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Was ist Kurzarbeitergeld?

Kirsten Weißbacher
Verfasst von Kirsten Weißbacher
Zuletzt aktualisiert: 23. Oktober 2026
Lesedauer: 9 Minuten

Alles auf einen Blick:

  • Kurzarbeitergeld ersetzt bei erfüllten Voraussetzungen einen Teil des Entgeltausfalls.
  • Die Leistung beträgt 60 oder bei erfüllten erhöhten Voraussetzungen 67 Prozent der pauschalierten Nettoentgeltdifferenz.
  • Kurzarbeitergeld ist einkommensteuerfrei, kann aber den Steuersatz auf andere Einkünfte beeinflussen.
  • Mehr als 410 Euro an entsprechenden positiven Progressionsleistungen können eine Arbeitnehmerveranlagung auslösen.
  • Gewöhnliche Arbeitgeberzuschüsse müssen von der Sozialleistung getrennt beurteilt werden.

Kurzarbeitergeld Definition

Kurzarbeitergeld ist eine Sozialleistung für Arbeitnehmer bei erheblichem Arbeitsausfall mit Entgeltausfall. § 95 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III) verlangt außerdem betriebliche und persönliche Voraussetzungen sowie die Anzeige bei der Agentur für Arbeit [1]. Nach § 3 Nummer 2 Buchstabe a des Einkommensteuergesetzes (EStG) ist die Leistung steuerfrei [2]. Der Progressionsvorbehalt kann aber den Steuersatz auf das übrige steuerpflichtige Einkommen verändern [3]. Steuerfreiheit bedeutet deshalb nicht, dass der Bezug für die Jahressteuer bedeutungslos wäre. Anspruch, berechnete Leistung und endgültige Steuerwirkung sind unterschiedliche Fragen.


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Wie wird Kurzarbeitergeld berücksichtigt?

Pauschalierte Nettoentgeltdifferenz berechnen

Kurzarbeitergeld beträgt nach § 105 SGB III grundsätzlich 60 Prozent der Nettoentgeltdifferenz. Wer die gesetzlichen Voraussetzungen für den erhöhten Leistungssatz erfüllt, erhält 67 Prozent [4]. Maßgeblich sind die pauschalierten Nettoentgelte aus Soll- und Ist-Entgelt nach § 106 SGB III [5]. Das Soll-Entgelt beschreibt vereinfacht den Verdienst ohne Arbeitsausfall, das Ist-Entgelt den tatsächlich erzielten und gesetzlich zu berücksichtigenden Verdienst. Die gesetzliche Berechnung enthält zusätzliche Regeln und Rundungen. Ein Prozentsatz des bisherigen Bruttolohns oder eine bloße Gegenüberstellung zweier tatsächlicher Kontogutschriften ersetzt diese Leistungsberechnung deshalb nicht.

Jahressteuer und Erklärungspflicht prüfen

Für die Einkommensteuer wird das Kurzarbeitergeld nicht selbst wie steuerpflichtiger Arbeitslohn besteuert. Es fließt jedoch nach den Regeln des Progressionsvorbehalts in die Berechnung des besonderen Steuersatzes ein. Dabei ist auch die gesetzliche Behandlung eines noch nicht verbrauchten Arbeitnehmer-Pauschbetrags zu beachten. Bei Arbeitnehmern mit Lohnsteuerabzug führt eine positive Summe der einschlägigen Progressionsleistungen von mehr als 410 Euro grundsätzlich zur Veranlagung nach § 46 Absatz 2 Nummer 1 EStG [6]. Die Grenze betrifft die Jahresprüfung, nicht jeden Leistungsmonat einzeln. Ob eine Nachzahlung entsteht, hängt von der gesamten Steuerberechnung ab.

