Alles auf einen Blick
- Arbeitszeitrechtlich darf die werktägliche Arbeitszeit acht Stunden nicht überschreiten; bis zu zehn Stunden sind nur zulässig, wenn innerhalb von sechs Kalendermonaten oder 24 Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden.1
- Wird Mehrarbeit vergütet, gehört die Zahlung regelmäßig als Arbeitslohn zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit; davon ist Lohnsteuer einzubehalten.3
- Reine Mehrarbeitszuschläge sind nicht schon wegen der zusätzlichen Stunden steuerfrei. § 3b EStG begünstigt nur Zuschläge für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit.4
- Für begünstigte Zuschläge gelten im Jahr 2026 weiterhin die Grenzen von 25 Prozent, 50 Prozent, 125 Prozent und 150 Prozent des Grundlohns; der Grundlohn ist dabei höchstens mit 50 Euro je Stunde anzusetzen.4
- Der Arbeitgeber muss für jeden Arbeitnehmer ein Lohnkonto führen und dort Art und Höhe des gezahlten Arbeitslohns einschließlich der steuerfreien Bezüge eintragen.3
Mehrarbeit Definition
Mehrarbeit ist im Lohn- und Arbeitszeitkontext zusätzlich geleistete Arbeit über die für den Arbeitnehmer maßgebliche regelmäßige Arbeitszeit hinaus. Arbeitszeitrechtlich ist dabei insbesondere die Grenze des § 3 ArbZG zu beachten; wird die zusätzliche Arbeit vergütet, gehört die Zahlung als Arbeitslohn zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG.1
Wie wird die Mehrarbeit berücksichtigt?
Zuerst ist zu prüfen, ob die zusätzliche Arbeitszeit innerhalb des Arbeitszeitgesetzes liegt. Nach § 3 ArbZG sind acht Stunden pro Werktag die Regel; eine Verlängerung auf bis zu zehn Stunden setzt den gesetzlichen Ausgleichszeitraum voraus. Abweichende Modelle kommen nur in den in § 7 ArbZG geregelten Fällen in Betracht, typischerweise auf tariflicher Grundlage.1
In der Lohnabrechnung wird vergütete Mehrarbeit als Arbeitslohn erfasst. Der Arbeitgeber behält hiervon Lohnsteuer ein und muss die gezahlten Beträge im Lohnkonto dokumentieren. Ob ein Vergütungsanspruch besteht und in welcher Höhe er anfällt, richtet sich arbeitsrechtlich regelmäßig nach Arbeitsvertrag, Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder, soweit eine ausdrückliche Regelung fehlt, nach § 612 BGB.2
Steuerlich ist zwischen Grundvergütung und Zuschlag zu unterscheiden. Der Grundlohn für die zusätzlichen Stunden bleibt steuerpflichtiger Arbeitslohn. Steuerfrei kann nur der Teil eines Zuschlags sein, der die Voraussetzungen des § 3b EStG erfüllt, also für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit neben dem Grundlohn gezahlt wird. Ein reiner Mehrarbeitszuschlag fällt nicht unter § 3b EStG.4
Soweit keine gesetzliche oder tarifliche Regelung besteht, hat der Betriebsrat bei der vorübergehenden Verkürzung oder Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit mitzubestimmen § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG.6
Praktische Beispiele
Beispiel 1: Reine Mehrarbeit an einem Werktag
Ausgangsdaten: 10 zusätzliche Stunden, Grundlohn 20,00 € je Stunde, vertraglicher Mehrarbeitszuschlag 25 %.
Berechnung: 10 × 20,00 € = 200,00 € Grundlohn; 10 × 5,00 € = 50,00 € Mehrarbeitszuschlag.
| Position | Betrag |
|---|---|
| Grundlohn für die Mehrarbeit | 200,00 € |
| Vertraglicher Mehrarbeitszuschlag | 50,00 € |
| Bruttovergütung | 250,00 € |
Ergebnis: Die gesamten 250,00 € sind steuerpflichtiger Arbeitslohn. Der Zuschlag ist als reiner Mehrarbeitszuschlag nicht nach § 3b EStG steuerfrei.3
Beispiel 2: Mehrarbeit an einem Sonntag
Ausgangsdaten: 5 zusätzliche Sonntagsstunden, Grundlohn 20,00 € je Stunde, Sonntagszuschlag 50 %, zusätzlicher vertraglicher Mehrarbeitszuschlag 25 %.
