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Was ist die Elektrofahrzeug-Abschreibung?

Kirsten Weißbacher
Verfasst von Kirsten Weißbacher
Zuletzt aktualisiert: 23. Oktober 2026
Lesedauer: 8 Minuten

Alles auf einen Blick:

  • Begünstigt sind Anschaffungen vom 1. Juli 2025 bis zum 31. Dezember 2027.
  • Bei erfüllten Voraussetzungen sind im Anschaffungsjahr 75 Prozent der Anschaffungskosten abziehbar.
  • Die verbleibenden 25 Prozent verteilen sich auf die fünf Folgejahre.
  • Sonderabschreibungen für dasselbe Fahrzeug schließen diese Staffel aus.

Elektrofahrzeug-Abschreibung Definition

Die Elektrofahrzeug-Abschreibung ist hier eine besondere Absetzung für Abnutzung (AfA) für Elektrofahrzeuge des Anlagevermögens. Nach § 7 Abs. 2a des Einkommensteuergesetzes (EStG) können Steuerpflichtige für qualifizierende Fahrzeuge statt der linearen AfA oder degressiven AfA im Anschaffungsjahr 75 Prozent der Anschaffungskosten abziehen [1]. Das Fahrzeug muss § 9 Abs. 2 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes (KraftStG) erfüllen [2] und nach dem 30. Juni 2025 sowie vor dem 1. Januar 2028 angeschafft worden sein. Die Regel betrifft den steuerlichen Aufwand, keine Auszahlung oder einen Zuschuss.


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Wie wird die Elektrofahrzeug-Abschreibung berücksichtigt?

Welche Fahrzeuge und Kosten sind begünstigt?

Zuerst ist zu prüfen, ob das Fahrzeug zum Anlagevermögen gehört, ausschließlich durch Elektromotoren angetrieben wird und ganz oder überwiegend aus mechanischen oder elektrochemischen Energiespeichern oder emissionsfrei betriebenen Energiewandlern gespeist wird. Ein Plug-in-Hybrid fällt nicht allein wegen seiner externen Lademöglichkeit darunter. Für die Kostenbasis zählen die steuerlichen Anschaffungskosten, nicht automatisch der Listenpreis [3]. Abziehbare Vorsteuer gehört nicht dazu [4]. Wer das Fahrzeug dem Betriebsvermögen zuordnet, sollte Erwerbszeitpunkt, Nutzung und Kostenbasis zusammen prüfen. Die Prüfung betrifft damit sowohl die technische Definition als auch die bilanzielle Zuordnung.

Wie verteilen sich die Jahresbeträge?

Die Prozentsätze beziehen sich stets auf die ursprünglichen Anschaffungskosten, nicht auf einen jährlich sinkenden Restbuchwert. Auf das Anschaffungsjahr folgen 10 Prozent im ersten Jahr, je 5 Prozent im zweiten und dritten, 3 Prozent im vierten und 2 Prozent im fünften Jahr. Zusammen ergeben die Raten 100 Prozent. Anders als bei der linearen AfA nach § 7 Abs. 1 Satz 4 EStG wird die besondere Staffel im Anschaffungsjahr nicht für volle Vormonate gekürzt. Die Privatnutzung bleibt gesondert zu beurteilen.

Praktische Beispiele

Beispiel 1: Erwerb im März 2026

Im hypothetischen Beispiel erwirbt eine Unternehmerin im März 2026 einen ausschließlich elektrisch angetriebenen Pkw für 40.000 Euro und ordnet ihn dem Anlagevermögen zu. Unterstellt wird, dass die gesetzlichen Fahrzeugmerkmale erfüllt sind, der Erwerb entgeltlich erfolgt und 40.000 Euro die steuerlichen Anschaffungskosten ohne abzugsfähige Vorsteuer darstellen. Sonderabschreibungen werden nicht beansprucht. Das Fahrzeug wird vollständig betrieblich genutzt, damit die Rechnung allein die AfA-Staffel abbildet. Finanzierungskosten und laufende Aufwendungen sind nicht Teil dieser Berechnung. § 7 Abs. 2a Satz 3 EStG schließt die Kürzung für Vormonate aus.

Berechnung: 40.000 Euro × 75 % = 30.000 Euro. 40.000 Euro − 30.000 Euro = 10.000 Euro.

RechenschrittWert
Anschaffungskosten40.000 Euro
Anteil im Anschaffungsjahr75 Prozent
AfA 202630.000 Euro
Restbuchwert nach der AfA10.000 Euro

Ergebnis: 2026 mindern 30.000 Euro den steuerlichen Gewinn, nicht die Steuer um denselben Betrag.

