Alles auf einen Blick
- Die Kfz-Steuer wird gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 KraftStG für das Halten von inländischen Fahrzeugen zum Verkehr auf öffentlichen Straßen erhoben.
- Für Pkw mit Erstzulassung ab dem 1. Januar 2021 setzt sich die Steuer aus einer Hubraum-Komponente (2 Euro je 100 cm³ bei Benzinern, 9,50 Euro bei Dieseln) und einer CO2-Komponente in sechs Stufen zusammen.
- Reine Elektrofahrzeuge sind gemäß § 3d KraftStG bei Erstzulassung bis zum 31. Dezember 2025 für zehn Jahre steuerbefreit, längstens bis zum 31. Dezember 2030.
- Schwerbehinderte Personen mit den Merkzeichen H, Bl oder aG erhalten gemäß § 3a Abs. 1 KraftStG eine vollständige Steuerbefreiung, mit Merkzeichen G oder Gl eine Ermäßigung um 50 Prozent.
- Die Kfz-Steuer wird von den Hauptzollämtern verwaltet und per SEPA-Lastschriftverfahren eingezogen.
Kfz-Steuer Definition
Die Kraftfahrzeugsteuer (Kfz-Steuer) ist eine Verkehrsteuer, die gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 KraftStG auf das Halten von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern zum Verkehr auf öffentlichen Straßen erhoben wird. Die Steuerpflicht entsteht mit der verkehrsrechtlichen Zulassung des Fahrzeugs und besteht gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 KraftStG, solange das Fahrzeug zugelassen ist.
Wie wird die Kfz-Steuer berücksichtigt?
Steuerberechnung für Pkw mit Erstzulassung ab 2021
Für Pkw, die ab dem 1. Januar 2021 erstmals zugelassen wurden, setzt sich die Jahressteuer aus zwei Komponenten zusammen: einem Sockelbetrag nach Hubraum und einem CO2-bezogenen Betrag in sechs progressiven Stufen gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 KraftStG.
| Komponente | Berechnung |
|---|---|
| Hubraum Benziner | 2,00 Euro je angefangene 100 cm³ |
| Hubraum Diesel | 9,50 Euro je angefangene 100 cm³ |
| CO2-Freibetrag | 95 g/km |
Ergebnis: Die Gesamtsteuer ergibt sich aus der Summe von Hubraum-Sockelbetrag und CO2-Komponente.
CO2-Stufen für Pkw ab Erstzulassung 2021
| Stufe | CO2-Bereich | Steuersatz je g/km |
|---|---|---|
| 1 | über 95 bis 115 g/km | 2,00 Euro |
| 2 | über 115 bis 135 g/km | 2,20 Euro |
| 3 | über 135 bis 155 g/km | 2,50 Euro |
| 4 | über 155 bis 175 g/km | 2,90 Euro |
| 5 | über 175 bis 195 g/km | 3,40 Euro |
| 6 | über 195 g/km | 4,00 Euro |
Ergebnis: Je höher der CO2-Ausstoß über dem Freibetrag von 95 g/km liegt, desto progressiver steigt der Steuersatz.
Steuersätze für andere Fahrzeugarten
| Fahrzeugart | Bemessungsgrundlage | Steuersatz |
|---|---|---|
| Motorräder | Hubraum | 1,84 Euro je 25 cm³ |
| Anhänger | zulässiges Gesamtgewicht | 7,46 Euro je 200 kg |
| Wohnmobile (S4 oder besser) | zulässiges Gesamtgewicht | 16 Euro je 200 kg bis 2.000 kg |
| Oldtimer (Pkw) | pauschal | 191,73 Euro |
| Oldtimer (Motorrad) | pauschal | 46,02 Euro |
Ergebnis: Die Besteuerung variiert je nach Fahrzeugart erheblich.