Praktische Beispiele

Beispiel 1: Teilweiser Entgeltausfall beim allgemeinen Satz

Eine Arbeitnehmerin erfüllt 2026 sämtliche Anspruchsvoraussetzungen und erhält den allgemeinen Leistungssatz von 60 Prozent. Die korrekt ermittelten pauschalierten Nettoentgelte betragen im Anspruchsmonat 2.200 Euro aus dem Soll-Entgelt und 1.400 Euro aus dem Ist-Entgelt. Diese Beträge sind hypothetische, bereits geprüfte Eingaben nach dem gesetzlichen Berechnungsverfahren. Aus den beiden Nettoentgelten wird zuerst die maßgebliche Differenz bestimmt. Davon werden 60 Prozent ersetzt. Eine erneute Berechnung aus Bruttolöhnen erfolgt nicht. Arbeitgeberzuschüsse, weitere Entgelte und die persönliche Jahressteuer bleiben außerhalb des Beispiels. Der verbleibende Lohn wird nicht mit der Sozialleistung gleichgesetzt.

RechenschrittBetrag
Pauschaliertes Nettoentgelt aus dem Soll-Entgelt2.200 Euro
− Pauschaliertes Nettoentgelt aus dem Ist-Entgelt1.400 Euro
= Nettoentgeltdifferenz800 Euro
= Kurzarbeitergeld: 800 Euro × 60 Prozent480 Euro

Ergebnis: 2.200 − 1.400 = 800 Euro. Davon ergeben 60 Prozent ein Kurzarbeitergeld von 480 Euro für den angenommenen Anspruchsmonat.

Beispiel 2: Vollständiger Ausfall beim erhöhten Satz

Ein anderer Arbeitnehmer erfüllt 2026 die Anspruchsvoraussetzungen und nachweislich die Voraussetzungen des erhöhten Leistungssatzes. Im hypothetischen Anspruchsmonat beträgt das korrekt ermittelte pauschalierte Nettoentgelt aus dem Soll-Entgelt 2.100 Euro. Das pauschalierte Nettoentgelt aus dem Ist-Entgelt beträgt wegen vollständigen Ausfalls null Euro. Weitere anzurechnende Entgelte oder besondere Berechnungsfälle fehlen nach den Fallannahmen. Mangels Ist-Entgelts entspricht die Differenz hier dem pauschalierten Nettoentgelt aus dem Soll-Entgelt. Davon werden 67 Prozent ersetzt. Arbeitgeberzahlungen und eine mögliche Auswirkung auf die Jahressteuer werden nicht berechnet. Die Eingaben sind hypothetisch.

RechenschrittBetrag
Pauschaliertes Nettoentgelt aus dem Soll-Entgelt2.100 Euro
− Pauschaliertes Nettoentgelt aus dem Ist-Entgelt0 Euro
= Nettoentgeltdifferenz2.100 Euro
= Kurzarbeitergeld: 2.100 Euro × 67 Prozent1.407 Euro

Ergebnis: 2.100 − 0 = 2.100 Euro. Davon ergeben 67 Prozent ein Kurzarbeitergeld von 1.407 Euro, keinen vollständigen Ersatz des ausgefallenen Entgelts.

Ausnahmen und Besonderheiten

Arbeitgeberzuschüsse getrennt erfassen

Gewöhnliche zusätzliche Arbeitgeberzahlungen können steuerpflichtiger Arbeitslohn nach § 19 EStG sein [7]. Kurzarbeit macht nicht jede Zahlung automatisch steuerfrei. § 3 Nummer 28a EStG enthält eine historische Sonderregel für bestimmte Zuschüsse zu Lohnzahlungszeiträumen nach dem 29. Februar 2020 und vor dem 1. Juli 2022. Das ist keine allgemeine Befreiung für Zeiträume 2026. Andere Begünstigungen wären nach ihren eigenen Voraussetzungen zu beurteilen. Die Beispiele berechnen deshalb nur die Sozialleistung. Die Einordnung eines Zuschusses und mögliche Jahressteuerfolgen lassen sich aus diesen Leistungsbeträgen nicht zusätzlich ableiten.

