Corona hat einige wichtige Steuerregelungen mit sich gebracht, die sowohl für Arbeitnehmer als auch für Unternehmer interessant sind. Wir möchten Ihnen nachfolgend die wichtigsten neuen Regelungen vorstellen, damit Sie den optimalen Überblick behalten.
Aufgrund der flexiblen Änderungen zu Pandemie-Zeiten sind die Angaben ohne Gewähr auf dauerhafte Richtigkeit.
Alles auf einen Blick:
- Sie können verschiedene Kosten für das Home-Office (Telefon, Internet, Strom) steuerlich geltend machen.
- Arbeitsmittel können bis zu einer Höhe von 800 Euro abgeschrieben werden.
- Für die Jahre 2020 und 2021 gibt es eine Home-Office-Pauschale in Höhe von 600 Euro.
- Die Pauschale fällt in die Werbungskosten, die bei maximal 1.000 Euro liegen.
Allgemeine Hilfen
Wenn Sie von Corona betroffen sind, gibt es zahlreiche steuerliche Erleichterungen, von denen Sie profitieren können.
Sie sind von Corona betroffen – was bekommen Sie steuerlich erlassen?
Beispielsweise wurde für die Jahre 2020 und 2021 eine Home-Office-Pauschale eingeführt. Auch hinsichtlich des Kurzarbeitergeldes gibt es einige Dinge, die Sie beachten sollten, wenn Sie davon betroffen sind.
Im Wesentlichen wurden seitens der Regierung Entlastungen in den folgenden Bereichen ermöglicht:
- Hilfen für die Gastronomie
- Liquiditätshilfen
- Stundung von Steuerzahlungen
- Steuerfreistellungen für den Fall, dass das Kurzarbeitergeld aufgestockt wird
- Aussetzung von Vollstreckungsmaßnahmen
- Erstattung und Anpassung von Steuervorauszahlungen
Home-Office
Die wesentlichen Änderungen in der Steuererklärung werden die Home-Office-Pauschale betreffen, auf die wir nachfolgend eingehen.
Wie ändert sich die Steuererklärung durch Corona?
Wichtig, um die Home-Office-Pauschale ansetzen zu können ist, dass Sie einen entsprechenden Nachweis von Ihrem Arbeitgeber erhalten, an wie vielen Tagen des Jahres Sie von zu Hause aus gearbeitet haben.
Doch auch hinsichtlich des Home-Schoolings können im Rahmen der Steuererklärung einige Dinge abgesetzt werden.
Wann kann ich mein Arbeitszimmer von der Steuer absetzen?
Für Arbeitnehmer, die im Home-Office tätig sind, sieht die Steuer ab sofort einige Entlastungen vor. Allerdings setzt die Abzugsfähigkeit voraus, dass es sich auch wirklich um ein Arbeitszimmer handelt. Doch genau das ist meist nicht der Fall. Nur die wenigsten Arbeitnehmer haben auch zu Hause einen Raum, der ausschließlich als Arbeitszimmer gilt.
Diese Regelung gilt somit nur, wenn die folgenden Aspekte erfüllt sind
Es muss ein „richtiges“ Arbeitszimmer vorhanden sein
Wenn Sie Ihren Schreibtisch im Wohnzimmer unterbringen oder am Esstisch in der Küche arbeiten, handelt es sich hierbei im steuerlichen Sinne nicht um ein Arbeitszimmer. Dies gilt ebenso, wenn Sie das Gästezimmer als Büro nutzen.
Es darf keinen weiteren Arbeitsplatz geben
Wenn Sie normalerweise im Büro vor Ort arbeiten, jetzt aber auf das Home-Office ausweichen, gibt es einen weiteren Arbeitsplatz, sodass das heimische Büro nicht als Arbeitszimmer im steuerlichen Sinn anerkannt wird. Es sei denn, der Arbeitgeber verlangt ausdrücklich, dass Sie von nun an von zu Hause aus arbeiten.
Aber:
Sie profitieren von der neu eingeführten Home-Office-Pauschale, die Sie auch nutzen können, wenn Sie kein separates Arbeitszimmer haben oder wenn Sie freiwillig von zu Hause aus arbeiten. Diese Pauschale gilt für die Jahre 2020 und 2021.
Der Pauschalbetrag beträgt 600 Euro und gehört zur ohnehin bereits bestehenden Werbungskostenpauschale, welche bei 1.000 Euro liegt.
Um die Home-Office-Pauschale ausschöpfen zu können, müssen Sie also entweder noch weitere Werbungskosten haben oder oberhalb der 1.000-Euro-Grenze liegen.
Welche Dinge kann ich für das Home Office steuerlich absetzen?
