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Was ist das Arbeitslosengeld?

Kirsten Weißbacher
Verfasst von Kirsten Weißbacher
Zuletzt aktualisiert: 20. Januar 2026
Lesedauer: 9 Minuten

Alles auf einen Blick

  • Das Arbeitslosengeld (ALG I) ist gemäß § 3 Nr. 2 Buchst. a EStG steuerfrei, unterliegt jedoch dem Progressionsvorbehalt nach § 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG und erhöht damit den Steuersatz auf das übrige Einkommen.
  • Die Anwartschaftszeit beträgt gemäß § 142 Abs. 1 SGB III mindestens zwölf Monate versicherungspflichtige Beschäftigung innerhalb der Rahmenfrist von 30 Monaten gemäß § 143 SGB III.
  • Die Höhe des Arbeitslosengeldes beträgt gemäß § 149 SGB III 60 Prozent des pauschalierten Nettoentgelts (allgemeiner Leistungssatz) oder 67 Prozent für Arbeitslose mit mindestens einem Kind (erhöhter Leistungssatz).
  • Bei mehr als 410 Euro Arbeitslosengeld im Jahr besteht gemäß § 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG die Pflicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung.
  • Die maximale Bezugsdauer beträgt gemäß § 147 Abs. 2 SGB III zwischen 6 und 24 Monate, abhängig von Versicherungszeiten und Lebensalter bei Entstehung des Anspruchs.

Arbeitslosengeld Definition

Das Arbeitslosengeld (ALG I) ist eine Entgeltersatzleistung der Arbeitslosenversicherung gemäß § 136 Abs. 1 SGB III. Es wird Arbeitnehmern gewährt, die arbeitslos sind, sich bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet haben und die Anwartschaftszeit erfüllt haben gemäß § 137 Abs. 1 SGB III.

Wie wird Arbeitslosengeld steuerlich behandelt?

Das Arbeitslosengeld ist gemäß § 3 Nr. 2 Buchst. a EStG steuerfrei. Es unterliegt jedoch dem Progressionsvorbehalt nach § 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG. Der Progressionsvorbehalt bedeutet, dass das Arbeitslosengeld zwar selbst nicht besteuert wird, jedoch bei der Ermittlung des Steuersatzes für das übrige zu versteuernde Einkommen berücksichtigt wird.

Berechnung des besonderen Steuersatzes

Die Berechnung erfolgt in drei Schritten:

  1. Das zu versteuernde Einkommen wird um das Arbeitslosengeld erhöht.
  2. Für dieses Gesamteinkommen wird der Durchschnittssteuersatz ermittelt.
  3. Dieser erhöhte Steuersatz wird auf das tatsächlich zu versteuernde Einkommen (ohne Arbeitslosengeld) angewendet.

Steuererklärungspflicht

Wer im Kalenderjahr Arbeitslosengeld von mehr als 410 Euro bezogen hat, ist gemäß § 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet. Das Finanzamt erhält die Daten automatisch von der Agentur für Arbeit und berücksichtigt den Progressionsvorbehalt bei der Steuerfestsetzung.

Abgrenzung zum Bürgergeld

Im Gegensatz zum Arbeitslosengeld (ALG I) unterliegt das Bürgergeld (ehemals Arbeitslosengeld II) nicht dem Progressionsvorbehalt. Da es sich beim Bürgergeld um eine Grundsicherungsleistung und nicht um eine Entgeltersatzleistung handelt, muss es in der Steuererklärung nicht angegeben werden.

Praktische Beispiele

Beispiel 1: Progressionsvorbehalt bei Arbeitslosengeld (Tarif 2025)

Ein lediger Steuerpflichtiger war von Januar bis Juni 2025 arbeitslos und erhielt 10.000 Euro Arbeitslosengeld. Ab Juli 2025 war er wieder beschäftigt und erzielte ein zu versteuerndes Einkommen von 25.000 Euro.

