Alles auf einen Blick
- Kapitalerträge sind Einkünfte aus Kapitalvermögen gemäß § 20 EStG und umfassen insbesondere Dividenden, Zinsen und Veräußerungsgewinne aus Wertpapieren.
- Der Steuersatz beträgt grundsätzlich 25 Prozent zuzüglich Solidaritätszuschlag gemäß § 32d Abs. 1 EStG (Abgeltungsteuer).
- Der Sparerpauschbetrag beträgt 2025 für Alleinstehende 1.000 Euro und für zusammenveranlagte Ehegatten 2.000 Euro gemäß § 20 Abs. 9 EStG.
- Der Abzug tatsächlicher Werbungskosten ist gemäß § 20 Abs. 9 Satz 1 EStG ausgeschlossen; es gilt nur der Sparerpauschbetrag.
- Verluste aus Kapitalvermögen können gemäß § 20 Abs. 6 Satz 1 EStG nur mit anderen Kapitalerträgen verrechnet werden, nicht mit anderen Einkunftsarten.
Kapitalerträge Definition
Kapitalerträge sind Einkünfte aus Kapitalvermögen gemäß § 20 EStG. Sie umfassen laufende Erträge wie Dividenden und Zinsen (§ 20 Abs. 1 EStG) sowie Veräußerungsgewinne aus Wertpapieren und Kapitalforderungen (§ 20 Abs. 2 EStG). Die Besteuerung erfolgt grundsätzlich mit der Abgeltungsteuer von 25 Prozent gemäß § 32d Abs. 1 EStG.
Wie werden Kapitalerträge berücksichtigt?
Kapitalerträge unterliegen seit 2009 der Abgeltungsteuer. Die depotführende Bank oder Zahlstelle behält die Kapitalertragsteuer direkt ein und führt sie an das Finanzamt ab. Mit diesem Steuerabzug ist die Einkommensteuerpflicht grundsätzlich abgegolten. Der Sparerpauschbetrag von 1.000 Euro (2.000 Euro bei Zusammenveranlagung) stellt Kapitalerträge bis zu dieser Höhe steuerfrei, sofern ein Freistellungsauftrag erteilt wurde.
Arten der Kapitalerträge nach § 20 Abs. 1 EStG
| Art des Kapitalertrags | Rechtsgrundlage |
|---|---|
| Dividenden und Gewinnausschüttungen | § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG |
| Bezüge bei Auflösung oder Kapitalherabsetzung | § 20 Abs. 1 Nr. 2 EStG |
| Investmenterträge | § 20 Abs. 1 Nr. 3 EStG |
| Einnahmen aus stiller Gesellschaft | § 20 Abs. 1 Nr. 4 EStG |
| Zinsen aus Hypotheken und Grundschulden | § 20 Abs. 1 Nr. 5 EStG |
| Erträge aus Kapitallebensversicherungen | § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG |
| Zinsen aus sonstigen Kapitalforderungen | § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG |
Ergebnis: Die Aufzählung in § 20 Abs. 1 EStG erfasst die wesentlichen laufenden Kapitalerträge. Daneben regelt § 20 Abs. 2 EStG die Veräußerungsgewinne.
Steuerbelastung auf Kapitalerträge 2025
| Komponente | Satz |
|---|---|
| Abgeltungsteuer | 25 % |
| Solidaritätszuschlag (5,5 % auf die Steuer) | 1,375 % |
| Gesamtbelastung ohne Kirchensteuer | 26,375 % |
| Gesamtbelastung mit Kirchensteuer (8 %) | 27,82 % |
| Gesamtbelastung mit Kirchensteuer (9 %) | 27,99 % |
Ergebnis: Die effektive Steuerbelastung liegt je nach Kirchensteuerpflicht zwischen 26,375 und 27,99 Prozent auf Kapitalerträge oberhalb des Sparerpauschbetrags.
Praktische Beispiele
Beispiel 1: Zinsen und Dividenden unterhalb des Sparerpauschbetrags
Ein Anleger erhält im Jahr 2025 Zinsen von 400 Euro und Dividenden von 500 Euro. Er hat einen Freistellungsauftrag über 1.000 Euro erteilt.
| Position | Betrag |
|---|---|
| Zinserträge | 400 Euro |
| + Dividenden | 500 Euro |
| = Gesamte Kapitalerträge | 900 Euro |
| − Sparerpauschbetrag | 900 Euro |
| = Steuerpflichtiger Betrag | 0 Euro |
| Steuerlast | 0 Euro |
Ergebnis: Die Kapitalerträge bleiben vollständig steuerfrei, da sie den Sparerpauschbetrag von 1.000 Euro nicht überschreiten.
