Alles auf einen Blick
- Mehrfacher Erwerb desselben Vermögens betrifft nur Erwerbe von Todes wegen und nicht Schenkungen unter Lebenden.
- Die Steuerermäßigung greift nur, wenn dasselbe Vermögen innerhalb von zehn Jahren erneut übergeht und beide Erwerbe aus Sicht der jeweiligen Erwerber der Steuerklasse I zuzuordnen sind.
- Die Ermäßigung beträgt je nach Zeitabstand zwischen den beiden Steuerentstehungen 50 %, 45 %, 40 %, 35 %, 30 %, 25 %, 20 % oder 10 %.
- Begünstigt wird nur der Teil der Erbschaftsteuer, der auf das mehrfach erworbene Vermögen entfällt.
- Die Entlastung ist zusätzlich gedeckelt: Sie darf den entsprechenden Prozentsatz der vom Vorerwerber für dieses Vermögen entrichteten Steuer nicht überschreiten.
Mehrfacher Erwerb desselben Vermögens Definition
Mehrfacher Erwerb desselben Vermögens ist eine Steuerermäßigung bei der Erbschaftsteuer für Vermögen, das innerhalb von zehn Jahren erneut von Todes wegen in der Steuerklasse I übergeht § 27 Abs. 1 ErbStG. Voraussetzung ist, dass für den früheren Erwerb nach dem ErbStG eine Steuer zu erheben war § 27 Abs. 1 ErbStG.
Wie wird Mehrfacher Erwerb desselben Vermögens berücksichtigt?
Die Begünstigung wird in fünf Schritten geprüft und berechnet:
- Zuerst ist festzustellen, ob dasselbe Vermögen innerhalb von zehn Jahren noch einmal von Todes wegen übergeht und ob beide Erwerbe jeweils in die Steuerklasse I fallen § 27 Abs. 1 i. V. m. § 15 Abs. 1 ErbStG.
- Danach wird die Erbschaftsteuer für den aktuellen Erwerb nach den allgemeinen Regeln berechnet, also insbesondere unter Berücksichtigung des persönlichen Freibetrags nach § 16 Abs. 1 ErbStG und des Steuertarifs nach § 19 Abs. 1 ErbStG.
- Gehört zum Nachlass auch anderes Vermögen, wird die Steuer nur anteilig auf das mehrfach erworbene Vermögen verteilt. Maßgeblich ist das Verhältnis des begünstigten Vermögens zum steuerpflichtigen Gesamterwerb ohne Abzug des persönlichen Freibetrags § 27 Abs. 2 ErbStG.
- Auf diesen anteiligen Steuerbetrag wird dann die gesetzliche Staffel angewendet: Je kürzer der Abstand zwischen den beiden Steuerentstehungen ist, desto höher ist die Ermäßigung § 27 Abs. 1 ErbStG.
- Abschließend ist die Höchstgrenze zu prüfen. Die Entlastung darf nicht höher sein als derselbe Prozentsatz der Steuer, die der Vorerwerber für genau dieses Vermögen entrichtet hat § 27 Abs. 3 ErbStG.
Wichtig ist außerdem die Abgrenzung zu § 14 ErbStG: § 14 ErbStG betrifft mehrere Erwerbe von derselben Person innerhalb von zehn Jahren. § 27 ErbStG betrifft dagegen die wiederholte Belastung desselben Vermögens bei mehreren Erbfällen.
Praktische Beispiele
Zur Veranschaulichung bleiben in den Beispielen weitere Steuerbefreiungen, Schulden und Lasten unberücksichtigt. Außerdem wird unterstellt, dass die vom Vorerwerber festgesetzte Steuer auch entrichtet wurde. Die Freibeträge richten sich nach § 16 Abs. 1 ErbStG, die Steuersätze nach § 19 Abs. 1 ErbStG.
