Alles auf einen Blick
- Die Opfergrenze begrenzt im Allgemeinen den Abzug von Unterhaltsleistungen nach § 33a Abs. 1 EStG auf einen bestimmten Anteil des verfügbaren Nettoeinkommens.
- Der Ausgangssatz beträgt 1 Prozent je volle 500 Euro des verfügbaren Nettoeinkommens, höchstens 50 Prozent.
- Der Prozentsatz mindert sich um je 5 Prozentpunkte für den gegebenenfalls auch geschiedenen Ehegatten und für jedes Kind mit Anspruch auf Kinderfreibeträge, Kindergeld oder eine andere Leistung für Kinder, höchstens um 25 Prozentpunkte.
- Für Unterhalt an den gegebenenfalls auch geschiedenen Ehegatten gilt die Opfergrenzenregelung nicht; bei einer sozialrechtlichen Bedarfsgemeinschaft wird sie ebenfalls nicht angewandt.
- Der Höchstbetrag nach § 33a Abs. 1 Satz 1 EStG entspricht 2026 dem Grundfreibetrag von 12.348 Euro; bei Geldzuwendungen ist seit dem Veranlagungszeitraum 2025 grundsätzlich eine Überweisung auf das Konto der unterhaltenen Person erforderlich.
Opfergrenze Definition
Die Opfergrenze ist die von Rechtsprechung und Finanzverwaltung verwendete Abzugsgrenze für Unterhaltsleistungen nach § 33a Abs. 1 EStG. Soweit keine sozialrechtliche Bedarfsgemeinschaft besteht, werden Unterhaltsaufwendungen im Allgemeinen nur bis zu einem bestimmten Prozentsatz des verfügbaren Nettoeinkommens als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt.
Wie wird die Opfergrenze berücksichtigt?
Der Begriff „Opfergrenze“ steht nicht als eigene Rechenformel im Gesetz, wird aber bei der Prüfung der Leistungsfähigkeit für den Abzug nach § 33a Abs. 1 EStG verwendet.
Verfügbares Nettoeinkommen ermitteln: Maßgeblich sind alle steuerpflichtigen Einkünfte nach § 2 Abs. 1 EStG, steuerfreie Einnahmen und Steuererstattungen. Abzuziehen sind unter anderem Steuerzahlungen, Steuerabzugsbeträge, unvermeidbare Versicherungsbeiträge und Werbungskosten. Ein Investitionsabzugsbetrag nach § 7g EStG ist wieder hinzuzurechnen. Bei Gewinneinkünften erfolgt die Ermittlung regelmäßig auf Grundlage eines Dreijahreszeitraums.
Prozentsatz berechnen: Die Opfergrenze beträgt 1 Prozent je volle 500 Euro des verfügbaren Nettoeinkommens, höchstens 50 Prozent. Nicht volle 500-Euro-Stufen erhöhen den Prozentsatz nicht.
Familienabschläge berücksichtigen: Der Prozentsatz mindert sich um je 5 Prozentpunkte für den gegebenenfalls auch geschiedenen Ehegatten und für jedes Kind, für das Anspruch auf Freibeträge für Kinder nach § 32 Abs. 6 EStG, Kindergeld nach § 66 EStG oder eine andere Leistung für Kinder nach § 65 EStG besteht, höchstens um 25 Prozentpunkte. Besteht der Anspruch nur für einen Teil des Jahres, ist die kinderbezogene 5 %-Pauschale monatsbezogen zu kürzen.
Mit den übrigen Grenzen des § 33a EStG abgleichen: Abziehbar ist nur der niedrigste Betrag aus den tatsächlich geleisteten Unterhaltszahlungen, dem Höchstbetrag nach § 33a Abs. 1 Sätze 1 und 2 EStG sowie der Opfergrenze. Außerdem mindern eigene Einkünfte und Bezüge der unterhaltenen Person den nach § 33a Abs. 1 Sätze 1 und 2 EStG ermittelten Betrag, soweit sie 624 Euro im Kalenderjahr übersteigen. Werden Geldleistungen gezahlt, setzt der Abzug nach § 33a Abs. 1 Satz 12 EStG grundsätzlich eine Überweisung auf das Konto der unterhaltenen Person voraus.
