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Was ist der Veräußerungsfreibetrag?

Kirsten Weißbacher
Verfasst von Kirsten Weißbacher
Zuletzt aktualisiert: 23. Oktober 2026
Lesedauer: 9 Minuten

Alles auf einen Blick:

  • Der Freibetrag erfordert einen Antrag und entweder ein Alter ab 55 Jahren oder dauernde Berufsunfähigkeit im sozialversicherungsrechtlichen Sinne.
  • Der Freibetrag wird derselben steuerpflichtigen Person nur einmal gewährt.
  • Bis zu 45.000 Euro können steuerfrei bleiben. Oberhalb von 136.000 Euro Veräußerungsgewinn sinkt der Freibetrag, ab 181.000 Euro entfällt er.
  • Die Regeln gelten entsprechend für bestimmte Gewinne aus selbständiger Arbeit und Land- und Forstwirtschaft.

Veräußerungsfreibetrag Definition

Der Veräußerungsfreibetrag ist der steuerfreie Teil eines begünstigten Gewinns aus einem Betriebsverkauf oder einer Betriebsaufgabe. Nach § 16 Absatz 4 Einkommensteuergesetz (EStG) können auf Antrag bis zu 45.000 Euro des Gewinns steuerfrei bleiben [1]. Voraussetzung ist, dass die steuerpflichtige Person das 55. Lebensjahr vollendet hat oder im sozialversicherungsrechtlichen Sinne dauernd berufsunfähig ist. Jede Person kann den Freibetrag grundsätzlich nur einmal nutzen. Er wird vom Gewinn abgezogen und nicht unmittelbar von der Einkommensteuer. Der Verkauf einzelner betrieblicher Gegenstände genügt dafür nicht.


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Wie wird der Veräußerungsfreibetrag berücksichtigt?

Welche Veräußerungen kommen in Betracht?

Begünstigt sind insbesondere Gewinne aus dem Verkauf eines ganzen Gewerbebetriebs, eines Teilbetriebs oder eines gesamten Mitunternehmeranteils (§ 16 Absatz 1 EStG). Ein Mitunternehmer ist ein Gesellschafter, der steuerlich als Unternehmer des Betriebs gilt. Verkauft er seinen gesamten Anteil, kann der persönliche Freibetrag greifen. Auch die Aufgabe eines Betriebs oder eines gesamten Mitunternehmeranteils wird nach § 16 Absatz 3 EStG als Veräußerung behandelt. Bei einer Betriebsaufgabe können die einzelnen Gegenstände aus dem Betriebsvermögen verkauft oder in das Privatvermögen übernommen werden.

Wie wird der Freibetrag berechnet?

Vom Veräußerungspreis werden zunächst die Veräußerungskosten und der steuerliche Wert des Betriebsvermögens beziehungsweise des Anteils abgezogen (§ 16 Absatz 2 EStG). Auf den so ermittelten Gewinn wird der Freibetrag angewendet. Bis zu einem Gewinn von 136.000 Euro beträgt er höchstens 45.000 Euro. Für jeden Euro oberhalb dieser Grenze sinkt er um einen Euro. Bei 181.000 Euro Gewinn bleibt deshalb kein Freibetrag mehr übrig. Liegt der Gewinn unter 45.000 Euro, kann höchstens dieser Gewinn steuerfrei bleiben. Ein darüber hinausgehender Betrag wird nicht ausgezahlt.

Praktische Beispiele

Beispiel 1: vom Kaufpreis zum begünstigten Gewinn

Eine 56-jährige Einzelunternehmerin verkauft 2026 ihren gesamten Gewerbebetrieb mit allen wesentlichen Betriebsgrundlagen für 160.000 Euro. Im angenommenen Fall fallen 10.000 Euro Veräußerungskosten an. Der steuerliche Wert des Betriebsvermögens beträgt 50.000 Euro. Beteiligungen an Kapitalgesellschaften und laufende Gewinnbestandteile sind nicht enthalten. Die Unternehmerin hat den Freibetrag bisher nicht genutzt und beantragt ihn für diesen Verkauf. Nach Abzug der Kosten und des Vermögenswerts liegt der Gewinn unter 136.000 Euro. Sie kann daher den vollen Freibetrag abziehen. Einkommensteuer und weitere Abgaben werden nicht berechnet.

