Alles auf einen Blick
- Für den Arbeitslohn aus dem zweiten und jedem weiteren Dienstverhältnis gilt beim regulären Lohnsteuerabzug grundsätzlich die Steuerklasse VI.
- Arbeitnehmer müssen jedem Arbeitgeber mitteilen, ob es sich um das erste oder ein weiteres Dienstverhältnis handelt.
- Für weitere Dienstverhältnisse werden eigene elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale gebildet.
- Arbeitnehmer-Pauschbetrag und Sonderausgaben-Pauschbetrag werden beim laufenden Lohnsteuerabzug nur in den Steuerklassen I bis V abgezogen; deshalb fallen die monatlichen Abzüge im weiteren Dienstverhältnis oft höher aus.
- Wer nebeneinander von mehreren Arbeitgebern Arbeitslohn bezieht, muss grundsätzlich eine Einkommensteuererklärung abgeben.
Mehrfachbeschäftigung Definition
Mehrfachbeschäftigung bezeichnet den gleichzeitigen Bezug von Arbeitslohn aus mehreren Dienstverhältnissen. Für den Lohnsteuerabzug gilt nach § 38b Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 EStG für das zweite und jedes weitere Dienstverhältnis grundsätzlich die Steuerklasse VI; für weitere Dienstverhältnisse sind elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale nach § 39e Abs. 3 Satz 2 EStG zu bilden.
Wie wird die Mehrfachbeschäftigung berücksichtigt?
Der Arbeitnehmer bestimmt zunächst, welches Arbeitsverhältnis als erstes Dienstverhältnis geführt werden soll. Diese Einordnung muss er jedem Arbeitgeber mitteilen; zugleich kann er für ein weiteres Dienstverhältnis angeben, ob und in welcher Höhe ein Freibetrag nach § 39a Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 EStG abgerufen werden soll.
Für das erste Dienstverhältnis stellt das Bundeszentralamt für Steuern die regulären elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale bereit. Für jedes weitere Dienstverhältnis sind eigene elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale zu bilden; dort ist regelmäßig die Steuerklasse VI hinterlegt nach § 39e Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EStG.
In der laufenden Lohnabrechnung führt das meist zu höheren Abzügen. Arbeitnehmer-Pauschbetrag und Sonderausgaben-Pauschbetrag werden beim Lohnsteuerabzug nur in den Steuerklassen I bis V berücksichtigt nach § 39b Abs. 2 Satz 5 Nr. 1 und 2 EStG. Für Steuerklasse VI gilt außerdem die besondere Tarifermittlung des § 39b Abs. 2 Satz 7 EStG.
Der Arbeitnehmer kann auch während des Kalenderjahres einen neuen Hauptarbeitgeber bestimmen. Gleichzeitig bleiben Arbeitslöhne aus zweiten und weiteren Dienstverhältnissen im Faktorverfahren unberücksichtigt nach § 39f Abs. 1 Satz 8 EStG.
Für die endgültige Einkommensteuer zählt nicht die Steuerklasse, sondern die Jahresveranlagung. Wer nebeneinander von mehreren Arbeitgebern Arbeitslohn bezieht, wird grundsätzlich pflichtveranlagt nach § 46 Abs. 2 Nr. 2 EStG; ausgenommen sind Fälle, in denen Arbeitslohn nach § 38 Abs. 3a Satz 7 EStG bereits für den Lohnsteuerabzug zusammengerechnet worden ist.
Praktische Beispiele
Beispiel 1: Hauptjob plus zweites reguläres Dienstverhältnis
Arbeitnehmer A hat einen Hauptjob mit 3.200,00 € Monatslohn und ein weiteres reguläres Dienstverhältnis bei einem zweiten Arbeitgeber mit 900,00 € Monatslohn.
Formel: 3.200,00 € + 900,00 € = 4.100,00 €.
| Rechenschritt | Betrag |
|---|---|
| Monatslohn erstes Dienstverhältnis | 3.200,00 € |
| Monatslohn weiteres Dienstverhältnis | 900,00 € |
| Gesamter Monatslohn | 4.100,00 € |
Ergebnis: Der Arbeitslohn aus 900,00 € gehört zum weiteren Dienstverhältnis und wird beim regulären Lohnsteuerabzug grundsätzlich nach Steuerklasse VI abgerechnet.