Beispiel 1: Erbfall innerhalb eines Jahres
Eine Tochter erbt von ihrer Mutter ein Wertpapierdepot im Wert von 800.000 €. Acht Monate später verstirbt die Tochter; ihr Sohn erbt genau dieses Depot.
| Schritt | Betrag |
|---|---|
| Steuerpflichtiger Vorerwerb der Tochter | 800.000 € − 400.000 € Freibetrag = 400.000 € |
| Steuer des Vorerwerbs | 400.000 € × 15 % = 60.000 € |
| Steuerpflichtiger Nacherwerb des Sohnes | 800.000 € − 400.000 € Freibetrag = 400.000 € |
| Steuer vor Ermäßigung | 400.000 € × 15 % = 60.000 € |
| Ermäßigung nach § 27 Abs. 1 ErbStG | 60.000 € × 50 % = 30.000 € |
| Höchstgrenze nach § 27 Abs. 3 ErbStG | 60.000 € × 50 % = 30.000 € |
| Festzusetzende Steuer | 60.000 € − 30.000 € = 30.000 € |
Ergebnis: Weil zwischen den beiden Steuerentstehungen nicht mehr als ein Jahr liegt, beträgt die Ermäßigung 50 %. Da kein anderes Vermögen mitübergeht, entfällt die gesamte aktuelle Steuer auf das begünstigte Vermögen.
Beispiel 2: Die Höchstgrenze begrenzt die Entlastung
Ein Vater hat drei Jahre und sechs Monate vor seinem Tod von seiner Mutter eine Wohnung im Wert von 500.000 € geerbt. Jetzt erbt seine Tochter diese Wohnung sowie zusätzlich Bankguthaben von 500.000 €.
| Schritt | Betrag |
|---|---|
| Steuerpflichtiger Vorerwerb des Vaters | 500.000 € − 400.000 € Freibetrag = 100.000 € |
| Steuer des Vorerwerbs | 100.000 € × 11 % = 11.000 € |
| Gesamterwerb der Tochter | 500.000 € Wohnung + 500.000 € Bankguthaben = 1.000.000 € |
| Steuerpflichtiger Erwerb der Tochter | 1.000.000 € − 400.000 € Freibetrag = 600.000 € |
| Steuer vor Ermäßigung | 600.000 € × 15 % = 90.000 € |
| Anteil des begünstigten Vermögens | 500.000 € / 1.000.000 € = 50 % |
| Auf die Wohnung entfallende Steuer | 90.000 € × 50 % = 45.000 € |
| Rechnerische Ermäßigung | 45.000 € × 35 % = 15.750 € |
| Höchstgrenze nach § 27 Abs. 3 ErbStG | 11.000 € × 35 % = 3.850 € |
| Festzusetzende Steuer | 90.000 € − 3.850 € = 86.150 € |
Ergebnis: Zwar ergäbe sich rechnerisch eine Ermäßigung von 15.750 €, tatsächlich zulässig sind aber nur 3.850 €. Grund ist die Höchstgrenze, die an die vom Vorerwerber entrichtete Steuer anknüpft.
Beispiel 3: Wertminderung des Vermögens
Ein Vater erbte vor zwei Jahren und sechs Monaten ein Depot im Wert von 1.000.000 €. Bei seinem Tod geht dasselbe Depot auf seine Tochter über; inzwischen ist es nur noch 700.000 € wert.
| Schritt | Betrag |
|---|---|
| Steuerpflichtiger Vorerwerb des Vaters | 1.000.000 € − 400.000 € Freibetrag = 600.000 € |
| Steuer des Vorerwerbs | 600.000 € × 15 % = 90.000 € |
| Steuerpflichtiger Nacherwerb der Tochter | 700.000 € − 400.000 € Freibetrag = 300.000 € |
| Steuer vor Ermäßigung | 300.000 € × 11 % = 33.000 € |
| Ermäßigung nach § 27 Abs. 1 ErbStG | 33.000 € × 40 % = 13.200 € |
| Höchstgrenze nach § 27 Abs. 3 ErbStG | 90.000 € × 40 % = 36.000 € |
| Festzusetzende Steuer | 33.000 € − 13.200 € = 19.800 € |
Ergebnis: Sinkt der Wert des Vermögens zwischen beiden Erwerben, kann nur noch der geminderte Wert in die Ermäßigung einbezogen werden. Die Höchstgrenze spielt hier keine Rolle, weil sie über dem rechnerischen Ermäßigungsbetrag liegt.
