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Was ist eine Verböserung?

Kirsten Weißbacher
Verfasst von Kirsten Weißbacher
Zuletzt aktualisiert: 23. Oktober 2026
Lesedauer: 9 Minuten

Alles auf einen Blick:

  • Die Finanzbehörde prüft die Sache beim Einspruch erneut in vollem Umfang.
  • Eine Verschlechterung setzt einen begründeten Hinweis und Gelegenheit zur Äußerung voraus.
  • Der Einspruch kann bis zur Bekanntgabe der Entscheidung zurückgenommen werden.
  • Andere gesetzliche Änderungsbefugnisse und Bindungswirkungen bleiben gesondert zu prüfen.

Verböserung Definition

Verböserung bezeichnet die nachteilige Änderung eines angefochtenen Verwaltungsakts im Einspruchsverfahren. Sie kann eintreten, obwohl der Steuerpflichtige mit seinem Einspruch eine günstigere Entscheidung erreichen wollte. Die Finanzbehörde prüft die Sache vollständig und darf den Bescheid zum Nachteil des Einspruchsführers ändern, aber nur nach einem Hinweis auf die mögliche Verschlechterung unter Angabe der Gründe und nach eingeräumter Gelegenheit zur Äußerung. Das regelt § 367 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO). Gemeint ist die behördliche Einspruchsentscheidung, nicht jede spätere Steueränderung oder eine gerichtliche Entscheidung [1].


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Wie wird die Verböserung berücksichtigt?

Vollständige Prüfung und Anhörung

Die Einspruchsprüfung beschränkt sich nicht darauf, den vom Steuerpflichtigen beanstandeten Punkt isoliert zu kontrollieren. § 367 Abs. 2 Satz 1 AO verlangt eine erneute Prüfung der Sache in vollem Umfang. Erkennt die Finanzbehörde dabei einen möglichen Nachteil, darf sie den angefochtenen Verwaltungsakt nicht ohne Weiteres verschlechtern. Sie muss zuvor auf die Möglichkeit einer verbösernden Entscheidung hinweisen, die Gründe angeben und Gelegenheit zur Äußerung geben. Die Stellungnahme kann daher noch vor der Entscheidung die behördliche Beurteilung beeinflussen. Ein günstiger Ausgang des Einspruchs ist jedoch nicht garantiert.

Entscheidung oder Rücknahme

Für den nicht abgeholfenen Teil ist eine Einspruchsentscheidung erforderlich. Sie muss begründet, mit Rechtsbehelfsbelehrung versehen und schriftlich oder elektronisch erteilt werden [2]. Bis zu ihrer Bekanntgabe kann der Einspruch zurückgenommen werden. Maßgeblich ist die Bekanntgabe, nicht allein die behördeninterne Fertigstellung oder Absendung. Die Rücknahme hat den Verlust des eingelegten Einspruchs zur Folge [3]. Sie ist aber kein allgemeiner Schutz vor späteren Änderungen des Steuerbescheids. Andere gesetzliche Änderungsbefugnisse sind nach ihren eigenen Voraussetzungen zu prüfen, statt aus dem beendeten Rechtsbehelf eine umfassende Änderungssperre abzuleiten [4].

Praktische Beispiele

Beispiel 1: Hinweis auf mögliche Verschlechterung

Im fiktiven Fall legt eine Steuerpflichtige 2026 gegen ihren Einkommensteuerbescheid Einspruch ein, weil eine Aufwendung fehlt. Die Finanzbehörde entdeckt bei vollständiger Prüfung einen weiteren Umstand, der nach den einschlägigen Steuervorschriften tatsächlich zu einer höheren Festsetzung führt. Sie weist vor ihrer Entscheidung auf diese mögliche Verschlechterung hin, nennt die maßgeblichen Gründe und räumt Gelegenheit zur Äußerung ein. Die Steuerpflichtige antwortet, nimmt den Einspruch aber bis zur Bekanntgabe der Entscheidung nicht zurück. Der Fall unterstellt die materiellen Voraussetzungen der Steueränderung und die Einhaltung der Verfahrensschritte.

AspektEinordnung
VollprüfungAnderer möglicher Nachteil erkannt
HinweisGründe mitgeteilt
ÄußerungGelegenheit eingeräumt
RücknahmeVor Bekanntgabe nicht erfolgt
Mögliches ErgebnisNachteilige Entscheidung zulässig, wenn Voraussetzungen erfüllt

Ergebnis: Der Einspruch kann trotz des Hinweises nachteilig entschieden werden.

Beispiel 2: Rücknahme vor Bekanntgabe

Ein Steuerpflichtiger greift im hypothetischen Fall 2026 mit einem Einspruch einen Punkt seines Steuerbescheids an. Noch bevor die Finanzbehörde eine Einspruchsentscheidung bekannt gibt, erklärt er die Rücknahme. Der Fall unterstellt, dass die Erklärung wirksam und rechtzeitig zugeht. Damit entfällt die Entscheidung über den zurückgenommenen Einspruch, und der Steuerpflichtige verliert diesen Rechtsbehelf. Er darf daraus jedoch nicht ableiten, dass der Bescheid unter allen Umständen unverändert bleibt. Eine eigenständige Änderungsbefugnis kann nach ihren jeweiligen gesetzlichen Voraussetzungen weiterhin in Betracht kommen. Ob sie greift, ist getrennt vom beendeten Einspruch zu prüfen.

