Alles auf einen Blick
- Unentgeltliche oder verbilligte Mahlzeiten des Arbeitgebers sind bei Arbeitnehmern lohnsteuerlich Sachbezüge.
- Für 2026 beträgt der amtliche Wert 2,37 Euro für ein Frühstück sowie jeweils 4,57 Euro für ein Mittag- oder Abendessen; Vollverpflegung ist mit 11,50 Euro anzusetzen.
- Bei Auswärtstätigkeit oder doppelter Haushaltsführung gilt der Sachbezugswert nur, soweit der Preis der Mahlzeit 60 Euro nicht übersteigt.
- Kann der Arbeitnehmer dem Grunde nach eine Verpflegungspauschale beanspruchen, wird eine übliche gestellte Mahlzeit nicht als Arbeitslohn erfasst; stattdessen wird die Verpflegungspauschale um 20 % für Frühstück und um jeweils 40 % für Mittag- und Abendessen gekürzt.
- Für Essenmarken und digitale Zuschüsse gelten Sonderregeln: nur ein Zuschuss je Mahlzeit und Arbeitstag, kein Vorratskauf, Zuschuss höchstens Sachbezugswert plus 3,10 Euro und nicht höher als der tatsächliche Preis.
Mahlzeiten Definition
Mahlzeiten im Lohnsteuerrecht sind vom Arbeitgeber unentgeltlich oder verbilligt überlassene Frühstücke, Mittag- oder Abendessen. Sie sind bei Arbeitnehmern grundsätzlich mit dem amtlichen Sachbezugswert zu bewerten; bei Auswärtstätigkeit oder doppelter Haushaltsführung gilt das, soweit der Preis der Mahlzeit 60 Euro nicht übersteigt, § 8 Abs. 2 Sätze 6 bis 9 EStG.
Wie werden Mahlzeiten berücksichtigt?
Mahlzeiten im Betrieb
Bei Kantinenmahlzeiten oder vergleichbaren arbeitstäglichen Mahlzeiten ist im Regelfall der amtliche Sachbezugswert maßgeblich. Das gilt auch dann, wenn die Arbeitnehmer eine nicht vom Arbeitgeber selbst betriebene Kantine nutzen und der Arbeitgeber aufgrund vertraglicher Vereinbarung durch Zuschüsse oder andere Leistungen zur Verbilligung beiträgt. Werden die Mahlzeiten überwiegend nicht für die Arbeitnehmer zubereitet, kommt ausnahmsweise eine Bewertung mit dem Endpreis im Sinne des § 8 Abs. 3 EStG in Betracht.
Zahlt der Arbeitnehmer weniger als den Sachbezugswert, ist die Differenz als geldwerter Vorteil zu erfassen. Zahlt er mindestens den Sachbezugswert, verbleibt kein steuerpflichtiger Vorteil.
Für 2026 gilt: Ein Frühstück ist mit 2,37 Euro anzusetzen, ein Mittag- oder Abendessen mit jeweils 4,57 Euro. Auch arbeitstägliche Zuschüsse zu Mahlzeiten können unter den BMF-Vorgaben mit dem Sachbezugswert angesetzt werden.
Mahlzeiten bei Auswärtstätigkeit und doppelter Haushaltsführung
Wird dem Arbeitnehmer während einer beruflichen Tätigkeit außerhalb seiner Wohnung und ersten Tätigkeitsstätte oder im Rahmen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung eine übliche Mahlzeit zur Verfügung gestellt, ist sie mit dem amtlichen Sachbezugswert anzusetzen, soweit ihr Preis 60 Euro nicht übersteigt, § 8 Abs. 2 Satz 8 EStG. Für die Prüfung dieser 60-Euro-Grenze zählt der Preis einschließlich Umsatzsteuer; Zuzahlungen des Arbeitnehmers bleiben bei dieser Grenzprüfung außer Betracht.
Kann der Arbeitnehmer für die betreffende Auswärtstätigkeit dem Grunde nach eine Verpflegungspauschale nach § 9 Abs. 4a EStG beanspruchen, unterbleibt der Arbeitslohnansatz der üblichen Mahlzeit, § 8 Abs. 2 Satz 9 EStG. Dann greift stattdessen die Kürzung der Verpflegungspauschale: 20 % für ein Frühstück und jeweils 40 % für ein Mittag- oder Abendessen der maßgebenden Pauschale für einen vollen Kalendertag, § 9 Abs. 4a Sätze 8 bis 10 EStG.
