Alles auf einen Blick
- Der Splittingtarif gemäß § 32a Abs. 5 EStG ermöglicht zusammenveranlagten Ehegatten und eingetragenen Lebenspartnern eine Besteuerung nach dem Splitting-Verfahren.
- Die tarifliche Einkommensteuer beträgt das Zweifache des Steuerbetrags, der sich für die Hälfte des gemeinsam zu versteuernden Einkommens nach dem Grundtarif ergibt.
- Der maximale Splittingvorteil beträgt 2025 bis zu 19.247 Euro und wird ab einem gemeinsam zu versteuernden Einkommen von 556.000 Euro erreicht.
- Der Grundfreibetrag für zusammenveranlagte Ehepaare beträgt 2025 insgesamt 24.192 Euro (doppelter Grundfreibetrag von 12.096 Euro).
- Das Witwensplitting nach § 32a Abs. 6 Nr. 1 EStG gewährt verwitweten Personen den Splittingtarif für ein weiteres Jahr nach dem Todesjahr des Ehegatten.
Splittingtarif Definition
Der Splittingtarif ist gemäß § 32a Abs. 5 EStG ein besonderes Besteuerungsverfahren für zusammenveranlagte Ehegatten und eingetragene Lebenspartner. Dabei wird das gemeinsam zu versteuernde Einkommen halbiert, auf diesen Betrag der Grundtarif nach § 32a Abs. 1 EStG angewendet und die errechnete Steuer anschließend verdoppelt.
Wie wird der Splittingtarif berücksichtigt?
Voraussetzungen für den Splittingtarif
Die Anwendung des Splittingtarifs setzt gemäß § 26 Abs. 1 EStG voraus:
| Voraussetzung | Erläuterung |
|---|---|
| Unbeschränkte Steuerpflicht | Beide Ehegatten müssen unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sein |
| Kein dauerndes Getrenntleben | Die Ehegatten dürfen nicht dauernd getrennt leben |
| Zeitlicher Bezug | Voraussetzungen müssen zu Beginn des Jahres oder im Laufe des Jahres erfüllt sein |
| Wahl der Zusammenveranlagung | Beide Ehegatten müssen die Zusammenveranlagung wählen |
Ergebnis: Liegen alle Voraussetzungen vor und wählen beide Ehegatten die Zusammenveranlagung gemäß § 26 Abs. 2 EStG, wird der Splittingtarif angewendet.
Berechnungsmethode
Das Splitting-Verfahren gemäß § 32a Abs. 5 EStG erfolgt in drei Schritten:
- Das gemeinsam zu versteuernde Einkommen beider Ehegatten wird halbiert.
- Auf die Hälfte des Einkommens wird der Grundtarif nach § 32a Abs. 1 EStG angewendet.
- Der ermittelte Steuerbetrag wird verdoppelt.
Tarifzonen 2025
| Einkommensbereich | Steuersatz | Anmerkung |
|---|---|---|
| 0 bis 12.096 Euro | 0 % | Grundfreibetrag |
| 12.097 bis 17.443 Euro | 14 % bis 24 % | Progressionszone I |
| 17.444 bis 68.480 Euro | 24 % bis 42 % | Progressionszone II |
| 68.481 bis 277.825 Euro | 42 % | Spitzensteuersatz |
| ab 277.826 Euro | 45 % | Höchststeuersatz |
Ergebnis: Beim Splittingtarif verdoppeln sich die Einkommensgrenzen, sodass der Spitzensteuersatz von 42 Prozent erst ab 136.962 Euro gemeinsam zu versteuerndem Einkommen greift.
Praktische Beispiele
Beispiel 1: Alleinverdiener-Ehe
Ein Ehepaar hat ein gemeinsam zu versteuerndes Einkommen von 80.000 Euro. Partner A verdient 80.000 Euro, Partner B hat kein Einkommen.
| Berechnung Splittingtarif | Betrag |
|---|---|
| Gemeinsam zu versteuerndes Einkommen | 80.000 Euro |
| ÷ 2 (Halbierung) | 40.000 Euro |
| Einkommensteuer auf 40.000 Euro (Grundtarif) | 7.320 Euro |
| × 2 (Verdopplung) | 14.640 Euro |
| Einkommensteuer nach Splittingtarif | 14.640 Euro |
| Vergleich mit Einzelveranlagung | Betrag |
|---|---|
| Einkommensteuer Partner A (80.000 Euro, Grundtarif) | 22.052 Euro |
| Einkommensteuer Partner B (0 Euro) | 0 Euro |
| Summe bei Einzelveranlagung | 22.052 Euro |
| Splittingvorteil | 7.412 Euro |
Ergebnis: Bei einer Alleinverdiener-Ehe mit 80.000 Euro zu versteuerndem Einkommen beträgt der Splittingvorteil 7.412 Euro gegenüber der Einzelveranlagung.
