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Was ist der Progressionsvorbehalt?

Kirsten Weißbacher
Verfasst von Kirsten Weißbacher
Zuletzt aktualisiert: 18. Dezember 2025
Lesedauer: 9 Minuten

Alles auf einen Blick

  • Der Progressionsvorbehalt gemäß § 32b EStG bewirkt, dass bestimmte steuerfreie Einkünfte bei der Berechnung des Steuersatzes berücksichtigt werden und so den Steuersatz für das übrige zu versteuernde Einkommen erhöhen oder vermindern können.
  • Zu den Leistungen unter Progressionsvorbehalt zählen insbesondere Arbeitslosengeld I, Kurzarbeitergeld, Krankengeld, Mutterschaftsgeld, Elterngeld und Insolvenzgeld (§ 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG).
  • Auch nach Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) steuerfreie ausländische Einkünfte unterliegen dem Progressionsvorbehalt (§ 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EStG).
  • Bei mehr als 410 Euro Lohnersatzleistungen im Kalenderjahr besteht eine Pflicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung gemäß § 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG.
  • Der Grundfreibetrag beträgt 2025 12.096 Euro; selbst bei einem zu versteuernden Einkommen unterhalb dieser Grenze kann durch den Progressionsvorbehalt eine Steuerpflicht entstehen.

Progressionsvorbehalt Definition

Der Progressionsvorbehalt ist ein Verfahren des deutschen Einkommensteuerrechts, bei dem bestimmte steuerfreie Einkünfte zwar nicht selbst besteuert werden, aber bei der Ermittlung des anzuwendenden Steuersatzes berücksichtigt werden. Gemäß § 32b Abs. 1 EStG erhöht oder vermindert sich dadurch der Steuersatz, der auf das übrige zu versteuernde Einkommen angewendet wird.

Wie wird der Progressionsvorbehalt berücksichtigt?

Der Progressionsvorbehalt wirkt sich auf den Steuersatz aus, nicht auf die Bemessungsgrundlage. Die steuerfreien Einkünfte werden dem zu versteuernden Einkommen hinzugerechnet, um einen besonderen Steuersatz nach § 32b Abs. 2 EStG zu ermitteln. Dieser höhere (oder bei negativen ausländischen Einkünften niedrigere) Steuersatz wird dann auf das tatsächlich zu versteuernde Einkommen angewendet.

Berechnung in drei Schritten

Die Ermittlung der Steuer unter Berücksichtigung des Progressionsvorbehalts erfolgt nach folgendem Schema:

SchrittVorgehensweise
1. Ermittlung des GesamteinkommensZu versteuerndes Einkommen + Progressionseinkünfte
2. Berechnung des durchschnittlichen SteuersatzesSteuer auf Gesamteinkommen ÷ Gesamteinkommen
3. Anwendung auf das steuerpflichtige EinkommenZu versteuerndes Einkommen × durchschnittlicher Steuersatz

Ergebnis: Die steuerfreien Einkünfte erhöhen den Steuersatz, werden aber selbst nicht besteuert.

Dem Progressionsvorbehalt unterliegende Leistungen

Gemäß § 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG unterliegen dem Progressionsvorbehalt insbesondere:

  • Arbeitslosengeld, Teilarbeitslosengeld, Kurzarbeitergeld (§ 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a EStG)
  • Insolvenzgeld, Übergangsgeld, Qualifizierungsgeld nach SGB III
  • Krankengeld, Mutterschaftsgeld, Verletztengeld nach SGB V, VI oder VII (§ 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b EStG)
  • Elterngeld (Basiselterngeld, ElterngeldPlus, Partnerschaftsbonus) nach § 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. j EStG
  • Aufstockungsbeträge bei Altersteilzeit nach § 3 Nr. 28 EStG

Nicht dem Progressionsvorbehalt unterliegende Leistungen

Folgende Leistungen unterliegen nicht dem Progressionsvorbehalt:

  • Bürgergeld (ehemals Arbeitslosengeld II)
  • Krankentagegeld aus privater Krankenversicherung
  • Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung

Praktische Beispiele

Beispiel 1: Arbeitnehmer mit Kurzarbeitergeld

Ein alleinstehender Arbeitnehmer hat 2025 ein zu versteuerndes Einkommen von 36.000 Euro und erhält zusätzlich 5.000 Euro Kurzarbeitergeld.