Befristete Bezugsdauer beachten

Die gesetzliche Bezugsdauer beträgt grundsätzlich längstens zwölf Monate und bezieht sich auf den Betrieb [8]. Für die aktuelle befristete Verlängerung erlaubt § 1 der Vierten Kurzarbeitergeldbezugsdauerverordnung bis zu 24 Monate, längstens bis zum 31. Dezember 2026 [9]. Die Verordnung tritt mit Ablauf dieses Tages außer Kraft [10]. Daraus folgt kein bedingungsloser persönlicher Anspruch auf 24 Monatszahlungen. Alle weiteren Anspruchsvoraussetzungen und die betriebliche Bezugsdauer bleiben maßgeblich. Prüfen Sie Beginn, Unterbrechungen und den maßgeblichen Zeitraum, bevor Sie aus einer allgemeinen Höchstdauer einen konkreten Leistungsanspruch ableiten.

Vorteile

  • teilweiser Verdienstausgleich: Bei erfüllten Voraussetzungen ersetzt die Leistung einen gesetzlich bestimmten Anteil der pauschalierten Nettoentgeltdifferenz.
  • gesetzlicher Leistungssatz: Die Berechnung knüpft an die pauschalierte Nettoentgeltdifferenz und den jeweils erfüllten Leistungssatz an.
  • direkte Steuerfreiheit: Das Kurzarbeitergeld selbst wird von der Einkommensteuer befreit, während die gesonderte Progressionswirkung zu prüfen bleibt.

Nachteile

  • begrenzter Entgeltersatz: Auch der erhöhte Leistungssatz ersetzt die maßgebliche Nettoentgeltdifferenz nicht vollständig.
  • zusätzliche Jahresprüfung: Progressionsvorbehalt und mögliche Erklärungspflicht verlangen eine Beurteilung der gesamten Jahresverhältnisse.
  • getrennte Zahlungsprüfung: Regulärer Lohn und Arbeitgeberzuschüsse benötigen eine eigene steuerliche Einordnung neben der Sozialleistung.
HINWEIS DER REDAKTION
Die Angaben beziehen sich auf die recherchierte Rechtslage für 2026. Spätere Änderungen und Besonderheiten des Einzelfalls können die steuerliche Beurteilung beeinflussen. Dieser Lexikoneintrag ersetzt keine individuelle Steuerberatung. Lassen Sie konkrete Verträge, Berechnungen und Gestaltungen von einem Steuerberater prüfen.

Fazit

Kurzarbeitergeld ersetzt unter gesetzlichen Voraussetzungen einen Teil des Entgeltausfalls. Für den Betrag zählen pauschalierte Nettoentgeltdifferenz und zutreffender Leistungssatz, nicht allein zwei tatsächliche Kontogutschriften. Die steuerfreie Sozialleistung kann über den Progressionsvorbehalt die Jahressteuer beeinflussen. Auch eine Arbeitnehmerveranlagung folgt eigenen Jahresvoraussetzungen. Die Beispiele berechnen nur die Leistung, weder Zuschüsse noch eine persönliche Nachzahlung. Für den konkreten Fall sind daher Anspruch, Leistungsberechnung und steuerliche Behandlung getrennt zu bestimmen. Die betriebliche Bezugsdauer und die befristete Verlängerung begrenzen daneben den zeitlichen Rahmen. Eine bestimmte künftige Monatszahlung wird dadurch nicht zugesagt.

Häufige Fragen (FAQ)

Welche Voraussetzungen gelten für den erhöhten Leistungssatz?

§ 105 SGB III verweist für den erhöhten Satz auf die Voraussetzungen beim Arbeitslosengeld. Nach § 149 Nummer 1 muss der Arbeitnehmer oder dessen Ehegatte beziehungsweise Lebenspartner mindestens ein Kind im Sinne von § 32 Absatz 1 sowie Absatz 3 bis 5 EStG haben [11]. Bei einem Kind des Partners müssen beide unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sein und dürfen nicht dauernd getrennt leben. Eine beliebige Zahlung an ein Kind ersetzt diese Bedingungen nicht. Der erhöhte Satz ist keine frei wählbare Alternative. Das zweite Rechenbeispiel setzt die Berechtigung ausdrücklich voraus.

Wie werden einmalige Zahlungen bei der Berechnung behandelt?