Beispiel 2: Doppelverdiener mit unterschiedlichem Einkommen
Ein Ehepaar hat ein gemeinsam zu versteuerndes Einkommen von 120.000 Euro. Partner A verdient 100.000 Euro, Partner B verdient 20.000 Euro.
| Berechnung Splittingtarif | Betrag |
|---|---|
| Gemeinsam zu versteuerndes Einkommen | 120.000 Euro |
| ÷ 2 (Halbierung) | 60.000 Euro |
| Einkommensteuer auf 60.000 Euro (Grundtarif) | 14.415 Euro |
| × 2 (Verdopplung) | 28.830 Euro |
| Einkommensteuer nach Splittingtarif | 28.830 Euro |
| Vergleich mit Einzelveranlagung | Betrag |
|---|---|
| Einkommensteuer Partner A (100.000 Euro, Grundtarif) | 31.088 Euro |
| Einkommensteuer Partner B (20.000 Euro, Grundtarif) | 1.639 Euro |
| Summe bei Einzelveranlagung | 32.727 Euro |
| Splittingvorteil | 3.897 Euro |
Ergebnis: Bei unterschiedlichen Einkommen von 100.000 Euro und 20.000 Euro beträgt der Splittingvorteil etwa 3.897 Euro.
Beispiel 3: Gleichverdiener-Ehe
Ein Ehepaar hat ein gemeinsam zu versteuerndes Einkommen von 80.000 Euro. Beide Partner verdienen jeweils 40.000 Euro.
| Berechnung Splittingtarif | Betrag |
|---|---|
| Gemeinsam zu versteuerndes Einkommen | 80.000 Euro |
| ÷ 2 (Halbierung) | 40.000 Euro |
| Einkommensteuer auf 40.000 Euro (Grundtarif) | 7.320 Euro |
| × 2 (Verdopplung) | 14.640 Euro |
| Einkommensteuer nach Splittingtarif | 14.640 Euro |
| Vergleich mit Einzelveranlagung | Betrag |
|---|---|
| Einkommensteuer Partner A (40.000 Euro, Grundtarif) | 7.320 Euro |
| Einkommensteuer Partner B (40.000 Euro, Grundtarif) | 7.320 Euro |
| Summe bei Einzelveranlagung | 14.640 Euro |
| Splittingvorteil | 0 Euro |
Ergebnis: Bei völlig gleichen Einkommen beider Partner ergibt sich kein Splittingvorteil, da die Steuerbelastung bei Zusammen- und Einzelveranlagung identisch ist.
Ausnahmen und Besonderheiten
Witwensplitting (§ 32a Abs. 6 Nr. 1 EStG)
Das Witwensplitting gewährt verwitweten Steuerpflichtigen den Splittingtarif für den Veranlagungszeitraum, der auf das Todesjahr des Ehegatten folgt. Voraussetzung ist, dass die Ehegatten im Zeitpunkt des Todes die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 EStG erfüllt haben, also unbeschränkt steuerpflichtig waren und nicht dauernd getrennt gelebt haben. Das Witwensplitting wird nur für ein Jahr gewährt.
Gnadensplitting (§ 32a Abs. 6 Nr. 2 EStG)
Das Gnadensplitting gilt für geschiedene Steuerpflichtige, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: Die Ehe wurde im Veranlagungszeitraum aufgelöst, die Ehegatten erfüllten vor der Scheidung die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 EStG, der ehemalige Ehegatte hat im selben Jahr wieder geheiratet, und der ehemalige Ehegatte sowie dessen neuer Ehepartner erfüllen ebenfalls die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 EStG. In diesem Fall erhält der nicht wieder verheiratete Ehegatte den Splittingtarif.
