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Was ist der Verlustausgleich?

Kirsten Weißbacher
Verfasst von Kirsten Weißbacher
Zuletzt aktualisiert: 20. Januar 2026
Lesedauer: 10 Minuten

Alles auf einen Blick

  • Der Verlustausgleich ermöglicht die Verrechnung negativer mit positiven Einkünften innerhalb eines Veranlagungszeitraums gemäß § 2 Abs. 3 EStG.
  • Beim horizontalen Verlustausgleich werden positive und negative Einkünfte derselben Einkunftsart miteinander verrechnet.
  • Beim vertikalen Verlustausgleich werden verbleibende negative Einkünfte mit positiven Einkünften anderer Einkunftsarten ausgeglichen.
  • Für bestimmte Einkunftsarten bestehen Verlustausgleichsbeschränkungen, insbesondere bei Kapitalvermögen gemäß § 20 Abs. 6 EStG und privaten Veräußerungsgeschäften gemäß § 23 Abs. 3 EStG.
  • Nicht ausgeglichene Verluste können als Verlustrücktrag (bis zu 1 Million Euro bei Einzelveranlagung) oder Verlustvortrag in andere Veranlagungszeiträume übertragen werden gemäß § 10d EStG.

Verlustausgleich Definition

Der Verlustausgleich ist die Verrechnung negativer Einkünfte mit positiven Einkünften desselben Veranlagungszeitraums zur Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte gemäß § 2 Abs. 3 EStG. Er dient der Berücksichtigung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen und erfolgt von Amts wegen durch das Finanzamt.

Wie wird der Verlustausgleich berücksichtigt?

Der Verlustausgleich erfolgt in zwei Stufen bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte. Zunächst werden innerhalb jeder der sieben Einkunftsarten die positiven und negativen Ergebnisse miteinander verrechnet (horizontaler Verlustausgleich). In einem zweiten Schritt werden die verbleibenden positiven und negativen Salden der verschiedenen Einkunftsarten gegeneinander aufgerechnet (vertikaler Verlustausgleich).

Systematik des Verlustausgleichs

StufeBezeichnungBeschreibung
1. Stufehorizontaler VerlustausgleichVerrechnung innerhalb derselben Einkunftsart
2. Stufevertikaler VerlustausgleichVerrechnung zwischen verschiedenen Einkunftsarten

Ergebnis: Der Verlustausgleich führt zur Summe der Einkünfte, die nach Abzug des Altersentlastungsbetrags, des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende und des Freibetrags nach § 13 Abs. 3 EStG den Gesamtbetrag der Einkünfte ergibt.

Die sieben Einkunftsarten gemäß § 2 Abs. 1 EStG

Der Verlustausgleich kann grundsätzlich zwischen folgenden Einkunftsarten erfolgen:

  1. Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft (§§ 13–14a EStG)
  2. Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§§ 15–17 EStG)
  3. Einkünfte aus selbständiger Arbeit (§ 18 EStG)
  4. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (§ 19 EStG)
  5. Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 20 EStG)
  6. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (§ 21 EStG)
  7. Sonstige Einkünfte (§§ 22–23 EStG)

Praktische Beispiele

Beispiel 1: Horizontaler und vertikaler Verlustausgleich

Ein Steuerpflichtiger erzielt folgende Einkünfte im Veranlagungszeitraum 2025:

EinkunftsartBetrag
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit55.000 Euro
Einkünfte aus Gewerbebetrieb (Betrieb A)20.000 Euro
Einkünfte aus Gewerbebetrieb (Betrieb B)−35.000 Euro
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung8.000 Euro
BerechnungBetrag
horizontaler Verlustausgleich Gewerbebetrieb: 20.000 Euro − 35.000 Euro−15.000 Euro
+ Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit55.000 Euro
+ Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung8.000 Euro
= vertikaler Verlustausgleich: 55.000 Euro + 8.000 Euro − 15.000 Euro48.000 Euro
= Summe der Einkünfte48.000 Euro

Ergebnis: Der Verlust aus Gewerbebetrieb B mindert zunächst den Gewinn aus Gewerbebetrieb A (horizontal). Der verbleibende Verlust von 15.000 Euro wird dann mit den positiven Einkünften aus anderen Einkunftsarten verrechnet (vertikal).

