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Was ist ein Katalogberuf?

Kirsten Weißbacher
Verfasst von Kirsten Weißbacher
Zuletzt aktualisiert: 23. Oktober 2026
Lesedauer: 9 Minuten

Alles auf einen Blick:

  • Katalogberufe sind ausdrücklich im Einkommensteuergesetz genannte freie Berufe.
  • Ähnliche Berufe und unterrichtende Tätigkeiten sind zusätzliche gesetzliche Gruppen.
  • Beim Einsatz fachlich vorgebildeter Mitarbeiter bleibt die eigene fachliche Leitung und Verantwortung erforderlich.
  • Eine Einzelpraxis, die die Voraussetzungen der Freiberuflichkeit erfüllt, ist kein Gewerbebetrieb.
  • Eine gewöhnliche GmbH bleibt auch bei berufstypischen Leistungen gewerbesteuerlich ein Gewerbebetrieb.

Katalogberuf Definition

Ein Katalogberuf ist ein ausdrücklich in § 18 Absatz 1 Nummer 1 Satz 2 Einkommensteuergesetz (EStG) aufgeführter freier Beruf. Dazu gehören etwa Ärzte, Rechtsanwälte, Steuerberater, Ingenieure und Architekten [1]. Die Vorschrift erfasst ihre selbstständig ausgeübte Berufstätigkeit. Ähnliche Berufe sind ebenfalls einbezogen. Für eine ingenieurähnliche Tätigkeit verlangt der Bundesfinanzhof (BFH) Vergleichbarkeit sowohl der Ausbildung als auch der tatsächlich ausgeübten Tätigkeit (Beschluss vom 22. April 2025, VIII B 88/24) [2]. Die Berufsbezeichnung allein ersetzt diesen Vergleich nicht. Gesetzlich genannte Berufe und vergleichbare Tätigkeiten sind voneinander zu unterscheiden.


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Wie wird ein Katalogberuf berücksichtigt?

Tätigkeit und Rechtsform getrennt prüfen

Wer einen Katalogberuf selbstständig ausübt, erzielt daraus grundsätzlich Einkünfte aus selbstständiger Arbeit. Ein Gewerbebetrieb liegt nach § 15 Absatz 2 EStG dagegen nur vor, wenn die Tätigkeit insbesondere weder freiberuflich noch eine andere selbstständige Arbeit ist [3]. Diese Abgrenzung wirkt sich auf die Gewerbesteuer aus: § 2 Absatz 1 Gewerbesteuergesetz (GewStG) erfasst den inländischen stehenden Gewerbebetrieb [4]. Die hier betrachtete freiberufliche Einzelpraxis unterliegt mit ihrer Berufstätigkeit deshalb nicht dieser Steuer. Zusätzlich angebotene Leistungen müssen aber nach ihrem eigenen Inhalt beurteilt werden. Die Berufsbezeichnung entscheidet nicht über sämtliche Einnahmen.

Fachlich vorgebildete Mitarbeiter sind nach § 18 Absatz 1 Nummer 1 Satz 3 EStG zulässig, wenn der Berufsträger aufgrund eigener Fachkenntnisse leitend und eigenverantwortlich tätig wird. Bei einer unbeschränkt steuerpflichtigen Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) gelten nach § 8 Absatz 2 Körperschaftsteuergesetz (KStG) hingegen alle Einkünfte als gewerblich [5]. Sie gehört zu den Kapitalgesellschaften nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 KStG [6]. Deren Tätigkeit gilt nach § 2 Absatz 2 GewStG stets und in vollem Umfang als Gewerbebetrieb. Im folgenden GmbH-Beispiel gilt dies auch für Architektenleistungen.

