Alles auf einen Blick
- Die Option zur Körperschaftsbesteuerung ist in § 1a KStG geregelt und ermöglicht es Personenhandelsgesellschaften, Partnerschaftsgesellschaften und eingetragenen Gesellschaften bürgerlichen Rechts, für Zwecke der Besteuerung nach dem Einkommen wie eine Kapitalgesellschaft behandelt zu werden.
- Der Antrag ist unwiderruflich und muss spätestens einen Monat vor Beginn des Wirtschaftsjahres gestellt werden, ab dem die Besteuerung wie bei einer Kapitalgesellschaft gelten soll.
- Der Übergang zur Körperschaftsbesteuerung gilt steuerlich als Formwechsel; dabei sind §§ 1 und 25 UmwStG entsprechend anzuwenden.
- Für die Gewerbesteuer wird die optierende Gesellschaft ebenfalls wie eine Kapitalgesellschaft behandelt, § 2 Abs. 8 GewStG.
- Die Einnahmenüberschussrechnung ist nach Ausübung der Option nicht zulässig, § 1a Abs. 3 Satz 6 KStG.
Option zur Körperschaftsbesteuerung Definition
Die Option zur Körperschaftsbesteuerung ist das gesetzliche Wahlrecht, mit dem eine Personenhandelsgesellschaft, Partnerschaftsgesellschaft oder eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts für Zwecke der Besteuerung nach dem Einkommen wie eine Kapitalgesellschaft behandelt wird, § 1a Abs. 1 Satz 1 KStG. Umgangssprachlich wird dies oft als „Optionsmodell für Personengesellschaften“ bezeichnet.
Wie wird die Option zur Körperschaftsbesteuerung berücksichtigt?
Die Option wirkt nicht gesellschaftsrechtlich, sondern ertragsteuerlich. Zivilrechtlich bleibt die Gesellschaft eine Personengesellschaft; ertragsteuerlich wird sie jedoch wie eine Kapitalgesellschaft behandelt. Das BMF stellt ausdrücklich klar, dass das zivilrechtliche Rechtsstatut unverändert fortgilt, während für die Ertragsteuern grundsätzlich die für Kapitalgesellschaften geltenden Regelungen anzuwenden sind.
Die Ausübung erfolgt durch einen unwiderruflichen Antrag. Dieser Antrag muss spätestens einen Monat vor Beginn des Wirtschaftsjahres gestellt werden, ab dem die Körperschaftsbesteuerung erstmals gelten soll. Für nach dem 31. Dezember 2021 beginnende Wirtschaftsjahre konnte erstmals optiert werden; die Norm gilt inzwischen auch für eingetragene Gesellschaften bürgerlichen Rechts.
Steuerlich wird der Übergang wie ein Formwechsel behandelt. § 1a Abs. 2 Satz 1 KStG ordnet an, dass der Übergang zur Körperschaftsbesteuerung als Formwechsel im Sinne des § 1 Abs. 3 Nr. 3 UmwStG gilt; §§ 1 und 25 UmwStG sind entsprechend anzuwenden. Deshalb können beim Übergang stille Reserven aufgedeckt werden, soweit die Voraussetzungen für eine Buchwertfortführung nicht vorliegen. Nach dem BMF ist unter den Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 Satz 2 UmwStG ein Buchwertansatz auf Antrag möglich.
Für die laufende Besteuerung ist wichtig: Die optierende Gesellschaft wird für die Gewerbesteuer als Kapitalgesellschaft behandelt, § 2 Abs. 8 GewStG. Außerdem gilt die Beteiligung an der optierenden Gesellschaft für Zwecke der Besteuerung nach dem Einkommen als Beteiligung eines nicht persönlich haftenden Gesellschafters an einer Kapitalgesellschaft, § 1a Abs. 3 Satz 1 KStG. Eine Einnahmenüberschussrechnung ist nach der Option nicht zulässig.
