Alles auf einen Blick
- Wenn mit Überbrückungsgeld die Förderung einer Existenzgründung aus der Arbeitslosigkeit gemeint ist, ist heute der Gründungszuschuss nach §§ 93, 94 SGB III maßgeblich.
- Der Gründungszuschuss ist nach § 3 Nr. 2 EStG einkommensteuerfrei.
- In der ersten Förderphase werden für sechs Monate das zuletzt bezogene Arbeitslosengeld und zusätzlich monatlich 300 Euro geleistet.
- Eine zweite Förderphase kann für weitere neun Monate monatlich 300 Euro betragen.
- Der aktuelle § 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a EStG nennt den Gründungszuschuss nicht.
Überbrückungsgeld Definition
Wenn mit „Überbrückungsgeld“ die Förderung einer Existenzgründung aus der Arbeitslosigkeit gemeint ist, ist im geltenden Recht der Gründungszuschuss nach §§ 93, 94 SGB III maßgeblich. Er ist nach § 3 Nr. 2 EStG einkommensteuerfrei.
Wie wird das Überbrückungsgeld berücksichtigt?
Steuerlich wird nicht der Zuschuss selbst besteuert, sondern nur der Gewinn aus der späteren Tätigkeit, soweit Einkünfte aus Gewerbebetrieb oder selbständiger Arbeit entstehen. Der Zuschuss bleibt nach § 3 Nr. 2 EStG steuerfrei.
Für die praktische Einordnung ist wichtig: Das geltende Einkommensteuerrecht nennt für aktuelle Existenzgründungen den Gründungszuschuss. Wer im Alltag noch von Überbrückungsgeld spricht, sollte deshalb immer prüfen, ob tatsächlich dieser Fördertatbestand gemeint ist.
Ebenfalls wichtig ist der Blick auf den Progressionsvorbehalt. Der aktuelle § 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a EStG nennt Arbeitslosengeld, Teilarbeitslosengeld, Zuschüsse zum Arbeitsentgelt, Kurzarbeitergeld, Insolvenzgeld, Übergangsgeld und Qualifizierungsgeld, nicht aber den Gründungszuschuss. Für aktuelle Inlandsfälle ergibt sich daraus nach dieser Vorschrift kein Progressionsvorbehalt.
Praktische Beispiele
Beispiel 1: Erste Förderphase
Angenommen, das zuletzt bezogene Arbeitslosengeld beträgt 1.500,00 € im Monat.
Berechnung: 1.500,00 € + 300,00 € = 1.800,00 € je Monat; 1.800,00 € × 6 = 10.800,00 €.
|:—|:—:|| Zuletzt bezogenes Arbeitslosengeld | 1.500,00 € || Monatliche Pauschale | 300,00 € || Förderdauer | 6 Monate || Gesamtförderung | 10.800,00 € |
Ergebnis: Die 10.800,00 € bleiben als Gründungszuschuss einkommensteuerfrei.
Beispiel 2: Zweite Förderphase
Nach der ersten Phase kann die Förderung für weitere neun Monate monatlich 300,00 € betragen, wenn die Geschäftstätigkeit anhand geeigneter Unterlagen dargelegt wird.
Berechnung: 300,00 € × 9 = 2.700,00 €.
|:—|:—:|| Monatlicher Zuschuss | 300,00 € || Verlängerungszeitraum | 9 Monate || Gesamtförderung | 2.700,00 € |
Ergebnis: Auch die zweite Förderphase bleibt einkommensteuerfrei.
Beispiel 3: Steuerliche Trennung von Zuschuss und Gewinn
Angenommen, die selbständige Tätigkeit führt im Jahr zu einem Gewinn von 28.000,00 €. Zusätzlich fließen 13.500,00 € steuerfreier Zuschuss zu.
