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Was ist die Wirtschafts-Identifikationsnummer?

Kirsten Weißbacher
Verfasst von Kirsten Weißbacher
Zuletzt aktualisiert: 23. Oktober 2026
Lesedauer: 9 Minuten

Alles auf einen Blick:

  • Die Wirtschafts-Identifikationsnummer kennzeichnet wirtschaftlich Tätige, nicht ihre persönliche Steuerklasse.
  • Sie besteht aus DE, neun Ziffern und einem zusätzlichen fünfstelligen Unterscheidungsmerkmal.
  • Bei der erstmaligen Zuteilung wird dauerhaft das Unterscheidungsmerkmal 00001 zugeordnet.
  • Weitere Merkmale sind gesetzlich vorgesehen, ihre tatsächliche Bereitstellung erfolgt stufenweise.

Wirtschafts-Identifikationsnummer Definition

Die Wirtschafts-Identifikationsnummer ist das dauerhafte steuerliche Identifikationsmerkmal wirtschaftlich Tätiger nach §§ 139a und 139c Abgabenordnung (AO) [1] [2]. Dazu gehören wirtschaftlich tätige natürliche Personen, juristische Personen und Personenvereinigungen. Das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) vergibt die Kennung auf Anforderung der zuständigen Finanzbehörde. Nach § 1 Wirtschafts-Identifikationsnummer-Verordnung (WIdV) besteht sie aus DE und neun Ziffern, ergänzt um ein fünfstelliges Unterscheidungsmerkmal [3]. Das Merkmal identifiziert wirtschaftliche Einheiten. Seine Zuteilung ersetzt weder eine Steuererklärung noch die persönliche Identifikationsnummer. Die Kurzbezeichnung lautet W-IdNr.


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Wie wird die Wirtschafts-Identifikationsnummer berücksichtigt?

Vergabe und elektronische Mitteilung

Bei der ersten Zuteilung erhält die Kennung dauerhaft das Unterscheidungsmerkmal 00001. Für die Vergabefälle unterscheidet die WIdV verschiedene Mitteilungswege. Bestimmte bereits vorhandene Umsatzsteuer-Identifikationsnummern werden aufgrund öffentlicher Bekanntmachung zugleich wirtschaftliche Kennungen. In anderen bezeichneten Fällen übermittelt das BZSt Nummer und erstes Merkmal elektronisch in das ELSTER-Postfach des wirtschaftlich Tätigen oder seines entsprechend Bevollmächtigten, § 3 WIdV [4]. Die automatische stufenweise Vergabe ist von einer selbst gewählten Zeichenfolge zu unterscheiden. Eine Mitteilung über eine Kennung entscheidet nicht selbst darüber, welche Steuerarten oder Erklärungsverpflichtungen bestehen.

Gesetzlicher Rahmen und tatsächliche Bereitstellung

Für weitere Tätigkeiten, Betriebe und Betriebstätten sieht § 139c Absatz 5a AO eigene Merkmale unter derselben W-IdNr. vor. § 1 Absatz 5 WIdV nennt die Zuordnung ab März 2026. Davon ist die tatsächliche Bereitstellung zu unterscheiden: Die BZSt-Hinweise vom 13. August 2026 erwarten weitere Merkmale voraussichtlich ab dem vierten Quartal 2027 [5]. Das ist eine Verwaltungsprognose, keine geänderte gesetzliche Frist. Aus dem Verordnungstext folgt deshalb kein individuell garantierter Abruftermin. Ein noch nicht mitgeteiltes Merkmal darf nicht als bereits behördlich zugeordnet dargestellt werden.

