Alles auf einen Blick:
- Das Finanzamt kann die Istbesteuerung auf Antrag bei erfüllten gesetzlichen Voraussetzungen gestatten.
- Für erfasste Leistungen entsteht die Umsatzsteuer grundsätzlich im Voranmeldungszeitraum der Entgeltvereinnahmung.
- Ein möglicher Zugang setzt höchstens 800.000 Euro Gesamtumsatz im vorangegangenen Kalenderjahr voraus.
- Ein Wechsel darf weder doppelte Erfassung noch unversteuerte Umsätze verursachen.
Istbesteuerung Definition
Die Istbesteuerung ist die Berechnung der Umsatzsteuer nach vereinnahmten Entgelten. Das Finanzamt kann sie nach § 20 Umsatzsteuergesetz (UStG) auf Antrag gestatten, wenn eine gesetzliche Zugangsvoraussetzung erfüllt ist [1]. Für die erfassten Lieferungen und sonstigen Leistungen entsteht die Steuer grundsätzlich mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums des Zahlungseingangs nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b UStG [2]. Nicht allein Rechnungsdatum oder Fälligkeit entscheiden. Die Methode verändert damit die zeitliche Steuerentstehung, nicht automatisch Steuerpflicht, Steuersatz oder Gewinnermittlungsart. Andere steuerliche Berechnungen werden durch die Gestattung nicht ersetzt.
Wie wird die Istbesteuerung berücksichtigt?
Antrag, Voraussetzungen und Abgrenzung
Ein Zugang besteht bei höchstens 800.000 Euro Gesamtumsatz im vorangegangenen Kalenderjahr. Für eine entsprechende Beurteilung 2026 ist damit grundsätzlich 2025 maßgeblich, nicht der bisherige Umsatz des laufenden Jahres. § 20 UStG nennt außerdem bestimmte Buchführungserleichterungen, freiberufliche Umsätze und juristische Personen des öffentlichen Rechts. Diese Fallgruppen haben eigene Bedingungen. Aus einer Einnahmenüberschussrechnung folgt deshalb nicht automatisch eine wirksame Gestattung. Umgekehrt ist die Umsatzgrenze nicht der einzige gesetzliche Zugang. Zuerst sind passende Fallgruppe und erfasster Umfang zu bestimmen. Das ersetzt den erforderlichen Antrag und die Entscheidung des Finanzamts nicht.
Zeitpunkt der Steuerentstehung
Bei wirksamer Gestattung wird das tatsächlich vereinnahmte Entgelt dem jeweiligen Voranmeldungszeitraum zugeordnet. Eine Teilzahlung erfasst nur den eingegangenen Betrag, nicht den noch offenen Rest. Enthält die Zahlung bereits Umsatzsteuer, muss der Steueranteil aus dem Bruttobetrag herausgerechnet werden. Bei einem anwendbaren Satz von 19 Prozent beträgt dieser Anteil 19/119 des Bruttobetrags, nicht 19 Prozent davon. Der Satz richtet sich weiterhin nach dem Umsatz selbst. Die folgenden Beispiele unterstellen gewöhnliche inländische Leistungen ohne Sonderbesteuerung und monatliche Voranmeldungszeiträume. Sie berechnen nur Ausgangsumsatzsteuer, keine vollständige Zahllast nach Vorsteuerabzug.
Praktische Beispiele
Beispiel 1: Teilzahlung auf eine Rechnung
Eine Unternehmerin hat für 2026 eine wirksame Gestattung zur Istbesteuerung. Im März erbringt sie eine inländische Beratungsleistung und berechnet 1.190 Euro brutto. Der allgemeine Steuersatz von 19 Prozent ist im hypothetischen Fall zutreffend anwendbar, § 12 Absatz 1 UStG [3]. Im März gehen 595 Euro ein, im April die restlichen 595 Euro. Monatliche Voranmeldungen werden vorausgesetzt. Die Teilbeträge enthalten Umsatzsteuer. Weitere Umsätze, Entgeltkorrekturen, Vorsteuer und andere Abgaben bleiben unberücksichtigt. Gesucht ist zunächst allein die im März entstandene Steuer auf den bereits vereinnahmten Teil.
