Alles auf einen Blick:
Der Verspätungszuschlag beträgt 0,25 Prozent der festgesetzten Steuer, mindestens jedoch 25 Euro für jeden angefangenen Monat der Verspätung bei Jahressteuererklärungen (§ 152 Abs. 5 Satz 2 AO).
Ein Verspätungszuschlag wird gemäß § 152 Abs. 2 AO zwingend festgesetzt, wenn eine Jahressteuererklärung nicht innerhalb von 14 Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres abgegeben wird (19 Monate bei steuerlicher Beratung).
Der Verspätungszuschlag darf höchstens 25.000 Euro betragen (§ 152 Abs. 10 AO).
Bei einer festgesetzten Steuer von null Euro oder einem Erstattungsfall entfällt der Verspätungszuschlag in der Regel gemäß § 152 Abs. 3 Nr. 2 und 3 AO.
Der Verspätungszuschlag ist eine steuerliche Nebenleistung gemäß § 3 Abs. 4 AO und wird mit Bekanntgabe seiner Festsetzung fällig.
Verspätungszuschlag Definition
Der Verspätungszuschlag ist eine steuerliche Nebenleistung gemäß § 3 Abs. 4 AO, die bei verspäteter Abgabe einer Steuererklärung festgesetzt wird. Er dient als Druckmittel zur fristgerechten Erfüllung der Erklärungspflichten und zum Ausgleich von Vorteilen, die durch die verspätete Abgabe entstehen (§ 152 Abs. 1 AO).
Wie wird der Verspätungszuschlag festgesetzt?
Die Festsetzung des Verspätungszuschlags erfolgt entweder als Ermessensentscheidung gemäß § 152 Abs. 1 AO oder zwingend kraft Gesetzes gemäß § 152 Abs. 2 AO.
Ermessensentscheidung (§ 152 Abs. 1 AO)
Gegen denjenigen, der seiner Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung nicht oder nicht fristgemäß nachkommt, kann ein Verspätungszuschlag festgesetzt werden. Die Festsetzung steht im Ermessen der Finanzbehörde. Ein Verschulden des Steuerpflichtigen ist nicht erforderlich, jedoch sind Entschuldigungsgründe vom Steuerpflichtigen glaubhaft zu machen (§ 152 Abs. 1 Satz 2 AO).
Zwingende Festsetzung (§ 152 Abs. 2 AO)
Ein Verspätungszuschlag ist abweichend von der Ermessensentscheidung zwingend festzusetzen, wenn eine Steuererklärung, die sich auf ein Kalenderjahr bezieht, nicht innerhalb folgender Fristen abgegeben wird:
| Fallkonstellation | Frist ab Ablauf des Kalenderjahres |
|---|---|
| Ohne steuerliche Beratung | 14 Monate |
| Mit steuerlicher Beratung (§ 149 Abs. 3 AO) | 19 Monate |
| Nach behördlicher Fristsetzung | Ablauf der gesetzten Frist |
Ergebnis: Bei Überschreitung dieser Fristen besteht kein Ermessensspielraum der Finanzbehörde.
Besondere Fristen für die Veranlagungszeiträume 2020 bis 2024
Für die Besteuerungszeiträume 2020 bis 2024 gelten aufgrund pandemiebedingter Sonderregelungen abweichende Fristen für die zwingende Festsetzung:
| Veranlagungszeitraum | Frist für zwingende Festsetzung |
|---|---|
| 2020 und 2021 | 20 Monate |
| 2022 | 19 Monate |
| 2023 | 17 Monate |
| 2024 | 16 Monate |
Ergebnis: Diese Sonderfristen sind letztmalig für den Veranlagungszeitraum 2024 anzuwenden.
Berechnung des Verspätungszuschlags
Die Höhe des Verspätungszuschlags richtet sich nach § 152 Abs. 5 bis 10 AO und variiert je nach Art der Steuererklärung.
Grundregel (§ 152 Abs. 5 Satz 1 AO)
Für allgemeine Steuererklärungen beträgt der Verspätungszuschlag für jeden angefangenen Monat der Verspätung 0,25 Prozent der festgesetzten Steuer, mindestens jedoch 10 Euro.
Jahressteuererklärungen (§ 152 Abs. 5 Satz 2 AO)
Für Steuererklärungen, die sich auf ein Kalenderjahr oder auf einen gesetzlich bestimmten Zeitpunkt beziehen, beträgt der Verspätungszuschlag für jeden angefangenen Monat der Verspätung 0,25 Prozent der um die festgesetzten Vorauszahlungen und die anzurechnenden Steuerabzugsbeträge verminderten festgesetzten Steuer, mindestens jedoch 25 Euro.