Praktische Beispiele

Beispiel 1: Eine Erstmitteilung liegt tatsächlich vor

Im hypothetischen Fall erhält eine wirtschaftlich tätige natürliche Person 2026 tatsächlich eine elektronische Erstmitteilung im vorgesehenen ELSTER-Postfach. Unterstellt sind eine Zuteilung nach § 1 Absatz 3 oder 4 WIdV und eine erste erfasste Tätigkeit. Das Merkmal 00001 ist mitgeteilt. Es werden weder eine konkrete neunstellige Nummer noch ein Prüfalgorithmus erfunden. Gezeigt wird ausschließlich die Zuordnung der vollständigen Kennung zur bezeichneten Tätigkeit. Die persönliche Identifikationsnummer bleibt davon verschieden. Einnahmen, Steuerpflicht, Anmeldungen und etwaige Erklärungsfristen werden nicht berechnet oder als erledigt behandelt.

PrüfschrittFolge
Tatsächliche elektronische ErstmitteilungBehördliche Zuteilung liegt vor
Erstes Unterscheidungsmerkmal00001 ist zugeordnet
ZuordnungMitgeteilte Kennung gilt für die bezeichnete Einheit

Ergebnis: Die tatsächliche Erstmitteilung ordnet die Kennung samt 00001 zu. Daraus folgt keine berechnete Steuer und keine erledigte Erklärungspflicht.

Beispiel 2: Weiteres Merkmal noch nicht mitgeteilt

Ein wirtschaftlich Tätiger eröffnet im hypothetischen Fall 2026 eine weitere Betriebstätte. Seine W-IdNr. ist bereits bekannt, ein zusätzliches Merkmal wurde ihm für den neuen Standort noch nicht mitgeteilt. Die Fallstudie unterstellt gerade keinen sofortigen Abruf. Gesetzlich ist eine weitere Zuordnung vorgesehen. Die aktuelle Verwaltungsinformation beschreibt jedoch eine stufenweise Bereitstellung und einen voraussichtlich späteren Beginn weiterer Merkmale. Deshalb wird keine selbst erfundene Endung eingesetzt. Der Fall entscheidet nicht über Umsatz oder Gewinn des neuen Standorts. Entscheidend ist, welche Kennung die Behörde tatsächlich mitgeteilt hat, nicht welche Endung rechnerisch plausibel erscheint.

PrüfschrittFolge
Weitere Betriebstätte eröffnetWeiteres Merkmal gesetzlich vorgesehen
Noch keine Mitteilung dazuTatsächliche Zuteilung nicht unterstellt
KennungsstatusKein zusätzliches Merkmal selbst vergeben

Ergebnis: Die bekannte W-IdNr. ist nicht mit einer neuen behördlichen Zuordnung gleichzusetzen. Für das weitere Merkmal wird keine sofortige Verfügbarkeit behauptet.

Ausnahmen und Besonderheiten

Datenverarbeitung nur mit gesetzlicher Grundlage

Für die Verarbeitung unterscheidet § 139c Absatz 2 AO zwischen Finanzbehörden und anderen Stellen. Finanzbehörden benötigen einen gesetzlichen Aufgabenbezug oder eine erlaubende beziehungsweise anordnende Rechtsvorschrift. Andere öffentliche und nichtöffentliche Stellen dürfen die Nummer nur im erforderlichen Umfang für Aufgaben, Geschäftszwecke oder Datenübermittlungen mit Finanzbehörden verarbeiten. Das ist keine freie Erlaubnis für jede Verknüpfung gespeicherter Daten. Für die Daten wirtschaftlich tätiger natürlicher Personen enthält Absatz 7 eine besondere Zweckbindung. Die Kenntnis der Nummer ersetzt diese Voraussetzungen nicht. Entscheidend bleiben verarbeitete Angabe, Stelle und konkreter Zweck.

