Alles auf einen Blick:
- Ein Unternehmer handelt bei einer sonstigen Leistung im eigenen Namen für fremde Rechnung.
- Umsatzsteuerlich gilt die Leistung als an ihn und von ihm erbracht.
- Die Regel erfasst sowohl die Beschaffung als auch den Verkauf einer Leistung.
- Jede Leistungsbeziehung benötigt ihre eigene umsatzsteuerliche Beurteilung.
- Die Geschäftsbesorgung wird innerhalb dieser Kommission nicht zusätzlich als Vermittlungsleistung behandelt.
Dienstleistungskommission Definition
Eine Dienstleistungskommission liegt vor, wenn ein Unternehmer in eine sonstige Leistung eingeschaltet wird und im eigenen Namen, jedoch für fremde Rechnung handelt. Nach § 3 Abs. 11 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) gilt die Leistung als an ihn und von ihm erbracht [1]. Der eingeschaltete Unternehmer wird damit umsatzsteuerlich als Empfänger und Leistender behandelt. Entscheidend ist sein tatsächliches Auftreten gegenüber den Beteiligten. Eine bloße Vermittlung im Namen eines anderen fällt nicht allein wegen einer Vergütung darunter. Die Bezeichnung Provision allein begründet diese gesetzliche Leistungskette nicht.
Wie wird die Dienstleistungskommission berücksichtigt?
Beschaffung und Verkauf unterscheiden
Abschnitt 3.15 Absatz 1 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses (UStAE) unterscheidet Leistungseinkauf und Leistungsverkauf [2]. Bei der Beschaffung lässt der eingeschaltete Unternehmer eine Leistung durch einen Dritten ausführen. Beim Verkauf tritt er gegenüber dem Abnehmer als Leistender auf. In beiden Fällen handelt er im eigenen Namen für fremde Rechnung. Die zivilrechtliche Geschäftsbesorgung gilt nach Absatz 4 nicht zusätzlich als Vermittlungsleistung. Für die Umsatzsteuererklärung sind beide Beziehungen gesondert einzuordnen. Als praktische Vorbereitung helfen klare Angaben zu Auftraggeber, eingeschaltetem Unternehmer und Abnehmer anhand der Verträge.
Leistungsort je Beziehung prüfen
Die beiden Leistungen werden hinsichtlich ihres Inhalts gleich behandelt. Ihre übrige umsatzsteuerliche Einordnung ist jedoch jeweils gesondert zu prüfen. Abschnitt 3.15 Abs. 2 und 3 UStAE betont insbesondere persönliche Merkmale der Beteiligten. § 3a Abs. 1 und 2 UStG unterscheidet bei den allgemeinen Ortsregeln unter anderem nach dem unternehmerischen Leistungsbezug [3]. Besondere Ortsvorschriften bleiben vorrangig. Deshalb darf der Ort der ersten Leistung nicht ungeprüft für die zweite übernommen werden. Stellen Sie Empfängerstatus, Unternehmensbezug und beteiligte Betriebsstätten für jede Beziehung getrennt anhand des tatsächlichen Auftrags fest.
Praktische Beispiele
Beispiel 1: Steuerpflichtigen Leistungsverkauf abrechnen
Ein Unternehmer verkauft im hypothetischen Fall 2026 im eigenen Namen für fremde Rechnung eine gewöhnliche wirtschaftliche Beratung. Alle Beteiligten sind regelbesteuernde Unternehmer in Deutschland und beziehen die Leistungen für ihr Unternehmen. Beide Leistungsbeziehungen sind ausdrücklich inländisch steuerpflichtig, besondere Ortsregeln greifen nicht. Das Nettoentgelt an den Endkunden beträgt 1.000 Euro. § 10 Absatz 1 UStG bestimmt die Bemessung nach dem Entgelt [4]. Der Regelsteuersatz beträgt nach § 12 Absatz 1 UStG 19 Prozent [5]. Die Tabelle berechnet nur die Ausgangsrechnung. Eingangsleistung, Vorsteuer und Einkommensteuer bleiben ausgeklammert.
| Berechnungsschritt | Betrag oder Satz |
|---|---|
| Nettoentgelt an den Endkunden | 1.000,00 € |
| Regelsteuersatz | 19 % |
| Umsatzsteuer: 1.000,00 € × 19 % | 190,00 € |
| Rechnungsbetrag: 1.000,00 € + 190,00 € | 1.190,00 € |
Ergebnis: Der eingeschaltete Unternehmer rechnet im angenommenen Fall 1.190 Euro ab. Die Steuer wird auf das Leistungsentgelt berechnet.