Kann der Arbeitnehmer keine Verpflegungspauschale beanspruchen, etwa weil die Dreimonatsfrist abgelaufen ist oder die Voraussetzungen des § 9 Abs. 4a EStG nicht vorliegen, bleibt der Sachbezugswertansatz bestehen. Zahlt der Arbeitnehmer in diesen Fällen ein Entgelt für die Mahlzeit, mindert dieses den steuerpflichtigen geldwerten Vorteil.
Liegt der Preis einer gestellten Mahlzeit über 60 Euro, handelt es sich nicht mehr um eine übliche Mahlzeit. Dann ist der tatsächliche Preis als Arbeitslohn anzusetzen. Eine solche Mahlzeit kann nicht mit dem Sachbezugswert bewertet werden.
Essenmarken, Apps und Home Office
Bei Papier-Essenmarken, Restaurantschecks, aufladbaren Geldkarten oder Apps wird nicht der Zuschuss, sondern die Mahlzeit mit dem Sachbezugswert bewertet, wenn die Voraussetzungen der Verwaltungsanweisung erfüllt sind. Erforderlich sind insbesondere der tatsächliche Erwerb einer Mahlzeit pro Arbeitstag, nur ein Zuschuss je Mahlzeit und Tag, ein Zuschuss von höchstens Sachbezugswert plus 3,10 Euro, ein Zuschuss höchstens in Höhe des tatsächlichen Preises und der Ausschluss von Vorratskäufen.
Diese Grundsätze gelten auch im Home Office und für Teilzeitkräfte. Der Arbeitgeber muss die Voraussetzungen nachweisen und die Belege oder die monatliche Abrechnung zum Lohnkonto aufbewahren.
Pauschalierung mit 25 %
Der Arbeitgeber kann bestimmte Mahlzeiten mit 25 % pauschal versteuern. Das gilt insbesondere für arbeitstägliche Mahlzeiten im Betrieb sowie für übliche Mahlzeiten während einer Auswärtstätigkeit, soweit deren Besteuerung nicht bereits nach § 8 Abs. 2 Satz 9 EStG unterbleibt, § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 1a EStG. Voraussetzung ist bei den arbeitstäglichen Mahlzeiten im Betrieb, dass die Mahlzeiten nicht als Lohnbestandteile vereinbart sind, § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG.
Praktische Beispiele
Beispiel 1: Kantinenmittagessen 2026
Ein Arbeitnehmer erhält im Betrieb ein Mittagessen. Er zahlt dafür 2,00 Euro. Der geldwerte Vorteil berechnet sich wie folgt:
Geldwerter Vorteil: 4,57 € − 2,00 € = 2,57 €
| Rechenschritt | Betrag |
|---|---|
| Amtlicher Sachbezugswert Mittagessen 2026 | 4,57 € |
| Arbeitnehmerzuzahlung | − 2,00 € |
| Steuerpflichtiger geldwerter Vorteil | 2,57 € |
Ergebnis: Der Arbeitgeber hat 2,57 Euro als Arbeitslohn zu erfassen, soweit keine zulässige Pauschalierung gewählt wird.
Beispiel 2: Auswärtstätigkeit mit Frühstück und Mittagessen
Ein Arbeitnehmer ist an einem vollen Kalendertag auswärts tätig. Der Arbeitgeber stellt Frühstück und Mittagessen zur Verfügung. Die Verpflegungspauschale wird so gekürzt:
Kürzung: 28,00 € × 20 % + 28,00 € × 40 % = 5,60 € + 11,20 € = 16,80 €Verbleibende Verpflegungspauschale: 28,00 € − 16,80 € = 11,20 €
| Rechenschritt | Betrag |
|---|---|
| Verpflegungspauschale voller Kalendertag | 28,00 € |
| Kürzung für Frühstück | − 5,60 € |
| Kürzung für Mittagessen | − 11,20 € |
| Verbleibende Verpflegungspauschale | 11,20 € |
Ergebnis: Die gestellten Mahlzeiten werden in diesem Fall nicht als Arbeitslohn erfasst; dem Arbeitnehmer verbleibt eine gekürzte Verpflegungspauschale von 11,20 Euro.
Beispiel 3: Abendessen über 60 Euro
Ein Arbeitgeber bezahlt bei einer auswärtigen Veranstaltung ein Abendessen für 72,00 Euro. Da der Preis über 60 Euro liegt, ist der Sachbezugswert nicht anwendbar.