Praktische Beispiele
Beispiel 1: Grundfall ohne Ehegatten- oder Kinderabschlag
Ein lediger Steuerpflichtiger unterstützt seinen Vater im Jahr 2026 mit 6.000 Euro. Das verfügbare Nettoeinkommen wird wie folgt ermittelt:
| Rechenschritt | Betrag |
|---|---|
| Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit | 27.000 € |
| Steuererstattung | + 1.000 € |
| Steuerabzugsbeträge | − 3.500 € |
| Sozialversicherungsbeiträge | − 6.000 € |
| Werbungskosten | − 3.500 € |
| Verfügbares Nettoeinkommen | 15.000 € |
Formel: 15.000 € / 500 € = 30. Daraus folgt ein Prozentsatz von 30 %.Berechnung: 30 % × 15.000 € = 4.500 €.
Ergebnis: Trotz 6.000 Euro gezahltem Unterhalt sind hier maximal 4.500 Euro nach § 33a Abs. 1 EStG abziehbar. Der Höchstbetrag 2026 von 12.348 Euro greift nicht, weil die Opfergrenze niedriger ist.
Beispiel 2: Kürzung wegen Ehefrau und eines Kindes
Ein Steuerpflichtiger unterstützt 2026 seine Schwiegereltern. Er hat eine Ehefrau und ein Kind, für das Kindergeld gewährt wird. Sein verfügbares Nettoeinkommen beträgt:
| Rechenschritt | Betrag |
|---|---|
| Verfügbare Einnahmen | 28.000 € |
| Steuerabzugsbeträge | − 2.500 € |
| Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung | − 4.800 € |
| Werbungskosten | − 4.250 € |
| Verfügbares Nettoeinkommen | 16.450 € |
Formel: 16.450 € werden für die Prozentberechnung nur in vollen 500-Euro-Schritten berücksichtigt.16.000 € / 500 € = 32, also 32 %.Abzug für Ehefrau und ein Kind: 10 %-Punkte.Maßgeblicher Prozentsatz: 22 %.Berechnung: 22 % × 16.450 € = 3.619 €.
Ergebnis: Leistet der Steuerpflichtige 4.200 Euro Unterhalt an die Schwiegereltern, sind wegen der Opfergrenze maximal 3.619 Euro abziehbar.
Ausnahmen und Besonderheiten
- Ehegattenunterhalt: Für Aufwendungen für den Unterhalt an den gegebenenfalls auch geschiedenen Ehegatten gilt die Opfergrenzenregelung nicht. Dann bleiben aber die übrigen Grenzen des § 33a Abs. 1 EStG maßgeblich.
- Sozialrechtliche Bedarfsgemeinschaft: Besteht mit der unterhaltenen Person eine sozialrechtliche Bedarfsgemeinschaft, ist die Opfergrenze nicht anzuwenden. Stattdessen sind die verfügbaren Nettoeinkommen zusammenzurechnen und nach Köpfen zu verteilen.
- Teiljähriger Kinderanspruch: Besteht der Anspruch auf Kinderfreibeträge, Kindergeld oder eine andere Leistung für Kinder nur für einen Teil des Jahres, wird die kinderbezogene 5 %-Pauschale nur zeitanteilig berücksichtigt.
- Auslandsfälle: Ist die unterhaltene Person nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtig, können Aufwendungen nur abgezogen werden, soweit sie nach den Verhältnissen des Wohnsitzstaats notwendig und angemessen sind, § 33a Abs. 1 Satz 6 EStG. Die Opfergrenze kann also durch eine weitere Abzugsbegrenzung überlagert werden.
- Mehrere Unterhaltsleistende: Tragen mehrere Steuerpflichtige die Aufwendungen für dieselbe unterhaltene Person, wird bei jedem nur der Teil des abziehbaren Betrags berücksichtigt, der seinem Anteil am Gesamtbetrag der Leistungen entspricht, § 33a Abs. 1 Satz 7 EStG.