Praktische Beispiele
Beispiel 1: Benziner mit Erstzulassung 2024
Ein Pkw mit Ottomotor hat einen Hubraum von 1.400 cm³ und einen CO2-Ausstoß von 130 g/km.
| Position | Berechnung | Betrag |
|---|---|---|
| Hubraum-Komponente | 14 × 2,00 Euro | 28,00 Euro |
| CO2 Stufe 1 (96–115 g/km) | 20 × 2,00 Euro | 40,00 Euro |
| CO2 Stufe 2 (116–130 g/km) | 15 × 2,20 Euro | 33,00 Euro |
| Jahressteuer | 101,00 Euro |
Ergebnis: Für einen modernen Benziner mit 1.400 cm³ Hubraum und 130 g/km CO2-Ausstoß beträgt die jährliche Kfz-Steuer 101 Euro.
Beispiel 2: Diesel mit Erstzulassung 2023
Ein Pkw mit Dieselmotor hat einen Hubraum von 2.000 cm³ und einen CO2-Ausstoß von 145 g/km.
| Position | Berechnung | Betrag |
|---|---|---|
| Hubraum-Komponente | 20 × 9,50 Euro | 190,00 Euro |
| CO2 Stufe 1 (96–115 g/km) | 20 × 2,00 Euro | 40,00 Euro |
| CO2 Stufe 2 (116–135 g/km) | 20 × 2,20 Euro | 44,00 Euro |
| CO2 Stufe 3 (136–145 g/km) | 10 × 2,50 Euro | 25,00 Euro |
| Jahressteuer | 299,00 Euro |
Ergebnis: Für einen Diesel mit 2.000 cm³ Hubraum und 145 g/km CO2-Ausstoß beträgt die jährliche Kfz-Steuer 299 Euro.
Beispiel 3: Elektrofahrzeug mit Erstzulassung 2024
Ein reines Elektrofahrzeug wird am 1. März 2024 erstmals zugelassen.
| Position | Regelung | Steuer |
|---|---|---|
| Erstzulassung | 1. März 2024 | |
| Steuerbefreiung gemäß § 3d KraftStG | 10 Jahre ab Erstzulassung | 0 Euro |
| Ende der Befreiung | 28. Februar 2034 | |
| Begrenzung | längstens bis 31. Dezember 2030 | |
| Tatsächliches Ende der Befreiung | 31. Dezember 2030 |
Ergebnis: Das Elektrofahrzeug ist bis zum 31. Dezember 2030 von der Kfz-Steuer befreit. Danach gilt gemäß § 9 Abs. 2 KraftStG ein um 50 Prozent ermäßigter Steuersatz.
Ausnahmen und Besonderheiten
Steuerbefreiungen nach § 3 KraftStG
Gemäß § 3 KraftStG sind bestimmte Fahrzeuge vollständig von der Kfz-Steuer befreit, insbesondere:
- Fahrzeuge der Bundeswehr, Bundespolizei, Polizei und Zollverwaltung (§ 3 Nr. 2 KraftStG)
- Feuerwehrfahrzeuge, Rettungsdienstfahrzeuge und Fahrzeuge des Katastrophenschutzes, sofern äußerlich erkennbar (§ 3 Nr. 5 KraftStG)
- Fahrzeuge für den Straßenunterhaltungs- und Straßenreinigungsdienst (§ 3 Nr. 3 und 4 KraftStG)
- Land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen unter bestimmten Voraussetzungen (§ 3 Nr. 7 KraftStG)
Steuerbefreiung für Elektrofahrzeuge (§ 3d KraftStG)
Reine Elektrofahrzeuge im Sinne des § 9 Abs. 2 KraftStG sind bei Erstzulassung in der Zeit vom 18. Mai 2011 bis zum 31. Dezember 2025 für zehn Jahre von der Steuer befreit, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2030. Die Befreiung gilt nur für reine Elektrofahrzeuge, nicht für Hybridfahrzeuge mit Verbrennungsmotor. Nach Ablauf der Befreiung gilt ein um 50 Prozent ermäßigter Steuersatz.
Vergünstigungen für Schwerbehinderte (§ 3a KraftStG)
| Merkzeichen | Vergünstigung |
|---|---|
| H (hilflos) | vollständige Befreiung |
| Bl (blind) | vollständige Befreiung |
| aG (außergewöhnlich gehbehindert) | vollständige Befreiung |
| G (gehbehindert) | 50 % Ermäßigung |
| Gl (gehörlos) | 50 % Ermäßigung |
Ergebnis: Die Vergünstigung gilt gemäß § 3a Abs. 1 Satz 2 KraftStG nur für ein Fahrzeug je schwerbehinderte Person.