AspektEinordnung
ZeitpunktVor Bekanntgabe
Folge für EinspruchRechtsbehelf verloren
Entscheidung nach § 367Keine Entscheidung über zurückgenommenen Einspruch
Andere ÄnderungGesonderte Rechtsgrundlage prüfen

Ergebnis: Die Rücknahme beendet den Einspruch, nicht pauschal jede Änderungsmöglichkeit.

Ausnahmen und Besonderheiten

Angriff gegen einen Änderungsbescheid

Wird ein bereits unanfechtbarer Verwaltungsakt durch einen neuen Verwaltungsakt geändert, ist der Angriff grundsätzlich auf den Umfang der Änderung beschränkt. § 351 Abs. 1 AO lässt eine weitergehende Anfechtung zu, wenn sich aus den Vorschriften über Aufhebung und Änderung etwas anderes ergibt. Die vollständige Prüfung nach § 367 AO eröffnet deshalb nicht automatisch alle bestandskräftigen Teile eines Bescheids erneut. Praktisch muss zuerst geklärt werden, ob der angefochtene Bescheid einen unanfechtbaren Bescheid ändert und welche Änderungspunkte tatsächlich betroffen sind. Maßgeblich bleibt die jeweilige Änderungsnorm [5].

Grundlagen- und Folgebescheid, andere Änderungsvorschriften

Entscheidungen eines Grundlagenbescheids können nach § 351 Abs. 2 AO nur durch Anfechtung dieses Bescheids angegriffen werden, nicht nochmals durch den Folgebescheid. Davon zu unterscheiden sind selbstständige Änderungsbefugnisse. Für nicht vorläufige und nicht unter Vorbehalt der Nachprüfung ergangene Steuerbescheide erlaubt § 172 Abs. 1 AO eine Änderung nur in den dort genannten Fällen. Dazu zählt unter bestimmten Voraussetzungen die Zustimmung oder ein Antrag, dem der Sache nach entsprochen wird. Rücknahme eines Einspruchs hebt diese eigenständigen Grenzen weder auf noch beseitigt sie pauschal jede Änderungsmöglichkeit.

Vorteile

  • begründeter Hinweis: Der Hinweis muss Gründe nennen und eröffnet Gelegenheit, vor der Entscheidung Stellung zu nehmen.
  • mögliche Rücknahme: Bis zur Bekanntgabe kann der Einspruch zurückgenommen werden, allerdings mit Rechtsbehelfsverlust.
  • begründete Entscheidung: Die Einspruchsentscheidung muss begründet und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung schriftlich oder elektronisch erteilt werden.

Nachteile

  • vollständige Prüfung: Die Prüfung umfasst die ganze Sache und kann einen bislang nicht beanstandeten Nachteil sichtbar machen.
  • verlorener Rechtsbehelf: Eine Rücknahme beendet den eingelegten Einspruch und dessen Entscheidungsmöglichkeit.
  • getrennte Änderungsbefugnisse: Rücknahme schließt gesetzliche Änderungsmöglichkeiten außerhalb des Einspruchs nicht pauschal aus.
HINWEIS DER REDAKTION
Die Angaben beziehen sich auf die recherchierte Rechtslage für 2026. Spätere Änderungen und Besonderheiten des Einzelfalls können die steuerliche Beurteilung beeinflussen. Dieser Lexikoneintrag ersetzt keine individuelle Steuerberatung. Lassen Sie konkrete Verträge, Berechnungen und Gestaltungen von einem Steuerberater prüfen.

Fazit

Die Redaktion empfiehlt, einen Verböserungshinweis anhand seiner Gründe und des angefochtenen Bescheids zu prüfen. Klären Sie, welche Feststellungen die höhere Steuer tragen sollen, und nutzen Sie die Gelegenheit zur Äußerung. Wägen Sie vor Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung ab, ob der Einspruch fortgeführt oder wirksam zurückgenommen werden soll. Berücksichtigen Sie dabei den Verlust des Rechtsbehelfs und mögliche eigenständige Änderungsbefugnisse. Bei Änderungsbescheiden und Grundlagenbescheiden sind zusätzlich die Angriffsmöglichkeiten abzugrenzen. Eine Rücknahme ersetzt deshalb keine Prüfung der materiellen Steuerfrage und schützt nicht pauschal vor späteren Änderungen.

Häufige Fragen (FAQ)

Welche Behörde entscheidet über den Einspruch?

Über den Einspruch entscheidet grundsätzlich die Finanzbehörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat. Ist für den Steuerfall nachträglich eine andere Finanzbehörde zuständig geworden, entscheidet diese. § 367 Abs. 1 AO lässt § 26 Satz 2 ausdrücklich unberührt. Für Steuerverwaltungsakte, die eine Behörde aufgrund gesetzlicher Vorschrift für die zuständige Finanzbehörde erlassen hat, entscheidet die zuständige Finanzbehörde ebenfalls über den Einspruch. Die handelnde Behörde darf dem Einspruch auch abhelfen. Diese Zuständigkeitsregel bestimmt, wer das Verfahren führt, nicht, ob eine nachteilige Änderung materiell gerechtfertigt ist.