Berechnung: 28.000,00 € + 0,00 € steuerpflichtiger Zuschuss = 28.000,00 €.
|:—|:—:|| Gewinn aus der Tätigkeit | 28.000,00 € || Steuerpflichtiger Ansatz des Zuschusses | 0,00 € || Steuerlich anzusetzende Einkünfte aus der Tätigkeit | 28.000,00 € |
Ergebnis: Besteuert wird der Gewinn aus der Tätigkeit, nicht der steuerfreie Zuschuss.
Ausnahmen und Besonderheiten
Für aktuelle Existenzgründungen ist der gesetzliche Leitbegriff nicht das Überbrückungsgeld, sondern der Gründungszuschuss nach §§ 93, 94 SGB III. Auch das geltende Einkommensteuerrecht nennt in § 3 Nr. 2 EStG ausdrücklich den Gründungszuschuss.
Die Förderung kann grundsätzlich nur in Betracht kommen, wenn die Arbeitslosigkeit durch Aufnahme einer selbständigen, hauptberuflichen Tätigkeit beendet wird. Außerdem muss bei Aufnahme der Tätigkeit grundsätzlich noch ein Anspruch auf Arbeitslosengeld bestehen, dessen Dauer mindestens 150 Tage umfasst, und die antragstellende Person muss ihre Kenntnisse und Fähigkeiten zur Ausübung der selbständigen Tätigkeit darlegen. Zum Nachweis der Tragfähigkeit ist eine Stellungnahme einer fachkundigen Stelle vorzulegen nach § 93 SGB III.
Eine besondere Ausnahme gilt für Menschen mit Behinderungen oder von Behinderung bedrohte Menschen. Nach § 116 Abs. 7 SGB III kann ein Gründungszuschuss auch geleistet werden, wenn ein Anspruch von weniger als 150 Tagen oder kein Anspruch auf Arbeitslosengeld besteht.
Die zweite Förderphase ist keine automatische Anschlussleistung. Sie kann nur für weitere neun Monate mit monatlich 300 Euro geleistet werden, wenn die geförderte Person ihre Geschäftstätigkeit anhand geeigneter Unterlagen darlegt nach § 94 Abs. 2 SGB III.
Vorteile
steuerfreie Förderung: Der maßgebliche Gründungszuschuss bleibt nach § 3 Nr. 2 EStG einkommensteuerfrei.
zweistufige Unterstützung: Die erste Phase knüpft an das zuletzt bezogene Arbeitslosengeld an; anschließend kann eine zweite Phase mit monatlich 300 Euro folgen.
klare Trennung: Steuerlich wird der spätere Gewinn aus der Tätigkeit erfasst, nicht der Zuschuss selbst.
planbare Anfangshilfe: In den ersten sechs Monaten steht neben dem zuletzt bezogenen Arbeitslosengeld eine feste monatliche Pauschale zur Verfügung.
Nachteile
ermessensabhängige Bewilligung: Die Förderung ist rechtlich als Kann-Leistung ausgestaltet.
enge Zugangsvoraussetzungen: Grundsätzlich müssen unter anderem hauptberufliche Selbständigkeit, Restanspruch auf Arbeitslosengeld und fachliche Eignung dargelegt werden.
begrenzte Förderdauer: Die erste Phase dauert sechs Monate; die Verlängerung ist auf weitere neun Monate begrenzt.
begriffliche Unschärfe: Wer nur von Überbrückungsgeld spricht, benutzt für aktuelle Existenzgründungen nicht den gesetzlichen Leitbegriff des Einkommensteuer- und Arbeitsförderungsrechts.
Fazit
Das Stichwort Überbrückungsgeld ist für aktuelle Existenzgründungen nur dann rechtlich treffend, wenn damit heute der Gründungszuschuss gemeint ist. Genau dieser Zuschuss ist nach § 3 Nr. 2 EStG einkommensteuerfrei, während der spätere Gewinn aus der selbständigen Tätigkeit regulär besteuert wird. Für die Praxis ist deshalb vor allem die saubere Begriffsverwendung wichtig: Wer den aktuellen Fördertatbestand richtig einordnet, vermeidet Fehler bei Antrag, Beratung und steuerlicher Behandlung.