Gesonderte Feststellungen und Gewerbesteuererklärungen (§ 152 Abs. 6 AO)
Für Erklärungen zur gesonderten Feststellung und Gewerbesteuermessbetragserklärungen beträgt der Verspätungszuschlag pauschal 25 Euro für jeden angefangenen Monat der Verspätung.
Höchstbetrag (§ 152 Abs. 10 AO)
Der Verspätungszuschlag ist auf volle Euro abzurunden und darf höchstens 25.000 Euro betragen.
Praktische Beispiele
Beispiel 1: Einkommensteuererklärung ohne Steuerberater
Ein Steuerpflichtiger gibt seine Einkommensteuererklärung 2024 erst am 15. Dezember 2025 ab. Ohne Steuerberater endet die Abgabefrist am 31. Juli 2025. Die festgesetzte Einkommensteuer beträgt 8.000 Euro, die Vorauszahlungen betrugen 5.000 Euro.
| Position | Berechnung |
|---|---|
| Festgesetzte Steuer | 8.000 Euro |
| − Vorauszahlungen | 5.000 Euro |
| = Bemessungsgrundlage | 3.000 Euro |
| Verspätung (01.08. bis 15.12.) | 5 Monate |
| 0,25 % × 3.000 Euro × 5 Monate | 37,50 Euro |
| Mindestbetrag: 25 Euro × 5 Monate | 125 Euro |
| Verspätungszuschlag (höherer Betrag) | 125 Euro |
Ergebnis: Der Verspätungszuschlag beträgt 125 Euro, da der Mindestbetrag höher ist als die prozentuale Berechnung.
Beispiel 2: Hohe Steuernachzahlung
Ein Steuerpflichtiger mit Einkünften aus Vermietung gibt seine Einkommensteuererklärung 2024 erst am 30. November 2025 ab (4 Monate Verspätung). Die festgesetzte Steuer beträgt 50.000 Euro, die Vorauszahlungen betrugen 10.000 Euro.
| Position | Berechnung |
|---|---|
| Festgesetzte Steuer | 50.000 Euro |
| − Vorauszahlungen | 10.000 Euro |
| = Bemessungsgrundlage | 40.000 Euro |
| Verspätung | 4 Monate |
| 0,25 % × 40.000 Euro × 4 Monate | 400 Euro |
| Mindestbetrag: 25 Euro × 4 Monate | 100 Euro |
| Verspätungszuschlag (höherer Betrag) | 400 Euro |
Ergebnis: Der Verspätungszuschlag beträgt 400 Euro, da die prozentuale Berechnung höher ist als der Mindestbetrag.
Beispiel 3: Feststellungserklärung einer GbR
Eine GbR gibt ihre Feststellungserklärung 2024 erst am 31. Oktober 2025 ab (3 Monate nach Fristablauf am 31. Juli 2025).
| Position | Berechnung |
|---|---|
| Art der Erklärung | Gesonderte Feststellung |
| Verspätung | 3 Monate |
| Pauschalbetrag gemäß § 152 Abs. 6 AO | 25 Euro × 3 Monate |
| Verspätungszuschlag | 75 Euro |
Ergebnis: Der Verspätungszuschlag beträgt pauschal 75 Euro unabhängig von der Höhe der festgestellten Einkünfte.
Ausnahmen und Besonderheiten
Ausschluss der Festsetzung (§ 152 Abs. 3 AO)
Ein Verspätungszuschlag ist gemäß § 152 Abs. 3 AO trotz Fristüberschreitung nicht zwingend festzusetzen, wenn:
Das Finanzamt die Frist zur Abgabe der Steuererklärung verlängert hat und die Steuererklärung innerhalb der verlängerten Frist abgegeben wurde (§ 152 Abs. 3 Nr. 1 AO).
Die festgesetzte Steuer null Euro oder negativ ist (§ 152 Abs. 3 Nr. 2 AO).
Die festgesetzte Steuer die festgesetzten Vorauszahlungen und die anzurechnenden Steuerabzugsbeträge nicht übersteigt, also ein Erstattungsfall vorliegt (§ 152 Abs. 3 Nr. 3 AO).
