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Was sind Einkünfte aus Leistungen?

Kirsten Weißbacher
Verfasst von Kirsten Weißbacher
Zuletzt aktualisiert: 23. Oktober 2026
Lesedauer: 9 Minuten

Alles auf einen Blick:

  • Die Gruppe erfasst bestimmte sonstige Leistungen erst nach Prüfung vorrangiger Einkunftsarten.
  • Gelegentliche Vermittlungen und die Vermietung beweglicher Gegenstände sind gesetzliche Beispiele.
  • Maßgeblich sind Einnahmen abzüglich zugehöriger Werbungskosten.
  • Einkünfte von weniger als 256 Euro im Kalenderjahr unterliegen dieser speziellen Besteuerung nicht.
  • Die Freigrenze ist kein abziehbarer Freibetrag und gilt nicht für jeden Auftrag einzeln.

Einkünfte aus Leistungen Definition

Einkünfte aus Leistungen sind die sonstigen Einkünfte nach § 22 Nr. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG), soweit der Vorgang keiner dort vorrangigen Einkunftsart oder ausgeschlossenen Kategorie zugehört [1]. Das Gesetz nennt gelegentliche Vermittlungen und die Vermietung beweglicher Gegenstände als Beispiele. Die Vorschrift erfasst deshalb nicht jede ungewöhnliche Zahlung automatisch. Für die praktische Einordnung hilft eine Beschreibung von Leistung, Gegenleistung und tatsächlicher Tätigkeit. Darauf lassen sich Einkunftszuordnung und Überschussermittlung aufbauen. Eine private Vertragsbezeichnung, ein kleiner Überweisungsbetrag oder ein einziger Auftrag begründet für sich allein keine Steuerfreiheit.


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Wie werden Einkünfte aus Leistungen berücksichtigt?

Vorrangige Kategorien zuerst ausschließen

§ 2 Abs. 1 EStG unterscheidet die Einkunftsarten, darunter Gewerbebetrieb, selbständige Arbeit und nichtselbständige Arbeit [2]. Ein wirtschaftlicher Vorgang, der einer solchen vorrangigen Kategorie zugehört, wird nicht allein wegen seines geringen Umfangs zu einer Leistung nach § 22 Nr. 3 EStG. Auch Arbeitslohn muss nach seiner eigenen Grundlage behandelt werden. Beschreiben Sie deshalb, warum eine Zahlung erfolgt und welchen Zusammenhang sie mit einer bestehenden Tätigkeit hat. Die Zahl der Rechnungen oder die Bezeichnung privat entscheidet nicht allein. Erst anschließend wird die besondere Freigrenze geprüft.

Überschuss und Jahresfreigrenze berechnen

Werbungskosten sind nach § 9 Abs. 1 EStG Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen und bei der zugehörigen Einkunftsart abzuziehen [3]. Für Leistungen wird der Überschuss ermittelt, bevor die Freigrenze angewendet wird. § 22 Nr. 3 Satz 2 EStG verlangt weniger als 256 Euro im Kalenderjahr. Bei genau 256 Euro oder mehr entfällt diese besondere Steuerfreiheit für den gesamten positiven Überschuss. Die Grenze wird nicht wie ein Freibetrag vom Ergebnis abgezogen. Eine etwaige tatsächliche Steuerzahlung hängt anschließend von der gesamten persönlichen Einkommensermittlung ab.

Praktische Beispiele

Beispiel 1: Überschuss unter der Jahresfreigrenze

Eine Person erhält im hypothetischen Fall 2026 insgesamt 400 Euro für eine gelegentliche Vermittlung. Nach der Fallannahme gehört der Vorgang zu § 22 Nr. 3 EStG. Vorrangige Einkunftsarten greifen nicht. Im selben Kalenderjahr zahlt die Person 150 Euro zugehörige, nachgewiesene Werbungskosten, die vollständig abziehbar sind. Weitere einschlägige Einnahmen oder Kosten fehlen. Zunächst werden die Kosten von den Einnahmen abgezogen. Anschließend wird der Jahresüberschuss mit der Freigrenze verglichen. Die Tabelle zeigt die danach steuerpflichtigen Einkünfte aus diesen Leistungen. Umsatzsteuer, andere Einkünfte und die persönliche Einkommensteuer werden nicht berechnet.

RechenschrittBetrag
Einnahmen aus der Vermittlung400,00 €
− Zugehörige Werbungskosten150,00 €
= Einkünfte vor Prüfung der Freigrenze250,00 €
Steuerpflichtige Einkünfte nach Freigrenze0,00 €

Ergebnis: 250 Euro sind weniger als 256 Euro. Diese Einkünfte sind deshalb nach der besonderen Regel nicht einkommensteuerpflichtig.

