Alles auf einen Blick
- Vor der Vollstreckung wegen Geldforderungen soll der Vollstreckungsschuldner regelmäßig mit einer Zahlungsfrist von einer Woche gemahnt werden, § 259 Satz 1 AO.
- Die Mahnung ist vom Leistungsgebot zu unterscheiden. Die Vollstreckung darf grundsätzlich erst beginnen, wenn die Leistung fällig ist, ein Leistungsgebot vorliegt und seit der Aufforderung mindestens eine Woche verstrichen ist, § 254 Abs. 1 Satz 1 AO.
- Eine gesonderte Mahnung ist im Steuerrecht entbehrlich, wenn vor Eintritt der Fälligkeit an die Zahlung erinnert wurde; außerdem ist eine allgemeine öffentliche Erinnerung zulässig, § 259 Sätze 2 und 3 AO.
- Säumniszuschläge entstehen bei nicht rechtzeitiger Steuerzahlung unabhängig von einer Mahnung mit 1 Prozent je angefangenen Monat; bei einer Säumnis bis zu drei Tagen werden sie grundsätzlich nicht erhoben, § 240 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 AO.
- Bei fälligen Beträgen von weniger als 10 Euro sieht die aktuelle Kleinbetragsregelung im Erhebungsverfahren von einer Mahnung ab.
Mahnung Definition
Im Steuerrecht ist die Mahnung die regelmäßige Zahlungsaufforderung vor Beginn der Vollstreckung wegen Geldforderungen, § 259 AO. Zivilrechtlich bringt eine Mahnung den Schuldner nach Eintritt der Fälligkeit regelmäßig in Verzug, § 286 Abs. 1 BGB.
Wie wird die Mahnung berücksichtigt?
Im Steuerrecht ist die Mahnung nicht mit dem Leistungsgebot identisch. Die Vollstreckung darf grundsätzlich erst beginnen, wenn die Leistung fällig ist, der Vollstreckungsschuldner zur Leistung aufgefordert wurde und seit dieser Aufforderung mindestens eine Woche verstrichen ist, § 254 Abs. 1 Satz 1 AO. Bei Geldforderungen soll der Vollstreckungsschuldner außerdem regelmäßig vor Beginn der Vollstreckung mit einer Zahlungsfrist von einer Woche gemahnt werden, § 259 Satz 1 AO. Der BFH ordnet die Mahnung bei Geldforderungen in diese allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen ein.
Praktisch bedeutet das: Ein Steuerbescheid enthält häufig bereits das Leistungsgebot. Wird die Steuer dennoch nicht fristgerecht gezahlt, folgt regelmäßig die Mahnung. Bleibt die Zahlung weiter aus, kann die Vollstreckung beginnen. Säumniszuschläge laufen davon getrennt bereits nach § 240 AO. Bei Leistungen, die auf einer Steueranmeldung beruhen, ist allerdings kein gesondertes Leistungsgebot erforderlich, § 254 Abs. 1 Satz 4 AO.
Gesetzliche Einordnung
| Norm | Kernaussage | Einordnung |
|---|---|---|
| § 254 Abs. 1 AO | Vollstreckung erst bei Fälligkeit, Leistungsgebot und Ablauf einer Woche seit der Aufforderung | Beginn der Vollstreckung |
| § 259 AO | Vollstreckungsschuldner soll in der Regel vor Beginn der Vollstreckung mit einer Zahlungsfrist von einer Woche gemahnt werden | Steuerliche Mahnung |
| § 240 Abs. 1 und 3 AO | Säumniszuschlag von 1 Prozent je angefangenen Monat; bis zu drei Tagen grundsätzlich nicht erhoben | Säumnisfolge |
| § 286 Abs. 1 bis 3 BGB | Mahnung setzt regelmäßig Verzug; in bestimmten Fällen ist sie entbehrlich | Zivilrechtliche Abgrenzung |
Praktische Beispiele
Beispiel 1: Einkommensteuernachzahlung bleibt einen Monat offen
Eine Einkommensteuernachzahlung von 1.030,00 € ist am 10.04.2026 fällig und am 10.05.2026 noch unbezahlt. Der Säumniszuschlag berechnet sich so: 1.000,00 € × 1 % = 10,00 €.
| Rechenschritt | Betrag |
|---|---|
| Rückständige Steuer | 1.030,00 € |
| Abrundung auf den nächsten durch 50 € teilbaren Betrag | 1.000,00 € |
| × 1 % Säumniszuschlag | 10,00 € |
| = Zahlbetrag ohne Vollstreckungskosten | 1.040,00 € |
Ergebnis: Nach einem angefangenen Monat der Säumnis sind 10,00 € Säumniszuschlag angefallen. Die Mahnung ist davon zu unterscheiden; sie betrifft den Weg zur Vollstreckung.
