Steuer-Berater.de Icon
E

Was ist die Erbersatzsteuer?

Kirsten Weißbacher
Verfasst von Kirsten Weißbacher
Zuletzt aktualisiert: 23. Oktober 2026
Lesedauer: 9 Minuten

Alles auf einen Blick:

  • Bestimmte Familienstiftungen und Familienvereine unterliegen alle 30 Jahre der Erbersatzsteuer.
  • Für die Berechnung gilt ein Freibetrag von insgesamt 800.000 Euro.
  • Der Tarif wird anhand der Hälfte des steuerpflichtigen Vermögens bestimmt.
  • Auf Verlangen kann die Steuer einschließlich Verzinsung in 30 Jahresbeträgen entrichtet werden.

Erbersatzsteuer Definition

Erbersatzsteuer ist die periodische Besteuerung des Vermögens bestimmter Familienstiftungen und Familienvereine. Eine Stiftung muss wesentlich im Interesse einer Familie oder bestimmter Familien errichtet sein. Bei einem Verein muss der Zweck wesentlich auf die Vermögensbindung im Familieninteresse gerichtet sein. § 1 Absatz 1 Nummer 4 Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) ordnet dafür einen eigenen Besteuerungstatbestand in Abständen von 30 Jahren an [1]. Ein tatsächlicher Todesfall ist nicht erforderlich. Die Bezeichnung als Stiftung allein genügt allerdings nicht. Satzung und tatsächliche Einordnung sind von der anschließenden Steuerberechnung zu unterscheiden.


Benötigen Sie Hilfe bei Ihrer Steuererklärung?
Erhalten Sie Angebote von Fachbetrieben in Ihrer Nähe.

Wie wird die Erbersatzsteuer berücksichtigt?

Steuerpflichtiges Vermögen und Freibetrag

Für die hier behandelten Fälle liegt die Geschäftsleitung oder der Sitz der Stiftung beziehungsweise des Vereins im Inland, § 2 Absatz 1 Nummer 2 ErbStG [2]. § 15 Absatz 2 gewährt bei diesem Besteuerungstatbestand den doppelten Freibetrag nach § 16 Absatz 1 Nummer 2 [3] [4]. Aus 400.000 Euro ergeben sich somit 800.000 Euro. Diese Sonderregel verlangt keine tatsächliche Verteilung auf zwei Kinder. Der Freibetrag wird vor der Tarifbestimmung abgezogen. Die persönliche Steuerpflicht und die Zusammensetzung des Vermögens sind dabei vorab zu klären.

Tarifbestimmung und Berechnung

Zur Tarifbestimmung wird die Hälfte des nach Freibetrag verbleibenden steuerpflichtigen Vermögens betrachtet. Maßgeblich ist nach § 15 Absatz 2 ErbStG der dafür geltende Prozentsatz der Steuerklasse I. Anschließend wird dieser Satz auf das volle steuerpflichtige Vermögen angewendet. § 19 enthält die Wertgrenzen: Bis einschließlich 300.000 Euro gelten elf Prozent, bis einschließlich 600.000 Euro fünfzehn Prozent [5]. Die Beispiele liegen genau auf diesen Grenzen. Sie betreffen keine Schenkungsteuer für eine aktuelle Vermögensübertragung. Die Zahlung in Jahresbeträgen ist von der Feststellung dieses Steuerbetrags getrennt zu beurteilen.

Praktische Beispiele

Beispiel 1: Familienstiftung mit 1,4 Millionen Euro

Eine Familienstiftung mit Sitz im Inland erreicht im hypothetischen Fall 2026 ihren maßgeblichen 30-jährigen Besteuerungszeitpunkt. Sie erfüllt die Familienvoraussetzungen des § 1 Absatz 1 Nummer 4 ErbStG. Ihr bereits bewertetes Vermögen beträgt vor dem persönlichen Freibetrag angenommen 1.400.000 Euro. Weitere Steuerbefreiungen, abzugsfähige Schulden oder besondere Korrekturen werden nicht unterstellt. Zunächst werden 800.000 Euro abgezogen. Für die verbleibenden 600.000 Euro bestimmt die Hälfte von 300.000 Euro den Tarif. Der zugehörige Satz von elf Prozent wird auf 600.000 Euro angewendet. Berechnet wird der Steuerbetrag, nicht eine mögliche verzinste Jahreszahlung.