PositionBetrag
Zu versteuerndes Einkommen36.000 Euro
+ Kurzarbeitergeld (steuerfrei)5.000 Euro
= Gesamteinkommen für Steuersatzermittlung41.000 Euro
Einkommensteuer auf 41.000 Euro7.640 Euro
Durchschnittlicher Steuersatz18,63 %
Steuer auf 36.000 Euro (ohne Progressionsvorbehalt)6.070 Euro
Steuer auf 36.000 Euro (mit Progressionsvorbehalt: 36.000 × 18,63 %)6.708 Euro
Mehrbelastung durch Progressionsvorbehalt638 Euro

Ergebnis: Das steuerfreie Kurzarbeitergeld führt zu einer Steuermehrbelastung von 638 Euro durch den höheren Steuersatz.

Beispiel 2: Elterngeld bei Zusammenveranlagung

Ein zusammenveranlagtes Ehepaar hat 2025 ein gemeinsames zu versteuerndes Einkommen von 50.000 Euro. Ein Elternteil hat 12.000 Euro Elterngeld bezogen.

PositionBetrag
Zu versteuerndes Einkommen50.000 Euro
+ Elterngeld (steuerfrei)12.000 Euro
= Gesamteinkommen für Steuersatzermittlung62.000 Euro
Durchschnittlicher Steuersatz auf 62.000 Euro (Splittingtarif)ca. 14,8 %
Durchschnittlicher Steuersatz auf 50.000 Euro (Splittingtarif)ca. 11,7 %
Steuer ohne Progressionsvorbehaltca. 5.854 Euro
Steuer mit Progressionsvorbehalt (50.000 × 14,8 %)ca. 7.401 Euro
Mehrbelastung durch Progressionsvorbehaltca. 1.547 Euro

Ergebnis: Das steuerfreie Elterngeld erhöht den Steuersatz um etwa 3,1 Prozentpunkte und führt zu einer erheblichen Steuernachzahlung.

Beispiel 3: Negativer Progressionsvorbehalt bei ausländischen Verlusten

Ein Steuerpflichtiger erzielt in Deutschland ein zu versteuerndes Einkommen von 60.000 Euro. Aus einer nach DBA steuerfreien Vermietung in Österreich erleidet er einen Verlust von 10.000 Euro.

PositionBetrag
Zu versteuerndes Einkommen (Deutschland)60.000 Euro
+ Ausländische Einkünfte (Verlust, DBA-frei)−10.000 Euro
= Gesamteinkommen für Steuersatzermittlung50.000 Euro
Durchschnittlicher Steuersatz auf 50.000 Euroca. 21,4 %
Durchschnittlicher Steuersatz auf 60.000 Euroca. 24,1 %
Steuer ohne negativen Progressionsvorbehaltca. 14.460 Euro
Steuer mit negativem Progressionsvorbehalt (60.000 × 21,4 %)ca. 12.840 Euro
Steuerersparnis durch negativen Progressionsvorbehaltca. 1.620 Euro

Ergebnis: Der ausländische Verlust mindert den anzuwendenden Steuersatz und führt zu einer geringeren Steuerbelastung in Deutschland.

Beispiel 4: Einkommen unterhalb des Grundfreibetrags

Ein alleinstehender Steuerpflichtiger hat 2025 ein zu versteuerndes Einkommen von 10.000 Euro (unterhalb des Grundfreibetrags von 12.096 Euro) und erhält 8.000 Euro Arbeitslosengeld.