Praktische Beispiele
Beispiel 1: Thesaurierung in der optierenden Gesellschaft
Eine OHG übt wirksam die Option aus und erzielt im Jahr einen steuerlichen Gewinn von 100.000,00 Euro. Zur Veranschaulichung werden hier nur Körperschaftsteuer und Solidaritätszuschlag berücksichtigt; die Gewerbesteuer bleibt außen vor, weil sie vom kommunalen Hebesatz abhängt. Der Körperschaftsteuersatz beträgt derzeit 15 Prozent. Der Solidaritätszuschlag beträgt 5,5 Prozent der Bemessungsgrundlage.
| Position | Betrag |
|---|---|
| Steuerlicher Gewinn | 100.000,00 € |
| Körperschaftsteuer: 100.000,00 € × 15 % | 15.000,00 € |
| Solidaritätszuschlag: 15.000,00 € × 5,5 % | 825,00 € |
| Verbleibender Gewinn vor Gewerbesteuer | 84.175,00 € |
Ergebnis: Von 100.000,00 Euro Gewinn verbleiben nach Körperschaftsteuer und Solidaritätszuschlag 84.175,00 Euro vor Gewerbesteuer in der Gesellschaft.
Beispiel 2: Teilweise Ausschüttung nach der Option
Eine eingetragene GbR hat wirksam optiert und erzielt 250.000,00 Euro Gewinn. Nach Körperschaftsteuer und Solidaritätszuschlag sollen 60.000,00 Euro ausgeschüttet werden. Die Ausschüttung selbst kann auf Gesellschafterebene weitere steuerliche Folgen auslösen; diese hängen von der Gesellschafterstellung und den einschlägigen Vorschriften ab und werden hier deshalb nicht pauschal berechnet.
| Position | Betrag |
|---|---|
| Steuerlicher Gewinn | 250.000,00 € |
| Körperschaftsteuer: 250.000,00 € × 15 % | 37.500,00 € |
| Solidaritätszuschlag: 37.500,00 € × 5,5 % | 2.062,50 € |
| Gewinn nach Körperschaftsteuer und Solidaritätszuschlag | 210.437,50 € |
| Ausschüttung | 60.000,00 € |
| Verbleibender Gewinn vor Gewerbesteuer und vor Besteuerung der Ausschüttung beim Gesellschafter | 150.437,50 € |
Ergebnis: Nach Ausschüttung von 60.000,00 Euro verbleiben 150.437,50 Euro vor Gewerbesteuer und vor Besteuerung der Ausschüttung beim Gesellschafter in der Gesellschaft.
Beispiel 3: Übergang zur Körperschaftsbesteuerung
Eine Partnerschaftsgesellschaft möchte ab dem Wirtschaftsjahr 2027 wie eine Kapitalgesellschaft besteuert werden. Der Antrag muss spätestens einen Monat vor Beginn dieses Wirtschaftsjahres gestellt werden. Steuerlich gilt der Übergang als Formwechsel; nach dem BMF ist der Einbringungszeitpunkt das Ende des Wirtschaftsjahres, das dem Wirtschaftsjahr der erstmaligen Optionsausübung unmittelbar vorangeht.
| Schritt | Aussage |
|---|---|
| Geplanter Beginn der Option | Wirtschaftsjahr 2027 |
| Antragstellung | spätestens einen Monat vor Beginn des Wirtschaftsjahres |
| Steuerlicher Übergang | Formwechsel nach § 1a Abs. 2 Satz 1 KStG |
| Einbringungszeitpunkt | Ende des vorangehenden Wirtschaftsjahres |
Ergebnis: Die Option wirkt nicht rückwirkend frei gestaltbar, sondern folgt den gesetzlichen Fristen und den umwandlungssteuerlichen Regeln des fiktiven Formwechsels.
Ausnahmen und Besonderheiten
Nicht optionsberechtigt sind Gesellschaftsformen, die nicht unter den Wortlaut des § 1a Abs. 1 Satz 1 KStG fallen. Das betrifft insbesondere Einzelunternehmen, Erbengemeinschaften und reine Innengesellschaften; diese Beispiele nennt das BMF ausdrücklich.
