Alles auf einen Blick:
- Ab 16 Jahren oder als Vollwaise, bei unbeschränkter Einkommensteuerpflicht und Einhaltung der Einkommensgrenze.
- Zehn Prozent Prämie sind möglich, bei Einzelpersonen höchstens 70 Euro je Sparjahr.
- Der Antrag ist beim empfangenden Unternehmen fristgerecht einzureichen.
- Für Bausparbeiträge gelten grundsätzlich besondere Regeln zur wohnungswirtschaftlichen Verwendung.
Wohnungsbauprämie Definition
Die Wohnungsbauprämie ist eine staatliche Förderung bestimmter Sparaufwendungen für den Wohnungsbau. Anspruchsberechtigt können nach § 1 des Wohnungsbau-Prämiengesetzes (WoPG) unbeschränkt einkommensteuerpflichtige Personen ab 16 Jahren oder Vollwaisen sein [1]. Zusätzlich gelten Einkommens- und Aufwendungsvoraussetzungen. Die Prämie beträgt zehn Prozent der begünstigten Zahlungen innerhalb jährlicher Höchstbeträge (§ 3 WoPG) [2]. Sie ist weder ein Darlehen noch ein unmittelbarer Abzug von der Einkommensteuer. Bei Bausparverträgen hängt die Förderung regelmäßig auch von der späteren Verwendung ab. Derselbe vermögenswirksame Aufwand wird nicht nochmals gefördert, wenn dafür Anspruch auf Arbeitnehmer-Sparzulage besteht.
Wie wird die Wohnungsbauprämie berücksichtigt?
Wer kann die Prämie erhalten?
Maßgeblich ist das zu versteuernde Einkommen des Sparjahrs, nicht der Bruttolohn. Zulässig sind bis zu 35.000 Euro, bei begünstigten Ehegatten bis zu 70.000 Euro (§ 2a WoPG) [3]. Gemeint sind hier Ehegatten, die zusammen veranlagt werden oder, ohne Veranlagung, die gesetzlichen Voraussetzungen dafür erfüllen. Entsprechende Lebenspartner sind einbezogen. Alter oder Vollwaiseneigenschaft sowie unbeschränkte Steuerpflicht sind zusätzlich nach § 1 WoPG zu prüfen. Auch eine geringe Einzahlung begründet daher keinen Anspruch, wenn das maßgebende Einkommen zu hoch ist. Entscheidend bleibt das jeweilige Sparjahr.
Welche Aufwendungen zählen und wie wird gerechnet?
Begünstigt sein können Bausparkassenbeiträge, der erste Erwerb von Bau- oder Wohnungsgenossenschaftsanteilen und bestimmte gesetzlich beschriebene Sparverträge (§ 2 WoPG) [4]. Bei Bausparkassen müssen im Sparjahr mindestens 50 Euro an dieselbe begünstigte Kasse gezahlt werden. Vor der Berechnung sind ausgeschlossene Beiträge auszusondern. Danach zählen je Person höchstens 700 Euro, bei begünstigten Ehegatten gemeinsam 1.400 Euro. Darauf werden zehn Prozent angewandt. Die Höchstbeträge gelten vertragsübergreifend, nicht erneut für jede Bausparkasse. Einzahlungen über der Grenze erhöhen die Prämie deshalb nicht. Vertragsart und spätere Verwendung bleiben weitere eigenständige Bedingungen.
Praktische Beispiele
Beispiel 1: Einzelperson mit 500 Euro
Im fiktiven Beispiel zahlt eine 30-jährige, unbeschränkt einkommensteuerpflichtige Einzelperson 2026 an eine begünstigte Bausparkasse 500 Euro. Ihr zu versteuerndes Einkommen beträgt 34.000 Euro. Weitere förderfähige Verträge fehlen. Die Zahlung erfüllt die Mindestleistung, ist weder wegen Arbeitnehmer-Sparzulage noch wegen Zuordnung zur Altersvorsorge ausgeschlossen. Wohnungswirtschaftliche Verwendung und übrige Voraussetzungen werden unterstellt. Die Person stellt den Antrag beim empfangenden Unternehmen fristgerecht (§ 4 WoPG) [5]. Die Rechnung ermittelt nur die Wohnungsbauprämie, keinen Abzug als Sonderausgaben. Sie berechnet weder Vertragszinsen noch andere Förderungen und sagt keine sofortige Auszahlung unabhängig vom Vertragsverlauf zu.