Berechnung: 5 × 20,00 € = 100,00 € Grundlohn; 5 × 10,00 € = 50,00 € Sonntagszuschlag; 5 × 5,00 € = 25,00 € Mehrarbeitszuschlag.
| Position | Betrag |
|---|---|
| Grundlohn für die Sonntagsarbeit | 100,00 € |
| Sonntagszuschlag | 50,00 € |
| Vertraglicher Mehrarbeitszuschlag | 25,00 € |
| Bruttovergütung | 175,00 € |
Ergebnis: Soweit die Sonntagsarbeit tatsächlich geleistet und nachgewiesen ist, können 50,00 € nach § 3b EStG steuerfrei sein. Der Grundlohn von 100,00 € und der reine Mehrarbeitszuschlag von 25,00 € bleiben steuerpflichtiger Arbeitslohn.4[7]
Ausnahmen und Besonderheiten
Tarifliche Abweichungen: In den in § 7 ArbZG genannten Fällen kann ein Tarifvertrag oder eine auf einem Tarifvertrag beruhende Betriebs- oder Dienstvereinbarung von § 3 ArbZG abweichen. Dazu gehören insbesondere Verlängerungen über zehn Stunden bei regelmäßiger und erheblicher Arbeitsbereitschaft oder Bereitschaftsdienst sowie bestimmte branchenspezifische Anpassungen, soweit der Gesundheitsschutz durch Zeitausgleich gewährleistet wird.1
Mischzuschläge: Werden Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit und für Mehrarbeit zusammen gezahlt, ist nur der arbeitsrechtlich in Betracht kommende Zuschlagsanteil für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit begünstigt. Wird nur ein Zuschlag für Mehrarbeit gezahlt, liegt kein Zuschlag im Sinne des § 3b EStG vor.5
Pauschale Zahlungen: Pauschale Zuschläge bleiben nach der BFH-Rechtsprechung nur dann begünstigt, wenn sie als Abschlagszahlungen oder Vorschüsse auf eine spätere Einzelabrechnung gezahlt werden. Ohne konkrete Stundenaufzeichnungen scheidet die Steuerfreiheit regelmäßig aus.[5][7]
Betriebliche Mitbestimmung: Soweit keine gesetzliche oder tarifliche Regelung besteht, erfasst § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG die vorübergehende Verkürzung oder Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit.6
Vorteile
- direkter Einkommenseffekt: Vergütete Mehrarbeit erhöht den Bruttoarbeitslohn des Arbeitnehmers.3
- gesetzlicher Ausgleichsrahmen: § 3 ArbZG erlaubt eine Verlängerung auf bis zu zehn Stunden, soweit der Ausgleichszeitraum eingehalten wird.1
- steuerbegünstigter Zuschlagsanteil: Soweit Mehrarbeit mit tatsächlich geleisteter Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit zusammenfällt, kann der begünstigte Zuschlagsanteil nach § 3b EStG steuerfrei bleiben.4
- mitbestimmter Planungsrahmen: Soweit keine gesetzliche oder tarifliche Regelung besteht, schützt die Mitbestimmung des Betriebsrats vor einseitiger vorübergehender Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit.6
Nachteile
- voll steuerpflichtiger Lohnanteil: Reine Mehrarbeitsvergütung und reine Mehrarbeitszuschläge erhöhen den steuerpflichtigen Arbeitslohn.3
- enger Arbeitszeitrahmen: Über acht Stunden werktäglich hinaus ist ein gesetzlicher Ausgleich erforderlich; weitergehende Modelle brauchen die in § 7 ArbZG genannten Grundlagen.1
- hoher Dokumentationsaufwand: Steuerfreie Zuschläge setzen die Aufzeichnung der tatsächlich begünstigten Arbeitsstunden voraus.3[7]
- unsicherer Vergütungsanspruch: Ob Mehrarbeit zu bezahlen ist und in welcher Höhe, ergibt sich aus Vertrag, Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder den Voraussetzungen des § 612 BGB.2
Fazit
Mehrarbeit ist steuerlich kein Sonderfall, sondern zunächst Arbeitslohn. Entscheidend ist deshalb die saubere Trennung zwischen normaler Mehrarbeitsvergütung, reinen Mehrarbeitszuschlägen und den in § 3b EStG begünstigten Zuschlägen für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit. Arbeitszeitrechtlich bleiben die Grenzen des ArbZG maßgeblich, betriebsverfassungsrechtlich kann der Betriebsrat mitbestimmen. Für Arbeitgeber und Arbeitnehmer kommt es in der Praxis vor allem auf belastbare Vereinbarungen, korrekte Lohnabrechnungen und eine genaue Stundenaufzeichnung an.14[6][7]
Häufige Fragen (FAQ)
Was ist Mehrarbeit?
Mehrarbeit ist zusätzlich geleistete Arbeit über die für den Arbeitnehmer maßgebliche regelmäßige Arbeitszeit hinaus. Für die steuerliche Beurteilung ist entscheidend, ob dafür Arbeitslohn zufließt und ob ein Zuschlag die Voraussetzungen des § 3b EStG erfüllt.14
Wann darf die werktägliche Arbeitszeit auf bis zu zehn Stunden verlängert werden?