BerechnungBetrag
Zu versteuerndes Einkommen25.000 Euro
Arbeitslosengeld (steuerfrei)+ 10.000 Euro
Bemessungsgrundlage für Steuersatz35.000 Euro
Einkommensteuer auf 35.000 Euro (§ 32a EStG 2025)5.743 Euro
Durchschnittssteuersatz16,41 %
Einkommensteuer auf 25.000 Euro mit erhöhtem Satz4.102 Euro
Einkommensteuer ohne Progressionsvorbehalt2.831 Euro
Mehrbelastung durch Progressionsvorbehalt1.271 Euro

Ergebnis: Durch den Progressionsvorbehalt erhöht sich die Steuerlast um 1.271 Euro, obwohl das Arbeitslosengeld selbst steuerfrei bleibt.

Beispiel 2: Auswirkung bei ganzjähriger Beschäftigung mit kurzer Arbeitslosigkeit (Tarif 2025)

Eine Arbeitnehmerin war im Jahr 2025 für zwei Monate arbeitslos und erhielt 4.000 Euro Arbeitslosengeld. Ihr zu versteuerndes Einkommen aus Beschäftigung beträgt 40.000 Euro.

BerechnungBetrag
Zu versteuerndes Einkommen40.000 Euro
Arbeitslosengeld (steuerfrei)+ 4.000 Euro
Bemessungsgrundlage für Steuersatz44.000 Euro
Einkommensteuer auf 44.000 Euro (§ 32a EStG 2025)8.602 Euro
Durchschnittssteuersatz19,55 %
Einkommensteuer auf 40.000 Euro mit erhöhtem Satz7.820 Euro
Einkommensteuer ohne Progressionsvorbehalt7.126 Euro
Mehrbelastung durch Progressionsvorbehalt694 Euro

Ergebnis: Auch bei kürzerer Arbeitslosigkeit führt der Progressionsvorbehalt zu einer Steuermehrbelastung von 694 Euro.

Beispiel 3: Bezugsdauer nach Alter und Versicherungszeit

Ein 56-jähriger Arbeitnehmer wird nach 40 Jahren Beschäftigung arbeitslos.

VoraussetzungWert gemäß § 147 Abs. 2 SGB III
Alter bei Entstehung des Anspruchs56 Jahre
Versicherungspflichtige Beschäftigung in den letzten 5 Jahren48 Monate
Altersschwelle erreichtab 55 Jahren: 18 Monate möglich
Anspruchsdauer18 Monate

Ergebnis: Der Arbeitnehmer hat aufgrund seines Alters von mindestens 55 Jahren und einer Versicherungszeit von mindestens 36 Monaten in den letzten fünf Jahren Anspruch auf 18 Monate Arbeitslosengeld.

Ausnahmen und Besonderheiten

Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe

Gemäß § 159 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB III tritt eine Sperrzeit von zwölf Wochen ein, wenn der Arbeitslose das Beschäftigungsverhältnis ohne wichtigen Grund selbst gelöst oder durch arbeitsvertragswidriges Verhalten Anlass zur Kündigung gegeben hat. Die Sperrzeit kann auf sechs oder drei Wochen verkürzt werden, sofern eine besondere Härte vorliegt gemäß § 159 Abs. 3 SGB III. Während der Sperrzeit ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld, und die Anspruchsdauer mindert sich gemäß § 148 Abs. 1 Nr. 4 SGB III um mindestens ein Viertel der ursprünglichen Anspruchsdauer.

Verkürzte Anwartschaftszeit

Für Arbeitnehmer in überwiegend kurz befristeten Beschäftigungen kann gemäß § 142 Abs. 2 SGB III eine verkürzte Anwartschaftszeit von sechs Monaten gelten. Dies erfordert, dass die Beschäftigungsverhältnisse auf maximal 14 Wochen befristet waren. Bei Erfüllung der verkürzten Anwartschaftszeit beträgt die Anspruchsdauer je nach Versicherungszeit zwischen drei und fünf Monaten.