Berechnung: 160.000 Euro − 10.000 Euro − 50.000 Euro = 100.000 Euro Veräußerungsgewinn. 100.000 Euro − 45.000 Euro = 55.000 Euro steuerpflichtiger Veräußerungsgewinn.

RechenschrittBetrag
Veräußerungspreis160.000 Euro
Abzüglich der Veräußerungskosten10.000 Euro
Abzüglich des steuerlichen Betriebsvermögenswerts50.000 Euro
Veräußerungsgewinn100.000 Euro
Abzüglich des Freibetrags45.000 Euro
Steuerpflichtiger Veräußerungsgewinn55.000 Euro

Ergebnis: Von 100.000 Euro Veräußerungsgewinn bleiben 55.000 Euro steuerpflichtig. Wie viel Einkommensteuer darauf entfällt, hängt von der persönlichen Steuersituation und möglichen Tarifermäßigungen ab.

Beispiel 2: Abschmelzung bei 160.000 Euro

Ein 58-jähriger Mitunternehmer verkauft 2026 seinen gesamten Anteil an einer Personengesellschaft. Sämtliche wesentlichen Betriebsgrundlagen werden übertragen, auch soweit sie ihm persönlich gehören. Im angenommenen Fall beträgt der bereits ermittelte Veräußerungsgewinn 160.000 Euro. Anders als im ersten Beispiel bezeichnet dieser Betrag den Gewinn, nicht den Kaufpreis. Laufende Gewinnbestandteile und Gewinne aus Kapitalgesellschaftsanteilen sind nicht enthalten. Der Verkäufer beantragt den Freibetrag erstmals. Da sein Gewinn die Grenze von 136.000 Euro überschreitet, wird der Freibetrag gekürzt. Einkommensteuer, Gewerbesteuer und weitere Abgaben werden nicht berechnet.

Berechnung: 160.000 Euro − 136.000 Euro = 24.000 Euro Kürzung. 45.000 Euro − 24.000 Euro = 21.000 Euro Freibetrag. 160.000 Euro − 21.000 Euro = 139.000 Euro steuerpflichtiger Veräußerungsgewinn.

RechenschrittBetrag
Veräußerungsgewinn160.000 Euro
Gewinn oberhalb von 136.000 Euro: Kürzungsbetrag24.000 Euro
Verbleibender Freibetrag21.000 Euro
Steuerpflichtiger Veräußerungsgewinn139.000 Euro

Ergebnis: Statt 45.000 Euro sind nur 21.000 Euro abziehbar. Der steuerpflichtige Veräußerungsgewinn beträgt damit 139.000 Euro.

Ausnahmen und Besonderheiten

Wann zählt ein Gewinn nicht zum begünstigten Veräußerungsgewinn?

Wer nur einen Teil seines Mitunternehmeranteils verkauft, erzielt daraus laufenden Gewinn (§ 16 Absatz 1 Satz 2 EStG). Dieser wird nicht durch den Veräußerungsfreibetrag begünstigt. Eine weitere Grenze gilt, wenn auf Verkäufer- und Käuferseite dieselben Personen als Unternehmer oder Mitunternehmer beteiligt sind: Soweit das der Fall ist, behandelt § 16 Absatz 2 Satz 3 EStG den Gewinn ebenfalls als laufenden Gewinn. Bei gemischten Vorgängen muss deshalb zwischen begünstigten und nicht begünstigten Gewinnteilen unterschieden werden. Das Alter des Verkäufers allein macht einen solchen Gewinnteil nicht begünstigt.

Was gilt für andere Einkunftsarten und den Steuertarif?

