ratgeber zu Handwerksthemen aller Art.