Beispiel 2: Verlustausgleich bei Ehegatten

Ein zusammenveranlagtes Ehepaar erzielt folgende Einkünfte im Veranlagungszeitraum 2025:

EinkunftsartEhemannEhefrau
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit60.000 Euro45.000 Euro
Einkünfte aus Gewerbebetrieb−80.000 Euro
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung12.000 Euro
BerechnungBetrag
Einkünfte Ehemann: 60.000 Euro − 80.000 Euro−20.000 Euro
+ Einkünfte Ehefrau: 45.000 Euro + 12.000 Euro57.000 Euro
= gemeinsame Summe der Einkünfte37.000 Euro
= Summe der Einkünfte nach § 26b EStG37.000 Euro

Ergebnis: Bei der Zusammenveranlagung gemäß § 26b EStG können die negativen Einkünfte des einen Ehegatten mit den positiven Einkünften des anderen Ehegatten ausgeglichen werden. Die Verrechnung erfolgt auf die für die Ehegatten günstigste Weise.

Beispiel 3: Verlustausgleichsbeschränkung bei Kapitalvermögen

Ein Steuerpflichtiger erzielt folgende Einkünfte im Veranlagungszeitraum 2025:

EinkunftsartBetrag
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit70.000 Euro
Verlust aus Aktienverkäufen−25.000 Euro
Dividendeneinnahmen3.000 Euro
Zinserträge2.000 Euro
Berechnung KapitalvermögenBetrag
Aktienverluste (nur mit Aktiengewinnen verrechenbar)−25.000 Euro
Dividenden + Zinsen5.000 Euro
− Sparer-Pauschbetrag1.000 Euro
= steuerpflichtige Kapitalerträge (ohne Aktien)4.000 Euro
verbleibender Verlustvortrag Aktien25.000 Euro
= Summe der Einkünfte (ohne Kapitalvermögen)70.000 Euro

Ergebnis: Gemäß § 20 Abs. 6 Satz 4 EStG dürfen Verluste aus der Veräußerung von Aktien nur mit Gewinnen aus der Veräußerung von Aktien verrechnet werden. Ein vertikaler Verlustausgleich mit anderen Einkünften ist ausgeschlossen. Der Aktienverlust wird als Verlustvortrag festgestellt.

Ausnahmen und Besonderheiten

Verlustausgleichsbeschränkung bei Kapitalvermögen (§ 20 Abs. 6 EStG)

Verluste aus Kapitalvermögen dürfen nicht mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden. Innerhalb der Einkünfte aus Kapitalvermögen gilt: Verluste aus der Veräußerung von Aktien dürfen nur mit Gewinnen aus der Veräußerung von Aktien verrechnet werden (§ 20 Abs. 6 Satz 4 EStG). Die bis 2024 geltende Beschränkung für Verluste aus Termingeschäften und Totalverlusten (§ 20 Abs. 6 Satz 5 und 6 EStG a.F.) wurde durch das Jahressteuergesetz 2024 aufgehoben.

Verlustausgleichsbeschränkung bei privaten Veräußerungsgeschäften (§ 23 Abs. 3 EStG)

Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften dürfen gemäß § 23 Abs. 3 Satz 7 EStG nur mit Gewinnen aus privaten Veräußerungsgeschäften desselben Kalenderjahres ausgeglichen werden. Ein vertikaler Verlustausgleich mit anderen Einkünften ist ausgeschlossen. Verbleibende Verluste können in das unmittelbar vorangegangene Jahr zurückgetragen oder in Folgejahre vorgetragen werden.

Verlustausgleichsbeschränkung bei Kommanditisten (§ 15a EStG)

Verluste eines Kommanditisten dürfen gemäß § 15a Abs. 1 EStG nur ausgeglichen werden, soweit kein negatives Kapitalkonto entsteht oder sich erhöht. Soweit der Verlust nicht ausgleichsfähig ist, wird er als verrechenbarer Verlust festgestellt und mindert künftige Gewinne aus derselben Beteiligung.

Verlustausgleichsbeschränkung bei Steuerstundungsmodellen (§ 15b EStG)

Verluste im Zusammenhang mit Steuerstundungsmodellen dürfen gemäß § 15b Abs. 1 EStG weder mit Einkünften aus Gewerbebetrieb noch mit anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden. Sie mindern nur Einkünfte aus derselben Einkunftsquelle in Folgejahren. Die Regelung greift, wenn die prognostizierten Verluste 10 Prozent des eingesetzten Kapitals übersteigen.

Negative Einkünfte mit Bezug zu Drittstaaten (§ 2a EStG)

Negative Einkünfte aus bestimmten Quellen in Drittstaaten (außerhalb der EU) dürfen gemäß § 2a Abs. 1 EStG nur mit positiven Einkünften derselben Art aus demselben Staat ausgeglichen werden. Dies betrifft insbesondere Verluste aus passiven Tätigkeiten wie der Vermietung unbeweglichen Vermögens oder der Beteiligung an ausländischen Kapitalgesellschaften.