Praktische Beispiele

Beispiel 1: Eigenverantwortliche Architektin mit Einzelpraxis

Eine Architektin führt im folgenden angenommenen Fall 2026 eine Einzelpraxis. Sie erbringt ausschließlich freiberufliche Architektenleistungen in eigener fachlicher Verantwortung. Eine gesetzliche Pflicht zur Buchführung und zu regelmäßigen Abschlüssen besteht nicht. Sie führt auch freiwillig keine Bücher und erstellt keine Abschlüsse. Damit kann sie ihren Gewinn nach § 4 Absatz 3 EStG durch Einnahmenüberschussrechnung ermitteln [7]. Den vereinnahmten Betriebseinnahmen von 150.000 Euro stehen berücksichtigungsfähige Betriebsausgaben von 70.000 Euro gegenüber. Weitere Gewinnkorrekturen fehlen. Berechnet wird der Gewinn, nicht die Einkommensteuer. Auch Umsatzsteuer und Sozialabgaben bleiben außerhalb der Rechnung.

RechenschrittBetrag
Vereinnahmte Betriebseinnahmen150.000 Euro
− Berücksichtigungsfähige Betriebsausgaben70.000 Euro
= Gewinn aus selbstständiger Arbeit80.000 Euro
Gewerbesteuer bei den angenommenen Voraussetzungen0 Euro

Ergebnis: 150.000 − 70.000 = 80.000 Euro Gewinn. Die Gewerbesteuerfreiheit der angenommenen Einzelpraxis bedeutet keine allgemeine Steuerfreiheit.

Beispiel 2: Architektenleistungen einer gewöhnlichen GmbH

Im zweiten angenommenen Fall erbringt eine unbeschränkt steuerpflichtige GmbH mit inländischem Betrieb 2026 Architektenleistungen. Sie ist nicht von der Gewerbesteuer befreit. Ihr steuerlicher Gewinn beträgt 80.000 Euro. Hinzurechnungen, Kürzungen und Gewerbeverluste fehlen. Der Freibetrag von 24.500 Euro für natürliche Personen und Personengesellschaften gilt für diese GmbH nicht. Die Steuermesszahl beträgt nach § 11 Absatz 2 GewStG 3,5 Prozent [8]. Eine Ermäßigung nach Absatz 3 ist ausgeschlossen. Auf den Messbetrag wird nach § 16 GewStG der angenommene Hebesatz von 400 Prozent angewandt [9]. Andere Steuern bleiben unberechnet.

RechenschrittBetrag
Gewinn ohne gewerbesteuerliche Korrekturen80.000 Euro
− Freibetrag0 Euro
= Gewerbeertrag für die Messberechnung80.000 Euro
× 3,5 % = Steuermessbetrag2.800 Euro
× 400 % Hebesatz = Gewerbesteuer11.200 Euro

Ergebnis: 80.000 × 3,5 % × 400 % = 11.200 Euro Gewerbesteuer. Der Betrag gilt nur für die angenommenen Voraussetzungen und den Beispielhebesatz.

Ausnahmen und Besonderheiten

Ähnliche Berufe benötigen einen konkreten Vergleich

Ein ähnlicher Beruf muss einem bestimmten Katalogberuf in wesentlichen Punkten entsprechen. Dazu zählen sowohl die Ausbildung als auch die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit. Im Beschluss vom 22. April 2025, VIII B 88/24, befasste sich der BFH mit einem Kfz-Meister, der als Kfz-Sachverständiger arbeitete. Die Gleichstellung seines Abschlussniveaus mit einem Bachelorabschluss im Qualifikationsrahmen genügte nicht als Nachweis ingenieurvergleichbarer Kenntnisse. Dafür kommt es auf die fachliche Breite und Tiefe an. Prüfen Sie Kenntnisse und Arbeiten deshalb gemeinsam. Der Beschluss betrifft diesen Berufsvergleich, nicht die pauschale Einordnung aller selbstständigen Dienstleistungen.

