Alles auf einen Blick
- Es gibt sechs Steuerklassen (I bis VI), die gemäß § 38b Abs. 1 EStG die Höhe des monatlichen Lohnsteuerabzugs bestimmen.
- Ledige, geschiedene und verwitwete Arbeitnehmer werden der Steuerklasse I zugeordnet, sofern sie keine Voraussetzungen für Steuerklasse II erfüllen.
- Alleinerziehende erhalten Steuerklasse II und damit den Entlastungsbetrag von 4.260 Euro gemäß § 24b EStG.
- Ehepaare können zwischen den Kombinationen III/V, IV/IV oder IV/IV mit Faktor gemäß § 39f EStG wählen.
- Ein Steuerklassenwechsel ist mehrfach jährlich möglich und wird mit Beginn des Folgemonats wirksam; Anträge für das laufende Jahr müssen bis zum 30. November gestellt werden.
Steuerklasse Definition
Die Steuerklasse ist ein Lohnsteuerabzugsmerkmal gemäß § 38b Abs. 1 EStG, das die Höhe der vom Arbeitslohn einzubehaltenden Lohnsteuer bestimmt. Sie berücksichtigt den Familienstand des Arbeitnehmers sowie bestimmte Freibeträge und wird elektronisch über das ELStAM-Verfahren gemäß § 39e EStG an den Arbeitgeber übermittelt.
Wie wird die Steuerklasse berücksichtigt?
Übersicht der sechs Steuerklassen
| Steuerklasse | Personenkreis | Besonderheiten |
|---|---|---|
| I | Ledige, Geschiedene, Verwitwete | Grundfreibetrag 12.096 Euro (2025) |
| II | Alleinerziehende | Entlastungsbetrag 4.260 Euro |
| III | Verheiratete (Ehepartner in V) | Doppelter Grundfreibetrag |
| IV | Verheiratete (beide IV) | Grundfreibetrag wie Klasse I |
| V | Verheiratete (Ehepartner in III) | Kein Grundfreibetrag beim Lohnsteuerabzug* |
| VI | Zweit- und Nebenjobs | Kein Freibetrag |
*Bei der jährlichen Einkommensteuerveranlagung erhält das Ehepaar den vollen Grundfreibetrag (Ehegattensplitting).
Ergebnis: Die Steuerklasse bestimmt, welche Freibeträge beim monatlichen Lohnsteuerabzug berücksichtigt werden.
Steuerklasse I
Gemäß § 38b Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG gehören zur Steuerklasse I unbeschränkt einkommensteuerpflichtige Arbeitnehmer, die ledig, verwitwet, geschieden oder dauernd getrennt lebend sind und nicht die Voraussetzungen für Steuerklasse II oder III erfüllen. Auch beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer werden in Steuerklasse I eingestuft.
Steuerklasse II
Arbeitnehmer, denen der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende nach § 24b EStG zusteht, werden in Steuerklasse II eingeordnet. Der Entlastungsbetrag beträgt 4.260 Euro für das erste Kind und erhöht sich um 240 Euro für jedes weitere Kind. Voraussetzung ist, dass mindestens ein Kind im Haushalt des Alleinerziehenden gemeldet ist und keine weitere erwachsene Person im Haushalt lebt.
Steuerklassen III, IV und V
Für Ehegatten und Lebenspartner, die beide unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind und nicht dauernd getrennt leben, stehen gemäß § 38b Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 bis 5 EStG drei Kombinationen zur Verfügung:
| Kombination | Steuerklasse Ehepartner 1 | Steuerklasse Ehepartner 2 | Empfehlung |
|---|---|---|---|
| III/V | III | V | Bei stark unterschiedlichem Einkommen |
| IV/IV | IV | IV | Bei ähnlichem Einkommen |
| IV/IV mit Faktor | IV mit Faktor | IV mit Faktor | Für genauere Steuerverteilung |
Ergebnis: Die Wahl der Steuerklassenkombination beeinflusst nur den unterjährigen Lohnsteuerabzug, nicht die jährliche Steuerschuld.