Verlustabzug bei nicht ausgeglichenen Verlusten (§ 10d EStG)

Können negative Einkünfte im Veranlagungszeitraum nicht vollständig ausgeglichen werden, erfolgt auf Antrag ein Verlustrücktrag in das unmittelbar vorangegangene Jahr (bis zu 1 Million Euro bei Einzelveranlagung, 2 Millionen Euro bei Zusammenveranlagung). Alternativ oder ergänzend können die Verluste in Folgejahre vorgetragen werden, wobei der Abzug bis 1 Million Euro unbeschränkt und darüber hinaus mit 70 Prozent des übersteigenden Betrags möglich ist.

Vorteile

  • steuerliche Entlastung bei wirtschaftlichen Verlusten: Negative Einkünfte mindern die Steuerlast durch Verrechnung mit positiven Einkünften.

  • automatische Berücksichtigung durch das Finanzamt: Der Verlustausgleich erfolgt von Amts wegen ohne gesonderten Antrag des Steuerpflichtigen.

  • Verrechnung zwischen Ehegatten: Bei Zusammenveranlagung können Verluste des einen Ehegatten mit Gewinnen des anderen ausgeglichen werden.

  • zeitliche Flexibilität durch Verlustabzug: Nicht ausgeglichene Verluste können in andere Veranlagungszeiträume übertragen werden (Verlustrücktrag oder Verlustvortrag).

  • Berücksichtigung der Leistungsfähigkeit: Das Prinzip der Besteuerung nach wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit wird durch den Verlustausgleich gewahrt.

Nachteile

  • eingeschränkte Verrechnung bei Kapitalvermögen: Verluste aus Kapitalvermögen können nicht mit anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden.

  • besondere Beschränkung für Aktienverluste: Verluste aus Aktienveräußerungen sind nur mit Aktiengewinnen verrechenbar.

  • keine Verrechnung bei privaten Veräußerungsgeschäften: Verluste aus Spekulationsgeschäften können nur innerhalb dieser Einkunftsart ausgeglichen werden.

  • komplexe Regelungen bei Personengesellschaften: Die Verlustausgleichsbeschränkung nach § 15a EStG erfordert eine aufwendige Kapitalkontennachverfolgung.

  • Mindestbesteuerung bei hohen Verlustvorträgen: Der Verlustabzug ist oberhalb von 1 Million Euro auf 70 Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte beschränkt.

HINWEIS DER REDAKTION
Unser Steuerlexikon basiert auf dem jeweils aktuellen Stand von Rechtsprechung und Gesetzgebung zum Zeitpunkt der Erstellung. Da sich steuerliche Regelungen dynamisch entwickeln, können spätere Anpassungen erforderlich sein. Wir verfolgen Änderungen kontinuierlich und aktualisieren die Inhalte regelmäßig. Bitte prüfen Sie aktuelle Rechtsgrundlagen oder konsultieren Sie bei Bedarf einen Steuerberater.


Fazit

Der Verlustausgleich nach § 2 Abs. 3 EStG ermöglicht die Verrechnung negativer mit positiven Einkünften innerhalb eines Veranlagungszeitraums und ist ein wesentliches Instrument zur Berücksichtigung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit. Er erfolgt in zwei Stufen: zunächst horizontal innerhalb derselben Einkunftsart, dann vertikal zwischen verschiedenen Einkunftsarten. Für bestimmte Bereiche wie Kapitalvermögen, private Veräußerungsgeschäfte und Beteiligungen an Kommanditgesellschaften bestehen jedoch gesetzliche Einschränkungen. Nicht ausgeglichene Verluste können gemäß § 10d EStG als Verlustrücktrag oder Verlustvortrag in andere Veranlagungszeiträume übertragen werden.

Häufige Fragen (FAQ)

Was ist der Unterschied zwischen horizontalem und vertikalem Verlustausgleich?

Der horizontale Verlustausgleich findet innerhalb derselben Einkunftsart statt, beispielsweise werden Gewinne und Verluste aus verschiedenen Gewerbebetrieben miteinander verrechnet. Der vertikale Verlustausgleich erfolgt zwischen verschiedenen Einkunftsarten, etwa wenn ein verbleibender Verlust aus Gewerbebetrieb mit Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit verrechnet wird. Der horizontale Verlustausgleich geht dem vertikalen immer vor.

Können Verluste aus Kapitalvermögen mit dem Gehalt verrechnet werden?