Beispiel 2: Kleinbetrag unter 10 Euro
Unter einer Steuernummer sind 8,40 € rückständige Steuer und 1,20 € Nebenleistungen offen. Die Summe lautet: 8,40 € + 1,20 € = 9,60 €.
| Rechenschritt | Betrag |
|---|---|
| Rückständige Steuer | 8,40 € |
| + Nebenleistungen | 1,20 € |
| = Mahnrelevanter Gesamtbetrag | 9,60 € |
Ergebnis: Bei einem fälligen Gesamtbetrag von weniger als 10,00 € wird nach der aktuellen Kleinbetragsregelung grundsätzlich nicht gemahnt.
Beispiel 3: Zahlung zwei Tage nach Fälligkeit per Überweisung
Eine Umsatzsteuervorauszahlung von 850,00 € wird zwei Tage nach Fälligkeit per Überweisung gutgeschrieben. Rechnerisch ergäbe sich zwar 850,00 € × 1 % = 8,50 €, § 240 Abs. 3 AO verhindert hier aber den Zuschlag.
| Rechenschritt | Betrag |
|---|---|
| Rückständige Steuer | 850,00 € |
| Theoretischer Säumniszuschlag für einen angefangenen Monat | 8,50 € |
| − Nicht erhoben bei Säumnis bis zu 3 Tagen | 8,50 € |
| = Tatsächlich zu zahlender Säumniszuschlag | 0,00 € |
Ergebnis: Bei einer Säumnis bis zu drei Tagen fällt bei Zahlung per Überweisung grundsätzlich kein Säumniszuschlag an. Die Sonderregel für Scheckzahlungen bleibt davon unberührt.
Ausnahmen und Besonderheiten
- Vor Eintritt der Fälligkeit genügt eine Zahlungserinnerung; dann bedarf es keiner gesonderten Mahnung, § 259 Satz 2 AO.
- An die Zahlung kann auch durch öffentliche Bekanntmachung allgemein erinnert werden, § 259 Satz 3 AO.
- Bei einer auf Grund einer Steueranmeldung geschuldeten Leistung entfällt nur das Leistungsgebot, nicht aber automatisch jede weitere verfahrensrechtliche Prüfung, § 254 Abs. 1 Satz 4 AO.
- Säumniszuschläge entstehen unabhängig von der Mahnung, sobald die Steuer nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstags entrichtet wird, § 240 Abs. 1 Satz 1 AO.
- Nach der Vollstreckungsanweisung sind Vollstreckungsmaßnahmen nicht schon allein deshalb unzulässig, weil eine nach § 259 AO gebotene Mahnung unterblieben ist oder vor Ablauf der Mahnfrist mit der Vollstreckung begonnen wurde.
- Zivilrechtlich ist eine Mahnung in den Fällen des § 286 Abs. 2 BGB entbehrlich, etwa wenn die Leistungszeit kalendermäßig bestimmt ist oder der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert. Bei Entgeltforderungen tritt Verzug außerdem spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung ein; gegenüber Verbrauchern nur bei besonderem Hinweis, § 286 Abs. 3 BGB.
Vorteile
- frühe Warnfunktion: Die Mahnung zeigt dem Steuerpflichtigen klar, dass die Forderung fällig ist und die Vollstreckung näher rückt.
- zusätzliche Zahlungsfrist: Im Steuerrecht soll regelmäßig noch eine Woche zur Zahlung bleiben, bevor vollstreckt wird.
- klare Verfahrensstufe: Mahnung, Säumniszuschlag und Vollstreckung sind rechtlich getrennte Schritte und deshalb besser einordenbar.
- vermeidbare Vollstreckungskosten: Wer nach der Mahnung zahlt, kann weitere Zwangsmaßnahmen und zusätzliche Kosten häufig noch abwenden.
Nachteile
- steigende Nebenfolgen: Säumniszuschläge können bereits laufen, obwohl noch keine Mahnung eingegangen ist.
- begrenzte Schutzwirkung: In mehreren gesetzlich geregelten Fällen ist eine Mahnung entbehrlich oder ihr Fehlen sperrt Maßnahmen nicht automatisch.
- kurze Reaktionszeit: Die regelmäßige Frist von einer Woche ist knapp, wenn Liquidität oder Unterlagen fehlen.
- späte Problemerkennung: Wer erst auf die Mahnung reagiert, übersieht oft schon vorher eingetretene Säumnis- oder Verzugsfolgen.
Fazit
Die Mahnung ist kein bloßer Formalakt, sondern ein wichtiger Wendepunkt zwischen Fälligkeit, Säumnis, Verzug und Vollstreckung. Im Steuerrecht schützt sie regelmäßig vor einem sofortigen Zugriff der Vollstreckungsbehörde, verhindert aber nicht automatisch Säumniszuschläge. Im Zivilrecht ist sie meist der Auslöser des Schuldnerverzugs, allerdings mit klar geregelten Ausnahmen. Wer offene Forderungen erst nach einer Mahnung beachtet, reagiert daher häufig zu spät. Sinnvoll ist es, bereits Fälligkeit, Bescheidangaben und Zahlungswege genau im Blick zu behalten.
