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Was sind Vollstreckungskosten?

Kirsten Weißbacher
Verfasst von Kirsten Weißbacher
Zuletzt aktualisiert: 23. Oktober 2026
Lesedauer: 10 Minuten

Alles auf einen Blick:

  • Vollstreckungskosten bestehen aus Gebühren und Auslagen.
  • Für das Mahnverfahren werden keine Kosten erhoben.
  • Seit 1. Oktober 2026 betragen Pfändungs- und Wegnahmegebühr jeweils 31,20 Euro.
  • Die reguläre Verwertungsgebühr beträgt seit diesem Datum 62,40 Euro.
  • Auch ein erfolgloser Pfändungsversuch kann gebührenpflichtig sein.

Vollstreckungskosten Definition

Vollstreckungskosten sind die Gebühren und Auslagen, die im steuerlichen Vollstreckungsverfahren erhoben werden. Nach § 337 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO) schuldet sie der Vollstreckungsschuldner [1]. Das ist die Person, gegen die vollstreckt wird. Für das Mahnverfahren werden dagegen keine Kosten erhoben. Die Kosten entstehen neben der durchzusetzenden Forderung und sind von deren ursprünglicher Festsetzung im Steuerbescheid zu unterscheiden. In der Kostenaufstellung sollten die gebührenauslösende Handlung, ihr Zeitpunkt und die gesetzlich vorgesehene Kostenart erkennbar sein. Prüfen Sie diese Angaben für jede Position, bevor Sie den ausgewiesenen Gesamtbetrag vergleichen.


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Wie werden Vollstreckungskosten berücksichtigt?

Gebührenarten und Änderung im Jahr 2026

Die Gebühren wurden zum 1. Oktober 2026 erhöht, Art. 15 und Art. 18 Abs. 1 des Änderungsgesetzes vom 20. Mai 2026 [2]. Die AO unterscheidet Pfändungs-, Wegnahme- und Verwertungsgebühren, § 338 AO [3]. Seit diesem Datum beträgt die Pfändungsgebühr 31,20 Euro, § 339 Abs. 3 AO [4]. Die Wegnahmegebühr beträgt ebenfalls 31,20 Euro, § 340 Abs. 3 Satz 1 AO [5]. Für die reguläre Verwertung gelten 62,40 Euro, § 341 Abs. 3 AO [6]. Zuvor betrugen diese Gebühren 28,60 Euro, 28,60 Euro beziehungsweise 57,20 Euro. Prüfen Sie deshalb den Entstehungszeitpunkt.

Gesetzliche Auslagen und ausgeschlossene Aufwendungen

Auslagen sind zusätzliche gesetzlich bezeichnete Aufwendungen. § 344 Abs. 1 AO nennt unter anderem Kosten für die Beförderung, Verwahrung und Beaufsichtigung gepfändeter Sachen [7]. Solche Kosten sind von der festen Gebühr zu trennen. Ihre Höhe kann vom tatsächlichen Aufwand abhängen. Nicht jede Aufwendung der Behörde darf jedoch dem Schuldner berechnet werden. Die Reisekosten des Vollziehungsbeamten und durch Aufwandsentschädigungen abgegoltene Auslagen sind nach § 345 AO nicht zu erstatten [8]. Ordnen Sie jede Position einer gesetzlichen Grundlage zu und vergleichen Sie Betrag, Anlass und Belege. Das erleichtert die Prüfung der Kostenaufstellung.

Praktische Beispiele

Beispiel 1: Pfändung, Verwertung und angenommene Transportkosten

Im Oktober 2026 wird bei einer Selbstständigen eine bewegliche Sache gepfändet und anschließend verwertet. Alle gebührenauslösenden Schritte liegen im Beispiel nach dem 1. Oktober. Es werden eine Pfändungsgebühr und die reguläre Verwertungsgebühr angesetzt. Zusätzlich werden tatsächlich angefallene, erstattungsfähige Beförderungskosten von 24,00 Euro ausdrücklich hypothetisch angenommen. Dieser Betrag ist kein gesetzlicher Pauschalsatz. Eine Wegnahmegebühr und weitere Auslagen fallen im Beispiel nicht an. Die ursprüngliche Steuerschuld und andere Zahlungspositionen bleiben außerhalb der Rechnung. Der betrachtete Kostenbetrag ergibt sich durch Addition der beiden gesetzlichen Gebühren und der angenommenen Transportauslage.

KostenpositionBetrag
Pfändungsgebühr31,20 Euro
Reguläre Verwertungsgebühr62,40 Euro
Beförderungskosten, hypothetisch angenommen24,00 Euro
Summe: 31,20 + 62,40 + 24,00117,60 Euro

Ergebnis: Die betrachteten Vollstreckungskosten betragen 117,60 Euro. Die Transportauslage ist eine Annahme, die Gebühren entsprechen der Rechtslage seit 1. Oktober 2026.