Beispiel 2: Hauptjob plus pauschal besteuerter Minijob
Arbeitnehmerin B hat eine Hauptbeschäftigung mit 2.800,00 € Monatslohn und daneben einen Minijob bei einem anderen Arbeitgeber mit 500,00 € Monatslohn.
Formel: 500,00 € × 2 % = 10,00 €.
| Rechenschritt | Betrag |
|---|---|
| Arbeitsentgelt Minijob | 500,00 € |
| Pauschsteuersatz | 2 % |
| Pauschsteuer des Arbeitgebers | 10,00 € |
Ergebnis: Werden die Voraussetzungen des § 40a Abs. 2 EStG erfüllt, kann der Arbeitgeber für den Minijob die einheitliche Pauschsteuer von 2 Prozent erheben; dann läuft dieser Lohnsteuerabzug nicht über die Steuerklasse VI.
Beispiel 3: Zwei Minijobs ohne Hauptbeschäftigung
Arbeitnehmer C hat zwei geringfügige Beschäftigungen bei verschiedenen Arbeitgebern mit 300,00 € und 350,00 € Monatslohn.
Formel: 300,00 € + 350,00 € = 650,00 €.
| Rechenschritt | Betrag |
|---|---|
| Arbeitsentgelt Minijob A | 300,00 € |
| Arbeitsentgelt Minijob B | 350,00 € |
| Zusammenrechnung | 650,00 € |
Ergebnis: Nach § 8 Abs. 2 SGB IV sind mehrere geringfügige Beschäftigungen zusammenzurechnen. Aus der gesetzlichen Formel des § 8 Abs. 1a SGB IV und dem Mindestlohn von 13,90 Euro ab 1. Januar 2026 ergibt sich eine Geringfügigkeitsgrenze von 603,00 Euro; bei 650,00 € liegt sozialversicherungsrechtlich keine geringfügige Beschäftigung mehr vor.
Ausnahmen und Besonderheiten
Freibetrag im weiteren Dienstverhältnis: Auf Antrag kann für ein zweites oder weiteres Dienstverhältnis ein Freibetrag gebildet werden nach § 39a Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 EStG. Voraussetzung ist, dass der Jahresarbeitslohn im ersten Dienstverhältnis unter dem dort maßgeblichen Betrag bleibt. Maßgeblich sind bei Steuerklasse I oder IV die Summe aus Grundfreibetrag, Arbeitnehmer-Pauschbetrag und Sonderausgaben-Pauschbetrag, bei Steuerklasse II zusätzlich der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende, bei Steuerklasse III der doppelte Grundfreibetrag zuzüglich Arbeitnehmer-Pauschbetrag und Sonderausgaben-Pauschbetrag und bei Steuerklasse V Arbeitnehmer-Pauschbetrag und Sonderausgaben-Pauschbetrag. Im ersten Dienstverhältnis wird in gleicher Höhe ein Hinzurechnungsbetrag gebildet.
Pauschalierung statt regulärem Lohnsteuerabzug: Bei geringfügig entlohnten Beschäftigungen im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 1 oder § 8a SGB IV kann der Arbeitgeber unter den Voraussetzungen des § 40a Abs. 2 EStG eine einheitliche Pauschsteuer von 2 Prozent erheben. Bei kurzfristigen Beschäftigungen ist nach § 40a Abs. 1 EStG ein Pauschsteuersatz von 25 Prozent möglich, wenn die Beschäftigung gelegentlich, nicht regelmäßig wiederkehrend, höchstens 18 zusammenhängende Arbeitstage dauert und der Arbeitslohn durchschnittlich 150 Euro je Arbeitstag nicht übersteigt oder die Beschäftigung zu einem unvorhersehbaren Zeitpunkt sofort erforderlich wird. Diese Pauschalierung ist nach § 40a Abs. 4 EStG unzulässig, wenn der durchschnittliche Stundenlohn 19 Euro übersteigt oder derselbe Arbeitgeber daneben eine andere nach § 39b oder § 39c EStG besteuerte Beschäftigung vergütet.