Berechnung: 595 Euro × 100 / 119 = 500 Euro netto. 595 Euro − 500 Euro = 95 Euro Umsatzsteuer.
| Rechenschritt | Betrag |
|---|---|
| Im März vereinnahmter Bruttobetrag | 595,00 € |
| − Herausgerechnetes Nettoentgelt | 500,00 € |
| = Umsatzsteuer für März | 95,00 € |
Ergebnis: Im März entstehen 95 Euro Umsatzsteuer. Der gleich hohe Aprilteil wird erst im April erfasst.
Beispiel 2: Anzahlung vor Leistung und spätere Restzahlung
Ein anderer Unternehmer erhält im Oktober 2026 eine Anzahlung von 2.380 Euro brutto auf eine inländische Leistung. Diese wird im November ausgeführt. Die restlichen 3.570 Euro brutto gehen im Dezember ein. Istbesteuerung ist wirksam gestattet, monatliche Voranmeldungen und ein zutreffender allgemeiner Steuersatz von 19 Prozent werden vorausgesetzt. Das Gesamtentgelt beträgt 5.950 Euro brutto. Anders als im ersten Fall beginnt die Zahlung vor Leistungsausführung. Gezeigt werden die Steueranteile der beiden Vereinnahmungsmonate. Vorsteuer, weitere Umsätze, Preisänderungen und andere Steuern bleiben ausdrücklich außerhalb der hypothetischen Rechnung.
Berechnung: 2.380 Euro × 100 / 119 = 2.000 Euro netto. 2.380 Euro − 2.000 Euro = 380 Euro. 3.570 Euro × 100 / 119 = 3.000 Euro netto. 3.570 Euro − 3.000 Euro = 570 Euro. 380 Euro + 570 Euro = 950 Euro.
| Rechenschritt | Betrag |
|---|---|
| Oktober: vereinnahmter Bruttobetrag | 2.380,00 € |
| − Nettoanteil Oktober | 2.000,00 € |
| = Umsatzsteuer Oktober | 380,00 € |
| Dezember: vereinnahmter Bruttobetrag | 3.570,00 € |
| − Nettoanteil Dezember | 3.000,00 € |
| = Umsatzsteuer Dezember | 570,00 € |
| = Umsatzsteuer insgesamt | 950,00 € |
Ergebnis: 380 Euro entstehen im Oktober und 570 Euro im Dezember. Die Leistungsausführung im November löst unter diesen Annahmen keine zusätzliche Steuer auf den unbezahlten Rest aus.
Ausnahmen und Besonderheiten
Zugang über eine Buchführungserleichterung
Die Fallgruppe des § 20 Satz 1 Nummer 2 UStG verlangt eine Befreiung nach § 148 Abgabenordnung (AO), nicht bloß fehlende gesetzliche Buchführungspflicht. § 148 AO erlaubt Erleichterungen bei Härten, sofern die Besteuerung dadurch nicht beeinträchtigt wird [4]. Eine Bewilligung kann widerrufen werden. Erfasst die Befreiung nur einzelne Betriebe und greift der umsatzbezogene Zugang nicht, muss auch die Istbesteuerungserlaubnis auf diese Betriebe beschränkt werden. Eine einzelne Erleichterung lässt somit nicht automatisch sämtliche unternehmerischen Umsätze nach Zahlungseingang besteuern. Befreiung und Gestattung haben unterschiedliche Funktionen.
Wechsel der Berechnungsart und Kleinunternehmerregelung
Beim Wechsel der Berechnungsart dürfen Umsätze nach § 20 UStG weder doppelt erfasst werden noch unversteuert bleiben. Ein bereits erfasster Vorgang darf deshalb nicht allein wegen einer späteren Zahlung nochmals vollständig besteuert werden. Davon verschieden ist die Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG [5]. Sie betrifft unter eigenen Voraussetzungen eine Steuerbefreiung, während die Istbesteuerung grundsätzlich die Steuerentstehung verschiebt. Eine Gestattung nach § 20 bewirkt keine Befreiung nach § 19. Ebenso sind dessen eigene Umsatzgrenzen nicht einfach durch die 800.000-Euro-Grenze zu ersetzen.
