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Steuerberatervergütungsverordnung: Was kostet ein Steuerberater?

Jérôme Grad
Verfasst von Jérôme Grad
Zuletzt aktualisiert: 16. August 2024
Lesedauer: 9 Minuten
© Jirapong Manustrong - istockphoto.com

Wer kennt das nicht: Sie wollen Steuern sparen, wissen aber gar nicht so genau, wo Sie ansetzen sollen, und wenden sich an einen Steuerberater. Dieser wiederum stellt für seine Tätigkeit eine Rechnung aus, wodurch Ihre Steuerrückzahlung geschmälert wird. Damit Sie besser kalkulieren können, ob sich die professionelle Hilfe lohnt und wie hoch die Kosten für die Steuerberatung sein werden, gibt es die Steuerberatervergütungsordnung (bis 2012 auch Steuerberatergebührenverordnung). Dort können Sie alle Kosten einsehen. Wir erklären Ihnen, worauf Sie bei der StBVV achten müssen.

Alles auf einen Blick:

  • Die Steuerberatervergütungsverordnung regelt, welche Gebühr Ihr Steuerberater für bestimmte Leistungen berechnen darf.
  • Wichtige Indikatoren sind die zu versteuernde Summe (Gegenstandswert), die ausgeführte Tätigkeit, aus der sich der Faktor ergibt, und der Stundensatz.
  • Fixe Preise für die Vergütung gibt es nicht. Vielmehr bewegen sich die Kosten in Spannen, die eine individuelle Anpassung je nach Arbeitsumfang erlauben.
  • Der Mittelwert dient als grober Anhaltspunkt, ist aber nicht bindend.
  • Nachzulesen sind die Spannen in fünf Tabellen: Für beispielsweise Steuererklärungen gilt Tabelle A, für den Jahresabschluss Tabelle B.
  • Steuerlich von den Kosten absetzen können Sie die Gebühren nur, wenn diese betrieblich bedingt sind. Was betrieblich ist, hängt davon ab, welche Steuererklärung Sie abgeben.

Steuerberatervergütungsverordnung: Definition und Aufbau

Die Steuerberatervergütungsverordnung regelt die Gebühren, die ein Steuerberater verlangen darf. Als Grundlage dient der Gegenstandswert, aus dem sich die volle Gebühr ergibt. Durch die einzelne Leistungen ergeben sich zudem ein gewisser, anteiliger Prozentsatz, der je nach Arbeitsaufwand unterschiedlich ausfallen kann.

Was ist die Steuerberatervergütungsverordnung?

Die Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV), früher Steuerberatergebührenverordnung, ist ein Gesetz, das die Vergütung der Steuerberater regelt. Somit weiß auch der Mandant, mit welchen Kosten er rechnen muss.

Ein lächelnder Mann in Anzug sitzt an einem Konferenztisch und unterhält sich mit zwei Personen. Sie befinden sich in einem modernen Büro mit Glaswänden. Vor ihm liegen Papiere. Die Atmosphäre wirkt freundlich und professionell.
© Ridofranz / istockphoto.com

Allerdings sind in der StbVV nur angemessene Spannen für die Höhe des Honorars angegeben. So hat ein Steuerexperte noch einen gewissen Spielraum, wenn sie die Rechnung stellt. Dies ist auch legitim, ergeben sich aus der individuellen Steuerberatung und -betreuung unterschiedliche zeitliche Anforderungen.

Außerdem ist in der StBVV geregelt, dass dieses Gesetz nur Steuerberater mit Sitz in Deutschland betrifft.

Wie hängt die Steuerberatervergütungsverordnung mit den Kosten des Steuerberaters zusammen?

Der Steuerexperte ist an die sogenannte Steuerberatervergütungsverordnung gebunden. Diese Verordnung legt also fest, wie viel ein Experte kosten darf.

Wie ist die Steuerberatervergütungsverordnung aufgebaut?

In der StBVV sind minimale und maximale Beträge für eine erbrachte Tätigkeit definiert. Die entsprechende Spanne ist in der Verordnung definiert. Der Steuerberater kann dabei zur Berechnung des Honorars unterschiedliche Zehntelschritte ansetzen. Konkret heißt das: Bei der Einkommensteuererklärung ohne Ermittlung einzelner Einkünfte bewegt sich die fällige Vergütung zwischen einem Zehntel und sechs Zehntel der definierten Maximalgebühr. Diese errechnet sich wiederum aus dem Gegenstandswert. Der Gegenstandswert ist das zu versteuernde Einkommen.