Beispiel 2: Erwerb im Dezember 2026

Im zweiten hypothetischen Fall kauft ein Betrieb im Dezember 2026 einen qualifizierenden Elektro-Pkw für 20.000 Euro und nimmt ihn in diesem Monat in das Anlagevermögen auf. Es wird angenommen, dass die gesamten 20.000 Euro steuerliche Anschaffungskosten ohne abzugsfähige Vorsteuer sind und keine Sonderabschreibung beansprucht wird. Die besondere Staffel gilt trotz des späten Erwerbs im vollen gesetzlichen Anschaffungsjahressatz. Die Rechnung zeigt den vollen Anschaffungsjahresbetrag ohne Kürzung um elf Zwölftel für die Monate Januar bis November. Andere Kosten und private Nutzung bleiben außen vor.

Berechnung: 20.000 Euro × 75 % = 15.000 Euro. 20.000 Euro − 15.000 Euro = 5.000 Euro.

RechenschrittWert
Anschaffungskosten20.000 Euro
Anteil im Anschaffungsjahr75 Prozent
AfA 202615.000 Euro
Restbuchwert nach der AfA5.000 Euro

Ergebnis: Auch beim Dezemberkauf beträgt die AfA 2026 75 Prozent der Anschaffungskosten.

Ausnahmen und Besonderheiten

Sonderabschreibung und alternative AfA

Die Elektrofahrzeug-Staffel kann nur verwendet werden, wenn für dasselbe Wirtschaftsgut keine Sonderabschreibungen beansprucht werden. Ihre Anwendung ist eine Wahlmöglichkeit, keine Pflicht. Sie ersetzt für das Fahrzeug die AfA nach § 7 Abs. 1 oder Abs. 2 EStG. Die allgemeine degressive AfA nach Absatz 2 ist ein anderes Verfahren mit Prozentsätzen vom Restbuchwert und eigenen Voraussetzungen. Vor der Wahl sollten daher Anschaffungskosten, erwartete Nutzung und die gewünschte Verteilung des Aufwands verglichen werden. Eine Sonderabschreibung lässt sich nicht zusätzlich zur besonderen Staffel ansetzen.

Einlage, Privatnutzung und spätere Bewertung

Die besondere Staffel knüpft nach § 7 Absatz 2a EStG an ein angeschafftes Fahrzeug des Anlagevermögens im begünstigten Zeitraum an. Eine spätere Einlage aus dem Privatvermögen ist deshalb nicht ungeprüft mit einer solchen Anschaffung gleichzusetzen. Für Einlagen enthält § 6 Absatz 1 Nummer 5 eigene Regeln zur Bewertung. Erwerbszeitpunkt, ursprüngliche Zuordnung und Einlagewert sind dabei getrennte Fragen. Eine private Nutzungsentnahme bleibt außerdem unabhängig von der Wahl der Abschreibungsstaffel zu bewerten. Die hohe Anfangsrate macht private Fahrten nicht zu einer ausschließlich betrieblichen Verwendung.

Vorteile

  • früher Aufwandabzug: 75 Prozent der Anschaffungskosten können bereits im Anschaffungsjahr abgezogen werden.
  • volle Jahresrate: Auch ein Erwerb im Dezember erhält keine Kürzung um volle Vormonate.
  • feste Folgejahre: Die Prozentsätze für die fünf Folgejahre sind gesetzlich vorgegeben.

Nachteile

  • enge Voraussetzungen: Nur bestimmte Elektrofahrzeuge des Anlagevermögens im gesetzlichen Erwerbszeitraum sind erfasst.
  • ausgeschlossene Kombination: Sonderabschreibungen für dasselbe Fahrzeug schließen die Staffel aus.
  • mittelbare Steuerwirkung: AfA mindert den steuerlichen Gewinn, sie zahlt nicht den Abzugsbetrag aus.
HINWEIS DER REDAKTION
Die Angaben beziehen sich auf die recherchierte Rechtslage für 2026. Spätere Änderungen und Besonderheiten des Einzelfalls können die steuerliche Beurteilung beeinflussen. Dieser Lexikoneintrag ersetzt keine individuelle Steuerberatung. Lassen Sie konkrete Verträge, Berechnungen und Gestaltungen von einem Steuerberater prüfen.

Fazit

Für die Elektrofahrzeug-Abschreibung im Jahr 2026 sind zuerst Fahrzeugart, Anlagevermögen, Anschaffungszeitpunkt und steuerliche Kostenbasis zu prüfen. Bei erfüllten Voraussetzungen ermöglicht § 7 Abs. 2a EStG einen Abzug von 75 Prozent im Anschaffungsjahr ohne zeitanteilige Monatskürzung. Die Folgejahre führen die feste Staffel fort. Sonderabschreibungen für dasselbe Fahrzeug schließen das Verfahren aus. Auch bei hoher Anfangs-AfA bleibt der Betrag ein Aufwandabzug und keine Steuererstattung. Die private Nutzung ist davon getrennt zu beurteilen. Begünstigt sind Anschaffungen vom 1. Juli 2025 bis zum 31. Dezember 2027.

