Alles auf einen Blick
- Das Übergangsgeld sichert den Lebensunterhalt während bestimmter Leistungen zur Prävention, medizinischen Rehabilitation, Nachsorge oder Teilhabe am Arbeitsleben.
- In der gesetzlichen Rentenversicherung setzt der Anspruch regelmäßig voraus, dass unmittelbar vor der Leistung Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen erzielt wurde oder eine darauf beruhende Entgeltersatzleistung vorlag und im Bemessungszeitraum Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt wurden.
- Für versicherungspflichtige Beschäftigte ist die Berechnungsgrundlage grundsätzlich 80 Prozent des Regelentgelts, höchstens jedoch das Nettoarbeitsentgelt.
- Der Zahlbetrag beträgt regelmäßig 75 Prozent der Berechnungsgrundlage bei den in § 66 Abs. 1 SGB IX genannten Familien- und Pflegekonstellationen, sonst 68 Prozent.
- Steuerlich ist Übergangsgeld nach dem SGB VI steuerfrei, erhöht aber regelmäßig über den Progressionsvorbehalt den Steuersatz.
Übergangsgeld Definition
Im Steueralltag ist meist das Übergangsgeld der gesetzlichen Rentenversicherung gemeint. Es ist eine ergänzende Entgeltersatzleistung, deren Anspruch und Berechnung sich aus § 20 und § 21 SGB VI in Verbindung mit §§ 65 bis 72 SGB IX ergeben.
Wie wird das Übergangsgeld berücksichtigt?
Zuerst ist der Anspruch dem Grunde nach zu prüfen. In der gesetzlichen Rentenversicherung knüpft § 20 SGB VI daran an, dass Versicherte bestimmte Präventions-, Reha-, Nachsorge- oder Teilhabeleistungen erhalten und der erforderliche Bezug zu vorherigem Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen oder einer darauf beruhenden Entgeltersatzleistung besteht.
Bei versicherungspflichtig Beschäftigten wird das Regelentgelt grundsätzlich aus dem letzten vor Beginn der Leistung oder einer vorangegangenen Arbeitsunfähigkeit abgerechneten Entgeltabrechnungszeitraum ermittelt, mindestens aus den letzten abgerechneten vier Wochen, § 67 Abs. 1 Satz 1 SGB IX. Daraus entsteht die Berechnungsgrundlage: 80 Prozent des Regelentgelts, höchstens jedoch das Nettoarbeitsentgelt, § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB IX. Beitragspflichtige Einmalzahlungen aus den letzten zwölf Kalendermonaten können die Berechnungsgrundlage erhöhen, § 67 Abs. 1 Satz 6 SGB IX.
Der eigentliche Zahlbetrag beträgt 75 Prozent der Berechnungsgrundlage, wenn mindestens ein Kind im Sinne des § 32 Abs. 1, 3 bis 5 EStG vorhanden ist, ein Stiefkind in den Haushalt aufgenommen wurde oder Ehegatten beziehungsweise Lebenspartner in häuslicher Gemeinschaft eine Erwerbstätigkeit nicht ausüben können, weil sie die Leistungsempfänger pflegen oder selbst der Pflege bedürfen und keinen Anspruch auf Leistungen aus der Pflegeversicherung haben, § 66 Abs. 1 SGB IX. In den übrigen Fällen sind es 68 Prozent, ebenfalls nach § 66 Abs. 1 SGB IX.
Bei freiwillig Versicherten und bei Selbständigen mit Arbeitseinkommen wird die Berechnungsgrundlage aus 80 Prozent des Einkommens gebildet, das den vor Beginn der Leistung für das letzte Kalenderjahr gezahlten Beiträgen zugrunde liegt, § 21 Abs. 2 SGB VI. Bei Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben ist zusätzlich § 68 SGB IX wichtig, weil dort eine fiktive Mindestberechnungsgrundlage vorgesehen sein kann.