Fehlende elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale: Teilt der Arbeitnehmer Identifikationsnummer und Geburtsdatum schuldhaft nicht mit oder lehnt das Bundeszentralamt für Steuern die Bereitstellung elektronischer Lohnsteuerabzugsmerkmale ab, muss der Arbeitgeber die Lohnsteuer sofort nach Steuerklasse VI ermitteln nach § 39c Abs. 1 Satz 1 EStG. Bei technischen Störungen oder fehlendem Verschulden des Arbeitnehmers dürfen längstens drei Kalendermonate die voraussichtlichen Merkmale verwendet werden nach § 39c Abs. 1 Satz 2 bis 4 EStG.
Sozialversicherung bei mehreren Minijobs: Mehrere geringfügige Beschäftigungen werden nach § 8 Abs. 2 SGB IV zusammengerechnet. Neben einer nicht geringfügigen Beschäftigung bleibt allerdings eine geringfügige Beschäftigung nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV ausgenommen. Deshalb ist bei mehreren kleinen Jobs immer zusätzlich zu prüfen, ob die Geringfügigkeitsgrenze des jeweiligen Jahres eingehalten wird.
Vorteile
- flexible Arbeitsgestaltung: Mehrere Dienstverhältnisse können zusätzliche Einkommensquellen und besser passende Arbeitszeitmodelle eröffnen.
- planbare Arbeitgeberwahl: Der Arbeitnehmer kann festlegen, welches Arbeitsverhältnis als erstes Dienstverhältnis geführt wird.
- pauschale Minijob-Besteuerung: Bei erfüllten Voraussetzungen kann ein Minijob mit 2 Prozent Pauschsteuer statt über Steuerklasse VI abgerechnet werden.
- nutzbare Freibetragsverlagerung: Unter den Voraussetzungen des § 39a Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 EStG kann ein steuerlicher Freibetrag in weitere Dienstverhältnisse verlagert werden.
Nachteile
- höhere Monatsabzüge: Im weiteren Dienstverhältnis werden Arbeitnehmer-Pauschbetrag und Sonderausgaben-Pauschbetrag beim laufenden Lohnsteuerabzug nicht berücksichtigt.
- regelmäßige Steuererklärungspflicht: Bei gleichzeitigem Arbeitslohn von mehreren Arbeitgebern entsteht grundsätzlich eine Pflichtveranlagung.
- erhöhte Abstimmungspflicht: Der Arbeitnehmer muss die Reihenfolge der Dienstverhältnisse und spätere Änderungen sauber an alle Arbeitgeber kommunizieren.
- kritische Minijob-Grenze: Mehrere geringfügige Beschäftigungen können durch Zusammenrechnung ihre sozialversicherungsrechtliche Privilegierung verlieren.
Fazit
Mehrfachbeschäftigung ist steuerlich gut handhabbar, verlangt aber eine saubere Zuordnung von erstem und weiterem Dienstverhältnis. Für zusätzliche Jobs gilt im regulären Lohnsteuerabzug regelmäßig Steuerklasse VI, sodass die laufenden Abzüge oft höher sind als wirtschaftlich erforderlich. Entlastungen sind über einen Freibetrag nach § 39a EStG oder über zulässige Pauschalierungen bei Minijobs und kurzfristigen Beschäftigungen möglich. Weil bei mehreren Arbeitgebern regelmäßig eine Pflichtveranlagung entsteht und bei Minijobs zusätzlich sozialversicherungsrechtliche Zusammenrechnungen zu prüfen sind, lohnt sich eine frühzeitige Gestaltung der Lohnabrechnung.
Häufige Fragen (FAQ)
Was gilt bei Mehrfachbeschäftigung als erstes Dienstverhältnis?
Als erstes Dienstverhältnis gilt das Arbeitsverhältnis, das der Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber als Hauptarbeitsverhältnis bezeichnet. Diese Mitteilung ist für den Abruf der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale maßgeblich; ein Wechsel des Hauptarbeitgebers ist auch während des Kalenderjahres möglich, allerdings frühestens ab Beginn des Kalendermonats, in dem der Arbeitnehmer das erste Dienstverhältnis neu bestimmt.