Häufige Fragen (FAQ)

Wie ist ein selbst hergestelltes Elektrofahrzeug einzuordnen?

§ 7 Absatz 2a EStG nennt angeschaffte Elektrofahrzeuge und sieht für selbst hergestellte Fahrzeuge keine entsprechende Erweiterung vor. Die besondere Staffel darf deshalb nicht allein wegen eines elektrischen Antriebs auf Herstellungskosten übertragen werden. Davon zu unterscheiden ist die allgemeine degressive AfA nach Absatz 2, die unter ihren eigenen Voraussetzungen angeschaffte oder hergestellte bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens erfasst. Beide Verfahren haben unterschiedliche Kostenbezüge und Jahresraten. Bei einer Eigenherstellung ist folglich zuerst die einschlägige Abschreibungsnorm zu bestimmen, bevor eine Anfangsrate aus einer anderen Vorschrift übernommen wird.

Was gilt bei einem gebrauchten Elektroauto?

Für ein gebrauchtes Elektroauto enthält § 7 Absatz 2a EStG keine ausdrückliche Neufahrzeugbedingung. Die Vorschrift knüpft vielmehr an die Anschaffung eines qualifizierenden Fahrzeugs des Anlagevermögens im gesetzlichen Zeitraum an. Ob ein konkreter Erwerb diese Bedingungen erfüllt, ist gesondert zu prüfen. Maßgeblich sind Erwerbszeitpunkt, technische Fahrzeugdefinition und steuerliche Zuordnung. Ein früherer Privatkauf mit späterer Einlage darf nicht ungeprüft als begünstigte betriebliche Anschaffung behandelt werden. Die besondere Staffel bemisst sich nach den steuerlichen Anschaffungskosten, nicht nach einem früheren Listenpreis.

Wie wirkt eine spätere Berichtigung des Vorsteuerabzugs?

Eine Berichtigung des Vorsteuerabzugs verändert nach § 9b Absatz 2 EStG nicht die Anschaffungskosten des Fahrzeugs. Mehrbeträge sind als Betriebseinnahmen oder Einnahmen zu behandeln, wenn sie im Rahmen einer gesetzlichen Einkunftsart bezogen werden. Minderbeträge sind bei betrieblicher Veranlassung oder Bezug zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung von Einnahmen Betriebsausgaben oder Werbungskosten. Die AfA-Kostenbasis wird deshalb nicht einfach rückwirkend um diesen Berichtigungsbetrag geändert. Diese einkommensteuerliche Folge ist von der umsatzsteuerlichen Frage zu unterscheiden, ob und in welchem Umfang der Vorsteuerabzug überhaupt zu berichtigen ist.

Welche Wertgrenze gilt bei einer Einlage innerhalb von drei Jahren?

Bei einer Einlage aus dem Privatvermögen ist nach § 6 Absatz 1 Nummer 5 EStG grundsätzlich der Teilwert im Zuführungszeitpunkt anzusetzen. Wurde das Fahrzeug innerhalb der letzten drei Jahre zuvor angeschafft, gilt höchstens der Anschaffungskostenansatz. Bei einem abnutzbaren Wirtschaftsgut sind diese Kosten um die auf den Zeitraum bis zur Einlage entfallende AfA zu kürzen. Die Regel bestimmt den Einlagewert und ersetzt keine Prüfung des besonderen Anschaffungstatbestands nach § 7 Absatz 2a. Einlagebewertung und Zulässigkeit der besonderen Staffel müssen daher getrennt beurteilt werden.

Welche Regeln gelten für die Privatnutzung?

Private Fahrten des Unternehmers sind als Entnahme getrennt von der AfA zu bewerten. Für ein Kraftfahrzeug, das zu mehr als 50 Prozent betrieblich genutzt wird, enthält § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG eine monatliche Listenpreisregel und besondere Ansätze für Elektrofahrzeuge. Alternativ kann die Privatnutzung nach den tatsächlichen Aufwendungen angesetzt werden, wenn die Gesamtkosten belegt und das Verhältnis der Fahrten durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nachgewiesen werden. Die einschlägigen Bewertungsregeln hängen unter anderem von Fahrzeugmerkmalen und Anschaffungszeitpunkt ab. Beide Prüfungen sind daher stets getrennt vorzunehmen.

Quellen

Über unsere*n Autor*in
Kirsten Weißbacher
Kirsten hat Germanistik in Hamburg studiert und im Anschluss ein Volontariat gemacht. Nach ihrem Start in der Unternehmenskommunikation eines lokalen Herstellers wechselte sie in die freiberufliche Tätigkeit. Seit Februar 2024 ist Kirsten bei Digitale Seiten und schreibt dort Ratgeber zu Handwerksthemen aller Art.