Beispiel 2: Kapitalerträge oberhalb des Sparerpauschbetrags
Eine Anlegerin erzielt im Jahr 2025 Kapitalerträge von insgesamt 5.000 Euro (3.000 Euro Dividenden, 2.000 Euro Zinsen). Sie ist nicht kirchensteuerpflichtig.
| Position | Betrag |
|---|---|
| Gesamte Kapitalerträge | 5.000 Euro |
| − Sparerpauschbetrag | 1.000 Euro |
| = Steuerpflichtiger Betrag | 4.000 Euro |
| Abgeltungsteuer (25 %) | 1.000 Euro |
| + Solidaritätszuschlag (5,5 %) | 55 Euro |
| Gesamte Steuerlast | 1.055 Euro |
Ergebnis: Die Steuerlast beträgt 1.055 Euro, was einer effektiven Belastung von 26,375 Prozent auf den steuerpflichtigen Betrag entspricht.
Beispiel 3: Veräußerungsgewinn aus Aktien
Ein Anleger verkauft Aktien für 20.000 Euro, die er für 12.000 Euro erworben hat. Verkaufsgebühren betragen 100 Euro. Der Sparerpauschbetrag ist bereits ausgeschöpft. Der Anleger zahlt Kirchensteuer (9 %).
| Position | Betrag |
|---|---|
| Veräußerungserlös | 20.000 Euro |
| − Anschaffungskosten | 12.000 Euro |
| − Veräußerungskosten | 100 Euro |
| = Veräußerungsgewinn | 7.900 Euro |
| Abgeltungsteuer inkl. Soli und KiSt (27,99 %) | 2.211 Euro |
Ergebnis: Auf den Veräußerungsgewinn von 7.900 Euro entfallen etwa 2.211 Euro Steuern bei Kirchensteuerpflicht.
Beispiel 4: Günstigerprüfung bei niedrigem Einkommen
Ein Rentner hat ein zu versteuerndes Einkommen von 10.000 Euro und zusätzlich Kapitalerträge von 3.000 Euro nach Abzug des Sparerpauschbetrags. Sein persönlicher Grenzsteuersatz liegt bei etwa 15 Prozent.
| Variante | Berechnung | Steuerlast |
|---|---|---|
| Abgeltungsteuer | 3.000 Euro × 26,375 % | 791 Euro |
| Tarifliche ESt (Günstigerprüfung) | 3.000 Euro × ca. 15 % | 450 Euro |
| Ersparnis durch Günstigerprüfung | 341 Euro |
Ergebnis: Die Günstigerprüfung nach § 32d Abs. 6 EStG führt zu einer Steuerersparnis von etwa 341 Euro, da der persönliche Steuersatz unter 25 Prozent liegt.
Ausnahmen und Besonderheiten
Verlustverrechnung nach § 20 Abs. 6 EStG
Verluste aus Kapitalvermögen dürfen gemäß § 20 Abs. 6 Satz 1 EStG nicht mit positiven Einkünften aus anderen Einkunftsarten verrechnet werden. Nicht ausgeglichene Verluste aus Kapitalvermögen werden vorgetragen und mindern die Kapitaleinkünfte in den folgenden Veranlagungszeiträumen (§ 20 Abs. 6 Satz 2 EStG). Verluste aus der Veräußerung von Aktien dürfen gemäß § 20 Abs. 6 Satz 4 EStG nur mit Gewinnen aus der Veräußerung von Aktien verrechnet werden, nicht mit sonstigen Kapitalerträgen wie Dividenden oder Zinsen.
Aufhebung der Verlustverrechnungsbeschränkung für Totalverluste (Jahressteuergesetz 2024)
Die besondere Verlustverrechnungsbeschränkung für Totalverluste aus wertlosen Wirtschaftsgütern und für Termingeschäfte (§ 20 Abs. 6 Satz 5 und 6 EStG a.F.) wurde durch das Jahressteuergesetz 2024 rückwirkend aufgehoben. Diese Verluste können nun unbegrenzt mit anderen Kapitalerträgen verrechnet werden. Die Beschränkung für Aktienverluste (§ 20 Abs. 6 Satz 4 EStG) bleibt jedoch bestehen.