Beispiel 2: Beschaffung mit vereinbarter Vergütung abrechnen
Ein Unternehmer beschafft 2026 im eigenen Namen für Rechnung seines Auftraggebers eine gewöhnliche steuerpflichtige Beratung. Die gleichen inländischen und regelbesteuerten Voraussetzungen wie im ersten Beispiel gelten. Der Dritte berechnet hypothetisch 800 Euro netto. Für die Weiterleistung an den Auftraggeber ist einschließlich der vereinbarten Vergütung ein Nettoentgelt von 900 Euro vorgesehen. Die Differenz von 100 Euro wird innerhalb dieser Dienstleistungskommission nicht zusätzlich als eigenständige Vermittlungsleistung abgerechnet. Die Tabelle zeigt die Ausgangsrechnung über die beschaffte Leistung. Ein möglicher Vorsteuerabzug aus der Eingangsrechnung und persönliche Ertragsteuern bleiben bewusst außerhalb der Berechnung.
| Berechnungsschritt | Betrag oder Satz |
|---|---|
| Nettoentgelt der Eingangsleistung | 800,00 € |
| + Vereinbarte Vergütung | 100,00 € |
| = Nettoentgelt der Weiterleistung | 900,00 € |
| Regelsteuersatz | 19 % |
| Umsatzsteuer: 900,00 € × 19 % | 171,00 € |
| Rechnungsbetrag: 900,00 € + 171,00 € | 1.071,00 € |
Ergebnis: Die Weiterleistung wird mit 1.071 Euro abgerechnet. Es entsteht im Beispiel keine zusätzliche Rechnung nur über die 100 Euro Vergütung.
Ausnahmen und Besonderheiten
Persönliche Merkmale und Vorsteuerabzug
Persönliche Merkmale eines Beteiligten werden nicht automatisch auf die gesamte Leistungskette übertragen. Abschnitt 3.15 Abs. 3 UStAE nennt etwa den Status als Kleinunternehmer. Deshalb kann die Beurteilung der beiden Beziehungen trotz gleichen Leistungsinhalts abweichen. Auch der Vorsteuerabzug ist eigenständig zu prüfen. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG verlangt unter anderem eine gesetzlich geschuldete Eingangssteuer für das Unternehmen und die erforderliche Rechnung [6]. Weitere Abzugsbeschränkungen bleiben bestehen. Die Beispieltabelle zeigt daher keine automatisch verbleibende Steuerlast des eingeschalteten Unternehmers nach einem vermeintlich sicheren Vorsteuerabzug.
Vorteile
- klare Leistungszuordnung: Die gesetzliche Fiktion beschreibt den eingeschalteten Unternehmer als Empfänger und Leistenden derselben Leistung.
- einheitlicher Leistungsinhalt: Die beiden fingierten Leistungen werden hinsichtlich ihres Leistungsinhalts gleich behandelt.
- einbezogene Geschäftsbesorgung: Innerhalb dieser Dienstleistungskommission wird keine zusätzliche Vermittlungsleistung angesetzt.
Nachteile
- getrennte Einzelprüfung: Ort, persönliche Merkmale und sonstige Voraussetzungen müssen für beide Leistungsbeziehungen beurteilt werden.
- entscheidende Rollenverteilung: Handeln im eigenen Namen und für fremde Rechnung muss dem tatsächlichen Auftreten entsprechen.
- begrenzter Vorsteuerabzug: Die Leistungskette allein beweist keine Abzugsberechtigung und keine bestimmte endgültige Umsatzsteuerbelastung.
Fazit
Die Dienstleistungskommission setzt Handeln im eigenen Namen für fremde Rechnung voraus. Daraus entsteht umsatzsteuerlich eine Leistung an den eingeschalteten Unternehmer und eine Leistung von ihm. Die Beispiele zeigen die Ausgangsrechnung und die Einbeziehung einer vereinbarten Vergütung in das Weiterleistungsentgelt. Als praktische Vorbereitung helfen Verträge, Angaben zum Empfängerstatus und eine klare Darstellung der Beteiligten. Prüfen Sie anschließend jede Beziehung auf Leistungsort, Entgelt und weitere Voraussetzungen. Ein gleicher Leistungsinhalt garantiert weder dieselbe steuerliche Behandlung noch einen Vorsteuerabzug. Auch eine gesonderte Vermittlungsrechnung lässt sich aus der Vergütung allein nicht ableiten.
Häufige Fragen (FAQ)
Welche Abgrenzung gilt beim Handeln im Namen des Auftraggebers?
§ 3 Abs. 11 UStG setzt ausdrücklich das Handeln im eigenen Namen voraus. Tritt der eingeschaltete Unternehmer stattdessen erkennbar im Namen des Auftraggebers auf, kann nicht allein aus der Abwicklung für fremde Rechnung eine Dienstleistungskommission abgeleitet werden. Eine tatsächlich erbrachte Vermittlungsleistung ist dann nach ihren eigenen Voraussetzungen zu beurteilen. Entscheidend sind Vereinbarungen und Auftreten gegenüber dem Vertragspartner. Die Überschrift Vermittlung oder Kommission ersetzt diese Feststellung nicht. Prüfen Sie insbesondere, wer nach außen die Leistung schuldet und gegenüber wem der Abnehmer seine vertraglichen Ansprüche geltend machen kann.
Welche Besonderheiten bestehen bei elektronischen Schnittstellen?