Beispiel 2: Mehrere Leistungen oberhalb der Freigrenze

Eine andere Person erhält im hypothetischen Fall 2026 aus zwei gelegentlichen Leistungen 600 Euro und 350 Euro. Beide Vorgänge gehören zutreffend zu § 22 Nr. 3 EStG. Im selben Kalenderjahr zahlt sie insgesamt 300 Euro zugehörige, vollständig abziehbare Werbungskosten. Weitere einschlägige Vorgänge fehlen. Für die Jahresprüfung werden zunächst beide Einnahmen addiert und anschließend die Kosten einmal abgezogen. Der Überschuss wird mit der Freigrenze verglichen. Die Rechnung nutzt tatsächliche Beispielkosten statt eines gesetzlichen Pauschalbetrags. Persönliche Sonderausgaben, der Einkommensteuertarif und andere Steuern bleiben außerhalb dieser Ermittlung.

RechenschrittBetrag
Einnahmen aus Leistung 1600,00 €
+ Einnahmen aus Leistung 2350,00 €
= Gesamteinnahmen950,00 €
− Zugehörige Werbungskosten300,00 €
= Steuerpflichtige Einkünfte im Fall650,00 €

Ergebnis: 650 Euro erreichen die Grenze. Der gesamte Überschuss wird berücksichtigt, nicht nur der über 256 Euro liegende Teil.

Ausnahmen und Besonderheiten

Private Veräußerung gesondert beurteilen

§ 22 Nr. 2 EStG ordnet private Veräußerungsgeschäfte der eigenen Kategorie nach § 23 EStG zu [4]. Der Verkauf eines privaten Gegenstands wird deshalb nicht allein wegen einer kleinen Zahlung zur sonstigen Leistung nach Nummer 3. § 23 Abs. 1 Nr. 2 nimmt Gegenstände des täglichen Gebrauchs aus seinem dortigen Tatbestand aus. Ob ein Verkauf überhaupt erfasst wird, verlangt seine eigene Prüfung. Vermietung eines beweglichen Gegenstands und dessen Verkauf sind unterschiedliche Vorgänge. Übernehmen Sie die 256-Euro-Grenze nicht ungeprüft für sämtliche privaten Verkäufe oder andere Einkunftsarten.

Verlustregel mit ihrer verfassungsgerichtlichen Grenze lesen

§ 22 Nr. 3 enthält besondere Regeln, wenn Werbungskosten die Einnahmen übersteigen. Der amtliche Gesetzestext weist zugleich auf die Nichtigerklärung des Verlustausgleichsausschlusses für laufende Einkünfte aus der Vermietung beweglicher Gegenstände hin. Grundlage ist der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 30. September 1998, 2 BvR 1818/91, Tenor 1 [5]. Eine pauschale Aussage, jeder Verlust dieser Gruppe sei mit anderen Einkünften unverrechenbar, wäre deshalb falsch. Erfassen Sie Art und Zeitraum des Verlusts genau. Die beiden positiven Rechenbeispiele beurteilen ausdrücklich keine negative Vermietung und keine konkrete Verlustverrechnung.

Vorteile

  • gesetzliche Restzuordnung: Die Vorschrift schafft eine gesetzliche Kategorie für Leistungen, die keiner vorrangigen Einkunftsgruppe angehören.
  • zugehöriger Kostenabzug: Abziehbare Werbungskosten mindern die Einnahmen bei der Einkunftsart, bei der sie erwachsen sind.
  • begrenzte Steuerfreiheit: Unterhalb der gesetzlichen Jahresfreigrenze greift die besondere Einkommensteuerpflicht dieser Leistungseinkünfte nicht.

Nachteile

  • notwendige Vorprüfung: Die geringe Zahlung oder eine gelegentliche Tätigkeit ersetzt die Prüfung der richtigen Einkunftsart nicht.
  • sprunghafte Grenzwirkung: Beim Erreichen der Freigrenze wird der gesamte positive Überschuss berücksichtigt und kein Grenzbetrag abgezogen.
  • besondere Verlustprüfung: Negative Ergebnisse verlangen wegen der gesetzlichen und verfassungsgerichtlichen Grenzen eine genaue Einordnung.
HINWEIS DER REDAKTION
Die Angaben beziehen sich auf die recherchierte Rechtslage für 2026. Spätere Änderungen und Besonderheiten des Einzelfalls können die steuerliche Beurteilung beeinflussen. Dieser Lexikoneintrag ersetzt keine individuelle Steuerberatung. Lassen Sie konkrete Verträge, Berechnungen und Gestaltungen von einem Steuerberater prüfen.

Fazit

Bei Einkünften aus Leistungen kommt die Zuordnung vor der Grenzprüfung. Stellen Sie zunächst fest, weshalb die Zahlung erfolgt und ob eine vorrangige Einkunftsart greift. Erfassen Sie danach die zugehörigen Einnahmen und Werbungskosten des Kalenderjahres. Die Beispiele zeigen: Unter 256 Euro greift die besondere Steuerfreiheit, ab dieser Grenze wird der gesamte positive Überschuss berücksichtigt. Als praktische Vorbereitung helfen Verträge, Zahlungsnachweise und Kostenbelege für die Einkommensteuererklärung sowie ein Vergleich der Beträge mit dem Steuerbescheid. Verlustfälle, laufende Vermietung beweglicher Gegenstände und mögliche gewerbliche Tätigkeiten verlangen eine zusätzliche Prüfung ihrer besonderen Voraussetzungen.