Mitarbeitereinsatz und vorübergehende Vertretung

Fachlich vorgebildete Arbeitskräfte dürfen nur unter der gesetzlich verlangten eigenen fachlichen Leitung und Eigenverantwortung eingesetzt werden. Ihre Qualifikation allein begründet keine Freiberuflichkeit des Berufsträgers. Nach § 18 Absatz 1 Nummer 1 Satz 4 EStG steht eine Vertretung bei vorübergehender Verhinderung der Annahme leitender und eigenverantwortlicher Tätigkeit nicht entgegen. Diese Ausnahme betrifft die zeitweilige Verhinderung des Berufsträgers. Sie ersetzt nicht die Grundvoraussetzung seiner persönlichen fachlichen Berufsausübung. Eine dauerhafte vollständige Übertragung eigener fachlicher Aufgaben ist damit nicht gleichzusetzen. Entscheidend bleibt, wie die Leistungen tatsächlich angeleitet und verantwortet werden.

Vorteile

  • gesetzliche Berufsliste: § 18 EStG erfasst aufgezählte Berufe und daneben weitere Tätigkeitsgruppen sowie ähnliche Berufe.
  • mögliche Mitarbeiterunterstützung: Fachlich vorgebildete Arbeitskräfte schließen bei eigener Leitung und Verantwortung Freiberuflichkeit nicht aus.
  • gezielte Steuerabgrenzung: Eine qualifizierende freiberufliche Einzelpraxis unterliegt aus dieser Tätigkeit keiner Gewerbesteuer.

Nachteile

  • tätigkeitsbezogene Voraussetzung: Eine Berufsbezeichnung oder Ausbildung allein macht nicht jede zusätzlich ausgeübte Leistung freiberuflich.
  • eigene Fachverantwortung: Mitarbeiter ersetzen die erforderliche eigene fachliche Leitung und Eigenverantwortung nicht automatisch.
  • rechtsformabhängige Einordnung: Eine gewöhnliche GmbH übernimmt die freiberufliche Einkunftsart ihres Gesellschafters nicht.
HINWEIS DER REDAKTION
Die Angaben beziehen sich auf die recherchierte Rechtslage für 2026. Spätere Änderungen und Besonderheiten des Einzelfalls können die steuerliche Beurteilung beeinflussen. Dieser Lexikoneintrag ersetzt keine individuelle Steuerberatung. Lassen Sie konkrete Verträge, Berechnungen und Gestaltungen von einem Steuerberater prüfen.

Fazit

Die Nennung eines Berufs in § 18 EStG ist der Ausgangspunkt, nicht die vollständige steuerliche Beurteilung. Entscheidend bleiben die selbstständig ausgeübten Leistungen, die persönliche fachliche Verantwortung und die Rechtsform. Bei ähnlichen Berufen müssen zusätzlich Ausbildung und Tätigkeit mit dem jeweiligen Katalogberuf vergleichbar sein. Eine freiberufliche Einzelpraxis und eine GmbH können deshalb trotz gleicher Leistungen unterschiedlich besteuert werden. Beschreiben Sie für die Einordnung zunächst Ihr tatsächliches Leistungsangebot und den Mitarbeitereinsatz. Anschließend lässt sich prüfen, welche Einkunftsart vorliegt und welche Gewinnermittlung oder Gewerbesteuerberechnung darauf aufbaut.

Häufige Fragen (FAQ)

Welche freiberuflichen Tätigkeiten stehen außerhalb der Katalogberufe?

§ 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG nennt neben den aufgezählten Berufen selbstständig ausgeübte wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende und erzieherische Tätigkeiten. Diese Gruppen sind deshalb nicht erst dann freiberuflich, wenn sie zugleich einem ausdrücklich genannten Katalogberuf entsprechen. Auch ähnliche Berufe bilden eine eigene gesetzliche Erweiterung. Das bedeutet jedoch keine freie Wahl der Einkunftsart. Die tatsächliche Tätigkeit muss die Voraussetzungen der jeweils beanspruchten Gruppe erfüllen. Beschreiben Sie das konkrete Leistungsangebot und seine fachliche Ausgestaltung, statt jede selbstständige Dienstleistung unter den Begriff Katalogberuf zu fassen.

Welche Einordnung gilt für einen angestellten Berufsträger?

