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Was ist das Oder-Konto?

Kirsten Weißbacher
Verfasst von Kirsten Weißbacher
Zuletzt aktualisiert: 31. März 2026
Lesedauer: 8 Minuten

Alles auf einen Blick

  • Beim Oder-Konto kann jeder Kontoinhaber gegenüber der Bank die ganze Leistung fordern; zivilrechtlich handelt es sich grundsätzlich um eine Gesamtgläubigerschaft.
  • Im Innenverhältnis sind die Kontoinhaber zu gleichen Anteilen berechtigt, soweit nichts anderes bestimmt ist.
  • Eine Einzahlung auf ein Oder-Konto löst Schenkungsteuer nicht automatisch aus; entscheidend ist, ob der andere Kontoinhaber tatsächlich und rechtlich frei über das Guthaben verfügen kann.
  • Mehrere Erwerbe von derselben Person innerhalb von zehn Jahren werden für die Schenkungsteuer zusammengerechnet.
  • Bei unbeschränkter Steuerpflicht betragen die persönlichen Freibeträge 2026 insbesondere 500.000 Euro für Ehegatten und Lebenspartner sowie 20.000 Euro für Personen der Steuerklassen II und III.

Oder-Konto Definition

Ein Oder-Konto ist ein Gemeinschaftskonto mit Einzelverfügungsbefugnis; gegenüber der Bank sind die Kontoinhaber grundsätzlich Gesamtgläubiger (§ 428 BGB) und im Innenverhältnis zu gleichen Anteilen berechtigt, soweit nichts anderes bestimmt ist (§ 430 BGB).

Wie wird das Oder-Konto berücksichtigt?

Zivilrechtlich kann jeder Kontoinhaber gegenüber der Bank die gesamte Auszahlung verlangen. Die hälftige Berechtigung im Innenverhältnis ist jedoch nur eine Auslegungsregel. Vereinbarungen, der Zweck des Kontos und die tatsächliche Kontonutzung können deshalb dazu führen, dass intern nur einer oder beide in anderer Quote berechtigt sind.

Schenkungsteuerlich reicht die bloße Kontoeröffnung nicht aus. Nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG ist nur eine freigebige Zuwendung unter Lebenden steuerbar. Bei einem Oder-Konto liegt eine solche Zuwendung nur vor, wenn und soweit der andere Kontoinhaber im Verhältnis zum Einzahlenden tatsächlich und rechtlich frei über das eingezahlte Guthaben verfügen kann und die Zuwendung unentgeltlich ist.

Ob anschließend tatsächlich Steuer entsteht, hängt zusätzlich von der Steuerklasse, den persönlichen Freibeträgen und möglichen Vorerwerben innerhalb von zehn Jahren ab. Kommt es zu mehreren freigebigen Zuwendungen derselben Person, werden diese Erwerbe zusammengerechnet.

Einkommensteuerlich werden Zahlungen von einem Oder-Konto unabhängig davon, aus wessen Mitteln das Guthaben stammt, grundsätzlich für Rechnung desjenigen geleistet, der den Betrag schuldet, sofern keine besonderen Vereinbarungen getroffen wurden. Das ist etwa bei Darlehensraten und anderen geschuldeten Zahlungen wichtig.

Praktische Beispiele

Die folgenden Rechenbeispiele unterstellen jeweils den ausdrücklich beschriebenen Sachverhalt.

Beispiel 1: Haushaltskonto ohne freie Vermögensverwendung

Annahme: Ehegatte A zahlt 200.000,00 € auf das gemeinsame Oder-Konto ein. Ehegatte B nutzt das Konto nur für gemeinsame Lebenshaltungskosten; eine tatsächliche und rechtliche freie Verfügung zur eigenen Vermögensbildung ist nach dem Sachverhalt nicht nachweisbar. Formel: frei verfügbares Guthaben = 0,00 €; steuerpflichtiger Erwerb = 0,00 €.