Günstigerprüfung nach § 32d Abs. 6 EStG
Steuerpflichtige können beantragen, dass ihre Kapitalerträge der tariflichen Einkommensteuer unterworfen werden, wenn dies zu einer niedrigeren Steuer führt. Die Günstigerprüfung erfolgt nur auf Antrag des Steuerpflichtigen gemäß § 32d Abs. 6 EStG. Zusammenveranlagte Ehegatten können das Wahlrecht nur gemeinsam ausüben. Der Antrag wird in Zeile 4 der Anlage KAP gestellt.
Werbungskostenabzugsverbot
Der Abzug tatsächlicher Werbungskosten ist gemäß § 20 Abs. 9 Satz 1 EStG ausgeschlossen. Der BFH hat in seinem Beschluss vom 8. April 2025 (VIII B 79/24) bestätigt, dass dieses Verbot auch bei hohen Werbungskosten (etwa Vermögensverwaltergebühren) verfassungsgemäß ist.
Kapitalerträge im Betriebsvermögen
Kapitalerträge, die zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb, selbständiger Arbeit oder Vermietung und Verpachtung gehören, unterliegen gemäß § 20 Abs. 8 EStG nicht der Abgeltungsteuer, sondern der tariflichen Einkommensteuer. Bei Dividenden und Veräußerungsgewinnen aus Beteiligungen im Betriebsvermögen gilt das Teileinkünfteverfahren nach § 3 Nr. 40 EStG.
Freistellungsauftrag
Um den Sparerpauschbetrag bereits beim Steuerabzug zu berücksichtigen, muss ein Freistellungsauftrag bei der Bank erteilt werden. Die Summe aller Freistellungsaufträge darf den Sparerpauschbetrag nicht überschreiten.
Vorteile
einfacher pauschaler Steuersatz: Die Abgeltungsteuer von 25 Prozent ermöglicht eine einfache Berechnung ohne progressive Besteuerung.
automatischer Steuerabzug: Die depotführende Bank führt die Steuer ab, eine gesonderte Steuererklärung ist für inländische Kapitalerträge meist nicht erforderlich.
steuerfreie Erträge bis zum Sparerpauschbetrag: Kapitalerträge bis 1.000 Euro (Alleinstehende) bzw. 2.000 Euro (Ehepaare) bleiben steuerfrei.
Günstigerprüfung möglich: Bei niedrigem Einkommen kann der persönliche Steuersatz günstiger sein als die Abgeltungsteuer.
Abgeltungswirkung: Mit dem Kapitalertragsteuerabzug ist die Steuerpflicht grundsätzlich erfüllt, ohne weitere Einkommensteuernachzahlung.
Nachteile
kein Werbungskostenabzug: Tatsächliche Aufwendungen wie Depotgebühren oder Vermögensverwaltungskosten können nicht abgezogen werden.
eingeschränkte Verlustverrechnung: Verluste aus Kapitalvermögen können nicht mit anderen Einkunftsarten verrechnet werden.
Aktienverluste nur mit Aktiengewinnen verrechenbar: Verluste aus Aktienveräußerungen können nicht mit Dividenden oder Zinsen verrechnet werden.
Solidaritätszuschlag auf Kapitalerträge: Anders als bei der Lohnsteuer gibt es bei Kapitalerträgen keine Freigrenze für den Solidaritätszuschlag.
Doppelbelastung bei Dividenden: Dividenden wurden auf Unternehmensebene bereits mit Körperschaftsteuer belastet und werden beim Anleger erneut besteuert.
Fazit
Kapitalerträge sind Einkünfte aus Kapitalvermögen gemäß § 20 EStG und umfassen Dividenden, Zinsen und Veräußerungsgewinne. Sie unterliegen grundsätzlich der Abgeltungsteuer von 25 Prozent zuzüglich Solidaritätszuschlag gemäß § 32d Abs. 1 EStG. Der Sparerpauschbetrag von 1.000 Euro für Alleinstehende bzw. 2.000 Euro für Ehepaare stellt Kapitalerträge bis zu dieser Höhe steuerfrei. Der Abzug tatsächlicher Werbungskosten ist ausgeschlossen. Für Steuerpflichtige mit niedrigem Einkommen kann die Günstigerprüfung vorteilhaft sein, da dann der persönliche Steuersatz Anwendung findet.