PositionBetrag
Zu versteuerndes Einkommen10.000 Euro
+ Arbeitslosengeld (steuerfrei)8.000 Euro
= Gesamteinkommen für Steuersatzermittlung18.000 Euro
Durchschnittlicher Steuersatz auf 18.000 Euroca. 6,4 %
Steuer auf 10.000 Euro (mit Progressionsvorbehalt: 10.000 × 6,4 %)ca. 638 Euro

Ergebnis: Obwohl das zu versteuernde Einkommen unter dem Grundfreibetrag liegt, entsteht durch den Progressionsvorbehalt eine Steuerpflicht.

Ausnahmen und Besonderheiten

Ausschluss bei bestimmten EU-/EWR-Einkünften

Gemäß § 32b Abs. 1 Satz 2 und 3 EStG ist der Progressionsvorbehalt bei bestimmten nach DBA steuerfreien Einkünften aus EU- und EWR-Staaten ausgeschlossen. Dies betrifft insbesondere:

  • Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft
  • Einkünfte aus gewerblichen Betriebsstätten
  • Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung von Immobilien
  • Einkünfte aus der Überlassung von Seeschiffen

Diese Ausnahme gilt jedoch nicht für Einkünfte aus Drittstaaten.

Beschränkung durch § 2a EStG

Negative ausländische Einkünfte im Sinne des § 2a EStG (insbesondere aus passiven Tätigkeiten in Drittstaaten) sind auch im Rahmen des negativen Progressionsvorbehalts nicht zu berücksichtigen. Der BFH hat klargestellt, dass § 2a Abs. 1 EStG dem § 32b EStG insoweit vorgeht (BFH-Urteil vom 12. Januar 2011, Az. I R 35/10, BStBl II 2011, 500).

Ermittlung der ausländischen Einkünfte

Nach Doppelbesteuerungsabkommen steuerfreie ausländische Einkünfte sind für Zwecke des Progressionsvorbehalts nach deutschem Steuerrecht zu ermitteln (BFH-Urteile vom 20. September 2006, BStBl II 2007 S. 756, und vom 11. Februar 2009, BStBl II 2010 S. 536). Ausländische Werbungskostenpauschalen oder Steuerbefreiungen finden keine Anwendung.

Übermaßbesteuerung bei DBA-Einkünften

Nach ständiger Rechtsprechung des BFH liegt auch dann keine unzulässige Übermaßbesteuerung vor, wenn bei Zusammenrechnung der ausländischen Steuer und der inländischen Steuerhöhung durch den Progressionsvorbehalt rechnerisch eine Belastung der ausländischen Einkünfte von mehr als 49 Prozent entsteht (BFH-Beschluss vom 11. Oktober 2023, Az. I R 53/20).

Steuererklärungspflicht

Wer im Kalenderjahr mehr als 410 Euro an Leistungen bezieht, die dem Progressionsvorbehalt unterliegen, ist gemäß § 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet. Die Finanzämter erhalten über einen automatischen Datenaustausch Kenntnis von bezogenen Lohnersatzleistungen.

Vorteile

  • Steuerfreiheit der Leistungen: Die dem Progressionsvorbehalt unterliegenden Einkünfte selbst werden nicht besteuert, sondern wirken nur auf den Steuersatz.

  • negativer Progressionsvorbehalt: Bei negativen ausländischen Einkünften (Verlusten) kann der Steuersatz sinken und zu einer Steuerentlastung führen.

  • transparentes Verfahren: Der besondere Steuersatz wird im Steuerbescheid ausgewiesen, sodass die Auswirkung nachvollziehbar ist.

  • Progressionsglättung bei DBA-Einkünften: Die Berücksichtigung ausländischer Einkünfte verhindert eine künstlich niedrige Besteuerung bei aufgeteilten Einkunftsquellen.