Berechnung: min(500 Euro, 700 Euro) = 500 Euro begünstigte Aufwendungen. 500 Euro × 10 / 100 = 50 Euro Prämie.
| Rechenschritt | Wert |
|---|---|
| Begünstigungsfähige Einzahlung | 500 Euro |
| Gesetzlicher Einzelhöchstbetrag | 700 Euro |
| Berücksichtigte Aufwendungen | 500 Euro |
| Wohnungsbauprämie bei 10 % | 50 Euro |
Ergebnis: Unter den Annahmen ergibt sich eine Prämie von 50 Euro. Das ist keine unmittelbare Minderung einer festgesetzten Einkommensteuer.
Beispiel 2: ausgeschlossene Beiträge und gemeinsamer Höchstbetrag
Im zweiten fiktiven Beispiel zahlen zusammen veranlagte Ehegatten 2026 insgesamt 2.000 Euro auf begünstigte Bausparverträge. Beide sind unbeschränkt steuerpflichtig und älter als 16 Jahre. Ihr maßgebendes Einkommen beträgt 60.000 Euro. Für 500 Euro der vermögenswirksamen Beiträge besteht rechtlich Anspruch auf Arbeitnehmer-Sparzulage. Diese Beträge sind ausgeschlossen. Die restlichen 1.500 Euro erfüllen alle weiteren Voraussetzungen einschließlich Mindestleistung und erforderlicher Verwendung. Altersvorsorgezuordnungen oder weitere Verträge fehlen, der Antrag erfolgt fristgerecht. Erst nach der Aussonderung wird der gemeinsame Höchstbetrag angewandt. Die Rechnung erfasst keine zusätzliche Sparzulage oder Steuerentlastung.
Berechnung: 2.000 Euro − 500 Euro = 1.500 Euro verbleibende Aufwendungen. min(1.500 Euro, 1.400 Euro) = 1.400 Euro Prämiengrundlage. 1.400 Euro × 10 / 100 = 140 Euro Prämie.
| Rechenschritt | Betrag |
|---|---|
| Einzahlungen insgesamt | 2.000 Euro |
| Wegen Sparzulagenanspruch ausgeschlossene Beiträge | 500 Euro |
| Verbleibende Aufwendungen | 1.500 Euro |
| Gemeinsame Prämiengrundlage nach Höchstbetrag | 1.400 Euro |
| Wohnungsbauprämie bei 10 % | 140 Euro |
Ergebnis: Die gemeinsame Prämie beträgt 140 Euro. Weder ausgeschlossene Beiträge noch der übersteigende Rest von 100 Euro erhöhen sie.
Ausnahmen und Besonderheiten
Wohnungswirtschaftliche Verwendung und Ausnahmen
Für Bausparbeiträge gilt grundsätzlich: Bei Auszahlung der Bausparsumme oder Beleihung müssen die empfangenen Beträge unverzüglich und unmittelbar zum Wohnungsbau verwendet werden. Dazu zählen auch bauliche Maßnahmen eines Mieters zur Modernisierung seiner Wohnung. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, muss der Wohnungsbau in einem EU- oder EWR-Staat liegen. Wer seinen Vertrag vor Vollendung des 25. Lebensjahrs abgeschlossen hat, kann frühestens sieben Jahre danach ohne Wohnungsbauverwendung verfügen. Diese Ausnahme gilt einmal je Bausparer und höchstens für Aufwendungen der letzten sieben Sparjahre bis zur Verfügung.