Der Übergang ist nicht automatisch steuerneutral. Weil der Wechsel steuerlich als Formwechsel behandelt wird, kann es zur Aufdeckung stiller Reserven kommen. Ein Buchwertansatz kommt nur in Betracht, soweit die Voraussetzungen des Umwandlungssteuerrechts erfüllt sind und der erforderliche Antrag gestellt wird.
Nach der Option ist die Einnahmenüberschussrechnung ausgeschlossen. Besteht keine Buchführungspflicht, ist der Gewinn nach § 4 Abs. 1 EStG zu ermitteln; besteht eine Buchführungspflicht, bleibt diese bestehen. Das folgt aus dem BMF-Schreiben zur Option und aus § 1a Abs. 3 Satz 6 KStG.
Eine Rückkehr zur transparenten Besteuerung ist nicht durch Widerruf des ursprünglichen Antrags möglich, sondern nur über die gesetzlich geregelte Rückoption. Diese ist auf Antrag möglich und muss spätestens einen Monat vor Beginn des Wirtschaftsjahres gestellt werden, in dem die Gesellschaft erstmals nicht mehr wie eine Kapitalgesellschaft besteuert werden soll.
Die Option kann auch kraft Gesetzes enden, etwa wenn die persönlichen Voraussetzungen des § 1a KStG wegfallen. Das BMF nennt hierfür insbesondere den Fall, dass die Gesellschaft keine Personenhandels- oder Partnerschaftsgesellschaft mehr ist.
Vorteile
flexible Steuerbelastung: Nicht ausgeschüttete Gewinne können im Körperschaftsteuersystem besteuert werden, was für thesaurierende Unternehmen attraktiv sein kann.
unveränderte Rechtsform: Die Gesellschaft bleibt zivilrechtlich Personengesellschaft, obwohl sie ertragsteuerlich wie eine Kapitalgesellschaft behandelt wird.
gesetzlich geregelter Übergang: Der Wechsel ist mit § 1a KStG und den entsprechenden Verweisungen auf das Umwandlungssteuerrecht klar gesetzlich eingeordnet.
einbeziehung der Gewerbesteuer: Auch für die Gewerbesteuer gilt die optierende Gesellschaft als Kapitalgesellschaft, was die Systematik der laufenden Besteuerung vereinheitlicht.
Nachteile
formwechselbedingtes Risiko: Der Übergang kann steuerlich zur Aufdeckung stiller Reserven führen, soweit die Voraussetzungen für einen Buchwertansatz nicht erfüllt sind.
enge Fristbindung: Der Antrag muss spätestens einen Monat vor Beginn des gewünschten Wirtschaftsjahres gestellt werden.
wegfall der EÜR: Die Einnahmenüberschussrechnung ist nach der Option ausgeschlossen.
zusätzliche Komplexität: Die Gesellschaft bleibt zivilrechtlich Personengesellschaft, wird steuerlich aber wie eine Kapitalgesellschaft behandelt; dadurch steigen Prüfungs- und Dokumentationsanforderungen.
Fazit
Die Option zur Körperschaftsbesteuerung nach § 1a KStG ist ein wichtiges Wahlrecht für Personenhandelsgesellschaften, Partnerschaftsgesellschaften und eingetragene Gesellschaften bürgerlichen Rechts, die steuerlich in das Körperschaftsteuersystem wechseln möchten. Sie kann Vorteile für thesaurierende Unternehmen bieten, ist aber kein bloßer Formalakt. Gerade der fiktive Formwechsel, mögliche stille Reserven, die Ausschlusswirkung der Einnahmenüberschussrechnung und die strengen Fristen machen eine sorgfältige Prüfung im Einzelfall unerlässlich.
Häufige Fragen (FAQ)
Wer kann die Option zur Körperschaftsbesteuerung ausüben?