Häufige Fragen (FAQ)
Was ist der Unterschied zwischen Mahnung und Leistungsgebot?
Das Leistungsgebot ist die behördliche Aufforderung, eine bestimmte Leistung zu erbringen. Die Mahnung ist im Steuerrecht die regelmäßige Erinnerung vor Beginn der Vollstreckung wegen Geldforderungen. Beide Institute stehen nebeneinander und sind in § 254 AO und § 259 AO getrennt geregelt.
Wann ist keine Mahnung erforderlich?
Im Steuerrecht entfällt die Mahnung, wenn der Vollstreckungsschuldner schon vor Eintritt der Fälligkeit an die Zahlung erinnert wurde, § 259 Satz 2 AO. Zivilrechtlich ist sie in den Fällen des § 286 Abs. 2 BGB entbehrlich; bei Entgeltforderungen kann Verzug außerdem nach § 286 Abs. 3 BGB auch ohne Mahnung eintreten.
Wodurch entstehen Säumniszuschläge?
Säumniszuschläge entstehen, wenn eine Steuer nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstags entrichtet wird, § 240 Abs. 1 Satz 1 AO. Maßgeblich ist also die verspätete Zahlung, nicht der Zugang einer Mahnung. Bei einer Säumnis bis zu drei Tagen werden sie grundsätzlich nicht erhoben; das gilt jedoch nicht bei Zahlung per Scheck, § 240 Abs. 3 Satz 1 AO i. V. m. § 224 Abs. 2 Nr. 1 AO.
Welche Bedeutung hat die 10-Euro-Grenze?
Die 10-Euro-Grenze stammt nicht aus § 259 AO, sondern aus der aktuellen Kleinbetragsregelung des BMF. Danach ist bei fälligen Beträgen von weniger als 10 Euro von der Mahnung abzusehen. Werden mehrere Ansprüche unter einer Steuernummer geführt, zählt der jeweils zu mahnende Gesamtbetrag einschließlich Nebenleistungen.
Wodurch unterscheidet sich die steuerliche von der zivilrechtlichen Mahnung?
Im Steuerrecht dient die Mahnung vor allem der Vorbereitung der Vollstreckung. Im Zivilrecht führt die Mahnung nach Fälligkeit regelmäßig zum Schuldnerverzug, § 286 Abs. 1 BGB. Dadurch können Verzugszinsen und bei Entgeltforderungen gegen Nichtverbraucher zusätzlich die 40-Euro-Pauschale nach § 288 Abs. 5 BGB ausgelöst werden.
Was passiert, wenn keine Mahnung versandt wurde?
Nach der Vollstreckungsanweisung sind Vollstreckungsmaßnahmen nicht schon allein deshalb unzulässig, weil eine nach § 259 AO gebotene Mahnung fehlte oder die Mahnfrist noch lief. Die Mahnung bleibt aber die gesetzliche Regel vor der Vollstreckung, sodass ihr Unterbleiben rechtlich sorgfältig geprüft werden muss.
Warum sollte man nicht auf eine Mahnung warten?
Offene Steuerbeträge können schon mit Ablauf des Fälligkeitstags Säumniszuschläge auslösen, und zivilrechtlicher Verzug kann ebenfalls ohne gesonderte Mahnung eintreten. Wer erst auf die Mahnung reagiert, verliert deshalb häufig Zeit und erhöht das Risiko weiterer Kosten oder Vollstreckungsmaßnahmen.
Quellen
- Abgabenordnung, § 254 Voraussetzungen für den Beginn der Vollstreckung, aktuelle Fassung, abgerufen am 11.03.2026. (Gesetze im Internet)
- Abgabenordnung, § 259 Mahnung, aktuelle Fassung, abgerufen am 11.03.2026. (Bundesministerium der Finanzen)
- Abgabenordnung, § 240 Säumniszuschläge, aktuelle Fassung, abgerufen am 11.03.2026. (Gesetze im Internet)
- Abgabenordnung, § 224 Abs. 2 Nr. 1 Leistungsort, Tag der Zahlung, aktuelle Fassung, abgerufen am 11.03.2026. (Gesetze im Internet)
- Bürgerliches Gesetzbuch, §§ 286, 288 und 247, aktuelle Fassung, abgerufen am 11.03.2026. (Gesetze im Internet)
- Bundesministerium der Finanzen, AO 2025, Vollstreckungsanweisung, Abschnitt 19 und 22, abgerufen am 11.03.2026. (Bundesministerium der Finanzen)
- Bundesministerium der Finanzen, Kleinbetragsregelung im Erhebungsverfahren, BMF-Schreiben vom 02.01.2025, abgerufen am 11.03.2026. (Bundesministerium der Finanzen)
- Bundesfinanzhof, Urteil vom 15.10.2019, VII R 6/18, abgerufen am 11.03.2026. (Bundesfinanzhof)