Nachteile

  • erhöhte Steuerlast: Steuerfreie Lohnersatzleistungen führen zu einem höheren Steuersatz auf das übrige Einkommen und damit zu Steuernachzahlungen.

  • Erklärungspflicht: Bei mehr als 410 Euro Lohnersatzleistungen im Jahr besteht eine Pflicht zur Abgabe der Steuererklärung, auch wenn sonst keine Pflichtveranlagung vorläge.

  • Besteuerung unter dem Grundfreibetrag: Durch den Progressionsvorbehalt kann auch ein zu versteuerndes Einkommen unterhalb des Grundfreibetrags der Besteuerung unterliegen.

  • komplexe Berechnung: Die Ermittlung des besonderen Steuersatzes erfordert eine mehrstufige Berechnung, die für Laien schwer nachvollziehbar ist.

  • Unvorhersehbarkeit der Nachzahlung: Viele Bezieher von Lohnersatzleistungen werden von der Steuernachzahlung überrascht, da die Leistungen selbst steuerfrei ausgezahlt werden.

HINWEIS DER REDAKTION
Unser Steuerlexikon basiert auf dem jeweils aktuellen Stand von Rechtsprechung und Gesetzgebung zum Zeitpunkt der Erstellung. Da sich steuerliche Regelungen dynamisch entwickeln, können spätere Anpassungen erforderlich sein. Wir verfolgen Änderungen kontinuierlich und aktualisieren die Inhalte regelmäßig. Bitte prüfen Sie aktuelle Rechtsgrundlagen oder konsultieren Sie bei Bedarf einen Steuerberater.


Fazit

Der Progressionsvorbehalt nach § 32b EStG bewirkt, dass steuerfreie Einkünfte wie Arbeitslosengeld, Kurzarbeitergeld, Krankengeld oder Elterngeld zwar selbst nicht besteuert werden, aber den Steuersatz für das übrige zu versteuernde Einkommen erhöhen. Dies führt regelmäßig zu Steuernachzahlungen bei der Einkommensteuerveranlagung. Bei ausländischen Einkünften, die nach einem Doppelbesteuerungsabkommen steuerfrei sind, gilt der Progressionsvorbehalt entsprechend. Bei Verlusten aus dem Ausland kann der negative Progressionsvorbehalt zu einer Steuererleichterung führen. Wer mehr als 410 Euro an Lohnersatzleistungen bezieht, ist zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet und sollte für eine mögliche Nachzahlung vorsorgen.

Häufige Fragen (FAQ)

Welche Leistungen unterliegen dem Progressionsvorbehalt?

Dem Progressionsvorbehalt nach § 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG unterliegen insbesondere Arbeitslosengeld I, Kurzarbeitergeld, Insolvenzgeld, Krankengeld, Mutterschaftsgeld, Verletztengeld, Elterngeld (einschließlich ElterngeldPlus und Partnerschaftsbonus) sowie Aufstockungsbeträge bei Altersteilzeit. Nicht erfasst sind hingegen Bürgergeld, Krankentagegeld aus privater Krankenversicherung und Grundsicherung im Alter.

Wie berechnet sich der Progressionsvorbehalt?

Die Berechnung erfolgt in drei Schritten: Zunächst werden die steuerfreien Progressionseinkünfte zum zu versteuernden Einkommen addiert. Dann wird der durchschnittliche Steuersatz auf dieses Gesamteinkommen ermittelt. Abschließend wird dieser durchschnittliche Steuersatz auf das tatsächlich zu versteuernde Einkommen angewendet, um die Einkommensteuer zu berechnen.

Wann muss eine Steuererklärung wegen des Progressionsvorbehalts abgegeben werden?

Eine Steuererklärungspflicht besteht gemäß § 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG, wenn im Kalenderjahr mehr als 410 Euro an Lohnersatzleistungen oder anderen dem Progressionsvorbehalt unterliegenden Leistungen bezogen wurden. Die Finanzämter erhalten über den automatischen Datenaustausch Kenntnis von diesen Leistungen und können die Abgabe einer Steuererklärung anfordern.