Vorteile
- zahlungsbezogener Zeitpunkt: Die Steuer entsteht grundsätzlich erst im Zeitraum des vereinnahmten Entgelts.
- anteilige Erfassung: Teilzahlungen werden hinsichtlich ihres tatsächlich eingegangenen Betrags zeitlich zugeordnet.
- mehrere Zugänge: Neben der Umsatzgrenze nennt das Gesetz weitere, jeweils bedingte Fallgruppen.
Nachteile
- bedingte Gestattung: Eine bloße eigene Entscheidung ersetzt Antrag und Finanzamtsentscheidung nicht.
- begrenzter Umfang: Eine betriebsbezogene Buchführungserleichterung kann auch die Erlaubnis entsprechend begrenzen.
- getrennte Steuerfragen: Steuerpflicht, Steuersatz und Vorsteuerabzug folgen weiterhin eigenen Voraussetzungen.
Fazit
Die Istbesteuerung verbindet die Umsatzsteuerentstehung grundsätzlich mit dem vereinnahmten Entgelt. Sie setzt eine passende gesetzliche Fallgruppe und wirksame Gestattung voraus. Die Beispiele zeigen Teilzahlungen nach einer Leistung sowie eine Anzahlung mit Restbetrag. Entscheidend ist der eingegangene Zahlungsteil. Als praktische Vorbereitung können Sie Gestattung, Rechnungen und Zahlungseingänge abgleichen und den Voranmeldungszeiträumen zuordnen. Beim Methodenwechsel sind bereits erfasste und offene Umsätze vollständig, aber nur einmal zu berücksichtigen. Steuerpflicht, Steuersatz, Vorsteuer und Gewinnermittlung bleiben eigenständige Fragen. Die Ausgangssteuer ist noch keine vollständige Zahllast.
Häufige Fragen (FAQ)
Wie wirkt sich die Gestattung auf den eigenen Vorsteuerabzug aus?
Die Gestattung bestimmt nicht allein den eigenen Vorsteuerabzug. Bei der Steuererklärung verlangt § 15 Absatz 1 Nummer 1 UStG für gewöhnliche inländische Eingangsleistungen insbesondere eine für das Unternehmen ausgeführte Leistung und den Besitz einer ordnungsgemäßen Rechnung [6]. Bei Zahlungen vor Leistungsausführung müssen Rechnung und Zahlung vorliegen. Andere Fälle haben eigene Voraussetzungen. Die Ausgangssteuer auf Kundenzahlungen ist deshalb von der Abziehbarkeit bezogener Eingangsleistungen zu trennen. Aus einem noch unbezahlten eigenen Kundenumsatz folgt nicht automatisch, dass jeder damit verbundene Vorsteuerabzug ebenfalls bis zum Kundenzahlungseingang verschoben wird.
Wie werden Fremdwährungsentgelte umgerechnet?
Bei gestatteter Istbesteuerung werden Fremdwährungsentgelte grundsätzlich nach den veröffentlichten Durchschnittskursen des Vereinnahmungsmonats umgerechnet. § 16 Absatz 6 UStG unterscheidet dies von der allgemeinen Anknüpfung an die Leistungsausführung [7]. Das Finanzamt kann die Umrechnung nach einem Tageskurs gestatten, der durch Bankmitteilung oder Kurszettel nachzuweisen ist. Damit ist nicht jeder selbst gewählte Wechselkurs zulässig. Die Währungsumrechnung bestimmt den Eurobetrag, nicht eigenständig den steuerlichen Zahlungseingang. Bei mehreren Eingängen in verschiedenen Monaten können deshalb unterschiedliche maßgebliche Kursmonate vorliegen. Eine konkrete Kurszahl wird hier nicht unterstellt.