§ 106 Absatz 1 SGB III lässt einmalig gezahltes Arbeitsentgelt bei Soll-Entgelt und Ist-Entgelt außer Betracht. Die beiden Rechengrößen umfassen deshalb nicht einfach sämtliche tatsächlich ausgezahlten Beträge. Die Vorschrift grenzt außerdem Mehrarbeitsentgelt beim Soll-Entgelt ab und bestimmt Rundungen. Eine Sonderzahlung wird durch ihren Ausschluss aus dieser Leistungsrechnung nicht zugleich lohnsteuerfrei. Leistungsberechnung und Besteuerung derselben Zahlung können unterschiedliche Fragen betreffen. Die Beispiele beginnen daher mit bereits korrekt ermittelten pauschalierten Nettoentgelten. Sie behaupten nicht, dass die angenommenen Werte unmittelbar den Bruttolöhnen oder den Kontogutschriften der Beschäftigten entsprechen.

Wie beeinflusst eine neu aufgenommene Nebentätigkeit die Leistung?

Wird während des Bezugs für Zeiten des Arbeitsausfalls eine andere Beschäftigung, selbständige Tätigkeit oder Tätigkeit als mithelfender Familienangehöriger aufgenommen, erhöht deren Entgelt nach § 106 Absatz 3 SGB III das Ist-Entgelt. Dadurch kann sich die maßgebliche Differenz und damit das Kurzarbeitergeld verringern. Entscheidend sind Beginn und Zusammenhang mit den Ausfallzeiten, nicht allein die Bezeichnung Nebenjob. Eine schon vor dem Bezug ausgeübte Tätigkeit wird von dieser speziellen Regel nicht allein durch ihre Fortsetzung erfasst. Die eigene steuerliche Behandlung des Nebenverdiensts ist wiederum gesondert zu prüfen.

Warum ersetzt die Lohnsteuerbescheinigung keine notwendige Steuererklärung?

Nach § 41b Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 EStG ist Kurzarbeitergeld gesondert zu bescheinigen [12]. Diese Lohnsteuerbescheinigung ersetzt keine erforderliche Einkommensteuererklärung. Für die Arbeitnehmerveranlagung zählen die gesetzlichen Jahresverhältnisse, insbesondere die positive Summe der einschlägigen Progressionseinkünfte und Leistungen von mehr als 410 Euro. Die Übermittlung einer Zahl entscheidet nicht selbst über eine Nachzahlung. Erst die vollständige Jahresrechnung berücksichtigt die maßgeblichen Einkünfte, Abzüge und schon geleisteten Steuerzahlungen. Die Bescheinigungspflicht des Arbeitgebers und die Erklärung des Arbeitnehmers sind daher unterschiedliche Verfahren mit unterschiedlichen Aufgaben.

Warum genügt eine Arbeitszeitverkürzung allein nicht für den Anspruch?

Eine geringere Arbeitszeit begründet noch nicht sämtliche Anspruchsvoraussetzungen. § 96 SGB III verlangt insbesondere wirtschaftliche Gründe oder ein unabwendbares Ereignis, vorübergehenden und unvermeidbaren Arbeitsausfall [13]. Im Anspruchsmonat muss grundsätzlich mindestens ein Drittel der Beschäftigten von jeweils mehr als zehn Prozent Bruttoentgeltausfall betroffen sein. Auszubildende werden dabei nicht mitgezählt. Hinzu kommen die betrieblichen und persönlichen Voraussetzungen sowie die Anzeige nach § 95. Sonderformen sind eigenständig zu prüfen. Die beiden Rechenbeispiele setzen einen bestehenden Anspruch voraus. Die angenommenen Nettoentgeltwerte beweisen deshalb nicht bereits den gesamten gesetzlichen Tatbestand.

Quellen

Über unsere*n Autor*in
Kirsten Weißbacher
Kirsten hat Germanistik in Hamburg studiert und im Anschluss ein Volontariat gemacht. Nach ihrem Start in der Unternehmenskommunikation eines lokalen Herstellers wechselte sie in die freiberufliche Tätigkeit. Seit Februar 2024 ist Kirsten bei Digitale Seiten und schreibt dort Ratgeber zu Handwerksthemen aller Art.