PostenHerleitungBetrag
Einzahlung auf das Oder-Kontogegeben200.000,00 €
Frei verfügbares Guthaben des anderen Ehegattennach dem Sachverhalt nicht nachweisbar0,00 €
Steuerpflichtiger Erwerbkeine freigebige Zuwendung0,00 €

Ergebnis: Bei diesem Sachverhalt kommt keine Schenkungsteuer in Betracht, weil eine tatsächliche und rechtliche freie Verfügung des anderen Ehegatten über das eingezahlte Guthaben nicht nachweisbar ist.

Beispiel 2: Ehegatten mit hälftiger Berechtigung

Annahme: Ehegatte A zahlt 800.000,00 € auf das Oder-Konto ein. Ehegatte B kann im Innenverhältnis tatsächlich und rechtlich frei über die Hälfte des Guthabens verfügen. Bei unbeschränkter Steuerpflicht ergibt sich folgende Rechnung: 800.000,00 € × 50 % = 400.000,00 €; 400.000,00 € − 500.000,00 € = 0,00 €.

PostenHerleitungBetrag
Einzahlung auf das Oder-Kontogegeben800.000,00 €
Anteil des anderen Ehegatten50 % des Guthabens400.000,00 €
Freibetrag des Ehegatten§ 16 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG500.000,00 €
Steuerpflichtiger Erwerb nach Freibetragvollständig gedeckt0,00 €

Ergebnis: Obwohl in diesem Beispiel eine freigebige Zuwendung in Höhe von 400.000,00 € vorliegt, fällt bei unbeschränkter Steuerpflicht wegen des Freibetrags für Ehegatten keine Schenkungsteuer an.

Beispiel 3: Nicht verheiratete und nicht verwandte Kontoinhaber mit Vorerwerb

Annahme: Person A zahlt 100.000,00 € auf ein gemeinsames Oder-Konto mit Person B ein. Person B kann tatsächlich und rechtlich frei über die Hälfte des Guthabens verfügen. Vor fünf Jahren erhielt Person B von Person A bereits 15.000,00 €. Bei unbeschränkter Steuerpflicht und Steuerklasse III ergibt sich folgende Rechnung: 100.000,00 € × 50 % = 50.000,00 €; 50.000,00 € + 15.000,00 € = 65.000,00 €; 65.000,00 € − 20.000,00 € = 45.000,00 €; 45.000,00 € × 30 % = 13.500,00 €. Da auf den früheren Erwerb wegen des Freibetrags keine Steuer entfiel, ist kein Steuerbetrag abzuziehen.

PostenHerleitungBetrag
Aktueller Erwerb aus dem Oder-Konto50 % des Guthabens50.000,00 €
Früherer Erwerb innerhalb von zehn Jahrengegeben15.000,00 €
Gesamter ErwerbZusammenrechnung65.000,00 €
Freibetrag der Steuerklasse III§ 16 Abs. 1 Nr. 7 ErbStG20.000,00 €
Steuer auf den Gesamtbetrag45.000,00 € × 30 %13.500,00 €
Anzurechnende Steuer auf den Vorerwerbwegen Freibetrags0,00 €
Schenkungsteuer für den letzten ErwerbSteuer nach § 14 ErbStG13.500,00 €

Ergebnis: Wegen der Zusammenrechnung innerhalb von zehn Jahren und des nur 20.000,00 € betragenden Freibetrags der Steuerklasse III ergibt sich in diesem Beispiel eine Schenkungsteuer von 13.500,00 €.