Steuerlich ist sauber zu trennen: Übergangsgeld nach dem SGB VI ist nach § 3 Nr. 1 Buchst. c EStG steuerfrei. Steuerfrei bedeutet aber nicht steuerneutral, denn § 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b EStG ordnet regelmäßig den Progressionsvorbehalt an.
Praktische Beispiele
Die folgenden Rechenbeispiele zeigen die Grundsystematik. Einmalzahlungen, Sonderfälle bei Arbeitslosengeld, Krankengeld und Anrechnungen nach § 72 SGB IX bleiben unberücksichtigt, soweit sie nicht ausdrücklich genannt sind.
Beispiel 1: Arbeitnehmer ohne Kind
Rechenweg: 100,00 € × 80 % = 80,00 €; maßgeblich ist wegen der Begrenzung das Nettoarbeitsentgelt von 78,00 €; 78,00 € × 68 % = 53,04 €.
| Schritt | Betrag |
|---|---|
| Regelentgelt pro Tag | 100,00 € |
| 80 % des Regelentgelts | 80,00 € |
| Nettoarbeitsentgelt pro Tag | 78,00 € |
| Berechnungsgrundlage | 78,00 € |
| Übergangsgeld mit 68 % | 53,04 € |
| Auszahlbetrag pro Tag | 53,04 € |
Ergebnis: Das tägliche Übergangsgeld beträgt 53,04 €.
Beispiel 2: Arbeitnehmer mit Kind
Rechenweg: 120,00 € × 80 % = 96,00 €; maßgeblich ist wegen der Begrenzung das Nettoarbeitsentgelt von 90,00 €; 90,00 € × 75 % = 67,50 €.
| Schritt | Betrag |
|---|---|
| Regelentgelt pro Tag | 120,00 € |
| 80 % des Regelentgelts | 96,00 € |
| Nettoarbeitsentgelt pro Tag | 90,00 € |
| Berechnungsgrundlage | 90,00 € |
| Übergangsgeld mit 75 % | 67,50 € |
| Auszahlbetrag pro Tag | 67,50 € |
Ergebnis: Das tägliche Übergangsgeld beträgt 67,50 €, weil hier der erhöhte Prozentsatz gilt.
Beispiel 3: Selbständiger Versicherter bei Reha-Beginn 2026
Vereinfachter Fall mit für 2025 gezahlten Beiträgen. Rechenweg: 1.650,00 € × 100 ÷ 18,6 = 8.870,97 €; 8.870,97 € × 80 % = 7.096,78 €; 7.096,78 € ÷ 360 = 19,71 €; 19,71 € × 68 % = 13,40 €.
| Schritt | Betrag |
|---|---|
| Beiträge des Vorjahres | 1.650,00 € |
| In Einkommen umgerechneter Betrag | 8.870,97 € |
| 80 % hiervon | 7.096,78 € |
| Kalendertägliche Berechnungsgrundlage | 19,71 € |
| Übergangsgeld mit 68 % | 13,40 € |
| Auszahlbetrag pro Tag | 13,40 € |
Ergebnis: Das tägliche Übergangsgeld beträgt in diesem vereinfachten Selbständigenfall 13,40 €.
Ausnahmen und Besonderheiten
Arbeitslosengeld vor medizinischer Rehabilitation: Beziehen Versicherte unmittelbar vor einer medizinischen Rehabilitation Arbeitslosengeld, wird Übergangsgeld unter den Voraussetzungen des § 21 Abs. 4 SGB VI in Höhe der von der Agentur für Arbeit festgestellten Leistung weitergezahlt.
Ambulante Prävention und Nachsorge: Haben Versicherte Anspruch auf Krankengeld und erhalten ambulante Leistungen zur Prävention oder Nachsorge nur in geringem zeitlichen Umfang, besteht nach § 20 Abs. 3 und 4 SGB VI ein Übergangsgeldanspruch nur, soweit die hierfür vorgesehene Vereinbarung ihn eröffnet.