Vorteile
- klare Obergrenze: Die voraussichtlich berücksichtigungsfähige Größenordnung lässt sich früh abschätzen.
- leistungsbezogene Prüfung: Maßgeblich ist nicht der gezahlte Betrag allein, sondern das tatsächlich verfügbare Nettoeinkommen.
- familienbezogene Anpassung: Ehegatte und Kinder werden über die Abschläge in die Leistungsfähigkeitsprüfung einbezogen.
- gefestigte Verwaltungspraxis: BMF und BFH haben die Berechnung eng vorgezeichnet, was die Anwendung in der Praxis berechenbarer macht.
Nachteile
- enge Abzugsgrenze: Tatsächlich gezahlter Unterhalt ist häufig nur teilweise abziehbar.
- aufwendige Ermittlung: Steuerfreie Einnahmen, Steuererstattungen und mehrere Abzugsposten müssen vollständig erfasst werden.
- mehrstufige Prüfung: Opfergrenze, Höchstbetrag, eigene Bezüge der unterstützten Person und gegebenenfalls Auslandsbegrenzungen greifen nebeneinander.
- formale Nachweispflicht: Bei Geldzuwendungen scheitert der Abzug regelmäßig, wenn die Zahlung nicht auf das Konto der unterhaltenen Person überwiesen wurde.
Fazit
Die Opfergrenze ist für Unterhaltsleistungen nach § 33a Abs. 1 EStG eine zentrale Rechengröße, weil sie den tatsächlich abziehbaren Betrag oft stärker begrenzt als der gesetzliche Höchstbetrag. Entscheidend sind das korrekt ermittelte verfügbare Nettoeinkommen, die Abschläge für Ehegatte und Kinder sowie die Sonderregeln für Ehegattenunterhalt, Bedarfsgemeinschaften und Auslandsfälle. Wer Unterhalt steuerlich geltend machen will, sollte deshalb nicht nur die Zahlungen selbst, sondern auch Überweisungsnachweise, Einkünfte der unterstützten Person und die eigene Einkommensstruktur sauber dokumentieren.
Häufige Fragen (FAQ)
Was begrenzt die Opfergrenze genau?
Die Opfergrenze begrenzt nicht die Einkommensteuer selbst, sondern den nach § 33a Abs. 1 EStG als außergewöhnliche Belastung abziehbaren Unterhaltsbetrag.
Wie wird die Opfergrenze berechnet?
Ausgangspunkt ist das verfügbare Nettoeinkommen. Je volle 500 Euro dieses Betrags zählen mit 1 Prozent, höchstens mit 50 Prozent. Danach werden die gesetzlichen Abschläge für Ehegatte und Kinder abgezogen.
Welche Beträge zählen zum verfügbaren Nettoeinkommen?
Einzubeziehen sind alle steuerpflichtigen Einkünfte, steuerfreie Einnahmen und Steuererstattungen. Abzuziehen sind insbesondere Steuerzahlungen, Steuerabzugsbeträge, unvermeidbare Versicherungsbeiträge und Werbungskosten; ein Investitionsabzugsbetrag nach § 7g EStG ist wieder hinzuzurechnen.
Gilt die Opfergrenze auch für Ehegattenunterhalt?
Für Unterhalt an den gegebenenfalls auch geschiedenen Ehegatten findet die Opfergrenzenregelung nicht statt. Die Abziehbarkeit richtet sich dann nach den übrigen Voraussetzungen und Grenzen des § 33a Abs. 1 EStG.
Was gilt, wenn Kinderfreibetrag oder Kindergeld nur für einige Monate bestanden?
Die kinderbezogene 5 %-Pauschale wird dann nicht für das ganze Jahr, sondern monatsbezogen gekürzt. Dadurch fällt der Abschlag geringer aus als bei einem ganzjährigen Anspruch.