Häufige Fragen (FAQ)
Welche Einkünfte zählen zu den Kapitalerträgen?
Zu den Kapitalerträgen gemäß § 20 EStG gehören insbesondere Dividenden aus Aktien und GmbH-Anteilen (§ 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG), Zinsen aus Spareinlagen, Anleihen und Darlehen (§ 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG), Investmenterträge (§ 20 Abs. 1 Nr. 3 EStG), Erträge aus Kapitallebensversicherungen (§ 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG) sowie Veräußerungsgewinne aus Wertpapieren (§ 20 Abs. 2 EStG).
Wie hoch ist der Sparerpauschbetrag 2025?
Der Sparerpauschbetrag beträgt gemäß § 20 Abs. 9 EStG für Alleinstehende 1.000 Euro und für zusammenveranlagte Ehegatten 2.000 Euro. Kapitalerträge bis zu dieser Höhe bleiben steuerfrei, sofern ein Freistellungsauftrag erteilt wurde oder die Erträge in der Steuererklärung angegeben werden.
Wie hoch ist die Steuer auf Kapitalerträge?
Die Abgeltungsteuer beträgt 25 Prozent gemäß § 32d Abs. 1 EStG. Hinzu kommt der Solidaritätszuschlag von 5,5 Prozent auf die Steuer (entspricht 1,375 Prozent der Kapitalerträge) und gegebenenfalls Kirchensteuer. Die Gesamtbelastung liegt zwischen 26,375 und 27,99 Prozent.
Können Verluste aus Kapitalerträgen mit anderen Einkünften verrechnet werden?
Verluste aus Kapitalvermögen dürfen gemäß § 20 Abs. 6 Satz 2 EStG nicht mit anderen Einkunftsarten wie Gehalt oder Mieteinnahmen verrechnet werden. Sie können nur mit positiven Kapitalerträgen in demselben oder in folgenden Jahren verrechnet werden.
Wann lohnt sich die Günstigerprüfung nach § 32d Abs. 6 EStG?
Die Günstigerprüfung lohnt sich, wenn der persönliche Einkommensteuersatz unter 25 Prozent liegt. Dies ist typischerweise bei einem zu versteuernden Einkommen unter etwa 18.000 Euro der Fall. Der Antrag wird in der Anlage KAP gestellt; das Finanzamt wendet automatisch den günstigeren Steuersatz an.
Welche Werbungskosten können bei Kapitalerträgen abgezogen werden?
Der Abzug tatsächlicher Werbungskosten ist gemäß § 20 Abs. 9 Satz 1 EStG ausgeschlossen. Stattdessen wird der Sparerpauschbetrag von 1.000 Euro (2.000 Euro bei Zusammenveranlagung) gewährt, der sämtliche Aufwendungen pauschal abdecken soll. Depotgebühren, Beratungskosten oder Vermögensverwaltungsgebühren sind daher nicht zusätzlich abziehbar.
Wie werden Kapitalerträge im Betriebsvermögen besteuert?
Kapitalerträge, die zu den betrieblichen Einkünften gehören, unterliegen gemäß § 20 Abs. 8 EStG nicht der Abgeltungsteuer, sondern der tariflichen Einkommensteuer. Bei Dividenden und Veräußerungsgewinnen aus Beteiligungen gilt das Teileinkünfteverfahren nach § 3 Nr. 40 EStG, wonach 40 Prozent steuerfrei bleiben und 60 Prozent mit dem persönlichen Steuersatz besteuert werden.
Quellen
Bundesministerium der Justiz. "§ 20 EStG – Einkünfte aus Kapitalvermögen." https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__20.html Zugriff am 2. Dezember 2025.
Bundesministerium der Justiz. "§ 32d EStG – Gesonderter Steuertarif für Einkünfte aus Kapitalvermögen." https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__32d.html Zugriff am 2. Dezember 2025.
Bundesministerium der Finanzen. "BMF-Schreiben vom 14.05.2025 – Einzelfragen zur Abgeltungsteuer." https://www.bundesfinanzministerium.de Zugriff am 2. Dezember 2025.
Bundesfinanzhof. "Beschluss vom 08.04.2025, VIII B 79/24 – Werbungskostenabzugsverbot bei Kapitalerträgen." https://www.bundesfinanzhof.de Zugriff am 2. Dezember 2025.