Todesfall, Erwerbsunfähigkeit und Arbeitslosigkeit
Eine Verfügung ohne Wohnungsbauverwendung kann unschädlich sein, wenn der Bausparer oder sein nicht dauernd getrennt lebender Ehegatte nach Vertragsabschluss stirbt oder völlig erwerbsunfähig wird. Bei Arbeitslosigkeit betrifft die Ausnahme den Bausparer selbst. Sie muss nach Vertragsabschluss eingetreten sein, mindestens ein Jahr ununterbrochen bestanden haben und bei Verfügung noch andauern. Begünstigt bleiben höchstens die Aufwendungen der letzten sieben Sparjahre bis zum Ereignis. Für vor 2009 geschlossene Verträge mit mindestens einer bis 31. Dezember 2008 entrichteten Regelsparrate gelten andere Übergangsbedingungen.
Vorteile
- staatlicher Zuschuss: Die Förderung kann die eigenen begünstigten Sparleistungen ergänzen.
- gesetzliche Berechnung: Prämiensatz und jährliche Höchstbeträge sind gesetzlich festgelegt.
- verschiedene Sparformen: Mehrere gesetzlich bestimmte Vertrags- und Aufwendungsarten können begünstigt sein.
Nachteile
- jährlicher Höchstbetrag: Zusätzliche Einzahlungen oberhalb der Aufwendungsgrenze erhöhen die Prämie nicht.
- einkommensabhängiger Anspruch: Ein Überschreiten der maßgebenden Einkommensgrenze schließt die Förderung aus.
- strenge Verwendungsregeln: Bei Bausparbeiträgen kann eine nicht begünstigte Verfügung die Förderung gefährden.
Fazit
Die Wohnungsbauprämie verbindet persönliche und einkommensbezogene Voraussetzungen mit bestimmten Sparaufwendungen. Erst nach der Aussonderung ausgeschlossener Beiträge werden Höchstbetrag und Prämiensatz angewandt. Die Beispiele zeigen deshalb nicht nur unterschiedliche Einzahlungen, sondern auch die Wirkung eines Anspruchs auf Arbeitnehmer-Sparzulage. Bei Bausparverträgen bleiben Verwendung, Verfügung und mögliche Ausnahmen entscheidend. Vor einem Antrag sind außerdem das richtige Sparjahr und der gemeinsame Höchstbetrag mehrerer Verträge zu berücksichtigen. Die Prämie ist kein Darlehen und keine direkte Einkommensteuerermäßigung. Eine rechnerisch mögliche Förderung ersetzt weder den fristgerechten Antrag noch die weiteren vertraglichen Voraussetzungen.
Häufige Fragen (FAQ)
Wie wird die Prämie bei der Einkommensteuer behandelt?
Die Wohnungsbauprämie gehört nach § 6 WoPG nicht zu den Einkünften im Sinne des Einkommensteuergesetzes [6]. Diese Regel gilt für die Prämie selbst. Sie besagt nicht, dass auch Zinsen oder andere Erträge des Sparvertrags von der Einkommensteuer ausgenommen sind. Bei der Prüfung sind deshalb die staatliche Prämie und die weiteren Vertragszahlungen getrennt einzuordnen. Außerdem beantwortet § 6 nicht, ob überhaupt ein Förderanspruch besteht. Dafür bleiben insbesondere das maßgebende Einkommen des Sparjahrs und die begünstigten Aufwendungen nach den übrigen Vorschriften des WoPG zu prüfen.
Welche Bausparbeiträge sind bei Altersvorsorgeverträgen ausgeschlossen?
Beiträge zu einem zertifizierten Altersvorsorgevertrag zählen nicht als prämienbegünstigte Aufwendungen, wenn der Anbieter sie im Sparjahr den Altersvorsorgebeiträgen zuordnet. Das gilt für alle Beiträge zu diesem Vertrag innerhalb des Sparjahrs bis zum im Einkommensteuergesetz genannten Höchstbetrag. Maßgeblich sind derselbe Vertrag und dasselbe Sparjahr, nicht eine pauschale Einordnung sämtlicher Sparleistungen. Die Bezeichnung als Bausparvertrag allein genügt deshalb nicht. Wer einen Vertrag mit Altersvorsorgeelementen bespart, sollte die Zuordnung seiner Einzahlungen durch den Anbieter prüfen, bevor er dafür eine Wohnungsbauprämie beantragt.