Bei land- und forstwirtschaftlichen Veräußerungen gelten die Regeln entsprechend. Wird allerdings der Freibetrag nach § 14a Absatz 1 EStG gewährt, ist der Freibetrag nach § 16 Absatz 4 ausgeschlossen (§ 14 Absatz 1 EStG) [2]. Für bestimmte Veräußerungen des Vermögens, das einer selbständigen Tätigkeit dient, verweist § 18 Absatz 3 EStG ebenfalls auf diese Regelung [3]. Davon zu unterscheiden ist die Tarifermäßigung nach § 34 EStG: Sie kann die Steuer auf begünstigte Gewinne ermäßigen [4]. Ob sie greift, muss unabhängig vom Freibetrag geprüft werden.

Vorteile

  • steuerfreier Gewinnanteil: Bei erfüllten Voraussetzungen können bis zu 45.000 Euro des Veräußerungsgewinns steuerfrei bleiben.
  • altersunabhängiger Zugang: Bei dauernder Berufsunfähigkeit im sozialversicherungsrechtlichen Sinne ist die Begünstigung auch vor dem 55. Geburtstag möglich.
  • weitere Einkunftsarten: Die Regeln können auch für bestimmte selbständige und landwirtschaftliche Veräußerungsgewinne gelten.

Nachteile

  • persönliche Voraussetzungen: Ein Betriebsverkauf allein genügt nicht. Alter beziehungsweise Berufsunfähigkeit und Antrag müssen hinzukommen.
  • begrenzte Nutzung: Nicht ausgeschöpfte Freibeträge lassen sich nicht für spätere Verkäufe aufheben.
  • sinkende Entlastung: Mit zunehmendem Veräußerungsgewinn kann der Freibetrag bis auf null sinken.
HINWEIS DER REDAKTION
Die Angaben beziehen sich auf die recherchierte Rechtslage für 2026. Spätere Änderungen und Besonderheiten des Einzelfalls können die steuerliche Beurteilung beeinflussen. Dieser Lexikoneintrag ersetzt keine individuelle Steuerberatung. Lassen Sie konkrete Verträge, Berechnungen und Gestaltungen von einem Steuerberater prüfen.

Fazit

Für den Veräußerungsfreibetrag kommt es auf den steuerlichen Gewinn und die persönlichen Voraussetzungen an. Der Kaufpreis allein sagt noch nichts über die Höhe der Entlastung aus. Die beiden Beispiele zeigen, wie Kosten, Vermögenswert und Abschmelzgrenze das Ergebnis beeinflussen. Wer einen Betrieb oder Gesellschaftsanteil verkauft, sollte außerdem klären, ob der Freibetrag bereits genutzt wurde. Halten Sie diese Angaben für die Steuererklärung bereit. Lassen Sie vor einem Verkauf prüfen, welcher Gewinn begünstigt ist, wie hoch der verfügbare Freibetrag ausfällt und ob zusätzlich eine Tarifermäßigung möglich ist.

Häufige Fragen (FAQ)

Wie oft kann ich den Freibetrag nutzen?

Der Freibetrag steht Ihnen grundsätzlich nur einmal zu, auch wenn Sie Einkünfte aus verschiedenen betrieblichen oder selbständigen Tätigkeiten erzielen. Nach den amtlichen Einkommensteuer-Hinweisen können Sie nicht genutzte Teile nicht auf einen anderen Verkauf übertragen [5]. Eine frühere Gewährung für Veräußerungen vor dem 1. Januar 1996 bleibt nach der dort erläuterten Übergangsregel allerdings unberücksichtigt. Für die besondere Tarifermäßigung nach § 34 Absatz 3 EStG gilt eine eigene Einmaligkeitsregel. Die Nutzung des Freibetrags und die Nutzung dieser Tarifermäßigung sind getrennt zu betrachten.

Was gilt bei mehreren Veräußerungen im selben Jahr?