Tatsächlicher Preis = steuerpflichtiger Arbeitslohn = 72,00 €
| Rechenschritt | Betrag |
|---|---|
| Tatsächlicher Preis der Mahlzeit | 72,00 € |
| Als Arbeitslohn anzusetzen | 72,00 € |
Ergebnis: Die Mahlzeit ist kein Fall für den amtlichen Sachbezugswert. Maßgeblich ist der tatsächliche Preis von 72,00 Euro.
Ausnahmen und Besonderheiten
- 60-Euro-Grenze: Bei der Prüfung, ob eine Mahlzeit noch üblich ist, zählt der Preis einschließlich Umsatzsteuer. Auch Getränke gehören dazu. Zuzahlungen des Arbeitnehmers mindern diese Grenze nicht.
- Verpflegungspauschale dem Grunde nach möglich: Soweit der Arbeitnehmer eine Verpflegungspauschale nach § 9 Abs. 4a Sätze 1 bis 7 EStG beanspruchen könnte, unterbleibt der Arbeitslohnansatz der üblichen Mahlzeit nach § 8 Abs. 2 Satz 9 EStG. Stattdessen ist die Pauschale nach § 9 Abs. 4a Sätze 8 bis 10 EStG zu kürzen.
- Essenmarken und digitale Zuschüsse: Ein Vorratskauf ist schädlich. Erwirbt der Arbeitnehmer am selben Tag weitere Mahlzeiten für andere Tage, sind die dafür gewährten Zuschüsse als Barlohn zu erfassen.
- Pauschalierung nicht grenzenlos: Die Pauschalierung nach § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1a EStG kommt nur für übliche Mahlzeiten in Betracht. Belohnungsessen mit einem Preis von mehr als 60 Euro sind nicht pauschal nach dieser Vorschrift besteuerbar. Für Mahlzeiten am Ort der ersten Tätigkeitsstätte im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung greift § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1a EStG ebenfalls nicht.
- Großbuchstabe M: Für nach § 8 Abs. 2 Satz 8 EStG zur Verfügung gestellte Mahlzeiten ist der Großbuchstabe M in der Lohnsteuerbescheinigung auszuweisen, § 41b Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 EStG. Für Mahlzeiten über 60 Euro, die nicht mit dem Sachbezugswert bewertet werden, besteht diese Pflicht nicht.
Vorteile
feste Bewertung: Frühstücke, Mittag- und Abendessen werden mit amtlichen Werten angesetzt, was die Lohnabrechnung planbarer macht.
pauschale Besteuerung: Unter den gesetzlichen Voraussetzungen kann der Arbeitgeber bestimmte Mahlzeiten mit 25 % pauschal versteuern.
digitale Abwicklung: Papier-Essenmarken, aufladbare Geldkarten und Apps können unter den BMF-Vorgaben lohnsteuerlich anerkannt werden.
homeoffice-Nutzbarkeit: Arbeitstägliche Zuschüsse zu Mahlzeiten sind nicht auf den Betrieb beschränkt, sondern können auch im Home Office möglich sein.
Nachteile
enge Voraussetzungen: Essenmarken und digitale Zuschüsse funktionieren nur, wenn alle Tages-, Preis- und Nachweisregeln eingehalten werden.
spürbare Kürzung: Gestellte Mahlzeiten mindern die Verpflegungspauschale um 20 % oder 40 % und senken damit den abziehbaren Betrag.
strenge Preisgrenze: Überschreitet eine Mahlzeit 60 Euro, fällt die vereinfachte Bewertung mit dem Sachbezugswert weg.
höhere Dokumentation: Arbeitgeber müssen die Voraussetzungen nachweisen und Belege oder monatliche Abrechnungen zum Lohnkonto aufbewahren.
Fazit
Mahlzeiten sind im Lohnsteuerrecht ein klar geregelter Sachbezug mit mehreren Sonderfällen. Für 2026 sind vor allem die amtlichen Werte von 2,37 Euro für Frühstück und 4,57 Euro für Mittag- oder Abendessen wichtig. Entscheidend ist außerdem, ob eine übliche Mahlzeit bis 60 Euro vorliegt, ob dem Grunde nach eine Verpflegungspauschale beansprucht werden kann und ob die Voraussetzungen für Essenmarken oder die 25-%-Pauschalierung erfüllt sind. Wer diese Punkte sauber trennt, vermeidet Fehler in der Lohnabrechnung.
Häufige Fragen (FAQ)
Was ist der Sachbezugswert für Mahlzeiten im Jahr 2026?