Überblick über die Gebühren für einzelne Tätigkeiten

TätigkeitFaktor
Erstberatung / Auskunft1/10 – 10/10
Steuererklärung des Einkommens1/10 – 6/10
Gewerbesteuererklärung1/10 – 6/10
Umsatzsteuererklärung1/10 – 8/10
Steuererklärung bei Erbschaft und Schenkung2/10 – 10/10
Buchführung2/10 – 12/10
Ermittlung der Werbungskosten1/20 – 12/20
Einnahmenüberschussrechnung5/10 – 20/10

Für die Höhe des Honorars sind im StBVV insgesamt fünf Tabellen nach unterschiedlichen Leistungen aufgeführt. So gibt die Tabelle A des StBVV die Beratungsarbeiten vor, worunter auch die Steuererklärung zählt. Tabelle B schreibt die sogenannten Abschlüsse vor, dazu gehört beispielsweise die Aufstellung eines Jahresabschlusses (Gewinn-und-Verlust-Rechnung). Tabelle C schreibt die Honorarsätze für Arbeiten in der Buchführung vor, Tabelle D betrifft Steuerfragen für landwirtschaftliche und forstwirtschaftliche Betriebe. Tabelle E ist die Rechtsbehelfstabelle.

Auszug zur Orientierung aus Tabelle A

Gegenstandswert in EuroMaximal-Gebühr (10/10) in Euro
Bis 6.000355
Bis 10.000510
Bis 19.000636
Bis 25.000720
Bis 30.000796
Bis 40.000947
Bis 50.0001098
Bis 65.0001179
Bis 80.0001260
Bis 125.0001503
Bis 200.0001907
Bis 500.0002724

Neben dem Wert für die Maximal-Gebühr und der in der StVBB vorgeschriebenen Zehntelspanne gibt es auch einen Mittelwert. Dieser sollte Ihnen aber nur als Orientierung der Vergütung dienen, einen Anspruch auf diese Mittel-Gebühr haben Sie nicht.

Beispiel: Bei einem Gegenstandswert von 10.000 Euro wird eine volle Gebühr von 510 Euro fällig. Damit beträgt die Vergütung nach Zehntelzwischen 51 Euro und 306 Euro. Der Mittelwert ist 3,5, was in diesem Fall 176 Euro ausmacht.

TIPP:
Als Mittelwert können Sie bei einer Einkommensteuererklärung mit dem Faktor 0,35 rechnen, bei der Einnahmenüberschussrechnung mit 1,25, bei der Umsatzsteuererklärung mit 0,45 und bei der Erstberatung mit 0,55.
 


Steuerberaterkosten: Wie viel ist üblich?

Die Gebühr ist in der StBVV geregelt. Einen allgemein gültigen Preis können Sie allerdings nicht erwarten, da die unterschiedlichen Leistungen wie Buchführung oder der Jahresabschluss unterschiedliche Höchstgebühren und Faktoren nach sich ziehen. Als grober Richtwert für Ihre Rechnung können Sie den vorgegebenen Mittelwert nutzen.

Wie berechnen sich die Kosten für den Steuerberater?

Bei der Berechnung ist der Steuerexperte zwar an die StBVV gebunden, allerdings räumt diese Verordnung auch einen gewissen Ermessensspielraum ein. Das bedeutet, dass die erbrachten Leistungen zwar geregelt sind, aber nicht die benötigte Zeit, die mit dem Faktor (in Zehntel) angegeben wird. Dieser variiert und beträgt beispielsweise bei Arbeiten für die Buchführung zwei Zehntel bis zwölf Zehntel, bei der Einnahmenüberschussrechnung zum Jahresabschluss zwischen fünf Zehntel bis zu zwanzig Zehntel.

Sie können mit Ihrem Steuerexperten eine niedrigere Gebühr für seine berufliche Tätigkeit vereinbaren, sofern er dazu bereit ist und es sich um eine außergerichtliche Angelegenheit handelt. Dies muss laut §4 Absatz 3 des StBVV allerdings im Vorfeld vereinbart werden. Umgekehrt darf der Berater auch einen höhen Betrag verlangen, muss dies aber ebenso im Vorfeld mitteilen und das Einverständnis des Mandanten einholen. Zudem muss der höhere Betrag im angemessenen Rahmen liegen. Diese Möglichkeit der Preisanpassung ist übrigens nach dem StBVV auch bei langjährigen Mandanten möglich.

TIPP:
Haben Sie Ihre Unterlagen fein säuberlich aufbereitet, spart sich der Steuerexperte Zeit. Folglich sollte der Faktor nicht über dem Mittelwert liegen. Prinzipiell können Sie die Mittel-Gebühr für jede Tätigkeit aus den in der StBVV verankerten Gebührensätzen rechnen.
 

Was kostet ein Steuerberater?

Einen pauschalen Preis wie im Supermarkt für ein Produkt gibt es in einer Steuerkanzlei nicht. Denn die Kosten sind von den unterschiedlichen Leistungen abhängig, die Sie in Auftrag geben. So ist eine Abgabe der Steuererklärung deutlich detaillierter und zeitintensiver als eine Erstberatung.

Bezugspunkt für die Ermittlung der Kosten ist immer der Gegenstandswert und die erbrachte Leistung. So besteht ein Unterschied, ob Sie Arbeitnehmer oder Selbstständiger sind. Bei Ersterem wird meist nur eine Steuererklärung der Lohnsteuer fällig, als Selbstständiger werden auch eine ausführliche Erstberatung bei der Gründung, Umsatzsteuervoranmeldungen oder die Ermittlung des Einnahmenüberschusses fällig. Dabei gilt: Bei den Gebühren für die Einkommensteuererklärung ist der Spielraum nicht so groß wie bei einer Einnahmenüberschussrechnung.