Berechnung: Geldbeträge in Euro: 1.400.000 − 800.000 = 600.000. 600.000 / 2 = 300.000. 600.000 × 11 Prozent = 66.000.

RechenschrittWert
Vermögen vor Freibetrag1.400.000,00 €
− Freibetrag800.000,00 €
= Steuerpflichtiges Vermögen600.000,00 €
Hälfte zur Satzbestimmung300.000,00 €
Maßgeblicher Satz11 %
= Erbersatzsteuer auf 600.000,00 €66.000,00 €

Ergebnis: Die angenommene Stiftung schuldet 66.000 Euro Erbersatzsteuer. Nicht nur die halbe Bemessungsgrundlage wird besteuert.

Beispiel 2: Familienverein mit 2 Millionen Euro

Ein Familienverein mit Geschäftsleitung im Inland bindet sein Vermögen wesentlich im Interesse einer bestimmten Familie. Sein Besteuerungszeitpunkt fällt nach der Annahme ebenfalls in das Jahr 2026. Das bewertete Vermögen vor Freibetrag beträgt 2.000.000 Euro. Steuerbefreiungen, abzugsfähige Schulden und weitere Korrekturen sind auch hier ausgeschlossen. Nach dem Freibetrag verbleiben 1.200.000 Euro. Für die Satzbestimmung zählt davon die Hälfte, also 600.000 Euro. Diese liegt noch innerhalb der Tarifstufe von fünfzehn Prozent. Der Satz wird wiederum auf den vollständigen steuerpflichtigen Betrag angewendet. Andere Steuerarten bleiben außerhalb der Rechnung.

Berechnung: Geldbeträge in Euro: 2.000.000 − 800.000 = 1.200.000. 1.200.000 / 2 = 600.000. 1.200.000 × 15 Prozent = 180.000.

RechenschrittWert
Vermögen vor Freibetrag2.000.000,00 €
− Freibetrag800.000,00 €
= Steuerpflichtiges Vermögen1.200.000,00 €
Hälfte zur Satzbestimmung600.000,00 €
Maßgeblicher Satz15 %
= Erbersatzsteuer auf 1.200.000,00 €180.000,00 €

Ergebnis: Beim angenommenen Familienverein beträgt die Erbersatzsteuer 180.000 Euro. Die Halbierung dient ausschließlich der Satzbestimmung.

Ausnahmen und Besonderheiten

Nicht jede Stiftung und jeder Verein fällt darunter

Die periodische Besteuerung knüpft nicht an jede Stiftung oder jeden Verein an. Erfasst ist eine Stiftung, sofern sie wesentlich im Interesse einer Familie oder bestimmter Familien errichtet ist. Bei einem Verein muss der Zweck wesentlich auf die Bindung von Vermögen im Interesse einer Familie oder bestimmter Familien gerichtet sein. Diese gesetzlichen Merkmale müssen im Einzelfall geprüft werden. Eine bloße Familiennähe oder ein entsprechender Name reicht nach dem maßgeblichen Gesetzeswortlaut nicht als Ersatz für die Prüfung der Voraussetzungen.

Verzinsung bei Zahlung in Jahresbeträgen

§ 24 ErbStG eröffnet auf Verlangen die Zahlung in 30 gleichen jährlichen Teilbeträgen [6]. Ihre Summe umfasst Tilgung und Verzinsung mit 5,5 Prozent. Das ist keine unverzinste Teilung des festgesetzten Steuerbetrags durch 30. Die Entscheidung betrifft die Zahlungsweise, nicht die vorgelagerte Bewertung oder die Ermittlung des Steuersatzes. Die beiden Rechenbeispiele zeigen daher ausschließlich die Steuer vor einer solchen Verrentung. Aus ihren Ergebnissen lässt sich durch einfaches Dividieren keine zutreffende Jahresrate ableiten. Eine Zahlungserleichterung ist außerdem nicht mit einer Steuerbefreiung gleichzusetzen.