Arbeiten Sie vermehrt im Home-Office steht es Ihnen natürlich zu, weitere Kosten abzusetzen, zu denen beispielsweise die Telefonkosten, Kosten für den Internetanschluss und Strom gehören.
Allerdings gibt es auch diesbezüglich einige Dinge zu beachten:
- Pauschalbetrag ansetzen
Die erste Möglichkeit ist es, einen Pauschalbetrag in Höhe von 20 Prozent der tatsächlichen Kosten anzusetzen. Der monatliche Höchstbetrag liegt bei 20 Euro.
Diese Variante ist denkbar einfach, kann jedoch nur in wenigen Fällen genutzt werden, nämlich dann, wenn Sie das Telefon und das Internet tatsächlich für Ihre Arbeit nutzen. - Exakten Prozentsatz berechnen
Diese Variante ist deutlich schwieriger und zeitaufwändiger, denn Sie müssen die Einzelnachweise überprüfen, um die tatsächlichen Kosten zu ermitteln und den entsprechenden Prozentsatz zu berechnen. Der Vorteil besteht jedoch darin, dass es hierfür keinen Höchstbetrag gibt. - Stromkosten berechnen
Sie dürfen natürlich nicht den kompletten Strom abziehen. Wenn Sie jedoch in Vollzeit arbeiten, dürfen Sie für 5 Tage pro Woche jeweils 8 Stunden Strom absetzen und diese im Zuge der Werbungskosten geltend machen. - Kosten für Arbeitsmittel
Kosten für Arbeitsmittel, zu denen beispielsweise der Computer, der Locher oder Papier gehören, können Sie grundsätzlich absetzen, und zwar bis zu einer Höhe von 800 Euro. Kostet ein Arbeitsmittel mehr, muss dieses über mehrere Jahre hinweg abgeschrieben werden.
Die Absetzungsfähigkeit gilt für alle Arbeitsmittel, die bis maximal 10 Prozent auch privat genutzt werden.
Kurzarbeitergeld
Beim Kurzarbeitergeld gilt der sogenannte Progressionsvorbehalt. Dieser kann bewirken, dass sich der Steuersatz für das restliche Einkommen erhöht.
Welche Regelungen gibt es zum Kurzarbeitergeld?
Wenn Sie als Arbeitnehmer von Kurzarbeit betroffen sind, können Sie davon ausgehen, dass das Kurzarbeitergeld steuerfrei ist. Allerdings ist es so, dass sich der Steuersatz, den Sie auf Ihre steuerpflichtigen Einkünfte zahlen, erhöht.
Das bedeutet, dass es letztendlich zu einer Steuernachzahlung für das jeweilige Jahr kommen kann. Wir empfehlen, ein bisschen Geld zur Seite zu legen, um die Nachzahlung erbringen zu können.
Derzeit wird noch geprüft, ob das Kurzarbeitergeld eventuell aus den sogenannten Progressionen herausgenommen wird, sodass eine Nachzahlung unwahrscheinlich wird.
Home-Schooling und Betreuung
Die steuerlichen Regelungen für Home-Schooling und Kinderbetreuung während Corona sind gering ausgeprägt.
Was ist wichtig?
Wenn Sie bzw. Ihre Kinder von Home-Schooling betroffen sind oder wenn die Kleinen aufgrund aktueller Corona-Vorschriften nicht in der Schule oder im Kindergarten betreut werden können, kann dies für Sie zum echten Problem werden. Sie müssen nicht nur weitere Arbeitsmittel für die Kleinen anschaffen, sondern auch noch zusehen, wie Sie deren Betreuung organisieren.
In diesen Bereichen gelten die folgenden Regelungen:
- Für Arbeitsmittel von Schülern (Locher, Papier, Laptop) können keine Sonderausgaben oder Werbungskosten angesetzt werden.
- Nachhilfe für die Kinder kann ebenfalls nicht steuerlich abgesetzt werden, es sei denn, sie sind auf einen beruflich bedingten Umzug zurückzuführen.
- Müssen Sie unbezahlten Urlaub nehmen, um Ihre Kinder zu betreuen, kann es zur Zahlung einer Verdienstausfallentschädigung kommen. Diese ist im Infektionsschutzgesetz geregelt.
Derartige Entschädigungen sind zwar steuerfrei, unterliegen aber dem Progressionsvorbehalt.
Fazit
Durch Corona hat es viele steuerliche Änderungen gegeben, die ein Laie kaum selbst überblicken kann. Deshalb empfehlen wir Ihnen, sich an einen erfahrenen Steuerberater zu wenden.
Der Experte kann Sie beraten und die Steuererklärung für Sie durchführen, damit sich keine Fehler einschleichen.