Beschäftigung neben Arbeitslosigkeit

Gemäß § 138 Abs. 3 SGB III schließt eine Erwerbstätigkeit von weniger als 15 Stunden wöchentlich die Arbeitslosigkeit nicht aus. Das daraus erzielte Einkommen wird jedoch gemäß § 155 Abs. 1 SGB III auf das Arbeitslosengeld angerechnet, wobei ein Freibetrag von 165 Euro monatlich unberücksichtigt bleibt.

Altersgrenze

Der Anspruch auf Arbeitslosengeld endet gemäß § 136 Abs. 2 SGB III mit Erreichen der Regelaltersgrenze nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch, und zwar vom Beginn des folgenden Monats an.

Vorteile

  • steuerfreie Entgeltersatzleistung: Das Arbeitslosengeld selbst unterliegt keiner Einkommensteuer und sichert einen erheblichen Teil des bisherigen Nettoeinkommens.
  • beitragsfinanzierte Absicherung: Als Versicherungsleistung knüpft das Arbeitslosengeld an vorherige Beitragszahlungen an und vermeidet eine Bedürftigkeitsprüfung.
  • flexible Bezugsdauer: Ältere Arbeitnehmer mit langer Versicherungszeit erhalten bis zu 24 Monate Leistungen und haben mehr Zeit für die Arbeitssuche.
  • Nebenbeschäftigung möglich: Erwerbstätigkeit unter 15 Stunden wöchentlich ist mit dem Bezug von Arbeitslosengeld vereinbar und ermöglicht einen schrittweisen Wiedereinstieg.
  • Sozialversicherungsschutz: Während des Bezugs von Arbeitslosengeld besteht weiterhin Kranken-, Pflege- und Rentenversicherungsschutz.

Nachteile

  • Progressionsvorbehalt: Obwohl steuerfrei, erhöht das Arbeitslosengeld den Steuersatz auf andere Einkünfte und führt regelmäßig zu Steuernachzahlungen.
  • Steuererklärungspflicht: Bei Bezug von mehr als 410 Euro Arbeitslosengeld besteht die Pflicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung.
  • begrenzte Leistungshöhe: Die Beitragsbemessungsgrenze begrenzt die maximale Höhe des Arbeitslosengeldes, sodass Gutverdiener prozentual weniger erhalten.
  • Sperrzeiten: Eigenkündigung oder vertragswidriges Verhalten führen zu einer zwölfwöchigen Sperrzeit mit Leistungsausfall und Kürzung der Anspruchsdauer.
  • Anrechnungsvorschriften: Nebeneinkünfte über 165 Euro monatlich werden auf das Arbeitslosengeld angerechnet und verringern die Leistung.
HINWEIS DER REDAKTION
Unser Steuerlexikon basiert auf dem jeweils aktuellen Stand von Rechtsprechung und Gesetzgebung zum Zeitpunkt der Erstellung. Da sich steuerliche Regelungen dynamisch entwickeln, können spätere Anpassungen erforderlich sein. Wir verfolgen Änderungen kontinuierlich und aktualisieren die Inhalte regelmäßig. Dieses Lexikon ersetzt keine individuelle Steuerberatung. Bitte konsultieren Sie in spezifischen Fällen einen Steuerberater.


Fazit

Das Arbeitslosengeld ist eine wichtige Entgeltersatzleistung, die Arbeitnehmer bei Jobverlust finanziell absichert. Obwohl die Leistung nach § 3 Nr. 2 EStG steuerfrei ist, führt der Progressionsvorbehalt gemäß § 32b EStG regelmäßig zu höheren Steuern auf das übrige Einkommen. Bezieher von Arbeitslosengeld über 410 Euro jährlich sind zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet und sollten mit Nachzahlungen rechnen. Eine frühzeitige Rücklagenbildung für die Steuernachzahlung ist daher empfehlenswert.