Vorteile

  • planbare Periodik: Der gesetzliche 30-Jahres-Abstand macht den wiederkehrenden Besteuerungszeitpunkt als solchen erkennbar.
  • nutzbarer Freibetrag: In den beschriebenen Erbersatzsteuerfällen mindert ein Freibetrag von 800.000 Euro das steuerpflichtige Vermögen.
  • wählbare Ratenzahlung: Auf Verlangen kann die Steuer in 30 gleichen jährlichen Teilbeträgen entrichtet werden, die Tilgung und Verzinsung umfassen.

Nachteile

  • periodischer Steueranlass: Der Besteuerungstatbestand kann unabhängig von einem tatsächlichen Todesfall erneut eintreten.
  • verbleibende Bemessungsgrundlage: Nach Abzug des Freibetrags wird der ermittelte Satz auf das gesamte steuerpflichtige Vermögen angewendet.
  • verzinste Jahresbeträge: Die Verrentung umfasst zusätzlich zur Tilgung eine gesetzliche Verzinsung und mindert nicht den festgestellten Steuerbetrag.
HINWEIS DER REDAKTION
Die Angaben beziehen sich auf die recherchierte Rechtslage für 2026. Spätere Änderungen und Besonderheiten des Einzelfalls können die steuerliche Beurteilung beeinflussen. Dieser Lexikoneintrag ersetzt keine individuelle Steuerberatung. Lassen Sie konkrete Verträge, Berechnungen und Gestaltungen von einem Steuerberater prüfen.

Fazit

Die Erbersatzsteuer betrifft bestimmte Familienvermögen zu einem eigenen periodischen Besteuerungszeitpunkt. Familienzweck, inländischer Sitz oder Geschäftsleitung und der richtige 30-Jahres-Zeitpunkt sind vor der Rechnung zu klären. Die Halbierung des steuerpflichtigen Vermögens bestimmt nur den Satz. Dieser gilt anschließend für den vollen steuerpflichtigen Betrag. Als praktische Vorbereitung können Sie Satzung, Zeitpunkt des ersten Vermögensübergangs und Vermögensaufstellung prüfen. Mögliche Befreiungen und die konkrete Vermögensstruktur bleiben gesondert zu beurteilen. Für eine Steuererklärung sind Tatbestand, Berechnung und Zahlungsweise deshalb getrennte Fragen. Eine mögliche Verrentung verändert die Zahlung, nicht das vorgelagerte Rechenschema.

Häufige Fragen (FAQ)

Wann beginnt der gesetzliche 30-Jahres-Zeitraum?

Nach § 9 Absatz 1 Nummer 4 ErbStG zählt grundsätzlich der erste Übergang von Vermögen auf die Stiftung oder den Verein [7]. Das Gründungsdatum ist daher nicht automatisch der Ausgangspunkt. Bei einem ersten Vermögensübergang am 1. Januar 1954 oder früher entstand die Steuer erstmals am 1. Januar 1984. Für diese Fälle laufen die weiteren 30-Jahres-Zeiträume von diesem gesetzlichen Zeitpunkt an. Eine erst später erfolgte zusätzliche Vermögensausstattung ist vom ursprünglichen Übergang zu unterscheiden. Die Entstehungsregel betrifft den Besteuerungszeitpunkt, nicht die Höhe des Freibetrags oder die Zahlungsweise.

Wer schuldet die Erbersatzsteuer?