Häufige Fragen (FAQ)

Welches Jahr ist bei einer späteren Zahlung maßgeblich?

Einnahmen werden nach § 11 Abs. 1 Satz 1 EStG grundsätzlich im Kalenderjahr des Zuflusses erfasst, Ausgaben nach Absatz 2 Satz 1 im Jahr ihrer Leistung [6]. Eine offene Forderung allein ist daher nicht gleichbedeutend mit einem erhaltenen Entgelt. Besondere Regeln, etwa für regelmäßig wiederkehrende Zahlungen am Jahreswechsel, bleiben zu prüfen. Halten Sie Leistungsdatum und tatsächlichen Zahlungstag getrennt fest. Die Jahresfreigrenze wird mit den dem richtigen Jahr zugeordneten Einkünften geprüft, nicht allein nach dem Datum eines Vertrags oder einer Rechnung.

Warum entstehen durch mehrere Auftraggeber keine zusätzlichen Freigrenzen?

Die Freigrenze bezieht sich auf die Einkünfte des jeweiligen Steuerpflichtigen im Kalenderjahr, nicht auf einzelne Aufträge, Auftraggeber oder Bankkonten. Für dieselbe Person sind deshalb die unter § 22 Nr. 3 EStG fallenden Vorgänge gemeinsam zu prüfen. Zahlungen von verschiedenen Auftraggebern schaffen keine zusätzliche Jahresgrenze. Bei tatsächlich verschiedenen Steuerpflichtigen muss dagegen zunächst geklärt werden, wem Leistung und Einkünfte zuzurechnen sind. Eine bloße Verteilung derselben Vergütung auf mehrere Konten ändert diese Zurechnung nicht. Die persönliche Einordnung geht der Summierung und Grenzprüfung voraus.

Wann kann eine gelegentliche Tätigkeit trotzdem gewerblich sein?

§ 15 Abs. 2 EStG verlangt unter anderem selbständige nachhaltige Betätigung, Gewinnerzielungsabsicht und Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr, soweit keine vorrangig bezeichnete andere Tätigkeit vorliegt [7]. Die Selbstbezeichnung gelegentlich beantwortet diese Merkmale nicht. Prüfen Sie das tatsächliche Gesamtbild und einen Zusammenhang mit vorhandenen betrieblichen Tätigkeiten. Umgekehrt beweist eine einzelne erhaltene Vermittlungszahlung für sich allein noch keinen Gewerbebetrieb. Sobald eine vorrangige Einkunftsart zutrifft, darf deren Besteuerung nicht durch Anwendung der Freigrenze für sonstige Leistungen ersetzt werden. Der Artikel beurteilt keinen konkreten Unternehmensstatus.

Welche Kosten dürfen vom Entgelt abgezogen werden?

Abziehbar sind zugehörige Werbungskosten nach den gesetzlichen Voraussetzungen. Entscheidend ist ihr Zusammenhang mit Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der erfassten Einnahmen. Eine private Ausgabe wird nicht allein durch Zahlung aus demselben Konto zur Werbungskostenposition. Dokumentieren Sie Anlass, Betrag und Verbindung zum konkreten Vorgang. Prüfen Sie gegebenenfalls, ob eine Ausgabe verschiedenen Tätigkeiten zuzurechnen ist, und vermeiden Sie ihren mehrfachen Abzug. Die Freigrenze rechtfertigt weder frei geschätzte Kosten noch einen automatischen Pauschalabzug. Erst der zutreffend ermittelte Überschuss kann mit der jährlichen Grenze verglichen werden.

Wie werden Verluste außerhalb der besonderen Vermietungsausnahme behandelt?

Soweit die Verlustbeschränkung wirksam anwendbar ist, verbietet § 22 Nr. 3 Satz 3 EStG den Ausgleich des Werbungskostenüberschusses bei der allgemeinen Einkommensermittlung. Satz 4 ermöglicht nach Maßgabe des § 10d eine Minderung entsprechender Leistungseinkünfte des unmittelbar vorangegangenen oder folgender Veranlagungszeiträume [8]. Die verfassungsgerichtlich betroffene laufende Vermietung beweglicher Gegenstände darf dabei nicht pauschal einbezogen werden. Prüfen Sie deshalb zuerst den sachlichen Verlustbereich und anschließend die zeitliche Verrechnung. Ein negativer Betrag ist keine automatisch vom Finanzamt ausgezahlte Erstattung [9] und wird nicht allein durch die positive Jahresfreigrenze steuerlich geregelt.

Quellen

Über unsere*n Autor*in
Kirsten Weißbacher
Kirsten hat Germanistik in Hamburg studiert und im Anschluss ein Volontariat gemacht. Nach ihrem Start in der Unternehmenskommunikation eines lokalen Herstellers wechselte sie in die freiberufliche Tätigkeit. Seit Februar 2024 ist Kirsten bei Digitale Seiten und schreibt dort Ratgeber zu Handwerksthemen aller Art.