Der amtliche Wert beträgt 2,37 Euro für ein Frühstück sowie jeweils 4,57 Euro für ein Mittag- oder Abendessen. Bei Vollverpflegung sind 11,50 Euro anzusetzen.
Wann gilt die 60-Euro-Grenze?
Bei einer vom Arbeitgeber während einer Auswärtstätigkeit oder doppelten Haushaltsführung gestellten Mahlzeit ist der Sachbezugswert nur anwendbar, soweit der Preis 60 Euro nicht übersteigt. Liegt der Preis darüber, ist die Mahlzeit nicht mehr üblich und mit dem tatsächlichen Preis als Arbeitslohn anzusetzen.
Wie wirken sich gestellte Mahlzeiten auf die Verpflegungspauschale aus?
Frühstück mindert die maßgebende Pauschale für einen vollen Kalendertag um 20 %, Mittag- und Abendessen um jeweils 40 %. Ein vom Arbeitnehmer gezahltes Entgelt mindert den Kürzungsbetrag.
Wann darf der Arbeitgeber Mahlzeiten mit 25 % pauschal versteuern?
Bei arbeitstäglichen Mahlzeiten im Betrieb und bei bestimmten üblichen Mahlzeiten während einer Auswärtstätigkeit kann eine Pauschalierung mit 25 % in Betracht kommen. Maßgeblich sind die Voraussetzungen des § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 1a EStG; bei Mahlzeiten im Betrieb dürfen die Mahlzeiten insbesondere nicht als Lohnbestandteile vereinbart sein.
Was gilt für Essenmarken und Apps?
Der Zuschuss wird unter den BMF-Vorgaben nicht als Barlohn, sondern die Mahlzeit mit dem Sachbezugswert behandelt. Erforderlich sind insbesondere ein tatsächlicher Erwerb pro Arbeitstag, höchstens ein Zuschuss je Mahlzeit und Tag, die Grenze Sachbezugswert plus 3,10 Euro sowie ein Zuschuss höchstens in Höhe des tatsächlichen Preises.
Was passiert bei Mahlzeiten im Home Office?
Arbeitstägliche Zuschüsse zu Mahlzeiten können auch bei Home-Office-Mitarbeitern und Teilzeitkräften mit dem Sachbezugswert angesetzt werden. Entscheidend ist nicht der Arbeitsort, sondern die Einhaltung der allgemeinen Voraussetzungen.
Wozu dient der Großbuchstabe M?
Der Arbeitgeber muss für nach § 8 Abs. 2 Satz 8 EStG zur Verfügung gestellte Mahlzeiten den Großbuchstaben M in der Lohnsteuerbescheinigung ausweisen. Die Bescheinigungspflicht besteht unabhängig davon, ob die Mahlzeit individuell besteuert, pauschal besteuert oder wegen § 8 Abs. 2 Satz 9 EStG nicht als Arbeitslohn erfasst wird.
Quellen
- gesetze-im-internet.de, Einkommensteuergesetz, § 8 Einnahmen, abgerufen am 11. März 2026. (Gesetze im Internet)
- gesetze-im-internet.de, Einkommensteuergesetz, § 9 Werbungskosten, abgerufen am 11. März 2026. (Gesetze im Internet)
- gesetze-im-internet.de, Einkommensteuergesetz, § 40 Pauschalierung der Lohnsteuer in besonderen Fällen, abgerufen am 11. März 2026. (Gesetze im Internet)
- gesetze-im-internet.de, Einkommensteuergesetz, § 41b Abschluss des Lohnsteuerabzugs, abgerufen am 11. März 2026. (Gesetze im Internet)
- Bundesministerium der Finanzen, BMF-Schreiben vom 29. Dezember 2025: Lohnsteuerliche Behandlung von unentgeltlichen oder verbilligten Mahlzeiten der Arbeitnehmer ab dem Kalenderjahr 2026, abgerufen am 11. März 2026. (Bundesministerium der Finanzen)
- Bundesministerium der Finanzen, LStH 2025, § 8, R 8.1 Abs. 7: Kantinenmahlzeiten und Zuschüsse in Form von Essenmarken, abgerufen am 11. März 2026. (Bundesministerium der Finanzen)
- Bundesministerium der Finanzen, LStH 2025, Anhang 24 V.: Sachbezugswert für arbeitstägliche Zuschüsse zu Mahlzeiten, abgerufen am 11. März 2026. (Bundesministerium der Finanzen)
- Bundesministerium der Finanzen, LStH 2025, Anhang 25 III.: Reisekosten, abgerufen am 11. März 2026. (Bundesministerium der Finanzen)