Es sich um monatlich oder vierteljährlich abzugebende Steueranmeldungen oder bestimmte Lohnsteuer-Anmeldungen handelt (§ 152 Abs. 3 Nr. 4 AO).
Anpassung bei Änderung der Steuerfestsetzung (§ 152 Abs. 12 AO)
Wird die zugrundeliegende Steuerfestsetzung aufgehoben oder geändert, ist auch der Verspätungszuschlag entsprechend anzupassen. Anders als beim Säumniszuschlag erfolgt hier also eine Korrektur.
Rechtsfähige Personenvereinigungen (§ 152 Abs. 4 Satz 3 AO)
Bei Erklärungen zur gesonderten und einheitlichen Feststellung gemäß § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a AO ist der Verspätungszuschlag bei rechtsfähigen Personenvereinigungen vorrangig gegen die Personenvereinigung selbst festzusetzen (Regelung ab 1. Januar 2024).
Entschuldigungsgründe bei Ermessensentscheidung
Im Anwendungsbereich des § 152 Abs. 1 AO sind Entschuldigungsgründe vom Steuerpflichtigen glaubhaft zu machen. Das Versäumnis ist regelmäßig nicht entschuldbar, wenn Steuererklärungen wiederholt nicht fristgemäß abgegeben wurden oder bewilligte Fristverlängerungen nicht eingehalten wurden.
Abgrenzung zum Säumniszuschlag
Der Verspätungszuschlag betrifft die verspätete Abgabe der Steuererklärung (§ 152 AO), während der Säumniszuschlag die verspätete Zahlung der Steuer sanktioniert (§ 240 AO). Beide Zuschläge können nebeneinander anfallen.
Vorteile
automatische Korrektur: Bei Änderung der Steuerfestsetzung wird auch der Verspätungszuschlag entsprechend angepasst gemäß § 152 Abs. 12 AO.
keine Festsetzung bei Erstattung: Bei einem Erstattungsfall oder einer festgesetzten Steuer von null Euro entfällt der Verspätungszuschlag gemäß § 152 Abs. 3 AO.
gedeckelter Höchstbetrag: Der Verspätungszuschlag ist auf maximal 25.000 Euro begrenzt.
mögliche Fristverlängerung: Bei rechtzeitiger Beantragung einer Fristverlängerung entfällt der Verspätungszuschlag für den Verlängerungszeitraum.
Ermessen bei erstmaliger Verspätung: Im Anwendungsbereich des § 152 Abs. 1 AO kann die Finanzbehörde bei erstmaliger und geringfügiger Verspätung von der Festsetzung absehen.
Nachteile
hoher Mindestbetrag: Mindestens 25 Euro pro Monat bei Jahressteuererklärungen, unabhängig von der Höhe der Steuerschuld.
angefangene Monate: Auch wenige Tage Verspätung lösen den vollen Monatszuschlag aus.
zwingende Festsetzung: Bei Überschreitung der 14- bzw. 19-Monats-Frist besteht kein Ermessensspielraum der Finanzbehörde.
kumulative Belastung: Bei längerer Verspätung summiert sich der Zuschlag schnell auf mehrere hundert Euro.
kein Verschuldenserfordernis: Der Verspätungszuschlag kann auch ohne Verschulden des Steuerpflichtigen festgesetzt werden.
Fazit
Der Verspätungszuschlag nach § 152 AO stellt ein wirksames Instrument zur Durchsetzung der Erklärungspflichten dar. Mit mindestens 25 Euro pro Monat bei Jahressteuererklärungen und einer prozentualen Bemessung von 0,25 Prozent der verminderten festgesetzten Steuer kann sich der Zuschlag bei längerer Verspätung erheblich summieren. Besonders relevant ist die zwingende Festsetzung bei Überschreitung der 14-Monats-Frist (bzw. 19 Monate bei Beraterfällen), die keinen Ermessensspielraum lässt. Steuerpflichtige sollten daher Abgabefristen sorgfältig überwachen und bei absehbaren Verzögerungen rechtzeitig eine Fristverlängerung beantragen, um den Verspätungszuschlag zu vermeiden oder zumindest zu minimieren.
Häufige Fragen (FAQ)
Wie hoch ist der Verspätungszuschlag bei der Einkommensteuererklärung?