Teilhabe am Arbeitsleben: Bei Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben ist neben der normalen Berechnung stets zu prüfen, ob die Sonderregel des § 68 SGB IX eingreift. Dann kann mindestens 65 Prozent eines fiktiven Arbeitsentgelts maßgeblich sein.
Weiterzahlung zwischen zwei Maßnahmen: Schließen erforderliche weitere Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nicht unmittelbar an eine abgeschlossene medizinische Rehabilitation an und haben Leistungsberechtigte dies nicht zu vertreten, kann Übergangsgeld nach § 71 Abs. 1 SGB IX weitergezahlt werden.
Einkommensanrechnung: Erwerbseinkommen, Arbeitgeberleistungen zum Übergangsgeld und bestimmte Renten können das Übergangsgeld mindern, § 72 Abs. 1 SGB IX.
Vorteile
laufende Absicherung: Das Übergangsgeld ersetzt wegfallendes Einkommen während der Maßnahme und sichert so den Lebensunterhalt.
steuerfreie Leistung: Übergangsgeld nach dem SGB VI bleibt selbst steuerfrei und ist daher nicht unmittelbar als steuerpflichtiger Arbeitslohn zu erfassen.
erhöhter Satz: Bei Kind oder den in § 66 Abs. 1 SGB IX geregelten Pflegekonstellationen steigt der Prozentsatz von 68 Prozent auf 75 Prozent.
geschützte Sozialversicherung: Bei vorheriger Versicherungspflicht bleiben Bezieher in der Regel sozialversichert; die Beiträge übernimmt grundsätzlich der Rentenversicherungsträger.
zusätzlicher Mindestschutz: Bei Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben kann eine fiktive Mindestberechnungsgrundlage greifen, wenn die normale Berechnung zu niedrig ausfällt.
Nachteile
progressionswirksame Steuerfolge: Trotz Steuerfreiheit erhöht das Übergangsgeld regelmäßig den Steuersatz für das übrige zu versteuernde Einkommen.
niedrigerer Zahlbetrag: Der Auszahlbetrag liegt häufig unter dem bisherigen Nettoarbeitsentgelt, weil nur 68 Prozent oder 75 Prozent der Berechnungsgrundlage gezahlt werden.
enge Anspruchsvoraussetzungen: Ohne den erforderlichen Bezug zu vorherigem Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen oder beitragsgestützter Entgeltersatzleistung kann der Anspruch entfallen.
anrechenbares Einkommen: Nebeneinkünfte, Arbeitgeberleistungen und bestimmte Renten können das Übergangsgeld mindern.
komplizierte Sonderregeln: Arbeitslosengeld, Bürgergeld, Krankengeld, Nachsorge und Teilhabeleistungen folgen teilweise eigenen Berechnungsvorschriften.
Fazit
Das Übergangsgeld ist keine steuerliche Vergünstigung, sondern eine sozialrechtliche Entgeltersatzleistung, die während Reha- und Teilhabeleistungen den Lebensunterhalt sichern soll. Für die Praxis sind vor allem drei Punkte wichtig: der richtige Anspruchsstatus vor Leistungsbeginn, die zutreffende Berechnungsgrundlage und die steuerliche Einordnung. Gerade weil das Übergangsgeld selbst regelmäßig steuerfrei ist, der Progressionsvorbehalt aber die spätere Einkommensteuer erhöhen kann, sollte der Bezug in der Steuererklärung und bei der Finanzplanung immer mitbedacht werden.
Häufige Fragen (FAQ)
Wer hat Anspruch auf Übergangsgeld?
Versicherte der gesetzlichen Rentenversicherung erhalten Übergangsgeld, wenn die Voraussetzungen des § 20 SGB VI erfüllt sind. Typisch sind Präventions-, medizinische Reha-, Nachsorge- oder Teilhabeleistungen, sofern der erforderliche Bezug zu vorherigem Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen oder einer darauf beruhenden Entgeltersatzleistung besteht.
Wie hoch ist das Übergangsgeld?