Wann ist bei Bausparkassenbeiträgen die Mindestleistung erreicht?
Die gesetzliche Mindestleistung beträgt 50 Euro im Sparjahr an dieselbe Bausparkasse. Es genügt daher nicht, den Betrag gedanklich über mehrere Bausparkassen zusammenzurechnen. Die Vorschrift verlangt außerdem, dass die Bausparkasse ihren Sitz oder ihre Geschäftsleitung in einem EU-Mitgliedstaat hat und zum Geschäftsbetrieb im Gebiet der Europäischen Union zugelassen ist. Diese Voraussetzungen betreffen die begünstigungsfähigen Bausparkassenbeiträge. Auch wenn die Mindestleistung erfüllt ist, müssen die übrigen persönlichen, einkommensbezogenen und verwendungsbezogenen Bedingungen weiterhin beachtet werden. Die Mindestleistung ist von der jährlichen Aufwendungsgrenze und dem daraus ermittelten Prämienhöchstbetrag zu unterscheiden.
Wann muss die Wohnungsbauprämie beantragt werden?
Der Antrag ist grundsätzlich bis zum Ablauf des zweiten Kalenderjahrs nach dem Sparjahr beim Unternehmen zu stellen, das die Aufwendungen empfangen hat (§ 4 Absatz 2 WoPG). Die Steuererklärung ersetzt diesen Antrag nicht. Bei mehreren Verträgen oberhalb des Höchstbetrags ist die Auswahl der beanspruchten Aufwendungen zu erklären, von Ehegatten einheitlich. Anspruchsmindernde Änderungen sind unverzüglich mitzuteilen. Das BMF hat die Vordruckmuster für 2026 am 9. September 2026 bekannt gemacht [7]. Für Bausparbeiträge ist auch ein zulässiges elektronisches Verfahren möglich, sofern die Bausparkasse es anbietet.
Welche Besonderheit gilt bei einer Abtretung des Bausparvertrags?
Bei einer Abtretung kann der Erwerber, also der Empfänger der übertragenen Vertragsansprüche, die Wohnungsbauverwendung erfüllen. Er muss die Bausparsumme oder die aufgrund einer Beleihung empfangenen Beträge unverzüglich und unmittelbar zum Wohnungsbau für die abtretende Person oder deren Angehörige im Sinne der Abgabenordnung einsetzen. Wohnraum für eigene Zwecke des Erwerbers allein erfüllt diese Vorgabe nicht. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, muss der Wohnungsbau in einem EU- oder EWR-Staat liegen. Daneben bleiben die übrigen persönlichen, einkommensbezogenen und vertraglichen Fördervoraussetzungen maßgeblich.
Quellen
- [1] Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und Bundesamt für Justiz, § 1 WoPG: Berechtigung und ausgeschlossene vermögenswirksame Leistungen. Zugegriffen 16. Oktober 2026.
- [2] Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und Bundesamt für Justiz, § 3 WoPG: Prämiensatz und Höchstbetragsgemeinschaft. Zugegriffen 16. Oktober 2026.
- [3] Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und Bundesamt für Justiz, § 2a WoPG: maßgebendes Einkommen und Grenzen. Zugegriffen 16. Oktober 2026.
- [4] Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und Bundesamt für Justiz, § 2 WoPG: Aufwendungen, Verwendung und Ausnahmen. Zugegriffen 16. Oktober 2026.
- [5] Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und Bundesamt für Justiz, § 4 WoPG: Sparjahr und Antragsverfahren. Zugegriffen 16. Oktober 2026.
- [6] Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und Bundesamt für Justiz, § 6 WoPG: steuerliche Behandlung der Prämie. Zugegriffen 16. Oktober 2026.
- [7] Bundesministerium der Finanzen, BMF, Bekanntmachung der Vordruckmuster für 2026 vom 9. September 2026. Zugegriffen 16. Oktober 2026.