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Was ist die Übungsleiterpauschale?

Kirsten Weißbacher
Verfasst von Kirsten Weißbacher
Zuletzt aktualisiert: 11. März 2026
Lesedauer: 7 Minuten

Alles auf einen Blick

  • Die Übungsleiterpauschale beträgt seit 2026 bis zu 3.300 Euro pro Kalenderjahr.
  • Begünstigt sind bestimmte nebenberufliche Tätigkeiten, etwa als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer, in der nebenberuflichen Kunst oder in der Pflege alter, kranker Menschen oder von Menschen mit Behinderungen.
  • Die Tätigkeit muss gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen und im Dienst oder Auftrag einer öffentlichen oder steuerbegünstigten Einrichtung ausgeübt werden.
  • Nach den Lohnsteuer-Hinweisen gilt eine Tätigkeit regelmäßig als nebenberuflich, wenn sie höchstens ein Drittel einer vergleichbaren Vollzeittätigkeit oder regelmäßig nicht mehr als 14 Stunden pro Woche umfasst.
  • Der Freibetrag ist ein Jahresbetrag, gilt auch bei mehreren begünstigten Tätigkeiten nur einmal und wird nicht zeitanteilig gekürzt.

Übungsleiterpauschale Definition

Die Übungsleiterpauschale ist der steuerfreie Jahresbetrag für Einnahmen aus bestimmten nebenberuflichen Tätigkeiten, etwa als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer, Künstler oder in der Pflege. Seit 2026 bleiben bis zu 3.300 Euro pro Jahr steuerfrei, wenn die Voraussetzungen des § 3 Nr. 26 EStG erfüllt sind.

Wie wird die Übungsleiterpauschale berücksichtigt?

Zuerst ist zu prüfen, ob die Tätigkeit überhaupt unter § 3 Nr. 26 EStG fällt. Begünstigt sind insbesondere Tätigkeiten als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher oder Betreuer, vergleichbare Tätigkeiten, nebenberufliche künstlerische Tätigkeiten sowie die nebenberufliche Pflege alter, kranker Menschen oder von Menschen mit Behinderungen. Nach den Lohnsteuer-Hinweisen müssen Übungsleiter-, Ausbilder-, Erzieher- und Betreuertätigkeiten durch persönlichen Kontakt geprägt und pädagogisch ausgerichtet sein.

Zusätzlich muss die Tätigkeit nebenberuflich sein. Nach der Verwaltungsauffassung ist das regelmäßig der Fall, wenn sie bezogen auf das Kalenderjahr nicht mehr als ein Drittel der Arbeitszeit eines vergleichbaren Vollzeiterwerbs beansprucht oder die regelmäßige Wochenarbeitszeit nicht mehr als 14 Stunden beträgt. Ein steuerlicher Hauptberuf ist dafür nicht zwingend erforderlich.

Außerdem braucht es einen begünstigten Auftraggeber. Die Tätigkeit muss im Dienst oder Auftrag einer juristischen Person des öffentlichen Rechts in der Europäischen Union, im Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz oder für eine steuerbegünstigte Einrichtung ausgeübt werden. Die Tätigkeit selbst muss der Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke im Sinne der §§ 52 bis 54 AO dienen.

Sind die Voraussetzungen erfüllt, bleiben im Kalenderjahr insgesamt bis zu 3.300 Euro steuerfrei. Der Jahresbetrag gilt nur einmal, auch wenn mehrere begünstigte Tätigkeiten nebeneinander ausgeübt werden. Er wird nicht zeitanteilig gekürzt, wenn die Tätigkeit nur wenige Monate dauert. Im Lohnsteuerabzug kann der Jahresbetrag auf mehrere Dienst- oder Auftragsverhältnisse verteilt werden; dafür ist eine schriftliche Bestätigung gegenüber dem Arbeitgeber erforderlich.

Praktische Beispiele

Beispiel 1: Trainerin im gemeinnützigen Sportverein

Formel: 2.800 € − 2.800 € = 0 €

PostenBetrag
Einnahmen als Trainerin2.800 €
Steuerfreier Teil nach § 3 Nr. 26 EStG− 2.800 €
Steuerpflichtige Einnahmen0 €

Ergebnis: Die Vergütung bleibt vollständig steuerfrei, weil die Einnahmen den Jahresbetrag von 3.300 Euro nicht übersteigen.

Beispiel 2: Dozent an einer kommunalen Volkshochschule

Formel: 4.600 € − 3.300 € = 1.300 €

PostenBetrag
Einnahmen als Dozent4.600 €
Übungsleiterpauschale− 3.300 €
Steuerpflichtige Einnahmen1.300 €

Ergebnis: Bis zu 3.300 Euro bleiben steuerfrei; der übersteigende Teil von 1.300 Euro ist steuerpflichtig.