Geänderte Stammdaten beim Finanzamt klären

Ändern sich Anschrift oder Betriebssitz, verweist das BZSt auf das zuständige Finanzamt. Dieses übermittelt die geänderten Daten elektronisch an das BZSt. Nach den amtlichen Hinweisen kann das BZSt diese Stammdaten nicht selbst ändern. Das betrifft die Pflege der bestehenden wirtschaftlichen Kennung, nicht eine frei gewählte neue Nummer. Eine weitere Betriebstätte ist von der Änderung eines bestehenden Standorts zu unterscheiden. Die Zuordnung zusätzlicher Merkmale bleibt ein eigener Vorgang. Eine Stammdatenberichtigung ersetzt deshalb nicht die Mitteilung eines neuen Unterscheidungsmerkmals.

Vorteile

  • einheitliche Kennung: Ein wirtschaftlich Tätiger wird dauerhaft unter einem Identifikationsmerkmal zugeordnet.
  • getrennte Einheiten: Zusätzliche gesetzliche Merkmale unterscheiden Tätigkeiten, Betriebe und Betriebstätten.
  • elektronische Mitteilung: Die Verordnung nutzt für bezeichnete Erstvergaben das vorgesehene ELSTER-Postfach.

Nachteile

  • stufenweise Verfügbarkeit: Ein gesetzlicher Einführungsbeginn garantiert keinen individuellen Mitteilungstermin.
  • getrennte Nummernarten: Die W-IdNr. ersetzt derzeit nicht automatisch die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer.
  • begrenzte Verarbeitung: Nummer und Stammdaten bleiben an ihre gesetzlichen Verwendungsbedingungen gebunden.
HINWEIS DER REDAKTION
Die Angaben beziehen sich auf die recherchierte Rechtslage für 2026. Spätere Änderungen und Besonderheiten des Einzelfalls können die steuerliche Beurteilung beeinflussen. Dieser Lexikoneintrag ersetzt keine individuelle Steuerberatung. Lassen Sie konkrete Verträge, Berechnungen und Gestaltungen von einem Steuerberater prüfen.

Fazit

Die Wirtschafts-Identifikationsnummer ordnet wirtschaftlich Tätige dauerhaft zu und unterscheidet einzelne Einheiten durch zusätzliche Merkmale. Die Fallstudien trennen eine tatsächlich erhaltene Erstmitteilung von einer noch ausstehenden weiteren Zuordnung. Gerade 2026 sind gesetzlicher Einführungsrahmen und operative Bereitstellung auseinanderzuhalten. Als praktische Vorbereitung können Sie vorhandene Mitteilungen, betroffene Einheiten und ELSTER-Postfach gemeinsam prüfen und mit der aktuellen amtlichen Verfahrensinformation abgleichen. Ein fehlendes Merkmal wird nicht eigenmächtig ergänzt. Persönliche Nummer, Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, Datenverarbeitung und Stammdatenberichtigung bleiben getrennte Fragen. Die Kennung bewirkt weder eine automatische Steuerbefreiung noch die Erledigung einer Erklärungspflicht.

Häufige Fragen (FAQ)

Was gilt nach Einstellung und Wiederaufnahme einer Tätigkeit?

Eine bereits mitgeteilte W-IdNr. bleibt nach den aktuellen BZSt-Hinweisen auch bei abgemeldeter Tätigkeit gültig. Bei Wiederaufnahme dieser Tätigkeit ist dieselbe Kennung zu verwenden. Eine andere wirtschaftliche Tätigkeit ist davon zu unterscheiden. Dafür beschreibt das BZSt eine spätere Zuordnung zusätzlicher Merkmale im Rahmen der stufenweisen Einführung. Die Abmeldung bedeutet daher nicht automatisch eine neue Grundkennung bei jeder späteren Aktivität. Das ist keine Aussage darüber, ob andere steuerliche Meldepflichten bereits erfüllt sind. Kennungsstatus und Tätigkeitsmeldung bleiben eigenständige Vorgänge mit unterschiedlichen Voraussetzungen.

Was gilt, wenn bereits eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer erteilt wurde?