Steuerschuldner ist nach § 20 Absatz 1 ErbStG die Stiftung oder der Verein [8]. Die periodische Erbersatzsteuer wird also nicht allein deshalb gegenüber einzelnen Familienangehörigen festgesetzt, weil diese zum begünstigten Personenkreis gehören. Das unterscheidet die Schuldnerzuordnung von einer gewöhnlichen Erbschaft eines Familienmitglieds. Der gesetzliche Tatbestand betrifft das Vermögen der betreffenden Organisation. Auch die Berechnung mit einem doppelten Kinderfreibetrag macht nicht zwei tatsächliche Kinder zu Erwerbern oder Steuerschuldnern. Wer wirtschaftlich vom Familienvermögen profitieren kann, beantwortet deshalb noch nicht die Frage nach dem gesetzlichen Schuldner dieser Steuer.

Wann können Begünstigungen für Unternehmensvermögen greifen?

Auch Betriebsvermögen kann einer gesonderten Verschonungsprüfung bedürfen. § 13a Absatz 11 ErbStG ordnet die entsprechende Anwendung seiner Absätze 1 bis 10 auf Erbersatzsteuerfälle an [9]. § 13b unterscheidet dabei begünstigungsfähiges und tatsächlich begünstigtes Vermögen [10]. Deshalb wird nicht jeder Vermögensgegenstand einer Familienstiftung allein durch diese Zuordnung steuerfrei. Insbesondere sind die gesetzlichen Grenzen für Verwaltungsvermögen zu beachten. Die beiden Beispiele verzichten ausdrücklich auf solche Steuerbefreiungen. Ihre Zahlen lassen sich nicht unverändert auf eine Stiftung mit begünstigtem Unternehmensvermögen übertragen. Ob eine Verschonung greift, hängt von den konkreten Voraussetzungen ab.

Was geschieht an einer Tarifgrenze?

Die Wertstufen des § 19 Absatz 1 ErbStG gelten jeweils bis einschließlich des genannten Grenzbetrags. Bei der Erbersatzsteuer wird für den Prozentsatz die Hälfte des steuerpflichtigen Vermögens eingeordnet. Genau 300.000 Euro gehören deshalb noch zur Elf-Prozent-Stufe. Ein Überschreiten kann neben dem anderen Tabellenprozentsatz den Härteausgleich nach § 19 Absatz 3 relevant machen. Dieser begrenzt unter den gesetzlichen Voraussetzungen den sprunghaften Steueranstieg an einer Wertgrenze. Er ist keine zusätzliche allgemeine Freibetragsregel. Die Beispielwerte liegen auf den Grenzen und erfordern deshalb keinen solchen Ausgleich für einen darüberliegenden Betrag.

Warum sind Ausstattung und periodische Besteuerung zu trennen?

Die Errichtung einer Familienstiftung und ihre spätere periodische Besteuerung sind unterschiedliche Vorgänge. § 1 Absatz 1 ErbStG unterscheidet insbesondere Erwerbe von Todes wegen, Schenkungen, Zweckzuwendungen und den Tatbestand für bestimmte Familienvermögen. Deshalb erledigt eine steuerliche Behandlung der anfänglichen Vermögensausstattung nicht automatisch die spätere Erbersatzsteuer. Umgekehrt beurteilt die wiederkehrende Besteuerung nicht sämtliche früheren Zuwendungen neu. Welche Vorschrift für die Ausstattung einschlägig ist, hängt vom tatsächlichen Übertragungsvorgang ab. Die 30-Jahres-Regel sollte daher nicht als allgemeine Steuerfreiheit sämtlicher Vorgänge zwischen Stiftung, Stifter und Familie verstanden werden.

Quellen

Über unsere*n Autor*in
Kirsten Weißbacher
Kirsten hat Germanistik in Hamburg studiert und im Anschluss ein Volontariat gemacht. Nach ihrem Start in der Unternehmenskommunikation eines lokalen Herstellers wechselte sie in die freiberufliche Tätigkeit. Seit Februar 2024 ist Kirsten bei Digitale Seiten und schreibt dort Ratgeber zu Handwerksthemen aller Art.