Beispiel 2: Verwertung wird ordnungsgemäß abgewendet

Ein Unternehmer hat im Oktober 2026 bereits eine Pfändungsgebühr ausgelöst. Nach Beginn der Schritte zur Ausführung des Verwertungsauftrags wendet er die Verwertung ordnungsgemäß ab. Beide Vorgänge liegen nach dem 1. Oktober. Für die abgewendete Verwertung sind nach § 341 Abs. 4 AO 31,20 Euro zu erheben. Die Pfändungsgebühr bleibt im Beispiel bestehen. Weitere Gebühren und Auslagen werden nicht angenommen. Die zugrunde liegende Schuld gehört nicht in diese Kostenrechnung. Erfassen Sie Pfändung und abgewendete Verwertung getrennt. Eine spätere Zahlung macht diese Handlungen nicht automatisch kostenfrei.

KostenpositionBetrag
Bereits entstandene Pfändungsgebühr31,20 Euro
Gebühr für abgewendete Verwertung31,20 Euro
Weitere Auslagen, im Beispiel ausgeschlossen0,00 Euro
Summe (2 × 31,20)62,40 Euro

Ergebnis: Die betrachteten Gebühren ergeben 62,40 Euro. Eine abgewendete Verwertung beseitigt bereits entstandene Gebühren nicht automatisch.

Ausnahmen und Besonderheiten

Gebühren trotz fehlender erfolgreicher Pfändung

Die Pfändungsgebühr kann auch ohne erfolgreich gepfändeten Gegenstand anfallen. § 339 Abs. 4 Satz 1 AO nennt beispielsweise einen erfolglosen Versuch, bei dem keine pfändbaren Gegenstände vorgefunden werden. Auch die Zahlung an den Vollziehungsbeamten zur Abwendung der Pfändung ist ausdrücklich erfasst. Wird auf andere Weise gezahlt, nachdem sich der Beamte an Ort und Stelle begeben hat, kann die Gebühr ebenfalls anfallen. Wird die Pfändung auf andere Weise abgewendet, wird nach Satz 2 keine Gebühr erhoben. Der genaue Ablauf ist daher entscheidend. Eine spätere Zahlung allein beantwortet die Kostenfrage nicht.

Mehrere Schuldner und dieselbe Gesamtschuld

Wird gegen mehrere Schuldner vollstreckt, sind die Gebühren grundsätzlich von jedem zu erheben, auch bei derselben Gelegenheit, § 342 Abs. 1 AO [9]. Für Gesamtschuldner gilt eine besondere Regel. Das sind Personen, die dieselbe Schuld jeweils schulden. Wird wegen dieser Gesamtschuld bei derselben Gelegenheit vollstreckt, werden Pfändungs-, Wegnahme- und Verwertungsgebühren nur einmal erhoben. Die betroffenen Personen schulden sie als Gesamtschuldner, § 342 Abs. 2 AO. Ob nur eine oder mehrere Gebührenpositionen entstehen, hängt deshalb vom rechtlichen Schuldverhältnis und der konkreten Vollstreckungssituation ab. Mehrere Beteiligte allein reichen für die Ausnahme nicht.

Vorteile

  • feste Gebührensätze: Gesetzliche Beträge ermöglichen eine nachvollziehbare Prüfung der angesetzten Gebühren.
  • kostenfreie Mahnung: Für das Mahnverfahren werden nach der AO keine Kosten erhoben.
  • begrenzte Erstattung: Bestimmte behördliche Aufwendungen, etwa Reisekosten des Vollziehungsbeamten, trägt der Schuldner nicht.

Nachteile

  • zusätzliche Belastung: Gebühren und Auslagen kommen zur durchzusetzenden Forderung hinzu.
  • erfolgloser Pfändungsversuch: Fehlende pfändbare Gegenstände verhindern die Pfändungsgebühr nicht automatisch.
  • veränderliche Auslagen: Tatsächlich anfallende erstattungsfähige Aufwendungen können den Betrag neben den festen Gebühren erhöhen.
HINWEIS DER REDAKTION
Die Angaben beziehen sich auf die recherchierte Rechtslage für 2026. Spätere Änderungen und Besonderheiten des Einzelfalls können die steuerliche Beurteilung beeinflussen. Dieser Lexikoneintrag ersetzt keine individuelle Steuerberatung. Lassen Sie konkrete Verträge, Berechnungen und Gestaltungen von einem Steuerberater prüfen.

Fazit

Vollstreckungskosten lassen sich prüfen, wenn Gebührenart, Entstehungszeitpunkt und Auslagen getrennt betrachtet werden. Im Jahr 2026 ist zusätzlich die Erhöhung zum 1. Oktober zu beachten. Die Rechnungen zeigen, wie gesetzliche Gebühren mit ausdrücklich angenommenen Auslagen zusammenwirken und warum eine abgewendete Verwertung noch Kosten auslösen kann. Eine kostenfreie Mahnung sagt dagegen nichts über spätere Vollstreckungshandlungen aus. Sichern Sie die Kostenaufstellung und ordnen Sie jede Position dem tatsächlichen Ablauf zu. Eine individuelle Prüfung kann klären, welcher Gebührentatbestand einschlägig ist, welche Auslagen erstattungsfähig sind und welche besondere Regel im konkreten Fall zu beachten bleibt.