Eine Verlängerung auf bis zu zehn Stunden ist nur zulässig, wenn innerhalb von sechs Kalendermonaten oder innerhalb von 24 Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden § 3 ArbZG.1
Wodurch entsteht ein Anspruch auf Vergütung von Mehrarbeit?
Ein Vergütungsanspruch kann sich aus Arbeitsvertrag, Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung ergeben. Fehlt eine ausdrückliche Regelung, gilt eine Vergütung nach § 612 Abs. 1 BGB als stillschweigend vereinbart, wenn die Dienstleistung den Umständen nach nur gegen Vergütung zu erwarten ist; ist die Höhe nicht bestimmt, gilt nach § 612 Abs. 2 BGB die taxmäßige oder übliche Vergütung als vereinbart.2
Wann ist ein Mehrarbeitszuschlag steuerfrei?
Steuerfreiheit kommt nur in Betracht, soweit der Zuschlag für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit neben dem Grundlohn gezahlt wird. Die gesetzlichen Grenzen liegen bei 25 Prozent für Nachtarbeit, 50 Prozent für Sonntagsarbeit, 125 Prozent für Arbeit am 31. Dezember ab 14 Uhr und an gesetzlichen Feiertagen sowie 150 Prozent für Arbeit am 24. Dezember ab 14 Uhr, am 25. und 26. Dezember und am 1. Mai; der Grundlohn ist höchstens mit 50 Euro je Stunde anzusetzen. Ein reiner Mehrarbeitszuschlag bleibt außerhalb dieser Fälle steuerpflichtig.4
Wie muss der Arbeitgeber Mehrarbeit im Lohnkonto erfassen?
Der Arbeitgeber hat für jeden Arbeitnehmer ein Lohnkonto zu führen. Bei jeder Lohnzahlung sind dort Art und Höhe des gezahlten Arbeitslohns einschließlich der steuerfreien Bezüge sowie die einbehaltene oder übernommene Lohnsteuer einzutragen § 41 Abs. 1 Satz 3 EStG.3
Warum reicht ein pauschaler Zuschlag oft nicht aus?
Die BFH-Rechtsprechung verlangt für die Steuerfreiheit nach § 3b EStG regelmäßig einen Bezug zu den tatsächlich geleisteten begünstigten Stunden. Pauschale Zuschläge sind deshalb nur dann begünstigt, wenn sie als Abschlagszahlungen oder Vorschüsse auf eine spätere Einzelabrechnung gezahlt werden; ohne konkrete Stundenaufzeichnungen bleibt die Steuerfreiheit regelmäßig versagt.[5][7]
Welche Rolle spielt der Betriebsrat bei Mehrarbeit?
Soweit keine gesetzliche oder tarifliche Regelung besteht, hat der Betriebsrat bei der vorübergehenden Verkürzung oder Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit mitzubestimmen § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG. Mehrarbeit kann daher nicht in jedem Fall einseitig eingeführt oder ausgeweitet werden.6
Quellen
- 1 Arbeitszeitgesetz (ArbZG), § 3 Arbeitszeit der Arbeitnehmer und § 7 Abweichende Regelungen, gesetze-im-internet.de, abgerufen am 11. März 2026. (Gesetze im Internet)
- 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), § 612 Vergütung, gesetze-im-internet.de, abgerufen am 11. März 2026. (Gesetze im Internet)
- 3 Einkommensteuergesetz (EStG), § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 38 Abs. 1 Satz 1 und § 41 Abs. 1 Satz 3, gesetze-im-internet.de, abgerufen am 11. März 2026. (Gesetze im Internet)
- 4 Einkommensteuergesetz (EStG), § 3b Abs. 1 bis 3, gesetze-im-internet.de, abgerufen am 11. März 2026. (Gesetze im Internet)
- 5 Amtliches Lohnsteuer-Handbuch 2025, R 3b Steuerfreiheit der Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit, bundesfinanzministerium.de, abgerufen am 11. März 2026. (Bundesministerium der Finanzen)
- 6 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG), § 87 Abs. 1 Nr. 3 Mitbestimmungsrechte, gesetze-im-internet.de, abgerufen am 11. März 2026. (Gesetze im Internet)
- [7] Bundesfinanzhof, Urteil vom 08.12.2011 – VI R 18/11, Urteil vom 16.12.2021 – VI R 28/19 und Urteil vom 11.04.2024 – VI R 1/22, bundesfinanzhof.de, abgerufen am 11. März 2026. (Bundesfinanzhof)