Eingetragene Lebenspartnerschaften
Gemäß § 2 Abs. 8 EStG sind die Regelungen zu Ehegatten und Ehen auch auf Lebenspartner und Lebenspartnerschaften anzuwenden. Eingetragene Lebenspartner haben daher Anspruch auf die Zusammenveranlagung mit Splittingtarif unter denselben Voraussetzungen wie Ehegatten.
Einzelveranlagung kann günstiger sein
Die Zusammenveranlagung mit Splittingtarif ist nicht in allen Fällen vorteilhaft. Eine Einzelveranlagung nach § 26a EStG kann günstiger sein, wenn ein Ehegatte Lohnersatzleistungen bezieht, die dem Progressionsvorbehalt unterliegen (etwa Elterngeld, Kurzarbeitergeld, Arbeitslosengeld), wenn ein Ehegatte Verluste geltend macht, die besser einzeln verrechnet werden sollen, oder wenn ausländische Einkünfte mit negativem Progressionsvorbehalt vorliegen.
Solidaritätszuschlag 2025
Der Solidaritätszuschlag entfällt für zusammenveranlagte Ehepaare bis zu einer Einkommensteuer von 39.900 Euro. Dies entspricht einem zu versteuernden Einkommen von ca. 147.000 Euro (je nach individuellen Verhältnissen). Oberhalb dieser Freigrenze beginnt eine Milderungszone, in der der Solidaritätszuschlag schrittweise ansteigt. Erst nach Überschreiten der Milderungszone fällt der volle Satz von 5,5 Prozent der Einkommensteuer an.
Vorteile
progressionsmindernde Wirkung: Durch die Halbierung des Einkommens wird ein niedrigerer Durchschnittssteuersatz angewendet, was bei unterschiedlichen Einkommen zu erheblichen Steuerersparnissen führt.
doppelter Grundfreibetrag: Zusammenveranlagte Ehepaare profitieren vom doppelten Grundfreibetrag von 24.192 Euro (2025), sodass ein höherer Einkommensanteil steuerfrei bleibt.
automatische Anwendung: Der Splittingtarif wird bei Wahl der Zusammenveranlagung automatisch angewendet und erfordert keinen gesonderten Antrag.
Flexibilität der Einkommensverteilung: Unabhängig davon, welcher Ehegatte wie viel verdient, wird das Gesamteinkommen für die Steuerberechnung gleichermaßen auf beide Partner verteilt.
Witwensplitting als Übergangsregelung: Verwitwete Personen erhalten für ein Jahr nach dem Todesfall den Splittingtarif, was den Übergang zur Einzelbesteuerung abmildert.
Nachteile
kein Vorteil bei gleichen Einkommen: Erzielen beide Ehegatten gleich hohe Einkünfte, ergibt sich kein Splittingvorteil gegenüber der Einzelveranlagung.
Progressionsvorbehalt kann nachteilig wirken: Bezieht ein Ehegatte Lohnersatzleistungen mit Progressionsvorbehalt, kann die Zusammenveranlagung zu einer höheren Steuerbelastung führen als die Einzelveranlagung.
eingeschränkte Verlustverrechnung: Bei Verlusten eines Ehegatten kann die Einzelveranlagung im Einzelfall günstiger sein, wenn der Verlustvortrag gezielt genutzt werden soll.
kritische gesellschaftspolitische Diskussion: Der Splittingtarif wird als überholt kritisiert, da er traditionelle Einverdiener-Modelle begünstigt und die Erwerbstätigkeit des geringverdienenden Partners steuerlich weniger attraktiv macht.
Fazit
Der Splittingtarif gemäß § 32a Abs. 5 EStG ermöglicht zusammenveranlagten Ehegatten und eingetragenen Lebenspartnern eine steuerlich vorteilhafte Besteuerung, bei der das gemeinsame Einkommen halbiert, nach dem Grundtarif besteuert und die Steuer anschließend verdoppelt wird. Der größte Vorteil entsteht bei stark unterschiedlichen Einkommen der Partner und kann 2025 bis zu 19.247 Euro betragen. Bei gleichen Einkommen ergibt sich hingegen kein Splittingvorteil. Das Witwensplitting und das Gnadensplitting nach § 32a Abs. 6 EStG erweitern den Anwendungsbereich auf bestimmte Sonderfälle. Eine Einzelveranlagung kann bei Progressionseinkünften oder Verlusten im Einzelfall günstiger sein.