Häufige Fragen (FAQ)

Wann entsteht eine Pfändungsgebühr?

Die Pfändungsgebühr entsteht bei der Vollstreckung durch den Vollziehungsbeamten, sobald dieser Schritte zur Ausführung des Vollstreckungsauftrags unternommen hat, § 339 Abs. 2 Nr. 1 AO. Für die Pfändung einer Forderung oder eines anderen Vermögensrechts nennt Nr. 2 dagegen die Zustellung der entsprechenden Verfügung. Es kommt daher nicht in jedem Fall erst auf eine erfolgreiche Verwertung oder einen Zahlungseingang an. Die Handlung und ihr Zeitpunkt müssen festgestellt werden. Prüfen Sie deshalb, welche Art von Pfändung vorliegt und welcher Ablauf dokumentiert ist. Das Datum einer späteren Kostenaufstellung allein ersetzt diese Prüfung nicht.

Welche Auslagen entstehen bei einer behördlichen Zustellung?

Für Zustellungen durch die Post mit Zustellungsurkunde werden die Entgelte als Auslagen erhoben. Stellt die Behörde selbst nach § 5 des Verwaltungszustellungsgesetzes zu [10], beträgt die Auslage 7,50 Euro, § 344 Abs. 1 Nr. 3 AO. Diese Zustellungsauslage ist von einer Pfändungs- oder Verwertungsgebühr zu unterscheiden. Sie entsteht nicht automatisch in jedem Vollstreckungsfall. Maßgeblich ist, welcher gesetzlich erfasste Zustellungsweg tatsächlich verwendet wurde. Prüfen Sie deshalb die konkrete Zustellung und den angesetzten Betrag. Die Transportauslage im ersten Rechenbeispiel betrifft eine andere Kostenart und legt keinen allgemeinen Preis für behördliche Zustellungen fest.

Wie werden gemeinsame Beförderungs- und Verwertungsauslagen verteilt?

Werden bei mehreren Vollstreckungsschuldnern gepfändete Sachen oder Tiere in einem einheitlichen Verfahren abgeholt und verwertet, sind die dabei entstehenden Auslagen auf die beteiligten Schuldner zu verteilen, § 344 Abs. 3 AO. Dabei müssen die besonderen Umstände des Einzelfalls berücksichtigt werden, vor allem Wert, Umfang und Gewicht der Gegenstände. Eine gleiche Aufteilung nach der bloßen Personenzahl ist deshalb kein allgemeiner gesetzlicher Maßstab. Die Auslagenverteilung ist außerdem von der Gebührenregel für Gesamtschuldner zu trennen. Lassen Sie sich die gemeinsame Maßnahme und die gewählte Verteilung nachvollziehbar erläutern, bevor nur der Gesamtbetrag verglichen wird.

Welche Frist gilt für den Kostenansatz?

Die Frist für den Ansatz der Kosten sowie die Aufhebung und Änderung beträgt nach § 346 Abs. 2 AO ein Jahr [11]. Sie beginnt mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Kosten entstanden sind. Ein rechtzeitig gestellter Aufhebungs- oder Änderungsantrag kann auch danach noch berücksichtigt werden. Der Bundesfinanzhof erläuterte im Urteil vom 25. Februar 2026, II R 38/23, dass dies eine spezielle Vollstreckungskostenregel ist [12]. Sie gilt nicht einfach für andere steuerliche Gebühren. Der Fristlauf ist deshalb anhand der konkreten Entstehung und des jeweils passenden Antrags zu prüfen.

Wie wirkt ein Einspruch gegen den Steuerbescheid auf die Vollstreckung?

Ein Einspruch gegen den Steuerbescheid hemmt die Vollziehung grundsätzlich nicht und hält insbesondere die Steuererhebung nicht auf, § 361 Abs. 1 Satz 1 AO [13]. Das verhindert deshalb nicht automatisch spätere Vollstreckungskosten. Eine Aussetzung der Vollziehung ist gesondert nach ihren gesetzlichen Voraussetzungen zu prüfen. Sie ist die vorläufige Unterbrechung der Umsetzung des angefochtenen Bescheids. Trennen Sie daher die Einwände gegen die Steuerfestsetzung von der Prüfung konkreter Kostenpositionen und der Frage vorläufigen Rechtsschutzes. Die bloße Einlegung des Einspruchs ersetzt weder eine Kostenprüfung noch eine bewilligte Aussetzung der Vollziehung.

Quellen

Über unsere*n Autor*in
Kirsten Weißbacher
Kirsten hat Germanistik in Hamburg studiert und im Anschluss ein Volontariat gemacht. Nach ihrem Start in der Unternehmenskommunikation eines lokalen Herstellers wechselte sie in die freiberufliche Tätigkeit. Seit Februar 2024 ist Kirsten bei Digitale Seiten und schreibt dort Ratgeber zu Handwerksthemen aller Art.