Steuerklasse VI
Bezieht ein Arbeitnehmer Arbeitslohn aus mehreren Beschäftigungsverhältnissen gleichzeitig, wird gemäß § 38b Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 EStG der Lohn aus dem zweiten und jedem weiteren Dienstverhältnis nach Steuerklasse VI besteuert. In dieser Klasse werden keine Freibeträge berücksichtigt.
Das Faktorverfahren nach § 39f EStG
Ehepaare in Steuerklasse IV können beim Finanzamt die Anwendung eines Faktors beantragen. Der Faktor berücksichtigt das Einkommensverhältnis beider Partner und verteilt die voraussichtliche Jahressteuer entsprechend dem Splitting-Verfahren auf die monatlichen Lohnabzüge. Der Faktor wird auf drei Nachkommastellen berechnet und gilt bis zum Ende des Folgejahres nach Antragstellung.
Praktische Beispiele
Beispiel 1: Ehepaar mit unterschiedlichem Einkommen
Ein verheiratetes Paar hat folgende Bruttojahreseinkommen: Partner A verdient 60.000 Euro, Partner B verdient 20.000 Euro.
| Kombination | Lohnsteuer Partner A | Lohnsteuer Partner B | Summe Lohnsteuer |
|---|---|---|---|
| III/V | 5.400 Euro | 3.800 Euro | 9.200 Euro |
| IV/IV | 10.800 Euro | 900 Euro | 11.700 Euro |
| IV mit Faktor (0,850) | 9.180 Euro | 765 Euro | 9.945 Euro |
Ergebnis: Bei der Kombination III/V für den besserverdienenden Partner fällt die geringste monatliche Lohnsteuer an. Die tatsächliche Jahressteuerschuld nach Einkommensteuerveranlagung ist jedoch bei allen Kombinationen identisch.
Beispiel 2: Alleinerziehende Mutter mit zwei Kindern
Eine alleinerziehende Mutter mit zwei Kindern hat ein Bruttojahreseinkommen von 45.000 Euro.
| Position | Steuerklasse I | Steuerklasse II |
|---|---|---|
| Bruttolohn jährlich | 45.000 Euro | 45.000 Euro |
| Grundfreibetrag | 12.096 Euro | 12.096 Euro |
| Entlastungsbetrag (2 Kinder) | − | 4.500 Euro |
| Arbeitnehmer-Pauschbetrag | 1.230 Euro | 1.230 Euro |
| Sonderausgaben-Pauschbetrag | 36 Euro | 36 Euro |
| Bemessungsgrundlage Lohnsteuer | 31.638 Euro | 27.138 Euro |
| jährliche Lohnsteuerersparnis | − | ca. 1.350 Euro |
Ergebnis: Durch die Steuerklasse II spart die alleinerziehende Mutter durch den Entlastungsbetrag nach § 24b EStG monatlich rund 112 Euro an Lohnsteuer.
Beispiel 3: Arbeitnehmer mit Zweitjob
Ein Arbeitnehmer hat einen Hauptjob mit 40.000 Euro Bruttojahreseinkommen und einen Nebenjob mit 6.000 Euro.
| Beschäftigung | Steuerklasse | Jahresbrutto | Lohnsteuer |
|---|---|---|---|
| Hauptjob | I | 40.000 Euro | 5.700 Euro |
| Nebenjob | VI | 6.000 Euro | 1.380 Euro |
| Summe Lohnsteuer | − | − | 7.080 Euro |
Ergebnis: Der Nebenjob wird in Steuerklasse VI ohne Freibeträge besteuert. Bei der Einkommensteuerveranlagung kann eine Erstattung erfolgen, wenn die tatsächliche Steuerschuld niedriger ist.
Ausnahmen und Besonderheiten
Witwen und Witwer
Arbeitnehmer, deren Ehegatte verstorben ist, erhalten gemäß § 38b Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Buchstabe b EStG für das Todesjahr und das Folgejahr die Steuerklasse III, sofern der verstorbene Ehegatte zum Todeszeitpunkt unbeschränkt einkommensteuerpflichtig war. Ab dem zweiten Jahr nach dem Tod erfolgt die Einstufung in Steuerklasse I oder II.