Was bedeutet negativer Progressionsvorbehalt?

Beim negativen Progressionsvorbehalt werden negative ausländische Einkünfte (Verluste), die nach einem Doppelbesteuerungsabkommen in Deutschland steuerfrei sind, bei der Steuersatzermittlung berücksichtigt. Dies führt zu einem niedrigeren durchschnittlichen Steuersatz und damit zu einer geringeren Steuerbelastung auf das inländische Einkommen. Allerdings sind bestimmte Verluste aus Drittstaaten nach § 2a EStG vom negativen Progressionsvorbehalt ausgeschlossen.

Unterliegt das Elterngeld dem Progressionsvorbehalt?

Das Elterngeld (Basiselterngeld, ElterngeldPlus und Partnerschaftsbonus) ist zwar steuerfrei, unterliegt aber gemäß § 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. j EStG dem Progressionsvorbehalt. Es wird bei der Berechnung des Steuersatzes berücksichtigt und kann zu einer höheren Steuer auf das übrige Einkommen führen. Bezieher von Elterngeld sind daher zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet, sofern mehr als 410 Euro bezogen wurden.

Kann durch den Progressionsvorbehalt auch bei Einkommen unter dem Grundfreibetrag Steuer anfallen?

Der Progressionsvorbehalt kann dazu führen, dass selbst bei einem zu versteuernden Einkommen unterhalb des Grundfreibetrags (2025: 12.096 Euro) eine Steuerpflicht entsteht. Wenn die steuerfreien Einkünfte das Gesamteinkommen über den Grundfreibetrag anheben, wird ein positiver Steuersatz ermittelt, der dann auf das steuerpflichtige Einkommen angewendet wird.

Gibt es Ausnahmen vom Progressionsvorbehalt bei ausländischen Einkünften?

Gemäß § 32b Abs. 1 Satz 2 und 3 EStG ist der Progressionsvorbehalt bei bestimmten nach DBA steuerfreien Einkünften aus EU- und EWR-Staaten ausgeschlossen. Dies betrifft insbesondere Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, gewerblichen Betriebsstätten, Vermietung von Immobilien und der Überlassung von Seeschiffen. Für entsprechende Einkünfte aus Drittstaaten gilt diese Ausnahme nicht.

Quellen

Bundesministerium der Justiz. "§ 32b EStG – Progressionsvorbehalt." https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__32b.html Zugriff am 2. Dezember 2025.

Bundesministerium der Justiz. "§ 32a EStG – Einkommensteuertarif." https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__32a.html Zugriff am 2. Dezember 2025.

Bundesfinanzhof. "Beschluss vom 11. Oktober 2023 – I R 53/20 (Progressionsvorbehalt bei DBA-Einkünften)." https://www.bundesfinanzhof.de Zugriff am 2. Dezember 2025.

Bundesministerium der Finanzen. "Amtliches Einkommensteuer-Handbuch 2024 – § 32b Progressionsvorbehalt." https://esth.bundesfinanzministerium.de Zugriff am 2. Dezember 2025.

Bayerisches Landesamt für Steuern. "Progressionsvorbehalt-Rechner." https://www.lfst.bayern.de/steuerinfos/steuerberechnung/progressionsvorbehalt-rechner Zugriff am 2. Dezember 2025.

Über unsere*n Autor*in
Kirsten Weißbacher
Kirsten hat Germanistik in Hamburg studiert und im Anschluss ein Volontariat gemacht. Nach ihrem Start in der Unternehmenskommunikation eines lokalen Herstellers wechselte sie in die freiberufliche Tätigkeit. Seit Februar 2024 ist Kirsten bei Digitale Seiten und schreibt dort Ratgeber zu Handwerksthemen aller Art.