Häufige Fragen (FAQ)
Was ist mit Überbrückungsgeld im heutigen Steuerrecht gemeint?
Für aktuelle Existenzgründungen ist regelmäßig der Gründungszuschuss nach §§ 93, 94 SGB III gemeint. Genau dieser Zuschuss wird im geltenden Einkommensteuerrecht ausdrücklich erfasst.
Was wird steuerlich erfasst: der Zuschuss oder der Gewinn?
Steuerlich relevant ist der Gewinn aus der selbständigen Tätigkeit. Der Zuschuss selbst bleibt nach § 3 Nr. 2 EStG einkommensteuerfrei.
Wie hoch ist die Förderung in der ersten Phase?
In den ersten sechs Monaten wird der Betrag des zuletzt bezogenen Arbeitslosengeldes zuzüglich monatlich 300 Euro geleistet. Die konkrete Höhe hängt also vom zuletzt bezogenen Arbeitslosengeld ab.
Wann ist eine Verlängerung möglich?
Eine zweite Phase kommt nur in Betracht, wenn die Geschäftstätigkeit anhand geeigneter Unterlagen dargelegt wird. In diesem Fall kann die Förderung für weitere neun Monate monatlich 300 Euro betragen.
Welche Voraussetzungen gelten grundsätzlich?
Erforderlich ist grundsätzlich, dass die Arbeitslosigkeit durch eine selbständige, hauptberufliche Tätigkeit beendet wird. Außerdem muss bei Aufnahme der Tätigkeit im Regelfall noch ein Anspruch auf Arbeitslosengeld mit einer Restdauer von mindestens 150 Tagen bestehen, und die fachliche Eignung sowie die Tragfähigkeit der Gründung müssen dargelegt werden.
Wer kann trotz geringer Restansprüche gefördert werden?
Für Menschen mit Behinderungen oder von Behinderung bedrohte Menschen gilt eine Sonderregel. Danach kann ein Gründungszuschuss auch dann geleistet werden, wenn der Anspruch auf Arbeitslosengeld weniger als 150 Tage umfasst oder gar kein Anspruch besteht.
Warum sollte der Begriff Überbrückungsgeld heute genau geprüft werden?
Das geltende Einkommensteuerrecht nennt für aktuelle Existenzgründungen den Gründungszuschuss. Wer den ungenauen Sammelbegriff Überbrückungsgeld verwendet, kann leicht den falschen Fördertatbestand vor Augen haben.
Quellen
- Einkommensteuergesetz, § 3 Nr. 2 EStG, gesetze-im-internet.de, abgerufen am 30. März 2026. (Gesetze im Internet)
- Einkommensteuergesetz, § 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a EStG, gesetze-im-internet.de, abgerufen am 30. März 2026. (Gesetze im Internet)
- Einkommensteuergesetz, § 2 Abs. 1 EStG, EStG-PDF auf gesetze-im-internet.de, abgerufen am 30. März 2026. (Gesetze im Internet)
- Sozialgesetzbuch III, § 93 Gründungszuschuss, gesetze-im-internet.de, abgerufen am 30. März 2026. (Gesetze im Internet)
- Sozialgesetzbuch III, § 94 Dauer und Höhe der Förderung, gesetze-im-internet.de, abgerufen am 30. März 2026. (Gesetze im Internet)
- Sozialgesetzbuch III, § 116 Abs. 7 SGB III, gesetze-im-internet.de, abgerufen am 30. März 2026. (Gesetze im Internet)
- Lohnsteuer-Hinweise 2026 zu § 3 EStG, Bundesministerium der Finanzen, abgerufen am 30. März 2026. (Bundesministerium der Finanzen)