Der Verspätungszuschlag für Jahressteuererklärungen beträgt gemäß § 152 Abs. 5 Satz 2 AO für jeden angefangenen Monat der Verspätung 0,25 Prozent der um Vorauszahlungen und Steuerabzugsbeträge verminderten festgesetzten Steuer, mindestens jedoch 25 Euro. Bei einer Nachzahlung von 4.000 Euro und drei Monaten Verspätung beträgt der Zuschlag somit mindestens 75 Euro (3 × 25 Euro), da der Mindestbetrag höher ist als 0,25 % × 4.000 Euro × 3 = 30 Euro.
Wann wird ein Verspätungszuschlag zwingend festgesetzt?
Ein Verspätungszuschlag wird gemäß § 152 Abs. 2 AO zwingend festgesetzt, wenn eine Jahressteuererklärung nicht innerhalb von 14 Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres abgegeben wird. Bei Steuerpflichtigen, die steuerlich beraten werden, verlängert sich diese Frist auf 19 Monate gemäß § 149 Abs. 3 AO. Bei Überschreitung dieser Fristen besteht kein Ermessen der Finanzbehörde.
Wann entfällt der Verspätungszuschlag trotz verspäteter Abgabe?
Gemäß § 152 Abs. 3 AO entfällt der Verspätungszuschlag insbesondere, wenn das Finanzamt die Frist verlängert hat, wenn die festgesetzte Steuer null Euro beträgt oder negativ ist, oder wenn ein Erstattungsfall vorliegt, bei dem die festgesetzte Steuer die Vorauszahlungen und Steuerabzugsbeträge nicht übersteigt.
Wie unterscheidet sich der Verspätungszuschlag vom Säumniszuschlag?
Der Verspätungszuschlag gemäß § 152 AO sanktioniert die verspätete Abgabe der Steuererklärung, während der Säumniszuschlag gemäß § 240 AO die verspätete Zahlung der Steuer betrifft. Der Säumniszuschlag beträgt 1 Prozent pro Monat des rückständigen Steuerbetrags, der Verspätungszuschlag hingegen 0,25 Prozent der festgesetzten Steuer mit einem Mindestbetrag von 25 Euro. Beide Zuschläge können nebeneinander anfallen.
Welcher Höchstbetrag gilt für den Verspätungszuschlag?
Der Verspätungszuschlag darf gemäß § 152 Abs. 10 AO höchstens 25.000 Euro betragen. Der Betrag ist auf volle Euro abzurunden. Diese Obergrenze gilt unabhängig von der Dauer der Verspätung und der Höhe der festgesetzten Steuer.
Wird der Verspätungszuschlag bei Änderung des Steuerbescheids angepasst?
Gemäß § 152 Abs. 12 AO ist der Verspätungszuschlag anzupassen, wenn die zugrundeliegende Steuerfestsetzung aufgehoben oder geändert wird und dies Auswirkungen auf die Höhe des Verspätungszuschlags hat. Dies unterscheidet den Verspätungszuschlag vom Säumniszuschlag, bei dem bereits verwirkte Zuschläge bei Änderung der Steuerfestsetzung unberührt bleiben.
Welche Fristen gelten für die Steuererklärung 2024?
Für die Einkommensteuererklärung 2024 gilt ohne Steuerberater eine Abgabefrist bis zum 31. Juli 2025 gemäß § 149 Abs. 2 AO. Mit Steuerberater verlängert sich die Frist auf den 30. April 2026. Der Verspätungszuschlag wird zwingend festgesetzt, wenn die Erklärung nicht binnen 16 Monaten (Sonderregelung für VZ 2024) nach Ablauf des Kalenderjahres abgegeben wird.
Quellen & weiterführende Informationen
Bundesministerium der Justiz. "§ 152 AO – Verspätungszuschlag." https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__152.html Zugriff am 2. Dezember 2025.
Bundesministerium der Justiz. "§ 149 AO – Abgabe der Steuererklärungen." https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__149.html Zugriff am 2. Dezember 2025.
Bundesfinanzministerium. "Amtliches AO-Handbuch – AEAO zu § 152." https://ao.bundesfinanzministerium.de Zugriff am 2. Dezember 2025.
Bundesfinanzministerium. "Anwendungsfragen zur Verlängerung der Steuererklärungsfristen für die Besteuerungszeiträume 2020 bis 2024." BStBl I 2022, 1273. Zugriff am 2. Dezember 2025.
Bundesfinanzhof. "BFH-Urteil vom 13.04.2010, IX R 43/09 – Ermessensentscheidung beim Verspätungszuschlag." https://www.bundesfinanzhof.de Zugriff am 2. Dezember 2025.