Wann kann eine juristische Person des öffentlichen Rechts Istbesteuerung nutzen?
Juristische Personen des öffentlichen Rechts sind in § 20 Satz 1 Nummer 4 UStG ausdrücklich genannt. Die Fallgruppe gilt nur, soweit weder freiwillig Bücher mit regelmäßigen Abschlüssen aufgrund jährlicher Bestandsaufnahmen geführt werden noch eine gesetzliche Verpflichtung dazu besteht. Die Rechtsform allein genügt also nicht. Auch hier sind Antrag und Gestattung erforderlich. Diese besondere Zugangsmöglichkeit ist von der Umsatzgrenze zu unterscheiden. Ein öffentlich-rechtlicher Rechtsträger wird nicht schon wegen seiner Bezeichnung automatisch nach Zahlungseingängen besteuert. Umfang, Buchführung und gesetzliche Verpflichtungen bleiben für diese Fallgruppe eigenständige Voraussetzungen.
Welche Umsatzgrenze ist für den Zugang nach § 20 maßgeblich?
Der Gesamtumsatz nach § 19 Absatz 2 UStG wird nach vereinnahmten Entgelten berechnet. Ausgangspunkt ist die bezeichnete Summe ausgeführter steuerbarer Umsätze. Bestimmte steuerfreie Umsätze werden abgezogen, manche davon nur bei Hilfsumsatzcharakter. Umsätze mit Anlagevermögensgütern bleiben außer Ansatz. Dieser gesetzlich definierte Wert ist deshalb nicht ungeprüft mit jeder handelsrechtlichen Umsatzzahl gleichzusetzen. § 20 Satz 1 Nummer 1 verweist auf genau diese Größe des Vorjahres. Die dortigen 800.000 Euro bilden einen möglichen Zugang zur Gestattung, nicht die allgemeine Grenze für eine Steuerbefreiung als Kleinunternehmer.
Welche Besonderheit gilt bei freiberuflichen Umsätzen?
Für freiberufliche Umsätze nennt § 20 Satz 1 Nummer 3 UStG einen eigenen Zugang. Die Verwaltungsanweisung in Abschnitt 20.1 Absatz 1 Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) begrenzt diesen jedoch bei Buchführung für die betreffenden Umsätze [8]. Danach genügt nicht jede freiberufliche Berufsbezeichnung unabhängig von der tatsächlichen Rechnungslegung. Gesetzliche oder freiwillige Buchführung werden insoweit gleich behandelt. Das betrifft diese besondere Fallgruppe, nicht automatisch jeden anderen Zugang nach § 20. Eine mögliche Gestattung über die Umsatzgrenze bleibt getrennt zu beurteilen. Auch der zulässige Umfang freiberuflicher und anderer Umsätze darf nicht gleichgesetzt werden.
Quellen
- [1] Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und Bundesamt für Justiz, § 20 UStG – Einzelnorm . Zugegriffen 15. Oktober 2026.
- [2] Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und Bundesamt für Justiz, § 13 UStG – Einzelnorm . Zugegriffen 15. Oktober 2026.
- [3] Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und Bundesamt für Justiz, § 12 UStG – Steuersätze. Zugegriffen 15. Oktober 2026.
- [4] Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und Bundesamt für Justiz, § 148 AO: Bewilligung von Erleichterungen. Zugegriffen 15. Oktober 2026.
- [5] Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und Bundesamt für Justiz, § 19 UStG – Einzelnorm . Zugegriffen 15. Oktober 2026.
- [6] Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und Bundesamt für Justiz, § 15 Absatz 1 UStG: Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs. Zugegriffen 15. Oktober 2026.
- [7] Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und Bundesamt für Justiz, § 16 UStG – Einzelnorm . Zugegriffen 15. Oktober 2026.
- [8] Bundesministerium der Finanzen, UStH 2024, Abschnitt 20.1 Absatz 1 UStAE: Gestattung und freiberufliche Buchführung. Zugegriffen 15. Oktober 2026.