Ausnahmen und Besonderheiten
- Keine Anwendung bei Schenkungen unter Lebenden: § 27 Abs. 1 ErbStG setzt ausdrücklich einen Erwerb von Todes wegen voraus. Mehrere Zuwendungen derselben Person innerhalb von zehn Jahren werden stattdessen nach § 14 Abs. 1 ErbStG zusammengerechnet.
- Nur Steuerklasse I auf beiden Ebenen: Die Begünstigung greift nur, soweit sowohl der frühere als auch der spätere Erwerb aus Sicht des jeweiligen Erwerbers in die Steuerklasse I fallen. Erbt also etwa ein Bruder vom Bruder, scheidet § 27 ErbStG aus, weil Geschwister zur Steuerklasse II gehören § 15 Abs. 1 ErbStG.
- Nur bei vorheriger Besteuerung nach dem ErbStG: Ein Vorerwerb, der ausschließlich nach ausländischem Recht besteuert wurde, genügt nicht. Für § 27 Abs. 1 ErbStG muss für den früheren Erwerb eine Steuer nach diesem Gesetz zu erheben gewesen sein.
- Wertsteigerungen bleiben außen vor: Nach der Verwaltungsauffassung wird das begünstigte Vermögen höchstens mit dem Wert berücksichtigt, mit dem es beim Vorerwerber bereits der Besteuerung unterlag. Zwischenzeitliche Wertsteigerungen erhöhen die Entlastung daher nicht.
- Wertminderungen verkleinern die Ermäßigung: Ist das mehrfach erworbene Vermögen beim Nacherwerb weniger wert als beim Vorerwerb, darf nur der geminderte Wert in die Steuerermäßigung einbezogen werden.
Vorteile
- gezielte Entlastung: Dieselbe Vermögenssubstanz wird bei mehreren schnellen Erbfällen nicht in voller Höhe mehrfach belastet.
- zeitnahe Staffelung: Die stärkste Entlastung greift bei besonders kurzen Zeitabständen von bis zu einem Jahr.
- systematische Berechnung: Die Vorschrift verteilt die Steuer nachvollziehbar nur auf den begünstigten Vermögensteil.
- familiennahe Begünstigung: Nahe Angehörige der Steuerklasse I erhalten in passenden Fällen eine spürbare Entlastung.
Nachteile
- enge Voraussetzung: Die Regel gilt nur für Erwerbe von Todes wegen und nur innerhalb der Steuerklasse I.
- aufwendige Zuordnung: Bei gemischten Nachlässen muss die Steuer zunächst anteilig auf das begünstigte Vermögen verteilt werden.
- begrenzte Wirkung: Die Höchstgrenze nach § 27 Abs. 3 ErbStG kann die rechnerische Entlastung deutlich kürzen.
- keine Wertsteigerungsbegünstigung: Spätere Wertzuwächse des Vermögens erhöhen die Steuerermäßigung nicht.
Fazit
Mehrfacher Erwerb desselben Vermögens nach § 27 ErbStG ist eine eng begrenzte, aber in passenden Fällen sehr wirksame Entlastung. Sie greift nur bei Erwerben von Todes wegen innerhalb von zehn Jahren, nur in der Steuerklasse I und nur insoweit, wie dasselbe Vermögen bereits nach dem ErbStG belastet war. Entscheidend sind die zeitliche Staffelung, die Aufteilung der Steuer auf das begünstigte Vermögen und die Höchstgrenze nach der vom Vorerwerber entrichteten Steuer. Gerade bei mehreren Erbfällen in kurzer Zeit lohnt deshalb eine genaue Prüfung.
Häufige Fragen (FAQ)
Worin liegt der Unterschied zwischen § 14 ErbStG und § 27 ErbStG?
§ 14 ErbStG rechnet mehrere Erwerbe von derselben Person innerhalb von zehn Jahren zusammen. § 27 ErbStG mindert dagegen die Steuer, wenn dasselbe Vermögen innerhalb von zehn Jahren bei mehreren Erbfällen erneut besteuert wird.
Gilt Mehrfacher Erwerb desselben Vermögens auch bei Schenkungen?
§ 27 Abs. 1 ErbStG setzt einen Erwerb von Todes wegen voraus. Für wiederholte Schenkungen derselben Person innerhalb von zehn Jahren ist deshalb regelmäßig § 14 ErbStG und nicht § 27 ErbStG relevant.