Beispiel 3: Zwei begünstigte Tätigkeiten in einem Kalenderjahr

Formel: 2.000 € + 1.800 € = 3.800 €; 3.800 € − 3.300 € = 500 €

PostenBetrag
Einnahmen als Jugendtrainer bei Verein A2.000 €
Einnahmen als Kursleiter bei Verein B1.800 €
Gesamte Einnahmen3.800 €
Übungsleiterpauschale− 3.300 €
Steuerpflichtige Einnahmen500 €

Ergebnis: Der Freibetrag wird trotz mehrerer begünstigter Tätigkeiten nur einmal pro Kalenderjahr gewährt.

Ausnahmen und Besonderheiten

  • Reine Organ- und Verwaltungstätigkeiten sind regelmäßig nicht begünstigt. Das gilt nach den Lohnsteuer-Hinweisen insbesondere für Tätigkeiten als Vorstandsmitglied, Vereinskassierer oder Gerätewart.
  • Bei gemischten Tätigkeiten gilt der Freibetrag nur für den Teil der Vergütung, der auf die begünstigte Tätigkeit entfällt. Für andere Tätigkeitsanteile greift § 3 Nr. 26 EStG nicht.
  • Eine Tätigkeit in einem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb einer ansonsten steuerbegünstigten Körperschaft erfüllt das Fördermerkmal nicht.
  • Treffen Einnahmen nach § 3 Nr. 26 EStG und Aufwandspauschalen nach § 3 Nr. 26b EStG zusammen, bleibt insgesamt höchstens der Betrag nach § 3 Nr. 26 Satz 1 EStG steuerfrei.
  • Aufwendungen, die in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang mit den Einnahmen stehen, sind steuerlich nur insoweit abziehbar, als sie die steuerfreien Einnahmen aus der Tätigkeit übersteigen. Ein steuermindernder Verlust setzt zusätzlich Einkünfteerzielungsabsicht voraus.

Vorteile

  • direkte Steuerfreiheit: Bis zu 3.300 Euro pro Kalenderjahr bleiben steuerfrei.
  • breiter Tätigkeitskatalog: Begünstigt sind nicht nur Sporttrainer, sondern auch Unterricht, Betreuung, künstlerische Nebentätigkeiten und bestimmte Pflegeleistungen.
  • flexibler Jahresbetrag: Der Freibetrag wird nicht zeitanteilig gekürzt, wenn die Tätigkeit nur wenige Monate ausgeübt wird.
  • teilbarer Höchstbetrag: Im Lohnsteuerverfahren kann der Jahresbetrag auf mehrere begünstigte Dienst- oder Auftragsverhältnisse verteilt werden.

Nachteile

  • enger Auftraggeberkreis: Die Tätigkeit muss im Dienst oder Auftrag einer öffentlichen oder steuerbegünstigten Einrichtung stehen.
  • einmaliger Jahresbetrag: Mehrere begünstigte Tätigkeiten erhöhen die Pauschale nicht.
  • enger Tätigkeitsbezug: Reine Organ- oder Verwaltungstätigkeiten wie Vorstand, Kassierer oder Gerätewart sind regelmäßig nicht begünstigt.
  • begrenzter Ausgabenabzug: Aufwendungen wirken sich steuerlich nur unter den gesetzlichen Voraussetzungen aus.
HINWEIS DER REDAKTION
Unser Steuerlexikon basiert auf dem jeweils aktuellen Stand von Rechtsprechung und Gesetzgebung zum Zeitpunkt der Erstellung. Da sich steuerliche Regelungen dynamisch entwickeln, können spätere Anpassungen erforderlich sein. Wir verfolgen Änderungen kontinuierlich und aktualisieren die Inhalte regelmäßig. Dieses Lexikon ersetzt keine individuelle Steuerberatung. Bitte konsultieren Sie in spezifischen Fällen einen Steuerberater.


Fazit

Die Übungsleiterpauschale ist 2026 ein wichtiger steuerlicher Vorteil für Menschen, die sich nebenberuflich in Vereinen, Schulen, Kirchen oder anderen begünstigten Einrichtungen engagieren. Entscheidend sind nicht die Bezeichnung der Tätigkeit, sondern ihr tatsächlicher Inhalt, die Nebenberuflichkeit und der richtige Auftraggeber. Wer diese Voraussetzungen erfüllt, kann bis zu 3.300 Euro im Kalenderjahr steuerfrei erhalten. Fehler entstehen vor allem bei mehreren Tätigkeiten, gemischten Vergütungen und beim Ausgabenabzug. Gerade dort lohnt ein genauer Blick in § 3 Nr. 26 EStG.