Häufige Fragen (FAQ)
Wie funktioniert der Splittingtarif?
Beim Splittingtarif gemäß § 32a Abs. 5 EStG wird das gemeinsam zu versteuernde Einkommen beider Ehegatten halbiert. Auf diesen halbierten Betrag wird der Einkommensteuertarif nach § 32a Abs. 1 EStG angewendet. Die so ermittelte Steuer wird anschließend verdoppelt und ergibt die tarifliche Einkommensteuer des Ehepaares.
Wann lohnt sich der Splittingtarif besonders?
Der Splittingtarif ist besonders vorteilhaft, wenn die Einkommensdifferenz zwischen den Ehegatten groß ist. Der maximale prozentuale Vorteil von etwa 11,3 Prozent wird bei einem gemeinsam zu versteuernden Einkommen zwischen 26.000 und 27.000 Euro erreicht. Der maximale absolute Vorteil von 19.247 Euro (2025) entsteht ab einem Einkommen von 556.000 Euro.
Wie hoch ist der Grundfreibetrag für Ehepaare 2025?
Der Grundfreibetrag beträgt 2025 für zusammenveranlagte Ehepaare 24.192 Euro, was dem doppelten Grundfreibetrag für Alleinstehende (12.096 Euro) entspricht. Bis zu diesem Betrag fällt keine Einkommensteuer an.
Was ist der Unterschied zwischen Witwensplitting und Gnadensplitting?
Das Witwensplitting nach § 32a Abs. 6 Nr. 1 EStG gilt für verwitwete Personen im Jahr nach dem Todesjahr des Ehegatten. Das Gnadensplitting nach § 32a Abs. 6 Nr. 2 EStG gilt für geschiedene Personen, deren ehemaliger Ehegatte im Scheidungsjahr erneut geheiratet hat. Beide Regelungen gewähren den Splittingtarif trotz fehlender Zusammenveranlagung.
Können eingetragene Lebenspartner den Splittingtarif nutzen?
Eingetragene Lebenspartner haben gemäß § 2 Abs. 8 EStG denselben Anspruch auf die Zusammenveranlagung und den Splittingtarif wie Ehegatten. Diese Gleichstellung wurde nach dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 7. Mai 2013 (2 BvR 909/06) gesetzlich verankert.
Wann kann die Einzelveranlagung günstiger sein als der Splittingtarif?
Die Einzelveranlagung nach § 26a EStG kann günstiger sein, wenn ein Ehegatte Lohnersatzleistungen mit Progressionsvorbehalt bezieht (etwa Elterngeld, Kurzarbeitergeld), wenn ein Partner Verluste erzielte, die gezielt vorgetragen werden sollen, oder wenn ausländische Einkünfte mit negativem Progressionsvorbehalt vorliegen.
Ab welchem Einkommen greift der Spitzensteuersatz beim Splittingtarif?
Beim Splittingtarif verdoppeln sich die Einkommensgrenzen gegenüber dem Grundtarif. Der Spitzensteuersatz von 42 Prozent greift 2025 für zusammenveranlagte Ehepaare erst ab einem gemeinsam zu versteuernden Einkommen von 136.962 Euro, während er bei Einzelveranlagung bereits ab 68.481 Euro gilt.
Quellen
Bundesministerium der Justiz. "§ 32a EStG – Einkommensteuertarif." https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__32a.html Zugriff am 2. Dezember 2025.
Bundesministerium der Justiz. "§ 26 EStG – Veranlagung von Ehegatten." https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__26.html Zugriff am 2. Dezember 2025.
Bundesministerium der Justiz. "§ 26b EStG – Zusammenveranlagung von Ehegatten." https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__26b.html Zugriff am 2. Dezember 2025.
Bundesministerium der Finanzen. "Die wichtigsten steuerlichen Änderungen 2025." https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Standardartikel/Themen/Steuern/das-aendert-sich-2025.html Zugriff am 2. Dezember 2025.
Bundesverfassungsgericht. "Beschluss vom 07.05.2013 – 2 BvR 909/06 – Ehegattensplitting für eingetragene Lebenspartnerschaften." https://www.bundesverfassungsgericht.de Zugriff am 2. Dezember 2025.