Wer gehört bei Mehrfacher Erwerb desselben Vermögens zur Steuerklasse I?
Zur Steuerklasse I gehören insbesondere Ehegatten und Lebenspartner, Kinder und Stiefkinder, Enkel sowie Eltern und Voreltern bei Erwerben von Todes wegen § 15 Abs. 1 ErbStG.
Wie hoch ist die Ermäßigung nach welchem Zeitraum?
Die Staffel beträgt 50 % bei nicht mehr als einem Jahr, 45 % bei mehr als einem bis zu zwei Jahren, 40 % bei mehr als zwei bis zu drei Jahren, 35 % bei mehr als drei bis zu vier Jahren, 30 % bei mehr als vier bis zu fünf Jahren, 25 % bei mehr als fünf bis zu sechs Jahren, 20 % bei mehr als sechs bis zu acht Jahren und 10 % bei mehr als acht bis zu zehn Jahren § 27 Abs. 1 ErbStG.
Wie wird die Entlastung berechnet, wenn neben dem begünstigten Vermögen noch anderes Vermögen vererbt wird?
§ 27 Abs. 2 ErbStG verteilt die Steuer zunächst auf den gesamten Erwerb. Anschließend wird nur der Anteil der Steuer ermäßigt, der rechnerisch auf das mehrfach erworbene Vermögen entfällt.
Werden spätere Wertsteigerungen des Vermögens mitbegünstigt?
Nach der Verwaltungsauffassung bleibt eine zwischen beiden Erwerben eingetretene Wertsteigerung unberücksichtigt. Begünstigt ist höchstens der Wert, mit dem das Vermögen beim Vorerwerber bereits der Besteuerung unterlag.
Greift die Ermäßigung auch bei einem nur im Ausland besteuerten Vorerwerb?
Ein bloß nach ausländischem Recht besteuerter Vorerwerb reicht nicht aus. Maßgeblich ist, dass für den früheren Erwerb eine Steuer nach dem ErbStG zu erheben war.
Quellen
- Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG), aktuelle PDF-Fassung auf gesetze-im-internet.de; insbesondere § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 2, § 3 Abs. 1, § 14, § 15 Abs. 1, § 16 Abs. 1, § 19 Abs. 1 und 3 sowie § 27 ErbStG; abgerufen am 08.04.2026: https://www.gesetze-im-internet.de/erbstg_1974/ErbStG.pdf
- Bundesministerium der Finanzen, ErbStH 2020, R E 27 „Mehrfacher Erwerb desselben Vermögens“; zur Begrenzung auf den bereits besteuerten Wert, zur Nichtberücksichtigung von Wertsteigerungen, zur Behandlung von Wertminderungen und zur Aufteilung unter Berücksichtigung von Schulden und Lasten; abgerufen am 08.04.2026: https://erbsth.bundesfinanzministerium.de/erbsth/2020/A-ErbStG-ErbStDV-BewG/ErbStG/IV-Steuerfestsetzung-und-Erhebung/Paragraf-27/inhalt.html
- Bundesministerium der Finanzen, ErbStH 2020, H E 27 „Hinweise“; amtliche Hinweise und Rechenhinweise zu Wertsteigerungen und Wertminderungen; abgerufen am 08.04.2026: https://ao.bundesfinanzministerium.de/erbsth/2020/A-ErbStG-ErbStDV-BewG/ErbStG/IV-Steuerfestsetzung-und-Erhebung/Paragraf-27/h-27.html
- Bundesfinanzhof, Beschluss vom 14.07.2011 – II B 27/11; zur Beschränkung des begünstigten Personenkreises auf Erwerbe, die jeweils aus Sicht des Erwerbers in die Steuerklasse I fallen; abgerufen am 08.04.2026: https://www.bundesfinanzhof.de/de/entscheidung/entscheidungen-online/detail/STRE201150574/
- Bundesfinanzhof, Urteil vom 27.09.2016 – II R 37/13; keine Steuerermäßigung nach § 27 ErbStG bei einem nach ausländischem Recht besteuerten Vorerwerb; abgerufen am 08.04.2026: https://www.bundesfinanzhof.de/en/entscheidungen/entscheidungen-online/decision-detail/STRE201610281/