Häufige Fragen (FAQ)

Wie wirkt sich das Arbeitslosengeld auf die Steuerlast aus?

Das Arbeitslosengeld ist zwar steuerfrei gemäß § 3 Nr. 2 EStG, unterliegt jedoch dem Progressionsvorbehalt nach § 32b EStG. Es wird bei der Ermittlung des Steuersatzes für das übrige zu versteuernde Einkommen berücksichtigt und führt dadurch zu einer höheren Steuerbelastung. Die Mehrbelastung hängt von der Höhe des Arbeitslosengeldes und des sonstigen Einkommens ab.

Wann besteht eine Pflicht zur Abgabe der Steuererklärung bei Arbeitslosengeld?

Eine Steuererklärung muss abgegeben werden, wenn die im Kalenderjahr erhaltenen Lohnersatzleistungen, zu denen das Arbeitslosengeld zählt, insgesamt mehr als 410 Euro betragen gemäß § 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG. Dies gilt unabhängig davon, ob der Steuerpflichtige daneben noch andere Einkünfte erzielt hat.

Welche Voraussetzungen müssen für den Bezug von Arbeitslosengeld erfüllt sein?

Gemäß § 137 Abs. 1 SGB III müssen drei Voraussetzungen vorliegen: Der Arbeitnehmer muss arbeitslos sein, sich bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet haben und die Anwartschaftszeit erfüllt haben. Die Anwartschaftszeit erfordert gemäß § 142 Abs. 1 SGB III mindestens zwölf Monate versicherungspflichtige Beschäftigung innerhalb der 30-monatigen Rahmenfrist.

Wie lange wird Arbeitslosengeld gezahlt?

Die Bezugsdauer richtet sich gemäß § 147 SGB III nach der Dauer der versicherungspflichtigen Beschäftigung und dem Lebensalter bei Entstehung des Anspruchs. Sie beträgt zwischen 6 und 24 Monaten. Arbeitnehmer ab 58 Jahren mit mindestens 48 Monaten Versicherungszeit erhalten die Höchstdauer von 24 Monaten.

Wie hoch ist das Arbeitslosengeld?

Die Höhe beträgt gemäß § 149 SGB III 60 Prozent des pauschalierten Nettoentgelts (allgemeiner Leistungssatz). Arbeitslose mit mindestens einem Kind erhalten 67 Prozent (erhöhter Leistungssatz). Die Bemessungsgrundlage ist das durchschnittliche Bruttoentgelt der letzten zwölf Monate, begrenzt durch die Beitragsbemessungsgrenze.

Unterliegt das Bürgergeld ebenfalls dem Progressionsvorbehalt?

Das Bürgergeld (ehemals Arbeitslosengeld II) unterliegt nicht dem Progressionsvorbehalt und muss in der Steuererklärung nicht angegeben werden. Da es sich um eine bedarfsabhängige Grundsicherungsleistung und nicht um eine beitragsfinanzierte Entgeltersatzleistung handelt, wird es steuerlich anders behandelt als das Arbeitslosengeld nach dem SGB III.

Welche Folgen hat eine Eigenkündigung für das Arbeitslosengeld?

Bei Eigenkündigung ohne wichtigen Grund tritt gemäß § 159 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB III eine Sperrzeit von zwölf Wochen ein. Während dieser Zeit ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld. Zusätzlich mindert sich die Gesamtanspruchsdauer um mindestens ein Viertel. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, etwa bei Mobbing oder Umzug zum Ehepartner, kann die Sperrzeit entfallen.

Quellen

Über unsere*n Autor*in
Kirsten Weißbacher
Kirsten hat Germanistik in Hamburg studiert und im Anschluss ein Volontariat gemacht. Nach ihrem Start in der Unternehmenskommunikation eines lokalen Herstellers wechselte sie in die freiberufliche Tätigkeit. Seit Februar 2024 ist Kirsten bei Digitale Seiten und schreibt dort Ratgeber zu Handwerksthemen aller Art.