Ausnahmen und Besonderheiten

  • Abweichendes Innenverhältnis: Die hälftige Berechtigung nach § 430 BGB gilt nur, soweit nichts anderes bestimmt ist. Schriftliche Abreden, der Kontozweck und die tatsächliche Verwendung des Guthabens können deshalb zu einer anderen internen Zurechnung führen.
  • besonderer Nachweismaßstab: Für die Besteuerung einer Einzahlung auf ein Oder-Konto muss feststehen, dass der andere Kontoinhaber tatsächlich und rechtlich frei über das Guthaben verfügen konnte. Gibt es dagegen hinreichend deutliche objektive Anhaltspunkte für eine hälftige Berechtigung, muss der herangezogene Kontoinhaber ein abweichendes Innenverhältnis darlegen.
  • anderes Ergebnis beim Einzelkonto: Ein Einzelkonto oder Einzeldepot ist grundsätzlich allein dem Kontoinhaber zuzurechnen. Deshalb kann die unentgeltliche Übertragung auf das Einzelkonto des anderen Ehegatten schneller eine freigebige Zuwendung sein als beim gemeinsamen Oder-Konto.
  • abweichende Zahlungszurechnung: Einkommensteuerlich werden Zahlungen von einem Oder-Konto nicht automatisch dem Einzahler zugerechnet. Maßgeblich ist grundsätzlich, wer die jeweilige Verbindlichkeit schuldet.

Vorteile

  • einfache Kontoführung: Beide Kontoinhaber können gegenüber der Bank jeweils allein verfügen.
  • schnelle Zahlungsabwicklung: Gemeinsame Ausgaben lassen sich ohne zusätzliche Vollmacht erledigen.
  • flexible Innenverhältnisse: Die gesetzliche hälftige Berechtigung ist nur ein Ausgangspunkt und kann durch klare Vereinbarungen angepasst werden.
  • nutzbare Freibeträge: Soweit überhaupt eine freigebige Zuwendung vorliegt, mindern persönliche Freibeträge die Schenkungsteuer.

Nachteile

  • steuerliches Risiko: Größere Einzahlungen können ganz oder teilweise Schenkungsteuer auslösen.
  • unsichere Beweisführung: Ohne klare Dokumentation entscheidet oft die tatsächliche Kontohandhabung über die steuerliche Einordnung.
  • begrenzte Freibeträge: Für viele Beziehungen außerhalb der Ehe bleiben nur 20.000 Euro Freibetrag.
  • abweichende Zurechnung: Einkommensteuerlich werden Zahlungen grundsätzlich dem Schuldner zugeordnet, nicht automatisch dem Einzahler.
HINWEIS DER REDAKTION
Unser Steuerlexikon basiert auf dem jeweils aktuellen Stand von Rechtsprechung und Gesetzgebung zum Zeitpunkt der Erstellung. Da sich steuerliche Regelungen dynamisch entwickeln, können spätere Anpassungen erforderlich sein. Wir verfolgen Änderungen kontinuierlich und aktualisieren die Inhalte regelmäßig. Dieses Lexikon ersetzt keine individuelle Steuerberatung. Bitte konsultieren Sie in spezifischen Fällen einen Steuerberater.


Fazit

Das Oder-Konto ist 2026 rechtlich kein bloßes Alltagskonto, sondern ein Konto mit klaren zivil- und steuerrechtlichen Folgen. Zivilrechtlich spricht § 430 BGB für eine hälftige Berechtigung, steuerlich entscheidet aber die konkrete Handhabung: Schenkungsteuer entsteht nur, soweit der andere Kontoinhaber tatsächlich und rechtlich frei über das Guthaben verfügen kann. Wer größere Beträge über ein Oder-Konto bewegt, sollte deshalb Innenverhältnis, Kontozweck und frühere Erwerbe sauber dokumentieren, damit Freibeträge, Zehnjahresfrist und Zahlungszurechnung richtig beurteilt werden.

Häufige Fragen (FAQ)

Was ist der Unterschied zwischen einem Oder-Konto und einem Einzelkonto?

Beim Oder-Konto können beide Kontoinhaber gegenüber der Bank jeweils allein verfügen. Ein Einzelkonto ist dagegen grundsätzlich allein dem Kontoinhaber zuzurechnen; deshalb beurteilt der BFH Übertragungen vom Einzelkonto auf das Konto des anderen Ehegatten anders als Einzahlungen auf ein gemeinsames Oder-Konto.