Meist orientiert sich die zu zahlende Gebühr am Mittelwert der in der StVBB vorgegebenen Spanne für die Tätigkeit, eine Garantie ist das aber nicht. Klären Sie deshalb vorab, welche Aufgaben der Steuerexperte für Sie übernehmen soll – und welche nicht. So kommt es nicht zu unliebsamen Überraschungen und Sie können die Rechnung später einfacher auf Richtigkeit prüfen.

TIPP:
Folgende vier Bewertungspunkte sollten Sie für die Bestimmung der angemessenen Vergütung zu Rate ziehen: Zeitaufwand, Art der Aufgabe, Gegenstandswert und Haftungsrisiko. Der Steuerexperte muss seinen Aufwand dokumentieren und nachweisen können.
 


Steuerliche Vorteile

Die Gebühr Ihres Steuerberaters können Sie beim Finanzamt anteilig zurückholen. Dafür müssen die erbrachten Tätigkeiten der Ermittlung des beruflichen Einkommens dienen. Die entsprechende Anlage ergibt sich aus der aktuellen Arbeitssituation des Mandanten.

Welche Kosten für den Steuerberater können Sie absetzen?

Sie können die Kosten für die Steuerberaterkanzlei oder die Lohnsteuerhilfe als Werbungskosten absetzen und sich vom Finanzamt anteilig zurückerstatten lassen. Dafür müssen diese beruflich veranlasst sein – unabhängig davon, ob Sie Selbstständiger oder Angestellter sind. Damit meint der Gesetzgeber, dass diese Kosten zur Bestimmung Ihrer Einkünfte anfallen.

Zu den Werbungskosten gehören nicht nur die Steuerberaterkosten, sondern auch die Fahrten zu dessen Büro, das Briefporto oder die Telefongebühren. Des Weiteren sind folgende Erstellungen für die Steuererklärung absetzbar:

  • Anlage N (Arbeitnehmer)
  • Anlage S (Freiberufler)
  • Anlage G (Gewerbetreibende)
  • Anlage V (Vermietung von Grundstücken und Wohnungen)
  • Anlage KAP (Kapitalerträge)
  • Anlage R (Rentner)
  • Anlage L (Land- und Forstwirtschaft)

Die privat veranlassten Kosten sind laut StVBB Kosten für Arbeiten, die nicht zur Ermittlung der (beruflichen) Einkünfte dienen. Dazu gehört:

Die privat veranlassten Kosten können Sie nicht von der Steuer absetzen.

TIPP:
Achten Sie darauf, dass Ihr Steuerberater die privaten und beruflichen Anlässe in der Rechnung getrennt auflistet. So erhalten Sie einen Überblick, was Sie von der Steuer absetzen können.
 

Wo können Sie die Kosten für den Steuerberater absetzen?

Je nachdem, welche Einkommensteuererklärung Sie ausfüllen müssen, können Sie diese als Werbungskosten in den entsprechenden Anlagen der Steuererklärung deklarieren.



Fazit

Die Steuerberatervergütungsverordnung, kurz StVBB, definiert die Gebühr, die Steuerberater für Ihre Leistungen berechnen dürfen. Entscheidende Kriterien sind der Gegenstandswert, die erbrachte Tätigkeit und der daraus resultierende Faktor. Letzterer ist in Zehntelsätzen angelegt. Einen Überblick der Kostenkalkulation bieten die insgesamt fünf Tabellen, die nach Leistungsart kategorisiert sind. Beispielsweise finden Sie in Tabelle A die Werte für die Steuerberatung, worunter auch die Steuererklärung fällt. Für Aufgaben der Buchführung ist Tabelle C ersichtlich.

Dabei hat der Steuerexperte einen gewissen Ermessensspielraum, weswegen es keine allgemein gültigen Preise gibt. Die Faktor-Spannen dienen der individuellen Anpassung, je nach Arbeitsumfang. Als Einschätzung können Sie die Mittel-Gebühr als Richtwert nutzen, einen Anspruch darauf haben Sie allerdings nicht.

Wollen Sie die entstandenen Kosten beim Finanzamt steuerlich absetzen, muss die erbrachte Leistung zur Ermittlung des beruflichen Einkommens dienen. Dazu zählen nicht das Ausfüllen der Anlage Kind, die Kirchensteuer oder die Erbschaftssteuer. Um den Überblick zu behalten, sollten Sie bei der Rechnung Ihres Steuerberaters auf eine einzelne Auflistung der Kostenpunkte bestehen.

Über unsere*n Autor*in
Jérôme Grad
Nach seinem Studium verschrieb sich Jérôme komplett der Tätigkeit als Redakteur, zunächst im Sportbereich, später im Zeitungsverlag. Journalistische Erfahrungen sammelte er in Print- und Onlineredaktionen, darunter unter anderem beim Kicker Sportmagazin und nordbayern.de.