Vergünstigung für emissionsarme Pkw
Für Pkw mit einem CO2-Wert bis 95 g/km und Erstzulassung zwischen dem 12. Juni 2020 und dem 31. Dezember 2024 wird gemäß § 3c KraftStG ein Steuerbetrag von jährlich 30 Euro für längstens fünf Jahre nicht erhoben. Die Vergünstigung endet spätestens am 31. Dezember 2025.
Anhängerzuschlag (§ 10 KraftStG)
Halter eines Zugfahrzeugs können gemäß § 10 KraftStG einen Anhängerzuschlag von 373,24 Euro entrichten. Dadurch können bestimmte Anhänger mitgeführt werden, ohne dass für diese separate Kfz-Steuer anfällt. Ausgenommen von dieser Regelung sind Wohnwagenanhänger und Anhänger hinter Pkw oder Motorrädern.
Vorteile
umweltpolitische Lenkungswirkung: Die progressive CO2-Besteuerung schafft Anreize für den Kauf emissionsarmer Fahrzeuge.
Elektrofahrzeug-Förderung: Reine Elektrofahrzeuge sind bis zu zehn Jahre von der Steuer befreit und danach nur mit halbem Satz belastet.
bequeme Erhebung: Die Steuer wird per SEPA-Lastschrift eingezogen, sodass keine aktive Zahlung erforderlich ist.
Schwerbehinderten-Vergünstigungen: Personen mit Schwerbehinderung erhalten je nach Merkzeichen Befreiung oder Ermäßigung.
Planungssicherheit: Die Jahressteuer ist durch die Fahrzeugdaten exakt berechenbar.
Nachteile
höhere Belastung für Dieselfahrzeuge: Der Hubraum-Sockelbetrag ist bei Dieseln mit 9,50 Euro je 100 cm³ fast fünfmal so hoch wie bei Benzinern.
progressive Besteuerung bei hohem CO2-Ausstoß: Fahrzeuge mit hohen Emissionen werden durch die sechs Tarifstufen überproportional belastet.
keine Befreiung für Hybridfahrzeuge: Plug-in-Hybride und andere Hybridmodelle sind von der Elektrofahrzeug-Befreiung ausgeschlossen.
Begrenzung der Elektro-Befreiung: Die Steuerbefreiung für Elektrofahrzeuge endet spätestens am 31. Dezember 2030, unabhängig vom Zulassungsdatum.
Fazit
Die Kfz-Steuer wird gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 KraftStG für das Halten von Kraftfahrzeugen zum Verkehr auf öffentlichen Straßen erhoben und von den Hauptzollämtern verwaltet. Für Pkw mit Erstzulassung ab dem 1. Januar 2021 besteht die Steuer aus einem Sockelbetrag nach Hubraum (2 Euro je 100 cm³ bei Benzinern, 9,50 Euro bei Dieseln) und einer progressiven CO2-Komponente in sechs Stufen von 2 bis 4 Euro je Gramm über dem Freibetrag von 95 g/km. Reine Elektrofahrzeuge sind gemäß § 3d KraftStG bei Erstzulassung bis Ende 2025 für zehn Jahre steuerbefreit, schwerbehinderte Personen erhalten je nach Merkzeichen Befreiung oder Ermäßigung gemäß § 3a KraftStG.
Häufige Fragen (FAQ)
Wie berechnet sich die Kfz-Steuer für einen Pkw?
Für Pkw mit Erstzulassung ab dem 1. Januar 2021 setzt sich die Jahressteuer aus zwei Komponenten zusammen: einem Sockelbetrag nach Hubraum (2 Euro je 100 cm³ bei Benzinern, 9,50 Euro bei Dieseln) und einer CO2-Komponente. Die CO2-Komponente wird in sechs progressiven Stufen von 2 bis 4 Euro je Gramm über dem Freibetrag von 95 g/km berechnet.
Wie lange sind Elektrofahrzeuge von der Kfz-Steuer befreit?