§ 3 Abs. 11a UStG enthält eine besondere Regel für die Einschaltung in sonstige Leistungen über ein Telekommunikationsnetz, eine Schnittstelle oder ein Portal. Sie behandelt den eingeschalteten Unternehmer unter ihren Voraussetzungen als im eigenen Namen für fremde Rechnung handelnd. Die Vorschrift enthält jedoch ausdrückliche Ausnahmen und Rückausnahmen zur Benennung des tatsächlichen Leistungserbringers und zur Kontrolle von Abrechnung, Erbringung oder Bedingungen. Reine Zahlungsabwicklung ohne Beteiligung an der Leistungserbringung ist ebenfalls gesondert geregelt. Eine Plattform ist deshalb nicht allein aufgrund ihrer technischen Existenz automatisch in jedem Fall Teil einer Dienstleistungskommission.
Wann wird die fingierte Leistung ausgeführt?
Abschnitt 3.15 Abs. 2 Satz 2 UStAE behandelt die beiden Leistungen als zum selben Zeitpunkt erbracht. Daraus folgt jedoch nicht, dass die Umsatzsteuer bei allen Beteiligten zwingend gleichzeitig entsteht. Absatz 3 Satz 4 nennt ausdrücklich mögliche Unterschiede, beispielsweise bei Besteuerung nach vereinbarten und nach vereinnahmten Entgelten. Leistungszeitpunkt und Steuerentstehung sind daher auseinanderzuhalten. Dokumentieren Sie den tatsächlichen Ausführungszeitpunkt und die jeweilige Besteuerungsweise. Eine zeitlich andere Zahlung beantwortet die Frage nach der Leistungsausführung nicht automatisch und darf nicht ungeprüft als abweichender Leistungszeitpunkt in die Abrechnung übernommen werden.
Welche Folgen kann eine zusätzliche Vermittlungsrechnung haben?
Abschnitt 3.15 Abs. 4 UStAE behandelt die zivilrechtliche Geschäftsbesorgung innerhalb der Dienstleistungskommission umsatzsteuerlich nicht als zusätzliche andere Leistung. Eine dafür dennoch ausgestellte Rechnung mit offen ausgewiesener Umsatzsteuer kann nach der dort genannten Regel eine Steuer nach § 14c Abs. 2 UStG auslösen [7]. Prüfen Sie deshalb die Abrechnung der tatsächlich fingierten Leistungsbeziehungen, bevor die vereinbarte Vergütung nochmals gesondert fakturiert wird. Das betrifft die Geschäftsbesorgung innerhalb dieses Tatbestands. Andere tatsächlich selbständige Leistungen müssen nach ihrem jeweiligen Inhalt beurteilt werden und werden dadurch nicht pauschal ausgeschlossen.
Welche Rechnungsvorschriften sind zusätzlich zu beachten?
Die Leistungskette ersetzt die allgemeinen Rechnungsvorschriften nicht. § 14 UStG regelt unter anderem Rechnungsformen und Pflichtangaben [8]. Welche Vorgaben für eine E-Rechnung anzuwenden sind, hängt zusätzlich von den tatsächlichen Beteiligten und einschlägigen Regeln ab. Der Begriff Dienstleistungskommission beantwortet diese Formfrage nicht allein. Stellen Sie Leistungsbeschreibung, Rechnungsaussteller und Empfänger für jede Beziehung zutreffend dar. Die beiden Beispiele berechnen lediglich Steuer und Bruttobetrag unter ihren Annahmen. Sie ersetzen keine vollständige Rechnungsprüfung und enthalten insbesondere keine Aussage, dass jedes beliebige Abrechnungsformat für den konkreten Vorgang zulässig wäre.
Quellen
- [1] Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und Bundesamt für Justiz, § 3 Abs. 11 und 11a UStG: Dienstleistungskommission. Zugegriffen 15. Oktober 2026.
- [2] Bundesministerium der Finanzen, Umsatzsteuer-Anwendungserlass, Stand 2. Juni 2026, Abschnitt 3.15: Leistungskette und Geschäftsbesorgung. Zugegriffen 15. Oktober 2026.
- [3] Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und Bundesamt für Justiz, § 3a UStG: Ort der sonstigen Leistung. Zugegriffen 15. Oktober 2026.
- [4] Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und Bundesamt für Justiz, § 10 Abs. 1 UStG: Bemessung nach dem Entgelt. Zugegriffen 15. Oktober 2026.
- [5] Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und Bundesamt für Justiz, § 12 Abs. 1 UStG: Regelsteuersatz. Zugegriffen 15. Oktober 2026.
- [6] Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und Bundesamt für Justiz, § 15 UStG: Voraussetzungen und Grenzen des Vorsteuerabzugs. Zugegriffen 15. Oktober 2026.
- [7] Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und Bundesamt für Justiz, § 14c Abs. 2 UStG: Unberechtigter Steuerausweis. Zugegriffen 15. Oktober 2026.
- [8] Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und Bundesamt für Justiz, § 14 UStG: Rechnungsformen und Pflichtangaben. Zugegriffen 15. Oktober 2026.