Bei mehreren Betriebsverkäufen im selben Jahr können Sie den Freibetrag nach den amtlichen Hinweisen nur für einen einzigen Veräußerungsgewinn beanspruchen. Das gilt auch für mehrere Teilbetriebe oder Mitunternehmeranteile sowie für Betriebsaufgaben. Anders liegt der Fall, wenn mehrere Personen an einem verkauften Betrieb beteiligt sind: Für jeden Mitunternehmer werden die persönlichen Voraussetzungen gesondert geprüft. Zunächst wird sein Anteil am Veräußerungsgewinn festgestellt. Ob er den Freibetrag erhält, entscheidet sich bei seiner Einkommensteuerveranlagung. Die einmalige Nutzung betrifft somit die einzelne Person und nicht die Personengesellschaft als Ganzes.

Wie lässt sich dauernde Berufsunfähigkeit nachweisen?

Wer noch keine 55 Jahre alt ist, kann bei dauernder Berufsunfähigkeit im sozialversicherungsrechtlichen Sinne begünstigt sein. Für den Nachweis sind nicht ausschließlich amtliche Unterlagen zulässig. Nach dem BFH-Urteil vom 14. Dezember 2022, X R 10/21, darf das Gericht auch fachärztliche Gutachten und andere medizinische Unterlagen berücksichtigen [6]. Daraus muss sich ergeben, dass die Berufsunfähigkeit tatsächlich dauerhaft vorliegt. Ein bescheinigter Grad der Behinderung genügt dafür allein nicht. Das Urteil betrifft das Steuerjahr 2012. Eine gesundheitliche Einschränkung führt daher nicht automatisch zum Anspruch auf den Freibetrag.

Was gilt bei einer Betriebsunterbrechung oder Verpachtung?

Wenn Sie Ihren Betrieb vorübergehend nicht selbst führen oder ihn im Ganzen verpachten, gilt er deshalb noch nicht als aufgegeben. § 16 Absatz 3b EStG verlangt grundsätzlich eine ausdrückliche Aufgabeerklärung oder entsprechende Tatsachen, die dem Finanzamt bekannt werden. Geben Sie eine Aufgabeerklärung ab, kann der gewählte Aufgabezeitpunkt rückwirkend anerkannt werden, wenn die Erklärung spätestens drei Monate danach eingeht. Andernfalls zählt grundsätzlich ihr Eingang beim Finanzamt. Entscheidend für den Freibetrag ist ein begünstigter Aufgabegewinn. Die bloße Einstellung Ihrer bisherigen Tätigkeit reicht dafür nicht aus.

Welche Gewinnteile sind von einer Tarifermäßigung ausgenommen?

Beim Teileinkünfteverfahren bleiben bestimmte Gewinne aus Kapitalgesellschaftsanteilen teilweise steuerfrei. Ihr steuerpflichtiger Teil ist nach § 34 Absatz 2 Nummer 1 EStG von der Tarifbegünstigung ausgenommen. Der übrige Veräußerungsgewinn ist dadurch nicht automatisch ausgeschlossen. Eine mögliche Tarifermäßigung ist die Fünftelregelung: Sie mildert rechnerisch die Steuerprogression, also die steigende Steuerbelastung bei höherem Einkommen. Sie entfällt für die genannten Veräußerungseinkünfte, wenn darauf ganz oder teilweise § 6b oder § 6c angewendet wird (§ 34 Absatz 1 Satz 4 EStG). Der Freibetrag allein garantiert deshalb noch keine zusätzliche Tarifentlastung.

Quellen

Über unsere*n Autor*in
Kirsten Weißbacher
Kirsten hat Germanistik in Hamburg studiert und im Anschluss ein Volontariat gemacht. Nach ihrem Start in der Unternehmenskommunikation eines lokalen Herstellers wechselte sie in die freiberufliche Tätigkeit. Seit Februar 2024 ist Kirsten bei Digitale Seiten und schreibt dort Ratgeber zu Handwerksthemen aller Art.