Optionsberechtigt sind Personenhandelsgesellschaften, Partnerschaftsgesellschaften und eingetragene Gesellschaften bürgerlichen Rechts, soweit die Voraussetzungen des § 1a Abs. 1 Satz 1 KStG erfüllt sind. Andere Rechtsformen sind von diesem Wortlaut nicht erfasst.
Wann muss der Antrag gestellt werden?
Der Antrag muss spätestens einen Monat vor Beginn des Wirtschaftsjahres gestellt werden, ab dem die Besteuerung wie bei einer Kapitalgesellschaft gelten soll. Maßgeblich ist also nicht der Schluss des laufenden Jahres, sondern der Beginn des künftigen Optionsjahres.
Warum ist der Übergang steuerlich so sensibel?
Der Gesetzgeber behandelt den Übergang als Formwechsel im Sinne des Umwandlungssteuerrechts. Deshalb kann der Wechsel ohne wirksame Buchwertfortführung zu einer sofortigen steuerlichen Realisation stiller Reserven führen.
Bleibt die Gesellschaft zivilrechtlich eine Personengesellschaft?
Das Gesellschaftsrecht bleibt unverändert. Nach dem BMF ändert die optierende Gesellschaft ihr Rechtsstatut zivilrechtlich nicht; nur die ertragsteuerliche Behandlung wechselt in das Körperschaftsteuersystem.
Weshalb ist die Einnahmenüberschussrechnung nach der Option nicht mehr zulässig?
§ 1a Abs. 3 Satz 6 KStG schließt die Einnahmenüberschussrechnung für die optierende Gesellschaft aus. Das BMF konkretisiert, dass dann eine Gewinnermittlung nach den für Kapitalgesellschaften geltenden Vorschriften zu erstellen ist.
Wie kann die Gesellschaft zur transparenten Besteuerung zurückkehren?
Die Rückkehr erfolgt über die gesetzliche Rückoption nach § 1a Abs. 4 Satz 1 bis 3 KStG. Der dafür nötige Antrag muss spätestens einen Monat vor Beginn des Wirtschaftsjahres gestellt werden, in dem die Gesellschaft erstmals nicht mehr wie eine Kapitalgesellschaft besteuert werden soll.
Wodurch endet die Option kraft Gesetzes?
Eine Beendigung kraft Gesetzes kommt in Betracht, wenn die persönlichen Voraussetzungen des § 1a KStG wegfallen. Nach dem BMF ist das insbesondere der Fall, wenn die Gesellschaft keine Personenhandels- oder Partnerschaftsgesellschaft mehr ist.
Quellen
- Körperschaftsteuergesetz, § 1a „Option zur Körperschaftsbesteuerung“, gesetze-im-internet.de, abgerufen am 10. März 2026. Gesetze im Internet
- Körperschaftsteuergesetz, § 34 Abs. 1a, gesetze-im-internet.de, abgerufen am 10. März 2026. Gesetze im Internet
- Gewerbesteuergesetz, § 2 Abs. 8, gesetze-im-internet.de, abgerufen am 10. März 2026. Gesetze im Internet
- Umwandlungssteuergesetz, § 25, gesetze-im-internet.de, abgerufen am 10. März 2026. Gesetze im Internet
- Bundesministerium der Finanzen, Anwendungsschreiben „Option zur Körperschaftsbesteuerung (§ 1a KStG)“ vom 10. November 2021, dargestellt im KStH 2022, abgerufen am 10. März 2026. Bundesministerium der Finanzen
- Bundeszentralamt für Steuern, „Option nach § 1a KStG“, abgerufen am 10. März 2026. BZSt
- Bundesministerium der Finanzen, Glossareintrag „Körperschaftsteuer“, abgerufen am 10. März 2026. Bundesministerium der Finanzen
- Solidaritätszuschlaggesetz 1995, gesetze-im-internet.de, abgerufen am 10. März 2026. Gesetze im Internet