Wann löst eine Einzahlung auf ein Oder-Konto Schenkungsteuer aus?

Eine Schenkungsteuer kommt in Betracht, wenn und soweit der andere Kontoinhaber im Verhältnis zum Einzahlenden tatsächlich und rechtlich frei über das eingezahlte Guthaben verfügen kann und die Zuwendung unentgeltlich ist. Die bloße Kontoeröffnung oder die bloße Mitverfügungsbefugnis reichen dafür nicht automatisch aus.

Wie hoch ist der Freibetrag zwischen Ehegatten im Jahr 2026?

Bei unbeschränkter Steuerpflicht bleibt der Erwerb des Ehegatten oder Lebenspartners bis 500.000 Euro steuerfrei. Erst der darüber hinausgehende Erwerb wird nach den allgemeinen Steuersätzen besteuert.

Welche Freibeträge gelten außerhalb der Ehe?

Für Personen der Steuerklasse II und für die übrigen Erwerber der Steuerklasse III beträgt der persönliche Freibetrag jeweils 20.000 Euro. Das ist bei Oder-Konten von Geschwistern, Schwiegerkindern oder nicht verwandten Personen besonders wichtig.

Warum ist das Innenverhältnis der Kontoinhaber so wichtig?

Weil § 430 BGB nur eine Auslegungsregel enthält. Ob intern wirklich eine hälftige Berechtigung besteht, ergibt sich aus Vereinbarungen, dem Zweck des Kontos und der tatsächlichen Verwendung der Gelder.

Wie werden Zahlungen von einem Oder-Konto einkommensteuerlich behandelt?

Für die einkommensteuerliche Zurechnung kommt es grundsätzlich darauf an, wer die Verbindlichkeit schuldet. Zahlungen von einem Oder-Konto gelten daher regelmäßig für Rechnung des Schuldners, sofern keine besonderen Vereinbarungen getroffen wurden.

Quellen

  1. Bundesministerium der Justiz und Bundesamt für Justiz, Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), §§ 428 und 430, Stand: zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 4. Februar 2026, abgerufen am 30. März 2026. (Gesetze im Internet)
  2. Bundesministerium der Justiz und Bundesamt für Justiz, Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG), §§ 1, 7, 14, 15, 16 und 19, Stand: zuletzt geändert durch Art. 34 G v. 2. Dezember 2024, abgerufen am 30. März 2026. (Gesetze im Internet)
  3. Bundesfinanzhof, Urteil vom 23. November 2011, II R 33/10, Zahlungen eines Ehegatten auf ein gemeinsames Oder-Konto als freigebige Zuwendung an den anderen Ehegatten, abgerufen am 30. März 2026. (Bundesfinanzhof)
  4. Bundesfinanzhof, Urteil vom 29. Juni 2016, II R 41/14, Freigebige Zuwendung bei der Übertragung eines Einzelkontos zwischen Eheleuten, abgerufen am 30. März 2026. (Bundesfinanzhof)
  5. Bundesfinanzhof, Urteil vom 21. Februar 2017, VIII R 10/14, Aufwandszurechnung bei Darlehenszahlungen von einem Gemeinschaftskonto (Oder-Konto), abgerufen am 30. März 2026. (Bundesfinanzhof)
  6. Bundesministerium der Finanzen, ErbStH 2020, H 7.1 Hinweise sowie § 7 Schenkungen unter Lebenden, Hinweis zu Zahlungen eines Ehegatten auf ein gemeinsames Oder-Konto, abgerufen am 30. März 2026. (Bundesministerium der Finanzen)

Über unsere*n Autor*in
Kirsten Weißbacher
Kirsten hat Germanistik in Hamburg studiert und im Anschluss ein Volontariat gemacht. Nach ihrem Start in der Unternehmenskommunikation eines lokalen Herstellers wechselte sie in die freiberufliche Tätigkeit. Seit Februar 2024 ist Kirsten bei Digitale Seiten und schreibt dort Ratgeber zu Handwerksthemen aller Art.