Alles auf einen Blick
- Eine Ordnungswidrigkeit ist eine rechtswidrige und vorwerfbare Handlung, für die das Gesetz eine Geldbuße vorsieht.
- Im Steuerrecht spricht man von Steuerordnungswidrigkeiten, wenn Verstöße nach der Abgabenordnung oder anderen Steuergesetzen mit Geldbuße geahndet werden können.
- Besonders wichtig sind in der Praxis die leichtfertige Steuerverkürzung, die Steuergefährdung und die Gefährdung der Abzugsteuern.
- Bei leichtfertiger Steuerverkürzung kann die Geldbuße bis zu 50.000 Euro betragen; bei Gefährdung der Abzugsteuern bis zu 25.000 Euro.
- Für Steuerordnungswidrigkeiten nach §§ 378 bis 380 AO gilt eine Verfolgungsverjährung von fünf Jahren.
Ordnungswidrigkeit Definition
Eine Ordnungswidrigkeit ist eine rechtswidrige und vorwerfbare Handlung, die einen gesetzlichen Bußgeldtatbestand erfüllt. Im Steuerrecht sind Steuerordnungswidrigkeiten Zuwiderhandlungen, die nach der Abgabenordnung oder nach Steuergesetzen mit Geldbuße geahndet werden können.
Wie wird die Ordnungswidrigkeit berücksichtigt?
Im Steuerrecht wird zuerst geprüft, welche Pflicht verletzt wurde und ob der konkrete Tatbestand der Abgabenordnung erfüllt ist. Für die Praxis besonders relevant sind drei Gruppen: die leichtfertige Steuerverkürzung, die Steuergefährdung und die Gefährdung der Abzugsteuern.
Eine leichtfertige Steuerverkürzung liegt vor, wenn eine der in § 370 AO beschriebenen Tathandlungen nicht vorsätzlich, aber leichtfertig begangen wird. Leichtfertigkeit ist mehr als einfache Nachlässigkeit. Gemeint ist ein besonders grober Verstoß gegen steuerliche Sorgfaltspflichten.
Eine Steuergefährdung kann vorliegen, wenn buchungs- oder aufzeichnungspflichtige Geschäftsvorfälle nicht oder unrichtig erfasst werden und dadurch eine Steuerverkürzung oder ein ungerechtfertigter Steuervorteil ermöglicht wird. Gerade bei Kassen-, Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten spielt dieser Tatbestand eine wichtige Rolle.
Die Gefährdung der Abzugsteuern betrifft vor allem Fälle, in denen ein Verpflichteter Steuerabzugsbeträge nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig einbehält und abführt. Das ist etwa bei Lohnsteuer oder Kapitalertragsteuer relevant.
Verfahrensrechtlich gilt: Soweit nicht die Staatsanwaltschaft zuständig ist, verfolgen die Bußgeld- und Strafsachenstellen der Finanzämter Steuerordnungswidrigkeiten. Geahndet wird die Ordnungswidrigkeit grundsätzlich durch Bußgeldbescheid. Gegen den Bußgeldbescheid kann der Betroffene innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Einspruch einlegen.
Praktische Beispiele
Beispiel 1: Leichtfertige Steuerverkürzung bei einer Steuererklärung
Ein Unternehmer vergisst in einem vereinfachten Beispiel, Betriebseinnahmen von 10.000,00 € in seiner Steuererklärung anzugeben. Für das Rechenbeispiel wird ein angenommener Steuersatz von 30 % unterstellt.
| Schritt | Rechnung |
|---|---|
| Nicht erklärte Betriebseinnahmen | 10.000,00 € |
| Vereinfachter Steuersatz | 30 % |
| Verkürzte Steuer | 10.000,00 € × 30 % = 3.000,00 € |
Ergebnis: In diesem vereinfachten Beispiel beträgt die verkürzte Steuer 3.000,00 €. Ob tatsächlich eine leichtfertige Steuerverkürzung vorliegt, hängt zusätzlich von den konkreten Umständen und vom Sorgfaltsverstoß ab.
Beispiel 2: Steuergefährdung durch fehlende Aufzeichnung von Barumsätzen
Ein Betrieb erfasst drei Netto-Barumsätze nicht ordnungsgemäß. Zur Veranschaulichung wird nur die Umsatzsteuer betrachtet.
| Schritt | Rechnung |
|---|---|
| Nicht erfasste Netto-Barumsätze | 850,00 € + 1.250,00 € + 900,00 € = 3.000,00 € |
| Umsatzsteuer | 3.000,00 € × 19 % = 570,00 € |
Ergebnis: Allein bezogen auf die Umsatzsteuer ergibt sich in diesem Beispiel ein Gefährdungsbetrag von 570,00 €. Die mögliche Geldbuße folgt daraus nicht automatisch in gleicher Höhe, sondern richtet sich nach dem gesetzlichen Bußgeldtatbestand und dem Einzelfall.