Dauernde Trennung
Bei dauernder Trennung von Ehegatten müssen beide Partner dies dem Finanzamt mitteilen. Die Steuerklassen III und V oder IV werden dann durch Steuerklasse I ersetzt. Für das Jahr der Trennung bleibt die bisherige Kombination noch anwendbar.
Wechsel während des Jahres
Ehegatten können die Steuerklasse mehrfach im Kalenderjahr wechseln. Der Wechsel wird gemäß § 39 Abs. 6 Satz 5 EStG jeweils zum Ersten des auf die Antragstellung folgenden Monats wirksam. Anträge für das laufende Jahr müssen spätestens bis zum 30. November beim Finanzamt eingehen.
Beschränkte Steuerpflicht
Arbeitnehmer mit beschränkter Steuerpflicht werden grundsätzlich in Steuerklasse I eingestuft. Auf Antrag können EU- und EWR-Staatsangehörige gemäß § 1 Abs. 3 EStG wie unbeschränkt Steuerpflichtige behandelt werden und andere Steuerklassen erhalten.
Vorteile
optimierte Liquidität: Durch die Wahl der passenden Steuerklassenkombination kann das monatliche Nettoeinkommen erhöht werden.
automatische Freibetragsberücksichtigung: Grundfreibetrag, Arbeitnehmer-Pauschbetrag und weitere Freibeträge werden automatisch beim Lohnsteuerabzug berücksichtigt.
flexible Wechselmöglichkeit: Ehepaare können ihre Steuerklassenkombination mehrfach jährlich an veränderte Einkommensverhältnisse anpassen.
elektronische Verwaltung: Über das ELStAM-Verfahren werden Änderungen automatisch an den Arbeitgeber übermittelt.
Entlastung für Alleinerziehende: Steuerklasse II gewährt durch den Entlastungsbetrag nach § 24b EStG eine sofortige monatliche Steuerentlastung.
Nachteile
nur vorläufiger Charakter: Die Steuerklasse beeinflusst lediglich den monatlichen Lohnsteuerabzug, nicht die endgültige Jahressteuerschuld.
mögliche Nachzahlung: Bei ungünstiger Steuerklassenwahl kann es zu erheblichen Nachzahlungen bei der Einkommensteuerveranlagung kommen.
Auswirkung auf Lohnersatzleistungen: Arbeitslosengeld, Elterngeld und Kurzarbeitergeld werden auf Basis des Nettogehalts berechnet, wodurch die Steuerklassenwahl diese Leistungen beeinflusst.
Pflicht zur Einkommensteuererklärung: Bei bestimmten Steuerklassenkombinationen (III/V, IV mit Faktor) besteht gemäß § 46 Abs. 2 Nr. 3a EStG die Pflicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung.
Fazit
Die Steuerklasse ist ein wesentliches Lohnsteuerabzugsmerkmal, das gemäß § 38b EStG den monatlichen Lohnsteuerabzug bestimmt. Deutschland kennt sechs Steuerklassen, die sich nach dem Familienstand und der Beschäftigungssituation richten. Während Ledige der Steuerklasse I und Alleinerziehende der Steuerklasse II zugeordnet werden, haben Ehepaare die Wahl zwischen den Kombinationen III/V, IV/IV oder dem Faktorverfahren nach § 39f EStG. Die Steuerklasse beeinflusst nur den unterjährigen Lohnsteuerabzug; die endgültige Steuerschuld wird bei der Einkommensteuerveranlagung ermittelt.
Häufige Fragen (FAQ)
Welche Steuerklassen gibt es in Deutschland?
Deutschland kennt sechs Steuerklassen gemäß § 38b EStG. Steuerklasse I gilt für Ledige, Geschiedene und Verwitwete. Steuerklasse II steht Alleinerziehenden zu. Die Steuerklassen III, IV und V sind für Ehepaare und eingetragene Lebenspartnerschaften vorgesehen. Steuerklasse VI wird bei mehreren gleichzeitigen Beschäftigungsverhältnissen für den Nebenjob angewendet.