Bei Beschäftigten richtet sich die Berechnungsgrundlage nach 80 Prozent des Regelentgelts, höchstens nach dem Nettoarbeitsentgelt. Der Zahlbetrag liegt dann bei 75 Prozent oder 68 Prozent der Berechnungsgrundlage. Bei Selbständigen und freiwillig Versicherten gelten die Sonderregeln des § 21 Abs. 2 SGB VI.
Wann zahlt der Arbeitgeber und wann die Rentenversicherung?
Bei stationären und ganztägig ambulanten Leistungen zur medizinischen Rehabilitation sowie bei Präventionsleistungen besteht regelmäßig zunächst ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung für sechs Wochen nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz. Soweit kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung besteht, zahlt die Deutsche Rentenversicherung unter den übrigen Voraussetzungen Übergangsgeld.
Was gilt bei Arbeitslosengeld oder Bürgergeld vor der Reha?
Bei Arbeitslosengeld wird bei medizinischer Rehabilitation Übergangsgeld unter den Voraussetzungen des § 21 Abs. 4 SGB VI in Höhe der festgestellten Leistung weitergezahlt. Bei Bürgergeld zahlt nach den aktuellen DRV-Hinweisen für 2026 das Jobcenter während der medizinischen Rehabilitation grundsätzlich weiter; ein Übergangsgeld in Höhe des Bürgergeldes wird seit dem 1. Juli 2023 nicht mehr gezahlt.
Wie wirkt das Übergangsgeld in der Steuererklärung?
Übergangsgeld nach dem SGB VI ist nach § 3 Nr. 1 Buchst. c EStG steuerfrei. Übergangsgeld aus der Arbeitslosenversicherung ist ebenfalls steuerfrei, stützt sich aber auf eine andere Steuerbefreiung. Für die Einkommensteuer bleibt die Leistung regelmäßig progressionsrelevant, weil § 32b EStG den Progressionsvorbehalt anordnet.
Wird neben dem Übergangsgeld weiteres Einkommen angerechnet?
Erwerbseinkommen, Arbeitgeberleistungen und bestimmte Renten können das Übergangsgeld mindern. Die Anrechnung richtet sich nach § 72 Abs. 1 SGB IX; deshalb sollte eine Nebentätigkeit während der Maßnahme immer auch finanziell geprüft werden.
Was gilt bei Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben?
Bei Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben besteht grundsätzlich ein Anspruch auf Übergangsgeld. Die Berechnung folgt im Ausgangspunkt denselben Grundregeln wie bei medizinischer Rehabilitation, wird aber durch § 68 SGB IX ergänzt. Dadurch kann eine fiktive Mindestberechnungsgrundlage maßgeblich werden.
Quellen
- Sozialgesetzbuch VI, § 20 Anspruch und § 21 Höhe und Berechnung des Übergangsgeldes, Zugriff am 11.03.2026. (Deutsche Rentenversicherung)
- Sozialgesetzbuch IX, § 65 Leistungen zum Lebensunterhalt, § 66 Höhe und Berechnung des Übergangsgelds, § 67 Berechnung des Regelentgelts, § 68 Berechnungsgrundlage in Sonderfällen, § 71 Weiterzahlung der Leistungen und § 72 Einkommensanrechnung, Zugriff am 11.03.2026. (Gesetze im Internet)
- Einkommensteuergesetz, § 3 Steuerfreie Einnahmen und § 32b Progressionsvorbehalt, Zugriff am 11.03.2026. (Gesetze im Internet)
- Deutsche Rentenversicherung Bund, Formular G0103 „Antrag auf Leistungen zur Teilhabe“, Stand 01.01.2026, Abschnitt 4.2 Übergangsgeld, Zugriff am 11.03.2026. (Deutsche Rentenversicherung)
- Deutsche Rentenversicherung, „Warum Reha? | Übergangsgeld“, Zugriff am 11.03.2026. (Deutsche Rentenversicherung)
- Deutsche Rentenversicherung, Studientext „13. Übergangsgeld“, Stand 01.01.2025, Zugriff am 11.03.2026. (Deutsche Rentenversicherung)