Reine Elektrofahrzeuge sind gemäß § 3d KraftStG bei Erstzulassung in der Zeit vom 18. Mai 2011 bis zum 31. Dezember 2025 für zehn Jahre von der Steuer befreit. Die Befreiung endet jedoch spätestens am 31. Dezember 2030. Nach Ablauf der Befreiung gilt ein um 50 Prozent ermäßigter Steuersatz gemäß § 9 Abs. 2 KraftStG.
Welche Vergünstigungen gibt es für schwerbehinderte Fahrzeughalter?
Schwerbehinderte Personen mit den Merkzeichen H (hilflos), Bl (blind) oder aG (außergewöhnlich gehbehindert) erhalten gemäß § 3a Abs. 1 KraftStG eine vollständige Steuerbefreiung. Bei Merkzeichen G (gehbehindert) oder Gl (gehörlos) besteht gemäß § 3a Abs. 2 KraftStG ein Anspruch auf 50 Prozent Ermäßigung. Die Vergünstigung gilt nur für ein Fahrzeug je Person.
Welche Behörde ist für die Kfz-Steuer zuständig?
Die Kfz-Steuer wird seit dem 1. Juli 2014 von der Zollverwaltung verwaltet. Zuständig sind die Hauptzollämter. Die Steuer wird grundsätzlich per SEPA-Lastschriftverfahren eingezogen, wobei der Fahrzeughalter bei der Zulassung eine Einzugsermächtigung erteilen muss.
Wie hoch ist die Kfz-Steuer für Motorräder?
Die Kfz-Steuer für Motorräder (Krafträder) beträgt gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 KraftStG 1,84 Euro je angefangene 25 cm³ Hubraum. Leichtkrafträder mit maximal 125 cm³ Hubraum und 11 kW Leistung sind steuerbefreit. Für Motorrad-Oldtimer mit H-Kennzeichen beträgt die Steuer pauschal 46,02 Euro jährlich.
Wann beginnt und endet die Kfz-Steuerpflicht?
Die Steuerpflicht beginnt gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 KraftStG mit der verkehrsrechtlichen Zulassung des Fahrzeugs und besteht, solange das Fahrzeug zum Verkehr zugelassen ist, mindestens jedoch für einen Monat. Die Steuerpflicht endet mit der Abmeldung des Fahrzeugs bei der Zulassungsbehörde durch Entstempelung des Kennzeichens.
Können Anhänger steuerfrei mitgeführt werden?
Gemäß § 10 KraftStG können Halter eines Zugfahrzeugs einen Anhängerzuschlag von 373,24 Euro entrichten. Dadurch können bestimmte Anhänger steuerfrei mitgeführt werden. Ausgenommen sind jedoch Wohnwagenanhänger sowie Anhänger, die hinter Pkw oder Krafträdern mitgeführt werden.
Quellen
Bundesministerium der Justiz. "Kraftfahrzeugsteuergesetz (KraftStG)." https://www.gesetze-im-internet.de/kraftstg/ Zugriff am 2. Dezember 2025.
Generalzolldirektion. "Kraftfahrzeugsteuer – Steuerhöhe." https://www.zoll.de/DE/Fachthemen/Steuern/Verkehrsteuern/Kraftfahrzeugsteuer/Grundsaetze_Besteuerung/Steuerhoehe/steuerhoehe_node.html Zugriff am 2. Dezember 2025.
Generalzolldirektion. "Kraftfahrzeugsteuer – Steuervergünstigungen." https://www.zoll.de/DE/Privatpersonen/Kraftfahrzeugsteuer/Steuerverguenstigungen/steuerverguenstigungen.html Zugriff am 2. Dezember 2025.
Bundesministerium der Finanzen. "Kraftfahrzeugsteuer." https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Themen/Steuern/Steuerarten/Kraftfahrzeugsteuer/kraftfahrzeugsteuer.html Zugriff am 2. Dezember 2025.
ADAC. "Kfz-Steuer-Rechner 2025: Kosten einfach berechnen." https://www.adac.de/rund-ums-fahrzeug/auto-kaufen-verkaufen/kfz-steuer/kfz-steuer-rechner/ Zugriff am 2. Dezember 2025.