Häufige Fragen (FAQ)

Was ist unter der Übungsleiterpauschale genau zu verstehen?

Die Übungsleiterpauschale ist ein steuerfreier Jahresbetrag für bestimmte nebenberufliche Tätigkeiten. Begünstigt sind vor allem pädagogisch geprägte Tätigkeiten, künstlerische Nebentätigkeiten und bestimmte Pflegeleistungen, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

Wer kann die Übungsleiterpauschale in Anspruch nehmen?

Begünstigt sind Personen, die etwa als Trainer, Dozent, Chorleiter, Erzieher, Betreuer oder in der nebenberuflichen Pflege tätig sind. Die Tätigkeit muss für eine öffentliche oder steuerbegünstigte Einrichtung ausgeübt werden und gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen.

Wann gilt eine Tätigkeit als nebenberuflich?

Maßgeblich ist nach den Lohnsteuer-Hinweisen, dass die Tätigkeit bezogen auf das Kalenderjahr nicht mehr als ein Drittel einer vergleichbaren Vollzeittätigkeit beansprucht oder regelmäßig höchstens 14 Stunden pro Woche umfasst. Auch ohne klassischen Hauptberuf kann diese Voraussetzung erfüllt sein.

Wie hoch ist die Übungsleiterpauschale im Jahr 2026?

Der steuerfreie Jahresbetrag beträgt seit 2026 insgesamt 3.300 Euro. Bis zu dieser Höhe bleiben begünstigte Einnahmen steuerfrei.

Was passiert, wenn die Einnahmen über 3.300 Euro liegen?

Der Teil der Einnahmen, der den Jahresbetrag übersteigt, ist steuerpflichtig. Daneben ist zu prüfen, ob und in welchem Umfang zusammenhängende Aufwendungen steuerlich abziehbar sind.

Welche Tätigkeiten sind nicht begünstigt?

Reine Organ- und Verwaltungstätigkeiten fallen regelmäßig nicht unter § 3 Nr. 26 EStG. Dazu zählen nach den Lohnsteuer-Hinweisen insbesondere Tätigkeiten als Vorstandsmitglied, Vereinskassierer oder Gerätewart.

Wie werden Ausgaben aus der Tätigkeit steuerlich behandelt?

Aufwendungen mit unmittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang zur begünstigten Tätigkeit sind nur insoweit abziehbar, als sie die steuerfreien Einnahmen aus dieser Tätigkeit übersteigen. Soll daraus ein steuerlicher Verlust entstehen, muss die Tätigkeit zudem mit Einkünfteerzielungsabsicht ausgeübt werden.

Quellen

  • Einkommensteuergesetz, § 3 Nr. 26 und Nr. 26b, abgerufen am 11. März 2026 – Rechtsgrundlage, begünstigte Tätigkeiten, Auftraggeberkreis, Jahresbetrag von 3.300 Euro und Deckelung im Zusammenspiel mit § 3 Nr. 26b EStG. (Gesetze im Internet)
  • Bundesministerium der Finanzen, Amtliches Lohnsteuer-Handbuch 2025, R 3.26, abgerufen am 11. März 2026 – Verwaltungsauffassung zu pädagogischer Ausrichtung, Nebenberuflichkeit, Höchstbetrag, gemischten Tätigkeiten, Ausgabenabzug und Lohnsteuerverfahren. (Bundesministerium der Finanzen)
  • Bundesministerium der Finanzen, Die wichtigsten steuerlichen Änderungen 2026, abgerufen am 11. März 2026 – Anhebung der Übungsleiterpauschale zum 1. Januar 2026 von 3.000 Euro auf 3.300 Euro. (Bundesministerium der Finanzen)
  • Bundesministerium der Finanzen, Broschüre „Gute Sache! Steuervorteile bei Ehrenamt und Spenden“, abgerufen am 11. März 2026 – Voraussetzungen, Praxisbeispiel und gemeinsame Obergrenze bei § 3 Nr. 26 und § 3 Nr. 26b EStG. (Bundesministerium der Finanzen)
  • Bundesfinanzhof, Urteil vom 20. Dezember 2017 – III R 23/15, abgerufen am 11. März 2026 – Abzug übersteigender Aufwendungen und Erfordernis der Einkünfteerzielungsabsicht. (Bundesfinanzhof)

Über unsere*n Autor*in
Kirsten Weißbacher
Kirsten hat Germanistik in Hamburg studiert und im Anschluss ein Volontariat gemacht. Nach ihrem Start in der Unternehmenskommunikation eines lokalen Herstellers wechselte sie in die freiberufliche Tätigkeit. Seit Februar 2024 ist Kirsten bei Digitale Seiten und schreibt dort Ratgeber zu Handwerksthemen aller Art.