Beispiel 3: Gefährdung der Abzugsteuern bei der Lohnsteuer
Ein Arbeitgeber behält in drei Monaten jeweils 2.400,00 € Lohnsteuer nicht ein und führt sie deshalb auch nicht ab.
| Schritt | Rechnung |
|---|---|
| Monatlich einzubehaltende Lohnsteuer | 2.400,00 € |
| Zeitraum | 3 Monate |
| Nicht abgeführte Abzugsteuer | 2.400,00 € × 3 = 7.200,00 € |
Ergebnis: Der nicht einbehaltene und nicht abgeführte Abzugsteuerbetrag beträgt 7.200,00 €. Für die Bußgeldhöhe ist auch hier nicht der Rechenbetrag allein entscheidend, sondern der konkrete Tatbestand und die Würdigung des Einzelfalls.
Ausnahmen und Besonderheiten
Bei der leichtfertigen Steuerverkürzung gibt es eine besonders wichtige Besonderheit: Eine Geldbuße wird nicht festgesetzt, soweit der Täter unrichtige Angaben berichtigt, unvollständige Angaben ergänzt oder unterlassene Angaben nachholt, bevor ihm oder seinem Vertreter die Einleitung eines Straf- oder Bußgeldverfahrens bekannt gegeben worden ist.
Sind Steuerverkürzungen bereits eingetreten oder Steuervorteile bereits erlangt, entfällt die Geldbuße bei § 378 AO nur dann, wenn die verkürzten Steuern innerhalb der bestimmten angemessenen Frist entrichtet werden.
Eine weitere Besonderheit ist, dass für Steuerordnungswidrigkeiten grundsätzlich die Vorschriften des Ersten Teils des OWiG gelten, soweit die Abgabenordnung oder andere Steuergesetze nichts anderes bestimmen. Das bedeutet: Definition, allgemeiner Bußgeldrahmen, Bußgeldbescheid und Einspruch richten sich ergänzend nach dem Ordnungswidrigkeitenrecht.
Schließlich ist wichtig, die Ordnungswidrigkeit von der Steuerstraftat zu trennen. Bei Vorsatz kann statt einer Ordnungswidrigkeit eine Steuerhinterziehung oder eine andere Steuerstraftat im Raum stehen. Die Abgrenzung ist deshalb in der Praxis oft der entscheidende Punkt.
Vorteile
Im Vergleich zu einer Steuerstraftat hat die Einordnung als Ordnungswidrigkeit aus Sicht des Betroffenen vor allem verfahrensrechtliche Vorteile:
bußgeldbezogene Ahndung: Im Vordergrund steht die Geldbuße und nicht die strafrechtliche Sanktion.
klare Verfahrensstruktur: Das Verfahren ist mit Bußgeldbescheid und Einspruch gesetzlich klar geregelt.
gesetzliche Berichtigungschance: Bei leichtfertiger Steuerverkürzung kann eine rechtzeitige Berichtigung unter den gesetzlichen Voraussetzungen eine Geldbuße verhindern.
begrenzte Verfolgungsfrist: Für die wichtigsten Steuerordnungswidrigkeiten nach §§ 378 bis 380 AO gilt eine feste Verfolgungsverjährung von fünf Jahren.
Nachteile
spürbare Bußgeldhöhe: Je nach Tatbestand können Geldbußen bis zu 50.000 Euro oder bis zu 25.000 Euro festgesetzt werden.
verlängerte Festsetzungsfrist: Bei leichtfertig verkürzten Steuern verlängert sich die Festsetzungsfrist auf fünf Jahre.
weite Pflichtenerfassung: Schon Aufzeichnungs-, Aufbewahrungs- oder Einbehaltungspflichten können bußgeldbewehrt sein.
förmliches Bußgeldverfahren: Der Sachverhalt wird von spezialisierten Bußgeld- und Strafsachenstellen geprüft und kann nach Einspruch gerichtliche Folgen haben.
Fazit
Die Ordnungswidrigkeit ist im Steuerrecht kein bloßer Formalbegriff, sondern ein eigenständiges Bußgeldinstrument mit erheblicher praktischer Bedeutung. Wer steuerliche Pflichten leichtfertig verletzt, Aufzeichnungen mangelhaft führt oder Abzugsteuern nicht ordnungsgemäß einbehält und abführt, kann mit einem förmlichen Bußgeldverfahren konfrontiert werden. Zugleich ist die Ordnungswidrigkeit rechtlich klar von der Steuerstraftat abzugrenzen. Für Betroffene ist deshalb entscheidend, Pflichten frühzeitig zu prüfen, Fehler schnell zu berichtigen und Fristen konsequent einzuhalten.