Gemäß § 20 Abs. 6 Satz 1 EStG dürfen Verluste aus Kapitalvermögen nicht mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten wie dem Gehalt ausgeglichen werden. Sie können nur mit positiven Einkünften aus Kapitalvermögen verrechnet oder als Verlustvortrag in Folgejahre übertragen werden. Eine zusätzliche Beschränkung gilt für Aktienverluste, die nur mit Aktiengewinnen verrechnet werden dürfen.

Wie funktioniert der Verlustausgleich bei zusammenveranlagten Ehegatten?

Bei der Zusammenveranlagung nach § 26b EStG werden die Einkünfte beider Ehegatten zusammengerechnet. Dabei können negative Einkünfte des einen Ehegatten mit positiven Einkünften des anderen ausgeglichen werden. Das Finanzamt führt die Verrechnung auf die für die Ehegatten günstigste Weise durch, da § 2 Abs. 3 EStG keine bestimmte Reihenfolge vorschreibt.

Was passiert mit Verlusten, die nicht im selben Jahr ausgeglichen werden können?

Nicht ausgeglichene Verluste können gemäß § 10d EStG in andere Veranlagungszeiträume übertragen werden. Der Verlustrücktrag in das Vorjahr ist bis zu 1 Million Euro bei Einzelveranlagung (2 Millionen Euro bei Zusammenveranlagung) möglich. Alternativ können die Verluste unbefristet vorgetragen werden, wobei der Abzug bis 1 Million Euro unbeschränkt und darüber hinaus mit 70 Prozent des übersteigenden Gesamtbetrags der Einkünfte erfolgt.

Welche Verlustausgleichsbeschränkungen gelten für Kommanditisten?

Gemäß § 15a EStG können Kommanditisten Verluste nur ausgleichen, soweit kein negatives Kapitalkonto entsteht oder sich erhöht. Verluste, die zu einem negativen Kapitalkonto führen würden, werden als verrechenbare Verluste festgestellt und können nur mit künftigen Gewinnen aus derselben Beteiligung verrechnet werden. Dadurch wird der steuerliche Verlustausgleich auf den Betrag begrenzt, mit dem der Kommanditist tatsächlich wirtschaftlich belastet ist.

Wann greift die Verlustausgleichsbeschränkung bei Steuerstundungsmodellen?

Die Beschränkung nach § 15b EStG greift, wenn ein Steuerstundungsmodell vorliegt, bei dem die prognostizierten Verluste in der Anfangsphase mehr als 10 Prozent des eingesetzten Kapitals betragen. In diesem Fall dürfen die Verluste weder mit anderen gewerblichen Einkünften noch mit anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden. Sie mindern nur künftige Einkünfte aus derselben Einkunftsquelle.

Können Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften mit Mieteinnahmen verrechnet werden?

Gemäß § 23 Abs. 3 Satz 7 EStG dürfen Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften nur mit Gewinnen aus privaten Veräußerungsgeschäften desselben Kalenderjahres ausgeglichen werden. Eine Verrechnung mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten wie Vermietung und Verpachtung ist ausgeschlossen. Verbleibende Verluste können jedoch ins Vorjahr zurückgetragen oder in Folgejahre vorgetragen und dort mit entsprechenden Gewinnen verrechnet werden.

Quellen

Bundesministerium der Justiz. "§ 2 EStG – Umfang der Besteuerung, Begriffsbestimmungen." https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__2.html Zugriff am 2. Dezember 2025.

Bundesministerium der Justiz. "§ 10d EStG – Verlustabzug." https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__10d.html Zugriff am 2. Dezember 2025.

Bundesministerium der Justiz. "§ 20 EStG – Einkünfte aus Kapitalvermögen." https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__20.html Zugriff am 2. Dezember 2025.

Bundesministerium der Justiz. "§ 15a EStG – Verluste bei beschränkter Haftung." https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__15a.html Zugriff am 2. Dezember 2025.

Bundesministerium der Finanzen. "Amtliches Einkommensteuer-Handbuch 2023 – § 10d Verlustabzug." https://esth.bundesfinanzministerium.de/esth/2023/ Zugriff am 2. Dezember 2025.

Bundesfinanzhof. "Beschluss vom 07.06.2024 – VIII B 113/23 (AdV) – Verlustverrechnungsbeschränkung bei Termingeschäften." https://www.bundesfinanzhof.de Zugriff am 2. Dezember 2025.

Über unsere*n Autor*in
Kirsten Weißbacher
Kirsten hat Germanistik in Hamburg studiert und im Anschluss ein Volontariat gemacht. Nach ihrem Start in der Unternehmenskommunikation eines lokalen Herstellers wechselte sie in die freiberufliche Tätigkeit. Seit Februar 2024 ist Kirsten bei Digitale Seiten und schreibt dort Ratgeber zu Handwerksthemen aller Art.