Für bis zum 30. November 2024 erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummern sieht § 1 Absatz 2 WIdV die Zuteilung derselben Grundkennung als W-IdNr. vor. § 3 Absatz 1 regelt dazu die öffentliche Bekanntmachung des maßgeblichen Stichtags. Derselbe Aufbau oder dieselbe Grundziffernfolge bedeutet aber keinen Wegfall des umsatzsteuerlichen Merkmals. Nach der aktuellen BZSt-Information wird es parallel weiterverwendet. Das zusätzliche Unterscheidungsmerkmal gehört zur wirtschaftlichen Kennung, nicht automatisch zur Umsatzsteuer-Identifikationsnummer. Die geregelte Übernahme ist daher weder eine beliebige Nummernwahl noch eine allgemeine Zusammenlegung aller steuerlichen Identifikationsverfahren.

Was gilt ohne bisherige Umsatzsteuer-Identifikationsnummer?

§ 1 Absatz 3 WIdV erfasst umsatzsteuerlich registrierte wirtschaftlich Tätige und Unternehmer der Kleinunternehmerregelung ohne bis Ende November 2024 erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer. Der Verordnungstext nennt eine Zuteilung ab Dezember 2024 bei eingerichtetem passenden ELSTER-Konto. Für übrige Fälle nennt Absatz 4 Juli 2025. Diese rechtlichen Startdaten garantieren keinen bereits abgeschlossenen Einzelfall. Die aktuelle BZSt-Information beschreibt eine weitere operative Stufe ab dem vierten Quartal 2026. Dazu gehören bezeichnete Körperschaftsteuer- und Feststellungsfälle. Rechtsrahmen, Zugehörigkeit zur Vergabegruppe und tatsächlich erhaltene Mitteilung bleiben deshalb verschiedene Fragen.

Was gilt während der erstmaligen Vergabe für Steuerformulare?

Nach der aktuellen BZSt-Information ist die Angabe in steuerlichen Erklärungsvordrucken bis zum Abschluss der erstmaligen Vergabe optional. Wer noch keine W-IdNr. mitgeteilt bekommen hat, muss deshalb nicht allein wegen dieses fehlenden Merkmals einen bereits endgültig vergebenen Kennungsstatus unterstellen. Das betrifft die Nummernangabe während dieser Einführungsphase. Andere Erklärungspflichten oder Fristen entfallen dadurch nicht. Ebenso ist die erstmalige Vergabe von späteren zusätzlichen Unterscheidungsmerkmalen zu trennen. Die Mitteilung einer Grundkennung beantwortet nicht automatisch, ob bereits alle betrieblichen Einheiten gesonderte Merkmale erhalten haben. Eine eigenmächtige Ersatznummer ist keine behördliche Zuteilung.

Wann werden die gespeicherten Daten gelöscht?

Für die beim BZSt nach § 139c Absatz 3 bis 5a AO gespeicherten Daten enthält § 2 WIdV eine Löschregel [6]. Sie sind zu löschen, wenn die Finanzbehörden sie für ihre gesetzlichen Aufgaben nicht mehr benötigen. Spätestens erfolgt dies 20 Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die wirtschaftliche Tätigkeit beendet wurde. Das bedeutet nicht, dass jede Tätigkeitsabmeldung sämtliche Daten sofort löscht. Die Frist betrifft die bezeichneten gespeicherten Daten. Sie ist von der tatsächlichen Zuteilung weiterer Merkmale und von einer erneuten Mitteilung der Kennung zu unterscheiden.

Quellen

Über unsere*n Autor*in
Kirsten Weißbacher
Kirsten hat Germanistik in Hamburg studiert und im Anschluss ein Volontariat gemacht. Nach ihrem Start in der Unternehmenskommunikation eines lokalen Herstellers wechselte sie in die freiberufliche Tätigkeit. Seit Februar 2024 ist Kirsten bei Digitale Seiten und schreibt dort Ratgeber zu Handwerksthemen aller Art.