Häufige Fragen (FAQ)
Was ist der Unterschied zwischen Ordnungswidrigkeit und Steuerstraftat?
Der wesentliche Unterschied liegt in der rechtlichen Einordnung und in der Sanktion. Steuerordnungswidrigkeiten werden mit Geldbuße geahndet, während Steuerstraftaten in der Regel mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bedroht sind. Im Steuerrecht ist vor allem die Abgrenzung zwischen Leichtfertigkeit und Vorsatz entscheidend.
Wann liegt eine leichtfertige Steuerverkürzung vor?
Leichtfertig handelt, wer in besonders großem Maße gegen steuerliche Sorgfaltspflichten verstößt und die Folgen leicht hätte vorhersehen und vermeiden können. Es reicht also nicht jede einfache Nachlässigkeit. Maßgeblich sind immer die Umstände des Einzelfalls.
Wie hoch kann die Geldbuße sein?
Der allgemeine Bußgeldrahmen des OWiG beginnt bei fünf Euro, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt. Im Steuerrecht nennt die AO für einzelne Tatbestände deutlich höhere Obergrenzen, etwa bis zu 50.000 Euro bei leichtfertiger Steuerverkürzung und bis zu 25.000 Euro bei Gefährdung der Abzugsteuern.
Was passiert nach einem Bußgeldbescheid?
Gegen einen Bußgeldbescheid kann der Betroffene innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Einspruch einlegen. Bleibt der Einspruch im Verfahren bestehen, kann die Sache an das Amtsgericht weitergeleitet werden.
Kann eine Berichtigung eine Geldbuße vermeiden?
Bei der leichtfertigen Steuerverkürzung ist das ausdrücklich gesetzlich geregelt. Wer unrichtige oder unvollständige Angaben rechtzeitig berichtigt, ergänzt oder nachholt und eingetretene Verkürzungen fristgerecht ausgleicht, kann unter den Voraussetzungen des § 378 Abs. 3 AO erreichen, dass keine Geldbuße festgesetzt wird.
Wer verfolgt Steuerordnungswidrigkeiten?
Zuständig sind grundsätzlich die Bußgeld- und Strafsachenstellen der (Landes-)Finanzämter, soweit nicht die Staatsanwaltschaft zuständig ist. Diese Stellen leiten Verfahren ein, stellen sie ein oder erlassen Bußgeldbescheide.
Quellen
- Definition des Begriffs „Ordnungswidrigkeit“ sowie allgemeiner Bußgeldrahmen: Gesetze im Internet, § 1 Abs. 1 OWiG und § 17 Abs. 1 OWiG, abgerufen am 11. März 2026. (Gesetze im Internet)
- Bußgeldbescheid und Einspruchsfrist: Gesetze im Internet, §§ 65, 67 und 69 OWiG, abgerufen am 11. März 2026. (Gesetze im Internet)
- Steuerrechtliche Einordnung der Steuerordnungswidrigkeit: Amtliches AO-Handbuch 2025 des Bundesministeriums der Finanzen, § 377 AO, abgerufen am 11. März 2026. (Bundesministerium der Finanzen)
- Leichtfertige Steuerverkürzung, Bußgeldobergrenze und Berichtigungsmöglichkeit: Amtliches AO-Handbuch 2025 des Bundesministeriums der Finanzen, § 378 AO, abgerufen am 11. März 2026. (Bundesministerium der Finanzen)
- Steuergefährdung und abgestufte Bußgeldobergrenzen: Amtliches AO-Handbuch 2025 des Bundesministeriums der Finanzen, § 379 AO, sowie AO-PDF auf Gesetze im Internet, abgerufen am 11. März 2026. (Bundesministerium der Finanzen)
- Gefährdung der Abzugsteuern: Amtliches AO-Handbuch 2025 des Bundesministeriums der Finanzen, § 380 AO, abgerufen am 11. März 2026. (Bundesministerium der Finanzen)
- Verfolgungsverjährung und verlängerte Festsetzungsfrist: Amtliches AO-Handbuch 2025 des Bundesministeriums der Finanzen, § 384 AO, sowie Gesetze im Internet, § 169 AO, abgerufen am 11. März 2026. (Bundesministerium der Finanzen)
- Zuständigkeit der Bußgeld- und Strafsachenstellen, Begriff der Leichtfertigkeit und aktuelle Verwaltungsstatistik für 2024: Bundesministerium der Finanzen, Monatsbericht November 2025 „Verfolgung von Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten im Jahr 2024“, abgerufen am 11. März 2026. (Bundesministerium der Finanzen)
- Rechtsprechung zur Abgrenzung der Leichtfertigkeit: Bundesfinanzhof, Urteil vom 24. Juli 2014, V R 44/13, sowie Urteil vom 16. Mai 2023, II R 35/20, abgerufen am 11. März 2026. (Bundesfinanzhof)