Was ist BAföG?
Das Bundesausbildungsförderungsgesetz, kurz BAföG, ermöglicht Studenten eine angepasste finanzielle Unterstützung während der Studienzeit. Das Studenten-BAföG stellt somit einen Zuschuss und unverzinsliches Darlehen zur Ausbildungsfinanzierung dar, auf welches jedoch nicht jeder Anspruch hat. Das Aufstiegs-BAföG unterstützt Auszubildende bei der Absolvierung von verschiedenen Fortbildungsabschlüssen wie den Meister, Fachwirt oder Erzieher.
Studenten- und Aufstiegs-BAFöG unterstützen Menschen unabhängig von ihrer wirtschaftlichen und sozialen Position bei der Finanzierung ihres Studiums oder ihrer Fortbildung. Der Anspruch auf BAföG und die Höhe ist abhängig vom Einkommen der Eltern, des Ehepartners und auch den eigenen Verdiensten. Obwohl es sich hierbei um eine steuerfreie Förderung handelt, kann die Angabe des BAföGs in Ihrer Steuererklärung unter gewissen Umständen berücksichtigt und Kosten abgesetzt werden. Steuer-Berater.de informiert Sie im Folgenden über Möglichkeiten und Vorteile, Ihre BAföG-Rückzahlungen steuerlich geltend zu machen.
Wann muss BAföG als Einkommen in der Steuererklärung angegeben werden?
Grundsätzlich stellen Studenten- und Meister-BAföG die steuerfreie Förderung einer Ausbildung, Studium oder Weiterbildung dar. Da die Zahlungen keinem steuerpflichtigen Einkommen entsprechen, müssen sie auch nicht in der Steuererklärung angegeben werden. BAföG ist daher kein Lohn, sondern eine Finanzierung des Lebensunterhaltes und gilt als steuerfreier Bezug.
Gilt das Studenten-BAföG als Einkommen?
Das Studenten-BAföG gilt grundsätzlich nicht als Einkommen und muss daher in keiner Steuererklärung angegeben werden. Die Hälfte der gezahlten Leistungen gilt als Zuschuss des Staates und die andere Hälfte als Darlehen, welches zurückgezahlt werden muss. Als Student müssen Sie theoretisch keine Einkommenssteuererklärung abgegeben, es sei denn, Sie verdienen durch selbstständige Tätigkeiten, wie der freiberuflichen oder gewerblichen Arbeit Geld dazu. In diesem Fall müssen Sie in Ihrer Steuererklärung die zu versteuernden Einkünfte aufführen, die über dem Grundfreibetrag liegen.
Gilt das Aufstiegs-BAföG als Einkommen?
Auch das Aufstiegs-BAföG gilt als steuerfreie Finanzierung von Weiterbildungen und Fortbildungen. 40 Prozent der Zahlungen gelten als Zuschuss und 60 Prozent müssen als Darlehen an den Staat zurückgezahlt werden. Das Aufstiegs-BAföG stellt also kein Einkommen dar, das in der Einkommenssteuererklärung angegeben werden müsste.
Müssen Eltern das BAföG ihres Kindes in der Steuererklärung angeben?
Wenn Sie Elternteil eines volljährigen Kindes sind, welches sich in der Schul- oder Berufsausbildung befindet und nicht mehr Zuhause wohnt, dann können Sie von Steuerfreibeträgen profitieren. In Zeiträumen, in denen Ihnen ein Kinderfreibetrag oder Kindergeld zusteht, können Sie einen pauschalen Ausbildungsfreibetrag von 924€ absetzen. Sie können außerdem die Kranken- und Pflegekassenbeiträge Ihres Kindes als Sonderausgaben in Ihrer Steuererklärung absetzen. Wenn Sie keinen Anspruch auf Kindergeld oder den Freibetrag haben, können Sie Unterhaltsleistungen dennoch als außergewöhnliche Belastungen absetzen. Als Eltern müssen Sie die BAföG-Zahlungen Ihres Kindes nicht in Ihrer Steuererklärung erwähnen, da diese seit 2012 keinen Einfluss mehr auf die Freibeträge haben.
Ist die BAföG-Rückzahlung steuerlich absetzbar?
Da BAföG-Zahlungen steuerfrei sind, kann auch die Rückzahlung grundsätzlich nicht als Sonder- oder Werbungskosten von der Steuer abgesetzt werden. Ihr BAföG-Einkommen hat daher keinen Einfluss auf die Lohn- und Einkommenssteuererstattung. Sie können jedoch, insofern Sie Steuern zahlen und eine Steuererklärung erstellen, Studiengebühren und Versicherungsbeiträge als Werbungskosten und Sonderausgaben absetzen.
Kann man die Rückzahlung des Studenten-BAföGs absetzen?
Ein Teil des BAföG stellt einen zinslosen Kredit dar, welcher nach Abschluss des Studiums oder der Ausbildung zurückgezahlt werden muss. Dieses steuerfreie Darlehen und die BAföG-Rückzahlungen können nicht von der Steuer abgesetzt werden. In Ihrer Steuererklärung können Sie theoretisch nur die Zinskosten für BAföG-Rückzahlungen steuerlich absetzen. Zinsen fallen bei Zahlungsrückständen an, die dann auch abgesetzt werden können. Bei Teilrückzahlungen oder vorzeitigen Rückzahlungen fallen keine Zinskosten an, so dass Sie hier keinen Steuervorteil haben.
Ist die Rückzahlung des Aufstiegs-BAföGs steuerlich absetzbar?
Das Aufstiegs- oder Meister-BAföG muss zu 60 Prozent ebenfalls an den Staat zurückgezahlt werden. Hier können zinsgünstige Darlehen in Anspruch genommen werden. Da bei dieser Art von Kredit Zinsen anfallen, können Sie den Zinsanteil der Rückzahlungen des Meister-BAföG in Ihrer Steuererklärung als Werbungskosten absetzen.
Studienkredit statt BAföG: Was gilt steuerrechtlich?
Nehmen Sie einen Studienkredit in Anspruch, können Sie die Kreditzinsen steuerlich absetzen. Die reinen Tilgungsraten sind genauso wie beim Studenten-BAföG nicht von der Steuer absetzbar. Die Kreditrückzahlungen sind jedoch als Sonderausgaben bei einem Erststudium oder als Werbungskosten bei einem Zweitstudium vollständig steuerlich absetzbar. Die Sonderausgaben werden im Feld „Aufwendungen für Berufsausbildung“ notiert. Hier muss jedoch ein Maximum von 6.000€ pro Jahr eingehalten werden. Absolvieren Sie ein Zweitstudium und finanzieren dieses durch einen Studienkredit, können Sie die Schuldzinsen in Anlage N unter Fortbildungskosten angeben und steuerlich absetzen.