Wann ist eine Teilentscheidung möglich?

Eine Finanzbehörde kann vorab über Teile eines Einspruchs entscheiden, wenn eine solche Teilentscheidung sachdienlich ist. In der Entscheidung muss sie bestimmen, hinsichtlich welcher Teile keine Bestandskraft eintreten soll. Die Vorschrift erlaubt damit eine vorgezogene Entscheidung über abtrennbare Einspruchsteile, aber nicht ohne die gesetzlich verlangte Kennzeichnung der offenen Teile. Wer eine solche Entscheidung erhält, sollte deshalb genau feststellen, welche Streitpunkte sie erfasst und welche ausdrücklich von der Bestandskraft ausgenommen sind. Die Möglichkeit betrifft den Verfahrensablauf und ist nicht mit einer nachteiligen Änderung gleichzusetzen.

Wann können Einsprüche durch Allgemeinverfügung zurückgewiesen werden?

Anhängige Einsprüche zu einer bereits höchstrichterlich entschiedenen Rechtsfrage können durch Allgemeinverfügung insoweit zurückgewiesen werden, wenn ihnen nach dem Verfahrensausgang nicht abgeholfen werden kann. § 367 Absatz 2b AO nennt Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs, Bundesverfassungsgerichts und Bundesfinanzhofs. Zuständig ist die oberste Finanzbehörde. Die Allgemeinverfügung wird im Bundessteuerblatt und auf den Internetseiten des Bundesfinanzministeriums veröffentlicht. Sie gilt am Tag nach Herausgabe des Bundessteuerblatts als bekannt gegeben. Die besondere Klagefrist endet ein Jahr nach Bekanntgabe. Diese kollektive Zurückweisung ist von einer individuellen Verböserung zu unterscheiden.

Welche Wirkung hat der Einspruch auf die Festsetzungsfrist?

Wird ein Steuerbescheid mit Einspruch angefochten, läuft die Festsetzungsfrist grundsätzlich nicht ab, bevor über den Rechtsbehelf unanfechtbar entschieden ist. Nach § 171 Abs. 3a AO betrifft die Hemmung den gesamten Steueranspruch, nicht nur den ausdrücklich beanstandeten Betrag. Das gilt nicht, soweit der Rechtsbehelf unzulässig ist. Die Vorschrift erfasst auch eine Einlegung nach Ablauf der Festsetzungsfrist. Diese Fristenwirkung beantwortet weder die Erfolgsaussichten des Einspruchs noch die Zulässigkeit einer Verböserung. Für die materielle Entscheidung und deren Verfahrensschutz bleiben die jeweiligen Voraussetzungen gesondert maßgeblich [6].

Wann kann ein Antrag zugunsten des Steuerpflichtigen berücksichtigt werden?

§ 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a AO betrifft bestimmte nicht vorläufige und nicht unter Nachprüfungsvorbehalt stehende Steuerbescheide. Eine Änderung zugunsten des Steuerpflichtigen aufgrund seiner Zustimmung oder seines Antrags setzt grundsätzlich die Erklärung vor Ablauf der Einspruchsfrist oder eine Abhilfe voraus. Nach Bestätigung oder Änderung durch Einspruchsentscheidung genügt insoweit eine Erklärung vor Ablauf der Klagefrist. Nach § 364b Abs. 2 in der Einspruchsentscheidung ausgeschlossene Erklärungen und Beweismittel bleiben dabei unberücksichtigt. Die Regel verlängert die Einspruchsfrist selbst nicht.

Quellen

  • [1] Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und Bundesamt für Justiz, § 367 AO – Einzelnorm. Zugegriffen 16. Oktober 2026.
  • [2] Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und Bundesamt für Justiz, § 366 AO – Einzelnorm. Zugegriffen 16. Oktober 2026.
  • [3] Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und Bundesamt für Justiz, § 362 AO – Einzelnorm. Zugegriffen 16. Oktober 2026.
  • [4] Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und Bundesamt für Justiz, § 172 AO – Einzelnorm. Zugegriffen 16. Oktober 2026.
  • [5] Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und Bundesamt für Justiz, § 351 AO – Einzelnorm. Zugegriffen 16. Oktober 2026.
  • [6] Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und Bundesamt für Justiz, § 171 AO – Einzelnorm. Zugegriffen 16. Oktober 2026.
Über unsere*n Autor*in
Kirsten Weißbacher
Kirsten hat Germanistik in Hamburg studiert und im Anschluss ein Volontariat gemacht. Nach ihrem Start in der Unternehmenskommunikation eines lokalen Herstellers wechselte sie in die freiberufliche Tätigkeit. Seit Februar 2024 ist Kirsten bei Digitale Seiten und schreibt dort Ratgeber zu Handwerksthemen aller Art.