Warum reicht eine Barzahlung für Geldunterhalt regelmäßig nicht aus?
Seit dem Veranlagungszeitraum 2025 setzt § 33a Abs. 1 Satz 12 EStG bei Geldzuwendungen grundsätzlich eine Überweisung auf das Konto der unterhaltenen Person voraus. Ohne diesen Zahlungsweg fehlt regelmäßig eine gesetzliche Voraussetzung für den Abzug.
Welcher Höchstbetrag gilt 2026 nach § 33a Abs. 1 Satz 1 EStG?
2026 entspricht der Höchstbetrag dem Grundfreibetrag nach § 32a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG und beträgt 12.348 Euro. Zusätzlich können nach § 33a Abs. 1 Satz 2 EStG unter den dort genannten Voraussetzungen bestimmte Beiträge zur Basiskranken- und Pflegepflichtversicherung der unterhaltenen Person hinzukommen.
Quellen
- Einkommensteuergesetz, § 33a Abs. 1 Sätze 1, 5, 6, 7, 9 bis 12 sowie Abs. 3 EStG; Rechtsgrundlagen für Höchstbetrag, eigene Einkünfte und Bezüge der unterhaltenen Person, Auslandsbegrenzung, Aufteilung bei mehreren Unterhaltsleistenden, Identifikationsnummer und Überweisungspflicht; Abruf am 8. April 2026: https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__33a.html
- Einkommensteuergesetz, § 32a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG; Grundfreibetrag 2026 in Höhe von 12.348 Euro; Abruf am 8. April 2026: https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__32a.html
- Bundesministerium der Finanzen, BMF-Schreiben vom 15. Oktober 2025, Rn. 16 bis 23; verfügbares Nettoeinkommen, Einbeziehung steuerfreier Einnahmen und Steuererstattungen, Hinzurechnung eines Investitionsabzugsbetrags, Dreijahreszeitraum bei Gewinneinkünften sowie Formel der Opfergrenze; Abruf am 8. April 2026: https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Steuerarten/Einkommensteuer/2025-10-15-allgemeine-hinweise-unterhaltsaufw.pdf?__blob=publicationFile&v=2
- Bundesministerium der Finanzen, BMF-Schreiben vom 15. Oktober 2025, Rn. 23 und 24; Ausnahme für Ehegattenunterhalt sowie Nichtanwendung der Opfergrenze bei sozialrechtlicher Bedarfsgemeinschaft; Abruf am 8. April 2026: https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Steuerarten/Einkommensteuer/2025-10-15-allgemeine-hinweise-unterhaltsaufw.pdf?__blob=publicationFile&v=2
- EStH 2025, Anhang 3 I, Nr. 11.2, Beispiel 13; offizielles Rechenbeispiel zur Kürzung um Ehefrau und ein Kind sowie zur Begrenzung auf 3.619 Euro; Abruf am 8. April 2026: https://esth.bundesfinanzministerium.de/esth/2025/B-Anhaenge/Anhang-03/I/inhalt.html
- Bundesfinanzhof, Urteil vom 6. Februar 2014, VI R 34/12; dogmatische Einordnung der Opfergrenze, Leistungsfähigkeit und Nettoeinkommen einschließlich Investitionsabzugsbetrag; Abruf am 8. April 2026: https://www.bundesfinanzhof.de/de/entscheidung/entscheidungen-online/detail/STRE201410152/
- Bundesfinanzhof, Urteil vom 14. Dezember 2016, VI R 15/16; monatsbezogene Kürzung der kinderbezogenen 5 %-Pauschale; Abruf am 8. April 2026: https://www.bundesfinanzhof.de/de/entscheidung/entscheidungen-online/detail/STRE201710082/
- Bundesfinanzhof, Urteil vom 28. April 2016, VI R 21/15; Berechnung des Nettoeinkommens auf Grundlage eines Dreijahreszeitraums bei Gewinneinkünften; Abruf am 8. April 2026: https://www.bundesfinanzhof.de/de/entscheidung/entscheidungen-online/detail/STRE201610159/