Die Ausübung eines Berufs als Arbeitnehmer ist von dessen selbstständiger Berufstätigkeit zu unterscheiden. § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG ordnet Gehälter und andere Bezüge für eine Beschäftigung im öffentlichen oder privaten Dienst der nichtselbstständigen Arbeit zu [10]. Ein angestellter Architekt erzielt deshalb nicht allein aufgrund seines Berufs freiberufliche Einkünfte aus seinem Arbeitslohn. Zusätzliche selbstständige Tätigkeiten sind für die Einkommensteuererklärung gesondert einzuordnen. Für die tatsächliche Abgrenzung genügt nicht bloß die Bezeichnung im Vertrag. Halten Sie Beschäftigungsverhältnis, eigene Aufträge und die jeweils tatsächlich ausgeübten Arbeiten auseinander.

Wann bleibt eine kurzfristige Berufstätigkeit steuerlich relevant?

Auch eine nur vorübergehend ausgeübte Tätigkeit kann nach § 18 Absatz 2 EStG zu steuerpflichtigen Einkünften aus selbstständiger Arbeit führen. Die kurze Dauer eines Auftrags macht das Honorar deshalb nicht steuerfrei. Voraussetzung bleibt, dass die Tätigkeit zu einer der in Absatz 1 genannten Gruppen gehört. Ein befristetes Arbeitsverhältnis wird durch diese Regel also nicht zur freiberuflichen Tätigkeit. Prüfen Sie zunächst, ob eine Beschäftigung oder eine selbstständige Leistung vorliegt. Bei einer selbstständigen Berufstätigkeit sind danach die Einnahmen und die dafür berücksichtigungsfähigen Ausgaben in der zutreffenden Gewinnermittlung zu erfassen.

Wie lassen sich vergleichbare Kenntnisse ohne Hochschulabschluss nachweisen?

Nach den im BFH-Beschluss VIII B 88/24 erläuterten Grundsätzen muss eine ingenieurvergleichbare Ausbildung nicht zwingend in einem förmlichen Ausbildungsgang erworben worden sein. Vergleichbare Kenntnisse können beispielsweise durch Selbststudium oder eigene praktische Arbeiten nachgewiesen werden. Entscheidend bleiben die erforderliche fachliche Breite und Tiefe sowie die Vergleichbarkeit der ausgeübten Tätigkeit. Eine Sammlung einzelner Fortbildungsbescheinigungen entscheidet den Vergleich daher nicht automatisch. Ordnen Sie die Nachweise den Anforderungen des konkreten Vergleichsberufs zu. Diese Prüfung betrifft die behauptete ingenieurähnliche Tätigkeit und ersetzt keine gesonderten berufsrechtlichen Berechtigungen anderer Berufe.

Welche Folgen hat der Verkauf einer freiberuflichen Praxis?

§ 18 Abs. 3 EStG zählt auch den Gewinn aus der Veräußerung des der selbstständigen Arbeit dienenden Vermögens, eines selbstständigen Teils oder eines Anteils daran zu den Einkünften aus selbstständiger Arbeit. Die Vorschrift verweist auf weitere Regeln des § 16 EStG. Ein Praxisverkauf führt daher nicht allein wegen seiner Einmaligkeit zu steuerfreien Einnahmen. Unterscheiden Sie den Verkaufserlös von einem nach den gesetzlichen Regeln ermittelten Gewinn und prüfen Sie die konkret übertragenen Vermögenspositionen. Besondere Vergünstigungen setzen zusätzliche Voraussetzungen voraus. Der Katalogberuf allein begründet keine pauschale Befreiung des Veräußerungsgewinns.

Quellen

Über unsere*n Autor*in
Kirsten Weißbacher
Kirsten hat Germanistik in Hamburg studiert und im Anschluss ein Volontariat gemacht. Nach ihrem Start in der Unternehmenskommunikation eines lokalen Herstellers wechselte sie in die freiberufliche Tätigkeit. Seit Februar 2024 ist Kirsten bei Digitale Seiten und schreibt dort Ratgeber zu Handwerksthemen aller Art.