Warum ist die Steuerklasse VI oft so belastend?
Im laufenden Lohnsteuerabzug werden Arbeitnehmer-Pauschbetrag und Sonderausgaben-Pauschbetrag nur in den Steuerklassen I bis V abgezogen. Zusätzlich gilt für Steuerklasse VI die besondere Tarifermittlung des § 39b Abs. 2 Satz 7 EStG, sodass die monatliche Einbehaltung häufig höher ausfällt.
Muss ich bei Mehrfachbeschäftigung eine Steuererklärung abgeben?
Wer nebeneinander von mehreren Arbeitgebern Arbeitslohn bezieht, wird grundsätzlich pflichtveranlagt. Dadurch wird die im Jahr einbehaltene Lohnsteuer mit der tatsächlich geschuldeten Einkommensteuer abgeglichen; eine Ausnahme besteht nur, soweit Arbeitslohn bereits nach § 38 Abs. 3a Satz 7 EStG für den Lohnsteuerabzug zusammengerechnet worden ist.
Kann ein Minijob neben dem Hauptjob pauschal versteuert werden?
Erfüllt der Minijob die Voraussetzungen des § 40a Abs. 2 EStG, kann der Arbeitgeber eine einheitliche Pauschsteuer von 2 Prozent erheben. Dann läuft dieser Arbeitslohn nicht über die reguläre Steuerklasse VI.
Kann ich die Abzüge in Steuerklasse VI mindern?
Unter den Voraussetzungen des § 39a Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 EStG kann ein Freibetrag für das zweite oder weitere Dienstverhältnis gebildet werden. Dafür wird im ersten Dienstverhältnis ein entsprechender Hinzurechnungsbetrag angesetzt.
Was passiert, wenn elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale fehlen?
Teilt der Arbeitnehmer Identifikationsnummer und Geburtsdatum schuldhaft nicht mit oder lehnt das Bundeszentralamt für Steuern die Bereitstellung ab, muss der Arbeitgeber sofort nach Steuerklasse VI abrechnen. Bei technischen Störungen oder fehlendem Verschulden des Arbeitnehmers dürfen längstens drei Kalendermonate die voraussichtlichen Merkmale verwendet werden; danach ist die Lohnabrechnung gegebenenfalls rückwirkend zu korrigieren.
Wie wirken sich mehrere Minijobs im Jahr 2026 aus?
Mehrere geringfügige Beschäftigungen werden sozialversicherungsrechtlich zusammengerechnet. Aus der gesetzlichen Formel des § 8 Abs. 1a SGB IV und dem Mindestlohn von 13,90 Euro ergibt sich für 2026 eine Geringfügigkeitsgrenze von 603 Euro; wird diese Grenze durch die Summe der Minijobs überschritten, entfällt die Geringfügigkeit.
Quellen
- Einkommensteuergesetz (EStG), insbesondere § 38b, § 39a, § 39b, § 39c, § 39e, § 39f, § 40a und § 46, Gesetze im Internet, abgerufen am 11. März 2026. (Gesetze im Internet)
- Lohnsteuer-Hinweise 2025, Anhang 13a „Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale“, Bundesministerium der Finanzen, abgerufen am 11. März 2026. (Bundesministerium der Finanzen)
- Lohnsteuer-Hinweise 2023, § 39a „Freibetrag und Hinzurechnungsbetrag“, Bundesministerium der Finanzen, abgerufen am 11. März 2026. (Bundesministerium der Finanzen)
- Sozialgesetzbuch IV, § 8 „Geringfügige Beschäftigung und geringfügige selbständige Tätigkeit; Geringfügigkeitsgrenze“, Gesetze im Internet, abgerufen am 11. März 2026. (Gesetze im Internet)
- Fünfte Mindestlohnanpassungsverordnung (MiLoV5), Mindestlohn ab 1. Januar 2026: 13,90 Euro je Zeitstunde, Gesetze im Internet, abgerufen am 11. März 2026. (Gesetze im Internet)