Wie kann die Steuerklasse gewechselt werden?
Ein Steuerklassenwechsel kann beim zuständigen Finanzamt beantragt werden, entweder schriftlich mit dem amtlichen Formular oder elektronisch über ELSTER. Ehepaare müssen den Antrag grundsätzlich gemeinsam stellen. Der Wechsel wird mit Beginn des Folgemonats wirksam und kann mehrfach jährlich erfolgen. Anträge für das laufende Jahr müssen bis zum 30. November eingehen.
Welche Steuerklassenkombination ist für Ehepaare am günstigsten?
Die optimale Kombination hängt vom Einkommensverhältnis ab. Bei stark unterschiedlichen Einkommen führt III/V zu einem höheren monatlichen Nettolohn für den Hauptverdiener. Bei ähnlichen Einkommen empfiehlt sich IV/IV. Das Faktorverfahren nach § 39f EStG verteilt die Steuerlast entsprechend dem tatsächlichen Einkommensverhältnis und vermeidet hohe Nachzahlungen.
Wer erhält die Steuerklasse II?
Steuerklasse II erhalten Alleinerziehende, die den Entlastungsbetrag nach § 24b EStG beanspruchen können. Voraussetzung ist, dass mindestens ein Kind im Haushalt gemeldet ist und keine weitere volljährige Person mit dem Steuerpflichtigen eine Haushaltsgemeinschaft bildet. Der Entlastungsbetrag beträgt 2025 insgesamt 4.260 Euro für das erste Kind und erhöht sich um 240 Euro für jedes weitere Kind.
Welche Auswirkung hat die Steuerklasse auf Lohnersatzleistungen?
Arbeitslosengeld I, Elterngeld und Kurzarbeitergeld werden auf Basis des vorherigen Nettoeinkommens berechnet. Die Steuerklasse beeinflusst das Nettogehalt und damit indirekt die Höhe dieser Leistungen. Ein Wechsel der Steuerklasse kann die Lohnersatzleistung erhöhen, muss jedoch rechtzeitig vor dem Leistungsbezug erfolgen.
Wann besteht Pflicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung?
Gemäß § 46 Abs. 2 Nr. 3a EStG besteht bei der Steuerklassenkombination III/V sowie bei Anwendung des Faktorverfahrens nach § 39f EStG die Pflicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung. Auch Arbeitnehmer mit Einkünften aus mehreren Dienstverhältnissen (Steuerklasse VI) sind zur Abgabe verpflichtet.
Was passiert bei Trennung oder Scheidung mit der Steuerklasse?
Bei dauernder Trennung müssen beide Ehegatten dies dem Finanzamt mitteilen. Für das Jahr der Trennung kann die bisherige Steuerklassenkombination noch beibehalten werden. Ab dem Folgejahr werden beide Partner in Steuerklasse I eingestuft, es sei denn, sie erfüllen die Voraussetzungen für Steuerklasse II als Alleinerziehende.
Quellen
Bundesministerium der Justiz. "§ 38b EStG – Lohnsteuerklassen, Zahl der Kinderfreibeträge." https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__38b.html Zugriff am 2. Dezember 2025.
Bundesministerium der Justiz. "§ 39 EStG – Lohnsteuerabzugsmerkmale." https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__39.html Zugriff am 2. Dezember 2025.
Bundesministerium der Justiz. "§ 24b EStG – Entlastungsbetrag für Alleinerziehende." https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__24b.html Zugriff am 2. Dezember 2025.
Bundesministerium der Justiz. "§ 39f EStG – Faktorverfahren anstelle Steuerklassenkombination III/V." https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__39f.html Zugriff am 2. Dezember 2025.
Bundesministerium der Justiz. "§ 32a EStG – Einkommensteuertarif." https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__32a.html Zugriff am 2. Dezember 2025.
Bundeszentralamt für Steuern. "ELStAM – Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale." https://www.bzst.de Zugriff am 2. Dezember 2025.